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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.04.1972, Az.: BVerwG V C 40.72

Gewährung von Blindenhilfe im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes nach Erblindung an den Folgen eines Schulunfalls; Einsatz von eigenem Vermögen im Falle der Blindenhilfe; Möglichkeit eines Anspruchs auf Blindenhilfe im Rahmen der Kriegsopferfürsorge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.04.1972
Aktenzeichen
BVerwG V C 40.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 13253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 11.08.1971 - AZ: VI 405/70

Fundstellen

  • DokBer A 1972, 8661
  • NDV 1972, 304
  • ZfSH 1973, 116

In der Verwaltungssache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und die Bundesrichter Dr. Rösgen, Dr. Fink, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. August 1971, soweit mit ihm die Klage für die Zelt bis zum 31. Januar 1966 abgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt im Revisionsverfahren die Gewährung von Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - für die Zeit vom 1. Oktober 1963 bis zum 31. Januar 1966. Die Beklagte hat insoweit die Gewährung von Blindenhilfe versagt, weil der Kläger einzusetzendes Vermögen habe. Der Kläger ist 1955 an den Folgen eines Schulunfalls erblindet. Zur Abgeltung aller materiellen und immateriellen Ansprüche aus dem Unfall hatte der - private - Schulträger vergleichsweise 125.000 DM gezahlt.

2

Das Berufungsgericht teilt die Auffassung der Beklagten. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

3

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

4

II.

Die Revision des Klägers ist zurückzuweisen.

5

1.

Die Klage ist im Umfange des Revisionsantrages zulässig; denn es wird lediglich Hilfe für die Zeit verlangt, die von dem letzten behördlichen (Widerspruchs-)Bescheid erfaßt ist. Zu der Frage, ob auch Leistungen über diesen Zeitpunkt hinaus klageweise geltend gemacht werden können (verneinend insoweit zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1972 - BVerwG V C 10.71 - für Hilfe zum Lebensunterhalt), braucht daher nicht Stellung genommen zu werden.

6

Keiner Erörterung bedarf auch die Frage, ob die begehrte Hilfe notfalls hätte im Wege der Kriegsopferfürsorge erbracht werden können; denn im vorliegenden Falle steht lediglich zur Erörterung, ob Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz zu leisten ist.

7

Ungeprüft bleiben muß schließlich, ob der Kläger nach landesrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Blindenhilfe haben könnte. Da das Berufungsgericht einen Anspruch auf Blindenhilfe gegen die Beklagte versagt hat, ist davon auszugehen, daß für den hier fraglichen Zeitraum der landesrechtliche Anspruch, der für die spätere Zeit anerkannt worden ist, nicht gegeben war (§ 562 ZPO).

8

2.

Zu Recht hat das Berufungsgericht einen bundesrechtlichen Anspruch auf Blindenhilfe deshalb verneint, weil der Kläger nicht bedürftig im Sinne der bundesrechtlichen Vorschriften war.

9

Blindenhilfe nach § 67 Abs. 1 BSHG wird nur gewährt, wenn der Blinde weder einzusetzendes Einkommen noch einzusetzendes Vermögen hat (§ 28 BSHG).

10

Es kann auf sich beruhen, ob der Kläger, wie das Berufungsgericht meint, lediglich ein Einkommen unter der Einkommensgrenze hat. Jedenfalls hat er Vermögen, das die Gewährung von Blindenhilfe für den hier fraglichen Zeitraum ausschließt.

11

Es kann zweifelhaft sein, ob die dem Kläger gezahlte Abfindungssumme nicht Einkommensersatzfunktion hat. Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes könnte die Abfindungssumme nur dann sein, wenn eine Zuordnung der Abfindung zu bestimmten Zeitabschnitten möglich wäre (BVerwGE 29, 295). Das ist aber ausgeschlossen; denn gezahlt worden ist zur Abgeltung aller Ansprüche, also der vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen. Scheidet unter diesen Umständen die Behandlung der Abfindung als Einkommen aus, so ist sie Vermögen. Vermögen schließt aber die Gewährung von Blindenhilfe aus, soweit es sich nicht um Schonvermögen im Sinne des § 88 BSHG handelt.

12

Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 1 BSHG ist die Abfindung nicht, weil sie nicht aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf private Mittel, dienen sie nur dem in § 88 Abs. 2 Nr. 1 BSHG angegebenen Zweck, ist ausgeschlossen.

13

Die Vorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 1 BSHG ist aus dem Fürsorgerecht übernommen worden (BT-Drucks. III/1799 S. 54/55 zu § 81). In dem Entwurf eines Gesetzes über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen (BT-Drucks. I/3440) war als § 8 a Abs. 1 Buchst. a der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge folgende Bestimmung vorgesehen:

Die Fürsorge darf nicht abhängig gemacht werden vom Verbrauch oder der Verwertung

a)
eines Vermögens, wenn glaubhaft gemacht wird, daß es alsbald zur Schaffung einer angemessenen wirtschaftlichen Existenz oder zur Einrichtung eines angemessenen Hausstandes Verwendung finden wird.

14

Hierzu hatte der Bundesrat vorgeschlagen, Vermögen aus öffentlichen Mitteln und Vermögen sonstigen Herkommens zu trennen (a.a.O. S. 15) und wie folgt zu formulieren:

  1. a)

    eines Vermögens, das zur Schaffung einer wirtschaftlichen Existenz oder zur Einrichtung eines Hausstandes aus öffentlichen Mitteln gewährt wird. Das gleiche gilt für Vermögen, soweit es nachweislich zur Schaffung einer angemessenen wirtschaftlichen Existenz oder zur Einrichtung eines angemessenen Hausstandes alsbald Verwendung finden wird.

15

Diese unterschiedliche Behandlung von Vermögen aus öffentlichen und sonstigen Quellen, die in § 88 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BSHG aufrechterhalten worden ist, laßt sich dadurch erklären, daß bei Vermögen aus öffentlichen Quellen die Art der Verwendung schon vor der Hergabe geprüft ist, während diese Prüfung bei Vermögen aus privaten Quellen erst an Hand der Zweckbestimmung und der tatsächlichen Verwendung im Einzelfall erfolgen kann. Ist dies aber der Fall, so ist eine analoge Behandlung von Vermögen aus privaten Quellen nach § 88 Abs. 2 Nr. 1 BSHG ausgeschlossen. Darüber hinaus ist zu beachten, daß § 88 Abs. 2 Nr. 1 BSHG letztlich der Koordination der verschiedenen öffentlichen Leistungsträger dienen soll. Die Sozialhilfe soll nicht zur Störung anderer Aufgaben führen. Eine Koordination mit privaten Leistungsträgern kennt das Sozialhilferecht aber nur ausnahmsweise (z.B. § 78 BSHG).

16

Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht zu Recht in diesem Zusammenhang allein geprüft, ob und in weichem Umfange die Abfindung als Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG zu behandeln ist, die Abfindung also zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage alsbald verwendet worden ist. Hierbei ist es zu dem auch vom Kläger nicht beanstandeten Ergebnis gelangt, daß für den hier fraglichen Zeitraum 20.000 DM zum Aufbau einer angemessenen Lebensgrundlage durch Finanzierung einer Berufsausbildung anzusetzen sind.

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Dem Schonvermögen von 20.000 DM hat das Berufungsgericht ein weiteres Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 514) - kleinerer Barbetrag - in Höhe von 4.000 DM hinzugerechnet und ist zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger in dem hier fraglichen Zeitraum mehr als 100.000 DM zur Verfügung gestanden hätten.

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Zu prüfen bleibt, ob der Einsatz dieses Vermögens für den Kläger eine Härte bedeuten würde.

19

Auch die vorliegende Sache gibt keine Veranlassung, im Rahmen der Sozialhilfe zu erörtern, ob das Verlangen nach Einsatz des Vermögens eine Ermessensentscheidung des Trägers der Sozialhilfe verlangt. Eine Ermessensentscheidung nach § 88 Abs. 3 BSHG käme nämlich nur dann in Betracht, wenn eine Härte vorläge. Das ist aber nicht der Fall.

20

Unerheblich für die Anwendung des § 88 Abs. 3 BSHG ist die Frage nach der Herkunft des Vermögens des Hilfesuchenden. Aus dem Wesen der Sozialhilfe im allgemeinen, der Aufzählung der einzelnen Schonvermögen in § 88 Abs. 2 BSHG sowie aus der Umschreibung der in § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG beispielsweise genannten Härtefälle im besonderen folgt, daß es nach der jetzigen Rechtslage nur auf die künftige Verwendung des Vermögens ankommen kann. Sieht man aber auf die Zweckbestimmung des dem Kläger zugeflossenen Vermögens, nämlich einen Aus gleich für die blindheitsbedingten Belastungen herbeizuführen, so muß schon Zweifelhaft sein, ob es eine Härte darstellt, wenn der Einsatz des Vermögens gerade zu diesem Zwecke verlangt wird; denn auch die Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz soll die durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen des Blinden auffangen (§ 67 Abs. 1 BSHG, dazu auch BVerwGE 32, 89 [BVerwG 14.05.1969 - V C 167/67] [91]). Freilich mag dem entgegengehalten werden, der Kläger habe mit der Abfindung nicht nur einen Ausgleich wegen der blindheitsbedingten Mehraufwendungen erhalten, sondern zugleich in dem Schmerzensgeld eine Genugtuung für den erlittenen Schaden sowie einen Ausgleich für die wirtschaftlichen Verluste, die ihm durch den Unfall entstanden sind. Immerhin bleibt es zweifelhaft, ob das Verlangen an den Kläger, einen Teil der Abfindung für eben den Zweck einzusetzen, dem auch die Blindenhilfe dient, eine Härte darstellt, und diese Zweifel gehen zu Lasten des Klägers.

21

Jedenfalls scheidet aber eine Härte schon deshalb aus, weil hier lediglich darüber zu entscheiden ist, ob dem Kläger für einen Zeitraum von 28 Monaten die Blindenhilfe vorenthalten werden kann, ohne daß dies eine Härte darstellt. In diesem Zeitraum wären dem Kläger aber weniger als 6.000 DM an Blindenhilfe zu zahlen gewesen. Die Entnahme dieses Betrages aus einem Vermögen von 100.000 DM konnte aber weder die Lebensführung des Klägers beeinträchtigen noch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren. Auch ist nicht nachgewiesen, daß der Kläger durch den Einsatz eines kleinen Teils seines Vermögens zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf oder zu einer Lähmung seiner Eigeninitiative geführt worden wäre (dazu auch BVerwGE 32, 89 [BVerwG 14.05.1969 - V C 167/67] [92]). Nicht unberücksichtigt bleiben kann dabei, daß der Kläger in einer Berufsausbildung stand, die zu einer ausreichenden Sicherung seines Lebensunterhalts und seiner Alterssicherung für die Zukunft zu führen geeignet war.

22

Hiernach ist die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 und § 188 VwGO ergebenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.400 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz