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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1974, Az.: BVerwG V C 50.73

Begriff des kleinen Hausgrundstücks sowie Gewährung von Sozialhilfe in Form eines dinglich gesicherten Darlehens im Rahmen einer Härteregelung; Familienheim als Schonvermögen i.S.v. § 88 Abs. 2 Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Vermögenbegriff sowie Vermögensverwertung bei Belastung eines Grundstücks bis zur Höhe des Verkehrswerts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1974
Aktenzeichen
BVerwG V C 50.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 15241
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 07.12.1972 - AZ: Nr. 39 I 69

Fundstellen

  • BVerwGE 47, 103 - 113
  • DVBl 1975, 793 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1975, 614 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Familienheim gehört nur dann zum Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, wenn es ein kleines Hausgrundstück ist.

  2. 2.

    Der Begriff des kleinen Hausgrundstücks richtet sich insbesondere nach der Größe der Bedarfsgemeinschaft des Hilfesuchenden, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Hauses im Verhältnis zu den Wohnbedürfnissen sowie dem Verkehrswert des Grundstücks.

  3. 3.

    Zur Frage der Gewährung von Sozialhilfe in Form eines dinglich gesicherten Darlehens unter dem Gesichtspunkt der Härteregelung.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1974 in Karlsruhe
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 1972 wird aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Januar 1969 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 9/10, der Kläger 1/10 der Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.

Die Klägerin bezieht seit Februar 1964 von der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Außerdem erhält sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente und Wohngeld. Der Sohn Günther der Klägerin, 1947 geboren, bezog von der Beklagten vom 14.Februar 1964 bis 31. August 1966 Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. Der 1949 geborene Kläger R ... J ... , der zweite Sohn der Klägerin, erhielt vom 1. Dezember 1963 bis 31. Juli 1966 ebenfalls Ausbildungshilfe sowie vom 1. August 1966 bis 15. September 1968 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.

2

Bei der Antragstellung hatte sich die Klägerin am 14. Februar 1964 durch ihre Unterschrift damit einverstanden erklärt, die für sie selbst und ihre beiden Söhne "bisher entstandenen und künftighin noch entstehenden Sozialhilfeaufwendungen durch die vom Sozialamt der Stadt Nürnberg für notwendig erachteten Maßnahmen, wie z.B. Eintragung von Sicherungshypotheken usw., sicherzustellen". Sodann wurden die Sozialhilfeleistungen jeweils ohne Vorbehalt festgesetzt und ausgezahlt. Während dieser Zeit stellte die Beklagte Ermittlungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger an, insbesondere bezüglich des Anwesens der Klägerin. Hiermit hat es folgende Bewandtnis:

3

Die Klägerin ist kraft Erbgangs Eigentümerin des Reiheneckhauses Otto-Geßler-Straße 21 in Nürnberg, mit dessen Bau 1960 begonnen wurde, das beim Erbfall noch ein Rohbau und 1964 bezugsfertig war. Das Haus hat zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoß; es ist ein Eigenheim mit zwei Wohnungen, einer Wohnung im Erd- und Obergeschoß sowie einer weiteren im Dachgeschoß. Die Gesamtwohnfläche beträgt nach Auskunft des Vermessungsamtes 170,27 qm; die Wohnfläche im Erd- und Obergeschoß mit 115,22 qm wurde öffentlich gefördert, die Dachgeschoßwohnung wurde frei finanziert. Nach den Feststellungen des Vermessungsamtes der Beklagten betrug der Verkehrswert des Anwesens 1967 130 000 DM. Belastet war das Grundstück mit ca. 90 000 DM und einer Zinsverpflichtung von monatlich 542,10 DM. Die Kläger bewohnen - nach ihrem Vortrag zusammen mit dem Sohn bzw. Bruder Günther - die Räume im Erd- und Obergeschoß mit Ausnahme von zwei Räumen des Obergeschosses, die zusammen mit der Mansardenwohnung anderweitig für monatlich 350 DM im maßgebenden Zeitpunkt vermietet waren.

4

Am 31. Oktober 1966 wurde die Klägerin bei ihrer Vorsprache von der Beklagten darauf hingewiesen, daß die Sozialhilfe nicht mehr in der bisherigen Form weitergewährt werde, weil die erforderlichen Nachweise nicht erbracht seien. Nachdem die Klägerin weitere Unterlagen beigebracht hatte, teilte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 1967 mit, die bisherigen und weiterhin anfallenden Sozialhilfeleistungen für sie und ihre beiden Kinder würden als Darlehen nach § 89 BSHG gewährt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei dem Anwesen der Klägerin handele es sich nicht um Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG; die Verwertung werde zur Zeit jedoch nicht gefordert, zur Sicherung der bisherigen und der weiteren Sozialhilfeleistungen sei die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Anwesen der Klägerin beabsichtigt. Die Klägerin lehnte die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung ab.

5

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Ansbach Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Stadt Nürnberg vom 10. Mai 1967 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 22. April 1968 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 9. Januar 1969, daß das Anwesen der Klägerin kein Schonvermögen sei und die Härteklausel des § 88 Abs. 3 BSHG nicht durchgreife. Das Verlangen der Beklagten sei jedoch hinsichtlich der Vergangenheit nicht rechtmäßig, weil die Sozialhilfeleistungen ohne Vorbehalt gewährt worden seien und deshalb den Klägern und dem Sohn Günther der Klägerin bis zum 31. Oktober 1966 Vertrauensschütz zugebilligt werden müsse.

6

Das Berufungsgericht änderte mit Urteil vom 7. Dezember 1972 dieses Urteil des Verwaltungsgerichts ab und gab der Klage statt. Es vertrat im wesentlichen die Ansicht, daß das Hausgrundstück der Klägerin als Familienheim Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG sei. Der Begriff "Familienheim" in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG decke sich mit dem des § 7 II. WoBauG. Nach § 100 II. WoBauG seien nämlich auch in Rechtsvorschriften außerhalb des Zweiten Wohnungsbaugesetzes die u.a. in § 7 bestimmten Begriffe zugrunde zu legen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei, was in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nicht geschehen sei. Das der Klägerin gehörende Haus entspreche den Merkmalen der§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 des II. WoBauG. Entgegen der Ansicht der Erstinstanz sei es nicht geboten, das Beiwort "klein" auch auf das "Familienheim" zu beziehen; eine rein grammatikalische Auslegung spreche sogar gegen eine solche Deutung.

7

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision stellt die Beklagte den Antrag,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 1972 aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Januar 1969 zurückzuweisen.

8

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie halten das Berufungsurteil für zutreffend und führen ergänzend im wesentlichen noch folgendes aus:

10

Das Bundessozialhilfegesetz gehe davon aus, daß demjenigen, der in Not geraten sei, wenigstens das von ihm früher unter Opfern geschaffene und von ihm selbst bewohnte Familienheim erhalten bleiben solle. Die Wohnfläche für ein Familienheim mit zwei Wohnungen dürfe im sozialen Wohnungsbau 180 qm nicht überschreiten. Die gesamte Wohnfläche des Hauses der Klägerin betrage nur 148,69 qm, so daß sie unter den Normmaßen des sozialen Wohnungsbaues liege. Der Sohn G ... zähle noch zum Haushalt der Klägerin. Im übrigen komme es nicht hierauf an. Wesentlich sei, daß der Hilfesuchende im Familienheim wohne; ein zeitweiliger Wechsel in der Besetzung des Familienheims habe auf die Frage, ob es sich um Schonvermögen handele, keinen Einfluß. Das Hausgrundstück der Klägerin sei kein Wertobjekt von 200 000 DM; es liege in seiner Ausstattung an der unteren Grenze des sozialen Wohnungsbaues; außerdem seien nur die nötigsten Reparaturen ausgeführt worden, so daß das Gebäude nicht wertvoller geworden sei, sondern an Wert verloren habe. Auch sei das Anwesen mit Schulden in Höhe von 90 000 DM praktisch "überbelastet". Die beabsichtigte Verwertung würde eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG darstellen; die Klägerin zu 1. habe durch Opfer sich und ihrer Familie ein Heim geschaffen und dadurch der Beklagten weitaus größere Lasten erspart.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und hält die Revision nicht für begründet.

12

II.

Die zulässige Revision ist begründet.

13

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist in erster Linie die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, derentwegen die Revision auch zugelassen worden ist, unter welchen Voraussetzungen Familienheime als kleine Hausgrundstücke im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes angesehen werden können und demzufolge zum sogenannten Schonvermögen zählen, von dessen Einsatz oder Verwertung die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dieser Frage der Ansicht des Berufungsgerichts, daß Familienheime im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes stets diese Voraussetzungen erfüllten, nicht anschließen kön#nen.

14

1.

Der Wortlaut des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG

"Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung ... eines kleinen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheimes ..."

15

mag auf den ersten Blick nicht frei von jedem Zweifel sein. Schon grammatikalisch spricht er aber nicht für die Auffassung des Berufungsgerichts. Eher ist das Gegenteil der Fall. Das Hauptgewicht der Vorschrift liegt auf dem Begriff des "kleinen Hausgrundstücks", was besonders durch § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG erhärtet wird, so daß die nachträgliche Anfügung der Worte "besonders eines Familienheimes" lediglich die Bedeutung eines "besonders aktuellen Beispiels für kleine Hausgrundstücke hat, ohne daß damit ein wesentliches Kriterium ("klein") als preisgegeben gelten kann. In Übereinstimmung mit der von der Beklagten gewählten Auslegung erscheint es danach richtiger, den Wortlaut dahin zu verstehen, daß zum nicht einzusetzenden Vermögen ein kleines Hausgrund- . stück insbesondere dann gehört, wenn es zudem noch die Merkmale eines Familienheimes besitzt. Die andere Lesart, daß zu dem nicht einzusetzenden Vermögen ein kleines Hausgrundstück, besonders jedes Familienheim, gehört, drängt sich dagegen bei unbefangener Betrachtung nicht auf.

16

Ausschlaggebend ist indessen die Auslegung, die sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift über das Schonvermögen ergibt. Diese Regelung ist als Teil des Sozialhilferechts an den tragenden Grundsätzen dieses Rechtsbereichs zu orientieren. Einer dieser Grundsätze ist das Subsidiaritätsprinzip, das einmal besagt, daß Jeder vorrangig sich selbst helfen muß, solange er dazu in der Lage ist, zum anderen aber auch bedeutet, daß die Sozialhilfe nach Möglichkeit nur Hilfe zur Selbsthilfe sein soll, d.h. Hilfe zum bald möglichen Beginn eines Lebens aus eigenen Kräften ohne Angewiesensein auf die öffentliche Fürsorge. Auch das Schonvermögen dient vorwiegend diesem Zweck (BVerwGE 20, 308[BVerwG 10.03.1965 - V C 101.64]). Deshalb kann von einem Schonvermögen dann nicht mehr gesprochen werden, wenn es sich um Werte handelt, die dem in Not geratenen Eigentümer ermöglichen, unabhängig von fremder Hilfe die Notlage - wenn auch nur zeitweise - selbst zu überwinden. Eine Verschonung auch solcher Vermögen führte zur Durchbrechung des Subsidiaritätsgrundsatzes. Die Sozialhilfe ist im Sozialleistungssystem der Bundesrepublik Deutschland auf der letzten Stufe der sozialen Sicherung zur Wahrung einer menschenwürdigen Existenz angesiedelt. Bei dem nicht einsetzbaren Vermögen kann es sich daher auch nur um Werte handeln, die in einer gewissen Relation zu dieser Stufe der sozialen Sicherung stehen; um Werte also, wie man sie. auch in den wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreisen antreffen kann. Das Gesetz spricht daher folgerichtig von einem kleinen Hausgrundstück.

17

Bestätigt wird diese Annahme auch durch die anderen in § 88 BSHG bezeichneten Vermögenswerte; auch hierbei handelt es sich durchweg um kleinere Wertobjekte. Die Relation der einzelnen Werte kann das Gesetz angesichts des beherrschenden Grundsatzes der Subsidiarität hierbei nicht unberücksichtigt gelassen haben.

18

Danach stimmen Wortlaut, Sinn und Zweck des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG darin überein, daß es sich bei den zu verschonenden Hausgrundstücken nur um relativ kleine Wertobjekte handeln kann. Aus diesem Grunde kann die vom Berufungsgericht gewählte Auslegung, daß sämtliche Familienheime im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Schonvermögen darstellen und als kleine Hausgrundstücke zu bezeichnen sind, nicht gefolgt werden. Zwar stimmt das Bundesverwaltungsgericht insoweit mit dem Berufungsgericht überein, daß der Begriff des Familienheimes in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nicht abweichend von dem des Zweiten Wohnungsbaugesetzes verstanden sein will; das ergibt sich aus § 100 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, das schon vor dem Bundessozialhilfegesetz in Kraft war, und aus der Tatsache, daß dieser Begriff in den sonst gleichen Wortlaut der entsprechenden früheren Regelung im Bundessozialhilfegesetz eingefügt worden ist. Indessen ändert dies nichts daran, daß - wie dargelegt - nicht alle Häuser, die die Voraussetzungen von Familienheimen erfüllen, auch als kleine Hausgrundstücke gelten. Aber nur solche kommen als Schonvermögen in Betracht.

19

Nach welchen Kriterien das kleine Hausgrundstück und das kleine Familienheim von den größeren Objekten abzugrenzen ist, läßt sich nicht an Hand starrer Sätze und Werte von vornherein bestimmen. Auch insoweit bilden die tragenden Grundsätze des Sozialhilferechts für das Schonvermögen Grenzen und Maßstäbe. Zu berücksichtigen ist hierbei vor allem der Individualisierungsgrundsatz, der besagt, daß Art, Form und Maß der Sozialhilfe sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen richten (vgl. § 3 Abs. 1 BSHG). Dieser Grundsatz zwingt zu einer gewissen Relativierung bei der Auslegung dessen, was als "klein" in bezug auf das Hausgrundstück anzusehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hält daher die Heranziehung aller Gesichtspunkte, die für die Individualisierung eines Anspruches auf Sozialhilfe von Bedeutung sind, auch im Rahmen der Beurteilung des kleinen Hausgrundstücks für geboten, soweit sie einschlägig sind, und folgt damit insoweit der Ansicht des Arbeitskreises des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (vgl. Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 46 S. 70). Danach kommt es für die Beurteilung in erster Linie auf die Größe der Familie des Hilfesuchenden an sowie auf die sonstigen Personen der Bedarfsgemeinschaft, auf die Größe, den Zuschnitt und die Ausstattung des Hauses im Verhältnis zu den Wohnbedürfnissen und schließlich auch auf den Wert (Verkehrswert) des Objektes. Ergibt die Abwägung vor allem dieser Gesichtspunkte, daß das Heim nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den Bedürfnissen und der Lebenshaltung des Hilfesuchenden und der weiteren berücksichtigungsfähigen Personen steht, so kann es ein kleines Hausgrundstück im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG sein.

20

Wenn man an diesen Kriterien den vorliegenden Fall prüft, so scheitert eine Qualifizierung des Anwesens der Klägerin als kleines Hausgrundstück schon an dem Wert des Objektes. Selbst wenn nicht von dem ursprünglich mit 130 000 DM fixierten Verkehrswert ausgegangen wird - die Kläger halten ihn nach Lage der Dinge nicht mehr für zutreffend -, so muß sogar "bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags der Verkehrswert jetzt mit über 90 000 DM angenommen werden. Denn in dieser Höhe ist das Anwesen mit Grundpfandrechten zugunsten Dritter belastet; auch im sozialen Wohnungsbau bleibt die Beleihungsgrenze regelmäßig unterhalb des Verkehrswertes. Ein Hausgrundstück mit einem solchen Verkehrswert kann unter Berücksichtigung der bereits dargelegten Gründe nicht mehr als kleines Hausgrundstück gelten. Ein Vermögensobjekt in dieser Größenordnung gehört auch in der heutigen Zeit keineswegs zum üblichen Lebensstandard, der nicht ohne Verletzung der Menschenwürde unterschritten werden dürfte. Im Gegenteil erwartet die Allgemeinheit, daß der Eigentümer solcher Vermögenswerte. sie zur Linderung oder Überwindung seiner Notlage in irgendeiner Weise auch einsetzt.

21

Auszugehen ist bei dieser Betrachtung nicht etwa von dem nach Abrechnung der Schulden verbleibenden wirtschaftlichen Wert des Grundstücks. Der Verkehrswert - der als einer von mehreren Faktoren zu berücksichtigen ist - richtet sich nach dem Wert des Objektes ohne Berücksichtigung der Belastungen. Die Belastungen eines Anwesens spielen aber eine Rolle bei der Frage des Umfanges und der Grenzen seiner Verwertung und seines Einsatzes. Z. B. würde die Absicht einer Verwertung ungeachtet des Umstandes, daß sie wegen einer bereits vorhandenen über den Verkehrswert hinausgehenden Belastung nur zu einem unvernünftigen Ergebnis führte, sich von vornherein als fehlerhaft erweisen. So liegt der Fall hier aber nicht. Auch wenn der Verkehrswert nicht 130 000 DM betragen sollte, kann angesichts der Belastungen von 90 000 DM - die erfahrungsgemäß unterhalb des Verkehrswertes eines Anwesens liegen - nicht davon ausgegangen werden, daß überhaupt kein wirtschaftlicher Wert mehr vorhanden ist, der noch Gegenstand eines Einsatzes - hier in Form einer hypothekarischen Sicherung - sein könnte. Da im vorliegenden Fall nur über einen Grundbescheid zu entscheiden ist, ob nämlich der Klägerin Sozialhilfeleistungen in Form von Darlehen angesonnen werden dürfen, nicht aber auch zugleich über die Einzelheiten, kommt es in diesem Verfahren nicht darauf an, den wirtschaftlichen Wert des Anwesens genauer zu beziffern. Die Verwaltungsbehörde wird allerdings - wenn sie unter Beachtung der Rechtslage, die sich aus diesem Rechtsstreit ergibt, den Fall der Kläger erneut prüft - auch den Verkehrswert nach den dafür maßgebenden Vorschriften ermitteln und sich dann schlüssig werden müssen, inwieweit sie den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Grundbescheid konkretisieren kann (vgl. unten). Diese Frage betrifft die Form der Sozialhilfe, über die nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist (§ 4 BSHG).

22

Da das Anwesen der Klägerin nicht als kleines Hausgrundstück im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG angesehen werden kann, gehört es jedenfalls zum verwertbaren Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG.

23

2.

Nun darf zwar die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde (§ 88 Abs. 3 BSHG). Die Beklagte hat aber insoweit schon einen Härtefall angenommen, als sie die Klägerin nicht auf eine Veräußerung des Anwesens oder eine anderweitige Kreditaufnahme verwiesen hat, sondern die Erhaltung des Anwesens der Klägerin als ihre Lebensgrundlage für geboten erachtet. Nur will sie dieses Gebot dadurch eingeschränkt wissen, daß das Hausgrundstück der Klägerin als ihre Lebensgrundlage auch nur für ihre Person erhalten bleibt und nicht darüber hinaus auch für ihre etwaigen Rechtsnachfolger. Dies versucht die Beklagte dadurch zu erreichen, daß sie die Sozialhilfe nur als Darlehen gewährt und den Rückforderungsanspruch hypothekarisch sichern will, womit im Ergebnis eine Teilverwertung des Grundstücks vorbereitet wird, die aber - da der Rückforderungsanspruch bei unveränderten Verhältnissen zu Lebzeiten der Klägerin nicht realisiert wird - bis zum Übergang des Eigentums auf einen Rechtsnachfolger aufgeschoben ist.

24

Daß eine differenzierte Betrachtungsweise in der Anwendung der Härtevorschrift geboten ist, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ("soweit dies ... eine Härte bedeuten würde") und dem Gedanken des Individualisierungsprinzips, der das Sozialhilferecht beherrscht. Es bestehen daher auch keine Bedenken, daß diesem Gedanken durch eine darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe mit einer entsprechenden Absicherung Rechnung getragen wird. Freilich ist es nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und nach seinem Aufbau nicht zulässig, ganz allgemein Sozialhilfe in Form eines Darlehens zu gewähren. In Einzelfällen kann sie aber die richtige Form sein, wie sich aus dem Gesetz selbst ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVerwGE 32, 89[BVerwG 14.05.1969 - BVerwG V C 167.67] mit dieser Frage auseinandergesetzt. Die dort zur Blindenhilfe dargelegten Grundsätze haben auch für den vorliegenden Fall Bedeutung. Danach kann die Sozialhilfebehörde nach pflichtgemäßem Ermessen Sozialhilfe auch in Form eines Darlehens gewähren, wenn es eine unbillige Härte wäre, sonst ein Wohngrundstück zu veräußern. Diese Möglichkeit wird nicht nur unter den Voraussetzungen des § 89 BSHG eingeräumt. Sie kann auch nach § 88 Abs. 3 BSHG gegeben sein. Insbesondere aus dem Individualisierungsgrundsatz ergibt sich, daß der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG nicht immer nur durch gänzliche Freilassung des Vermögens Rechnung getragen werden kann und muß. Wie sich das Verlangen nach Einsatz und Verwertung des Vermögens auf einen Teil beschränken darf, um der Härtevorschrift zu genügen, so bestehen ebensowenig Bedenken dagegen, dadurch einer Härte zu begegnen, daß Sozialhilfe in Form eines Darlehens bei dinglicher Sicherung durch das vorhandene Vermögen gewährt wird.

25

Ist aber diese Form der Sozialleistung statthaft, spielt es keine Rolle, ob die Beklagte die Voraussetzungen des § 89 BSHG für erfüllt angesehen hat oder ob insoweit ein Härtefall nach § 88 Abs. 3 BSHG vorliegt. Beide Alternativen führen hier zum selben begünstigenden Ergebnis. Zu erörtern ist lediglich, ob die Kläger nach der Härtevorschrift von jeder Form der Verwertung des Anwesens freizustellen sind.

26

3.

Die Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG verfolgt an sich dasselbe Ziel wie die Regelung über das Schonvermögen. Nur will sie im Gegensatz zu § 88 Abs. 2 BSHG die atypischen Fälle erfassen. Wie das Bundesverwaltungsgericht hierzu in BVerwGE 23, 149 (158) [BVerwG 26.01.1966 - BVerwG V C 88.64][BVerwG 26.01.1966 - BVerwG V C 88.64] angeführt hat, sollen die Vorschriften über das Schonvermögen gewährleisten, daß die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen führt. Dem Sozialhilfeempfänger (und seinen Angehörigen) soll - nicht zuletzt, um ihn in seinem Bestreben zu unterstützen, sich von der Sozialhilfe unabhängig zu machen - ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Überdies soll verhindert werden, daß die Sozialhilfe, die im Idealfall lediglich eine vorübergehende Hilfe ist, zu einem wirtschaftlichen "Ausverkauf" führt, dadurch den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt.

27

Da die Beklagte nicht die Verwertung des Anwesens durch Veräußerung verlangt, ist bei der Beantwortung der Frage nach der Härte auch zu berücksichtigen, daß das Hausgrundstück als solches der Klägerin erhalten bleibt und ihr bei (sozialhilferechtlich) unveränderten Verhältnissen bis an ihr Lebensende als Familienheim dient, wenn sie es wünscht; denn "bei (sozialhilferechtlich) unveränderten Verhältnissen könnte die Beklagte zu Lebzeiten der Klägerin nicht die Rückzahlung des Darlehens mit der möglichen Folge der Vollstreckung in das Grundstück auf Grund der zu bestellenden Sicherungshypothek verlangen. Ein wirtschaftlicher "Ausverkauf" findet daher bei der beabsichtigten Form der Sozialhilfegewährung nicht statt; auch wird die Lebensgrundlage der Kläger nicht wesentlich beeinträchtigt. Nicht zu berücksichtigen ist dabei die Tatsache, daß die Familie der Klägerin das Familienheim seinerzeit unter finanziellen Opfern gebaut hat. Auch ein unter Opfern geschaffenes Vermögen ist grundsätzlich nicht davon freigestellt, daß es in Notzeiten zur Steuerung der Notlage eingesetzt werden muß, sofern nicht die besonderen Vorschriften über das Schonvermögen durchgreifen. Wie die Ursache der Not für die Sozialhilfegewährung im Grundsatz ohne Bedeutung ist, so spielt regelmäßig auch die Herkunft des Vermögens für eine Einsetzung und Verwertung keine entscheidende Rolle (Urteil vom 19. April 1972 - BVerwG V C 40.72 -) .

28

Nicht zu berücksichtigen ist für die Härteregelung ferner, daß das Hausgrundstück möglicherweise - falls die Klägerin längere Zeit auf Sozialhilfe angewiesen sein sollte - den Erben der Klägerin zu 1. eines Tages so stark belastet zufällt, daß es für diese keinen nennenswerten wirtschaftlichen Wert mehr darstellt. Denn die Frage des Schonvermögens stellt sich nur höchstpersönlich für den Sozialhilfeempfänger, nicht aber für dessen Erben. Der Erbe haftet im Gegenteil für den Kostenersatz unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Nachlaß (§ 92 c BSHG), woraus zugleich der Grundsatz zu entnehmen ist, daß es kein beachtliches Motiv für die Härteregelung ist, den Erben das Vermögen des Sozialhilfeempfängers zu erhalten.

29

Andere Gründe, die Jedem Einsatz und jeglicher Verwertung des klägerischen Vermögens entgegenständen, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

30

4.

Die angefochtenen Bescheide leiden auch nicht an anderen Mängeln. Insbesondere ist es nicht fehlerhaft, daß die angefochtenen Bescheide sich nur dem Grunde nach mit der darlehensweisen Gewährung der Sozialhilfe und der Sicherung des Rückforderungsanspruches befassen und insoweit keine ins einzelne gehende Regelung enthalten. La hier nur die Grundfrage streitig war, ob die Härtevorschrift ganz oder teilweise durchgreift, durfte die Beklagte ihren Bescheid über diese Streitfrage zunächst darauf beschränken, daß sie nur dem Grunde nach entschied. Verfahrensökonomische Gründe lassen dies zweckmäßig erscheinen. Bedenken gegen eine solche Verfahrensweise bestehen nicht. Die nach Abschluß dieses Rechtsstreits erfolgende Gestaltung der Sozialhilfe im einzelnen einschließlich der dinglichen Sicherung des Rückforderungsanspruches aus dem Darlehen stellt eine selbständige Regelung insbesondere in Anwendung des § 4 Abs. 2 BSHG dar, die Gegenstand eines eigenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann. Der Rechtsschutz wird daher bei Zulassung von Entscheidungen dieser Art - wie sie die Beklagte erlassen hat - nicht verkürzt.

31

Entsprechendes gilt auch für die noch anzustellende Prüfung, inwieweit einsetzbares Vermögen vorhanden ist. Wie oben schon erwähnt, waren Feststellungen über die genaue Höhe dieses Wertes in dem Verfahren über die Grundsatzfrage entbehrlich. Eine spätere Entscheidung hierüber im einzelnen eröffnet insoweit den Rechtsweg wieder.

32

Die Beklagte wird hierbei allerdings nicht nur den Verkehrswert des klägerischen Anwesens ermitteln, sondern auch berücksichtigen müssen, daß die Gewährung von Sozialhilfe in Darlehnsform ihr Ende finden muß, wenn das einsetzbare Vermögen wirtschaftlich verwertet ist, wenn in Fällen der vorliegenden Art also die Belastungen den Verkehrswert erreicht haben. Denn der Hilfeempfänger hat einen Rechtsanspruch auf die reguläre Sozialhilfe, wenn und soweit er kein Einkommen und kein Vermögen einzusetzen hat. Kein Vermögen hat aber auch derjenige, der sein Vermögen verwertet hat, und verwertet hat sein Vermögen in der Regel, wer sein Grandstück bis zur Höhe des Verkehrswertes belastet hat.

33

5.

Nachdem rechtskräftig über die Sozialhilfeleistungen bis zum 31. Oktober 1966 in dem Sinne entschieden ist, daß sie nicht als Darlehen zu qualifizieren sind, ist auch die Frage des Vertrauensschutzes nicht mehr offen. Diese Zahlungen dürfen daher nicht zum Gegenstand einer dinglichen Sicherung gemacht werden.

34

6.

Daß das Hausgrundstück der Klägerin zu 1. auch für die ihrem Sohn - dem Kläger zu 2. - gewährten Hilfen in Anspruch genommen werden kann, ist in § 11 Abs. 1 letzter Satz BSHG begründet.

35

7.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159, 188 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.

Kellner
Prof. Dr. Gützkow
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter