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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1966, Az.: BVerwG V C 88.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1966
Aktenzeichen
BVerwG V C 88.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 03.07.1964 - AZ: 228 III 63

Fundstellen

  • BVerwGE 23, 149 - 160
  • AS 23, 149
  • BayVBl 1966, 272
  • DVBl 1966, 805 (Kurzinformation)
  • DVBl 1967, 430 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1967, 822-825 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1967, 646 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 14, 81
  • JZ 1967, 57-59 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NDV 1966, 187
  • ZfSH 1968, 13

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    § 28 BSHG widerspricht nicht dem Grundgesetz, soweit er das minderjährige unverheiratete Kind zunächst auf Einkommen und Vermögen seiner Eltern verweist.

  2. 2)

    Zur Auslegung der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG.

  3. 3)

    Die Verpflichtung der Behörde zur Leistung von Sozialhilfe darf nicht mit der Begründung verweigert werden, das Einkommen lasse sich für den Hilfszeitraum nur schätzen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 1964 wird auf gehoben, soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer Eingliederungshilfe für die Zeit ab 1. Januar 1964 begehrt. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin besucht seit 26. April 1962 die Blindenstudienanstalt in M.. Sie begehrt von dem Beklagten die Übernahme der Kosten des Schulbesuchs im Wege der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 12. Juni 1963 das Begehren der Klägerin auf Eingliederungshilfe abgelehnt und auch Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz versagt. Der Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.

2

Mit der Klage hat die Klägerin beantragt,

ab 27. Juni 1962 Eingliederungshilfe in Höhe von 320 DM monatlich, hilfsweise Blindengeld zu gewähren.

3

Das Verwaltungsgericht hat nach dem Hilfsantrag erkannt, im übrigen aber die Klage abgewiesen.

4

Auf die Berufungen der Klägerin, mit der sie Zahlung von Eingliederungshilfe in Höhe von 320 DM monatlich ab 27. Juni 1962 und in Höhe von 370 DM monatlich ab 1. Januar 1964 beantragt hat, und des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Eingliederungshilfe oder Blindenhilfe für die Zeit ab 1. Januar 1964 entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

5

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich die von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Klägerin.

6

Sie beantragt:

  1. 1.

    Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

  2. 2.

    Der Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin Eingliederungshilfe nach §§ 39 Abs. 1 Ziff. 2, 40 Abs. 1 Ziff. 3 BSHG für die Zeit ab 27.6.1962 bis einschließlich 31.12.1963 in Höhe von monatlich 320 DM , ab 1.1.1964 in Höhe von 360 DM zu bezahlen.

7

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

8

Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, verneint die Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes.

9

II.

Die Revision hat nur teilweise Erfolg.

10

Nach dem von der Klägerin gestellten Revisionsantrag ist davon auszugehen, daß im Streit lediglich die Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - ist, nicht dagegen die Gewährung von Blindenhilfe. Soweit Eingliederungshilfe für die Zeit bis zum 31. Dezember 1963 begehrt wird, ist die Klage zu Recht abgewiesen worden. Im übrigen ist die Sache zurückzuverweisen.

11

1.

Die Revision ist im wesentlichen auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die hier einschlägigen Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes gestützt. Die Klägerin meint, die Zusammenrechnung des Einkommens und Vermögens der Eltern mit dem Einkommen und Vermögen des hilfsbedürftigen Kindes stelle einen störenden Eingriff des Staates in die Ehe als solche dar. In § 28 BSHG werde die Hilfe davon abhängig gemacht, daß dem Hilfesuchenden selbst, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder seinen Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten sei. Hier werde das Eltern-Kind-Verhältnis als Vorwand eingeführt, dem individuell berechtigten Kinde die Sozialhilfe zu verweigern. Diese Einschränkung gelte für erwachsene Kinder, obwohl auch sie unterhaltsberechtigt seien, nicht. Die Forderung an die Eltern, den Großteil der verfügbaren Mittel auf das behinderte Kind zu konzentrieren und die anderen Geschwister zu übergehen, überfordere auch den besten Familienzusammenhalt und die liebevollsten Geschwister. Die Regelung des Bundessozialhilfegesetzes verletze auch das Erbrecht der Geschwister sowie deren Berufsfreiheit.

12

Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die die Klägerin erhebt, sind nicht berechtigt. Dabei kann ungeprüft bleiben, ob sich die Klägerin auf die Verletzung von Grundrechten Dritter berufen kann.

13

Eine Verletzung des Art. 12 GG scheidet schon deshalb aus, weil dieser lediglich gegen Eingriffe des Staates in die Freiheit der Berufswahl, der Berufsausübung und in die Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte schützt. Ein derartiger Eingriff liegt hier nicht vor. Sollten die Geschwister der Klägerin nicht imstande sein, einen bestimmten Beruf zu erlernen, weil die finanziellen Mittel ihrer Eltern durch die Ausbildung der Klägerin aufgezehrt worden sind, so ist das eine mittelbare Folge, nicht das Ziel der hier in Frage stehenden behördlichen Bescheide. Im übrigen gewährleistet Art. 12 GG nicht die Hilfe des Staates zur Erlangung jeder gewünschten Ausbildung, sondern wehrt solche Eingriffe ab, die eine angestrebte Ausbildung verhindern, obwohl der Ausbildungsbewerber nach Kenntnissen, Fähigkeiten und finanziellem Vermögen imstande wäre, die erstrebte Ausbildung zu erlangen.

14

Ebenfalls kann eine Verletzung des Erbrechts nicht vorliegen. Die Geschwister der Klägerin mögen eine Anwartschaft besitzen. Diese beschränkt sich aber darauf, nicht von anderen aus ihrer zukünftigen Stellung als Erben verdrängt zu werden. Dagegen kann ein Recht auf Erhaltung der demnächstigen Erbmasse nicht anerkannt werden. Ebensowenig kommt eine Verletzung der Eigentumsgarantie in Betracht; denn die angefochtenen Bescheide enthalten keinen Eingriff in eigentumsgleiche Vermögensrechte.

15

Auch die Bedenken, die die Klägerin im übrigen gegen die Regelung des Bundessozialhilfegesetzes erhebt, sind nicht berechtigt.

16

An dem Grundgesetz zu messen ist hierbei allein die Vorschrift des § 28 BSHG. Sie hat folgenden Wortlaut:

Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts gewährt, soweit dem Hilfesuchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist.

17

Daneben bedarf es keiner gesonderten verfassungsrechtlichen Prüfung des § 88 BSHG. Diese Vorschrift konkretisiert nämlich lediglich die Grundvorschrift des § 28 BSHG. Ebenso kann § 11 BSHG im vorliegenden Zusammenhang außer Betracht bleiben; denn er betrifft lediglich die Hilfe zum Lebensunterhalt, die hier nicht im Streit ist.

18

Zu messen ist die Vorschrift des § 28 BSHG an Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, an Art. 1 sowie an Art. 20 GG. Dagegen scheidet Art. 3 Abs. 3 GG als Maßstab aus; denn das dort begründete Differenzierungsverbot wegen der Herkunft betrifft nicht die in den eigenen Lebensumständen wurzelnde Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Schicht (BVerfGE 9, 124 [129]).

19

Ebensowenig bedarf es eines gesonderten Eingehens auf Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tritt neben Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig Art. 3 Abs. 1 GG zurück, soweit der spezielle Schutzgedanke des Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung für die jeweils zu prüfende Norm in Frage steht (BVerfGE 16, 203 [208]). Freilich geht Art. 6 Abs. 1 GG nicht notwendig dem Art. 3 Abs. 1 GG vor (BVerfGE 13, 290 [295 f.]) und auch im vorliegenden Zusammenhang könnte Art. 3 Abs. 1 GG neben Art. 6 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab in Betracht kommen, weil die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Familiengemeinschaft jedenfalls nicht allein Ausdruck des im Sozialhilferecht geltenden Grundsatzes ist, daß der Hilfsbedürftige zunächst die Hilfe seiner Familiengemeinschaft in Anspruch nehmen muß. Vielmehr kommt in der Regelung des § 28 BSHG zugleich zum Ausdruck, daß auch die tatsächliche oder vermutete Hilfe durch eine sonstige kleinere Gemeinschaft oder eine dritte Person der des Staates vorgeht (§§ 2 Abs. 1, 16, 122 BSHG).

20

Indessen wird darzulegen sein, daß auch insoweit die Anknüpfung der Sozialhilfe an die tatsächliche Lage des Hilfsbedürftigen nicht auf unsachlichen und damit dem Art. 3 Abs. 1 GG widerstreitenden Erwägungen beruht.

21

Aus § 28 BSHG ergibt sich, daß die Hilfe in besonderen Lebenslagen zunächst an die tatsächliche Lage des Hilfsbedürftigen anknüpft, an sein Einkommen und Vermögen. Insoweit stellt § 28 BSHG lediglich eine Fortführung des Grundgedankens des § 2 Abs. 1 BSHG dar, des Gedankens des Nachrangs der Sozialhilfe, wie er auch das vor Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes geltende Fürsorgerecht beherrschte. Das Sozialhilferecht konkretisiert hierbei die Pflicht des Staates zum Schütze der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 2 BSHG) und damit zugleich die Sozialpflichtigkeit des Staates, wie sie sich aus Art. 20 GG ergibt. Die Sozialhilfe soll eine Hilfsbedürftigkeit beseitigen, deren Fortbestehen die Menschenwürde des Hilfesuchenden verletzen würde.

22

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, daß das Bundessozialhilfegesetz in seinen Vorschriften über die Hilfe in besonderen Lebenslagen von den Vorstellungen abgerückt ist, die Hilfspflicht des Staates sei schon dann erfüllt, wenn der Hilfsbedürftige mit staatlicher Hilfe in den Stand versetzt werde, sein Leben zu fristen. Wenn die Hilfe in besonderen Lebenslagen dem Hilfesuchenden in seinem Bedürfnis nach Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenkommt, so berücksichtigt sie allein die der Personenwürde des Menschen innewohnende Tendenz zur Entfaltung der eigenen Kräfte und zur Assoziation mit anderen. Dagegen wird mit der Hilfe in besonderen Lebenslagen nicht ein finanzieller Mindeststandard gewährleistet und erst recht nicht die Verpflichtung des einzelnen verkannt, zunächst seine eigenen Kräfte anzuspannen, m.a.W. der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe wird nicht aufgehoben. Vielmehr wird lediglich die Grenze des eigenen Bedarfs weiter gesteckt. Die Verweisung des einzelnen auf seine eigenen Mittel verletzt aber nicht den Sozialstaatsgedanken. Mit dem Bundessozialhilfegesetz hat der Gesetzgeber seine Pflicht zur sozialen Aktivität (BVerfGE 1, 97 [105]) erkannt und zugleich auch durch die Bemessung der einzusetzenden Mittel des um Hilfe Nachsuchenden die Voraussetzungen für ein sowohl dem wohlverstandenen Interesse des einzelnen als auch dem der Gemeinschaft dienendes Sozialrecht geschaffen (dazu auch BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] [198]). Hierbei ist von wesentlicher Bedeutung, daß auch der Sozialstaatsgedanke letztlich dem Schütze der Personalität dient (Bogs in Zeitschrift für Sozialreform 1964, 1 [9]). Deshalb enthält das Verlangen an den einzelnen, zunächst seine eigenen Kräfte anzuspannen, nicht einen Abstrich vom Sozialstaatsgedanken, sondern dessen Verdeutlichung und entspricht damit zugleich der Menschenwürde .

23

Von diesen Überlegungen aus ist die weitere Regelung des § 28 BSHG zu betrachten, die Verweisung des Hilfsbedürftigen auf die Mittel seiner nächsten Angehörigen.

24

Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Bundessozialhilfegesetzes ergibt, hat die Sozialhilfe nicht die Funktion eines Ersatzes für Unterhaltsansprüche. Der Hilfesuchende wird nur auf die Hilfe des nicht getrennt lebenden Ehegatten und nur dann auf die Hilfe seiner Eltern verwiesen, wenn er minderjährig und unverheiratet ist. Demnach ist Anknüpfungspunkt für die Hilfe in besonderen Lebenslagen die Tatsache des Lebens in der engeren Gemeinschaft von Ehe und Familie, nicht - unmittelbar - das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung. Das ergibt sich auch daraus, daß das Bundessozialhilfegesetz die Unterhaltspflichten unberührt läßt (§ 2 Abs. 2 BSHG), die Überleitung von Unterhaltsansprüchen zuläßt (§§ 90 f. BSHG) und ganz allgemein daraus, daß die Sozialhilfe die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Hilfesuchenden zum Ausgangspunkt nimmt, nicht seine rechtliche Lage (siehe etwa Urteil vom 2. Juni 1965 - BVerwG V C 63.64 -). Insoweit ist deshalb auch ein Rückgriff auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Sozialversicherungsrecht (z.B. BVerfGE 17, 1 [10]) nicht möglich.

25

Auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Einwirkung des Grundgesetzes auf das Abgabenrecht ist nicht einzugehen. Wie dargelegt, knüpft die Sozialhilfe nicht primär an das durch Ehe und Familie hergestellte rechtliche Band des Hilfesuchenden zu seinem Ehegatten und zu seiner Familie an, sondern an das Leben in einer Familiengemeinschaft.

26

Abgesehen davon ist der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Verwaltung freier gestellt als in der Eingriffsverwaltung (BVerfGE 17, 210 [216]). Wenn er auch in jedem Falle die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu beachten hat so liegt doch bei der helfenden Tätigkeit des Staates die Anknüpfung an den Ehe- und Familienstand in der Natur der Sache, anders als im Abgabenrecht (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [79]; 13, 290 [303]). Mit Rücksicht darauf widerspricht es nicht dem Gebot des Ehe- und Familienschutzes, wenn der Staat dort, wo er lediglich fördert und hilft, die üblicherweise vorauszusetzende Lebens- und Interessengemeinschaft der Ehegatten oder hier der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern in der Weise berücksichtigt, daß er das Ausmaß einer finanziellen Zuwendung ihrer besonderen wirtschaftlichen Situation und der dadurch geminderten Förderungswürdigkeit anpaßt (BVerfGE 17, 210 [219 f.]; 12, 180 [190]).

27

Wie schon oben ausgeführt, ist die Sozialhilfe kein Ersatz für Unterhaltsansprüche. Sie macht die durch Ehe und Familie typischerweise gegebene wirtschaftliche und sonstige Lebenssituation zum Ausgangspunkt der staatlichen Hilfe. Da Art. 6 Abs. 1 und 2 GG Ehe und Familie in ihrer überkommenen Form als Institution gewährleistet, Ehe und Familie aber herkömmlicherweise der Ort des Ausgleichs zwischen Hilfesuchenden und Hilfespendenden ist, kann die Berücksichtigung der Mittel der nicht getrennt lebenden Ehegatten, sowie der der Eltern im Falle des unverheirateten minderjährigen Kindes auch aus diesem Grunde keine Diffamierung von Ehe und Familie darstellen. Hier sind Ehe und Familie die regelmäßig vorauszusetzende Lebens- und Interessengemeinschaft.

28

Es mag denkbar sein, die öffentliche Fürsorge als eine die Selbsthilfe im Rahmen der Familie ergänzende Maßnahme aufzugeben und zur staatlichen Garantie eines individuellen Mindesteinkommens überzugehen. Verfassungsrechtlich geboten ist ein derartiger Wandel in der öffentlichen Fürsorge jedoch nicht. Im Gegenteil bestehen nicht unerhebliche Bedenken gegen einen derartigen Wandel, soweit die Hilfe für minderjährige unverheiratete Kinder in Frage steht. Insoweit macht § 28 BSHG die Pflicht der Eltern, zuvörderst, also vor der staatlichen Gemeinschaft, für ihre Kinder zu sorgen, sichtbar, eine Pflicht, die verfassungsrechtlich in Art. 6 Abs. 2 GG ihren Niederschlag gefunden hat. Der Auffassung der Klägerin, daß es zuvörderst dem Staat obliege, den Eltern die Sonderbelastungen abzunehmen, die durch die Pflege eines behinderten Kindes entstehen, kann danach nicht gefolgt werden. Eine derartige Pflicht könnte überdies nur dann anerkannt werden, wenn auch von einem alleinstehenden Behinderten der Einsatz eigener Mittel nicht gefordert würde. Das ist aber im Sozialhilferecht nicht der Fall. Auf die landesrechtlichen Regelungen eines Blindengeldes, die womöglich eine Einkommensgrenze nicht kennen, ist dabei nicht einzugehen.

29

Die Verweisung des Behinderten zunächst auf seine eigenen Mittel ist auch keineswegs Ausfluß rein finanzieller Überlegungen und damit auch nicht Ausdruck einer dem Sozialstaatsprinzip widerstreitenden Haltung des Gesetzgebers.

30

Die körperliche Behinderung gehört ebenso wie die mangelnde Befähigung zu einem Beruf, die Unfähigkeit, sich in die Arbeitswelt einzuordnen oder die Ungunst der wirtschaftlichen Verhältnisse zu den das Lebensschicksal des einzelnen formenden Umständen. Der Staat kann zwar dem einzelnen helfen, diese Schwierigkeiten seiner persönlichen Lebensführung zu meistern. Gänzlich abnehmen kann er ihm diese Schwierigkeiten nicht. Der Staat kann auch nicht jedem einzelnen absolut gleiche Startbedingungen gewährleisten und erst recht nicht jedem einzelnen sein persönliches Lebensrisiko abnehmen. Eine andere Auffassung wäre utopisch und geeignet, das Bild jedes einzelnen als einer Individualität zu verfälschen. Sie würde zur unausgesprochenen Voraussetzung die Vorstellung haben, daß die Gemeinschaft in der Lage wäre, die Persönlichkeit des einzelnen als eines individuellen Wesens auf ein Standardbild hin umzuformen, und die Möglichkeit leugnen, daß der einzelne auch bei großen Schwierigkeiten imstande ist, durch Entfaltung seiner Persönlichkeit ein werthaftes Leben zu führen. Letztlich würde eine derartige Auffassung den einzelnen zum Objekt eines staatlichen Verfahrens machen und damit gegen den in Art. 1 GG niedergelegten Satz von der Menschenwürde jedes einzelnen verstoßen. Gerade mit Rücksicht auf diese Überlegungen ging und geht das Recht der öffentlichen Fürsorge davon aus, daß die Hilfe des Staates den einzelnen befähigen soll, unabhängig von ihr zu leben, und daß der einzelne nach seinen Kräften mitwirken soll, einer bestehenden Hilfsbedürftigkeit abzuhelfen (§ 1 Abs. 2 BSHG).

31

Zu den eigenen Kräften, die der einzelne einzusetzen hat, gehören aber auch seine finanziellen Mittel. Zu den eigenen Kräften des in einer Familie Lebenden zählen dementsprechend auch zumindest die Mittel der in § 28 BSHG aufgeführten nahen Verwandten. Mit ihnen ist der Hilfesuchende auch wirtschaftlich so eng verbunden, daß sein eigenes wirtschaftliches Schicksal das seiner engeren Familie ist. Offensichtlich geht auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß es dem Grundgesetz nicht widerstreitet, den Hilfesuchenden auf die Mittel seiner engsten Angehörigen zu verweisen (BVerfGE 12, 180 [190]; 6, 55 [77]; 13, 290 [303]; 9, 20 [33]; siehe auch BVerwGE 15, 306 [313]).

32

2.

Ist § 28 BSHG nicht verfassungswidrig, so hat das Berufungsgericht im vorliegenden Falle zu Recht geprüft, ob die Klägerin nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes Eingliederungshilfe erhalten kann, obwohl ihre Eltern Einkommen und Vermögen haben. Bedenken gegen die ordnungsgemäße Abwicklung des Vorverfahrens bestehen, gemessen am Bundessozialhilfegesetz, nicht.

33

Für die Jahre 1962 und 1963 kommt es nach den in dem Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht auf das Einkommen der Eltern der Klägerin an, weil das Einkommen unter der Einkommensgrenze für die Hilfe in besonderen Lebenslagen bleibt. Das Berufungsgericht ist wohl zu der Feststellung gelangt, daß das Vermögen der Eltern der Klägerin in den Jahren 1962 und 1963 hätte eingesetzt werden können und - mangels Vorliegen einer Härte - hätte eingesetzt werden müssen. Daß das Vermögen der Eltern der Klägerin über das in § 88 Abs. 2 BSHG umschriebene Schonvermögen hinausgeht, ist von keiner Seite bestritten. Es kann sich daher im vorliegenden Zusammenhang lediglich um die Frage handeln, ob der Einsatz des verfügbaren Vermögens, das das Berufungsgericht mit über 40.000 DM beziffert, eine Härte bedeuten würde. § 88 Abs. 3 BSHG bestimmt:

Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

34

Es ist streitig, ob mit dieser Vorschrift der Sozialhilfebehörde ein Ermessen eingeräumt wird oder doch jedenfalls der Begriff der Härte einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Als Ermessensvorschrift würde § 88 Abs. 3 BSHG der Behörde die Befugnis einräumen, im Falle einer Härte vom Einsatz oder der Verwertung des Vermögens abzusehen oder nicht abzusehen; denn das Ermessen kann nur ein Rechtsfolgenermessen sein, niemals ein Tatbestandsermessen. Infolgedessen wäre im gerichtlichen Verfahren nachzuprüfen, ob eine Härte vorliegt. Diese Nachprüfung ist erfolgt. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Familie der Klägerin neben dem Einkommen von monatlich etwa 800 DM für das Jahr 1962 und von monatlich etwa 930 DM für das Jahr 1963 etwa 40.000 DM an Vermögen verblieben sind. Hierbei hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß der Vater der Klägerin über eine Alterssicherung verfügt, und weiterhin hat es die Aufwendungen der Mutter für das Geschäft vorweg abgezogen, um auch ihr in dem in ihrem Geschäft investierten Vermögen - nebst einem angemessenen finanziellen Rückhalt - eine Alterssicherung zu gewährleisten. Diese tatsächlichen Feststellungen lassen aber den Schluß zu, daß jedenfalls für die Jahre 1962 und 1963 die Bestreitung der für die Schulausbildung der Klägerin notwendigen Kosten aus dem Vermögen keine Härte bedeutet.

35

Der Begriff der Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG kann dabei nur im Zusammenhang mit den vorangehenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzesüber das Schonvermögen zutreffend erläutert werden. Die Vorschriften über das Schonvermögen sollen gewährleisten, daß die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen führt. Dem Sozialhilfeempfänger (und seinen Angehörigen) soll - nicht zuletzt, um ihn in seinem Bestreben zu unterstützen, sich von der Sozialhilfe unabhängig zu machen - ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Überdies soll verhindert werden, daß die Sozialhilfe, die im Idealfall lediglich eine vorübergehende Hilfe ist, zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt. Das Ziel der Härtevorschrift kann kein anderes sein. Wenn der Gesetzgeber eine Härtevorschrift einführt, so regelmäßig deshalb, weil er mit den Regelvorschriften zwar dem dem Gesetz zugrunde liegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber dem atypischen. Da die atypischen Fälle, eben wegen ihrer atypischen Ausgestaltung, nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfaßt werden können, muß der Gesetzgeber neben den Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand setzen, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer sinngerechten Anwendung ein Ergebnis gestattet, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Damit wird aber auch bei der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG nicht von den Grundvorstellungen über den Zweck des Schonvermögens abgegangen, lediglich die abstrakte Umschreibung dessen, was Schonvermögen ist und was demzufolge dem einzelnen zu belassen ist, um das Ziel der Sozialhilfe zu erreichen, wird durch die Härtevorschrift aufgelockert. Hiernach kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde.

36

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt aber eine Härte in dem oben umschriebenen Sinne nicht vor. Da das Einkommen der Eltern der Klägerin nicht weit unter der Einkommensgrenze des Bundessozialhilfegesetzes liegt und bei der Berücksichtigung des Vermögens vorweg u.a. Beträge für die Aufrechterhaltung des mütterlichen Geschäfts und zur Erfüllung von Erbschaftsverbindlichkeiten abgezogen worden sind, kann die Berücksichtigung des verbleibenden Vermögens nicht zu einer nachhaltigen Störung der elterlichen Existenz und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führen. Liegt aber in der Verwertung des elterlichen Vermögens keine Härte, so ist für die Anwendung des § 88 Abs. 3 BSHG und damit für die Bestätigung behördlichen Ermessens kein Raum.

37

Aber auch dann, wenn der Begriff der Härte als ein unbestimmter Rechtsbegriff verstanden wird, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Der unbestimmte Rechtsbegriff läßt der rechtsanwendenden Stelle zwar einen gewissen Spielraum in der Ausfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale. Dieser Spielraum würde aber überschritten, wenn angesichts der dargelegten Verhältnisse der Einsatz des nicht unbeträchtlichen Vermögens nicht verlangt werden würde.

38

Nach alledem ist die Klage, soweit sie den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1963 betrifft, zu Recht abgewiesen worden.

39

Soweit Eingliederungshilfe für die Zeit seit dem 1. Januar 1964 in Frage steht, konnte das Urteil des Berufungsgerichts jedoch nicht aufrechterhalten werden. Ohne Bedeutung ist dabei, daß die Klägerin den Klageantrag um 10 DM ermäßigt hat; denn das Begehren der Klägerin geht offenbar nach wie vor auf die Gewährung der höchstmöglichen Eingliederungshilfe.

40

Das Berufungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, für den hier interessierenden Zeitraum über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Eingliederungshilfe (oder Blindenhilfe) entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Da der Beklagte keine Revision eingelegt hat, ist mithin davon auszugehen, daß entsprechend der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts der Antrag der Klägerin auf Eingliederungshilfe nicht daran scheitern kann, daß die Eltern der Klägerin verwertbares Vermögen besitzen, obwohl die dahin gehenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts offen lassen, ob nicht doch - wegen nachträglicher Zuflüsse aus den Jahren 1962 und 1963 - verwertbares Vermögen vorhanden ist.

41

Mithin kommt es in rechtlicher Beziehung darauf an, ob seit dem 1. Januar 1964 anrechenbares Einkommen vorhanden ist. Das Berufungsgericht ist insoweit der Meinung, eine Verpflichtung des Beklagten könne nicht ausgesprochen werden, weil sich die Einkünfte nur rückschauend ermitteln ließen. Wohl sei der Beklagte verpflichtet, notfalls unter Vorbehalt auch für den laufenden Zeitraum Sozialhilfe zu gewähren.

42

Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen. Wenn die Behörde wegen des Grundsatzes der Rechtzeitigkeit der Sozialhilfe, den das Berufungsgericht zu Recht dem Bundessozialhilfegesetz entnimmt (§§ 5, 6 a.a.O.), verpflichtet ist, dem Hilfsbedürftigen auch dann Hilfe zu gewähren, wenn sich noch nicht abschließend übersehen läßt, ob sein Einkommen unter der Grenze des Bundessozialhilfegesetzes liegt, so ist diese Verpflichtung auf Klage hin im Urteilswege auszusprechen. Dem steht auch die Unmöglichkeit nicht entgegen, in Fällen von schwankendem Einkommen den einzusetzenden Betrag im voraus festzulegen. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß die Behörde sich notfalls durch einen Vorbehalt sichern könne (dazu auch Urteil des Senats vom 2. Juni 1965 - BVerwG V C 147.63 -). Eben diesen Vorbehalt kann aber auch das Gericht in seine Entscheidung aufnehmen. Jedenfalls darf es den Hilfesuchenden nicht ohne Rechtsschutz lassen.

43

Die Sache ist jedoch insoweit noch nicht entscheidungsreif, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - Feststellungen über das Einkommen der Klägerin und ihrer Eltern in dem hier interessierenden Zeitraum nicht getroffen hat. Aus diesem Grunde war das Urteil des Berufungsgerichts insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

44

Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.400 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen