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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.01.1972, Az.: BVerwG V C 10.71

Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ; Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.01.1972
Aktenzeichen
BVerwG V C 10.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 23.09.1970 - AZ: IV OVG A 136/69

Fundstellen

  • BVerwGE 39, 261 - 269
  • BayVBl 1972, 392
  • DVBl 1973, 50 (Kurzinformation)
  • DokBer A 1972, 8523
  • DÖV 1973, 95-97 (Volltext mit amtl. LS)
  • FEVS 19, 401
  • NDV 1972, 270
  • ZLA 1973, 37
  • ZLA 1972, 87
  • ZfSH 1973, 48

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum zeitlichen und sachlichen Umfang der Vertretungsbefugnis des in entsprechender Anwendung des § 57 ZPO bestellten Prozeßvertreters.

  2. 2.

    Maßgeblichkeit des zuletzt ergangenen Widerspruchsbescheides für die gerichtliche Nachprüfung in Sozialhilfesachen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

  3. 3.

    Im Verhältnis der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zueinander findet neben § 122 BSHG § 16 BSHG keine Anwendung.

  4. 4.

    Die Schutzvorschrift des § 292 Abs. 2 LAG kommt dem Ehegatten des für Unterhaltshilfe Bezugsberechtigten nicht zugute.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 23. September 1970 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom August 1963 und 19. März 1964 verpflichtet, die Klägerin wegen ihres Begehrens auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - für die Zeit bis zum 30. September 1967 neu zu bescheiden. Es ist der Auffassung, daß die einkommens- und vermögenslose Klägerin wegen Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten. Sie könne auch nicht auf das Einkommen des Mannes verwiesen werden, mit dem sie in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebe. Denn dieser erhalte lediglich Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG -.

2

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Revision des Beklagten.

3

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

4

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

1.

Die Klägerin ist ordnungsgemäß vertreten. Da sie jedenfalls für das vorliegende Verfahren geschäftsunfähig ist, ist ihr in entsprechender Anwendung des § 57 ZPO (auch) durch das Berufungsgericht ein Vertreter bestellt worden. Die Bestellung des Vertreters, die für den Rechtsstreit insgesamt erfolgt, wirkt im Revisionsverfahren fort (RG in Gruchot 45, 1091 sowie Wieczorek, ZPO, Bem. C I zu § 57).

6

2.

Was den sachlichen Umfang der Klage anlangt, so ist davon auszugehen, daß die Klägerin mit den regelsatzmäßigen Leistungen auch die Anerkennung eines Mehrbedarfs als Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz verlangt. Zwar ist das Verlangen nach Anerkennung eines Mehrbedarfs im Berufungsverfahren nicht mehr (ausdrücklich) wiederholt worden. Das ist jedoch unschädlich.

7

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe zum Beispiel BVerwGE 22, 319 [321]) ist im allgemeinen Regelungsgegenstand der Sozialhilfefall als ganzer. Unter diesen Umständen hat der Träger der Sozialhilfe ohne Bindung an bestimmte Anträge zu prüfen, welche einzelnen Hilfen zur Beseitigung einer gegebenen Notlage in Betracht kommen, und dementsprechend erstreckt sich die gerichtliche Nachprüfung im Regelfall auf alle Hilfen, die geeignet sind, der gegebenen Notlage zu steuern. Freilich schließt das nicht aus, daß der Träger der Sozialhilfe lediglich eine Teilregelung vornimmt oder der Hilfesuchende sein Begehren auf einzelne Ansprüche beschränkt (dazu etwa Urteil vom 17. Januar 1968 - BVerwG V C 13.67 -). Indessen ist im vorliegenden Falle nicht erkennbar, daß eine der beiden Parteien die Regelung des Sozialhilfefalles auf einzelne Hilfen hätte beschränken wollen. Von Anfang an war Thema des Rechtsstreits auch die Frage, ob die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht verpflichtet sei, ihrer Hilfsbedürftigkeit durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu begegnen. Unter diesen Umständen wäre es nicht recht verständlich, wenn die Klägerin nicht auch die Anerkennung eines Mehrbedarfs verlangen würde, die im Gesetz gerade für den Fall der Erwerbsunfähigkeit vorgesehen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 BSHG). Hinzu kommt, daß sich der Mehrbedarf jedenfalls im praktischen Ergebnis lediglich als Faktor bei der Errechnung der regelsatzmäßigen Leistungen darstellt.

8

Ebensowenig ist auf der Seite des Beklagten eine den Mehrbedarf ausschließende Teilentscheidung ergangen. Erfaßt ein den Sozialhilfefall regelnder Bescheid im allgemeinen alle in Betracht kommenden Leistungen, so kann die Klage regelmäßig wegen des Mehrbedarfs nicht unzulässig sein, wenn sie wegen der Regelsatzleistungen im übrigen zulässig ist. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als der Beklagte ursprünglich von der Erwerbsfähigkeit der Klägerin ausgegangen ist, also keine Veranlassung bestand, sich die Entscheidung über die Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen Erwerbsunfähigkeit vorzubehalten.

9

Unschädlich ist auch, daß das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 12. Januar 1970, durch den u.a. der Prozeßvertreter der Klägerin bestellt worden ist, offenbar davon ausgegangen ist, die Vertretung erfasse lediglich die regelsatzmäßigen Leistungen ohne den Mehrbedarf. Einmal wirkte die auch den Mehrbedarf erfassende Vertreterbestellung durch den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 17. März 1969 noch fort.

10

Zum anderen erstreckt, sich die Vertreterbestellung nach § 57 ZPO regelmäßig auf den Rechtsstreit als solchen. Das Gericht kann mit anderen Worten dem Vertreter nicht im einzelnen vorschreiben, welche Anträge er zu stellen hat. Das ergibt sich bereits daraus, daß der Regelfall der Vertreterbestellung nach § 57 ZPO die Bestellung eines Vertreters für den Beklagten ist. Es liegt aber auf der Hand, daß der Vertreter des Beklagten berechtigt ist, alle die Anträge zu stellen, die zur Rechtsverteidigung erforderlich sind. Umgekehrt muß deshalb bei Bestellung eines Vertreters für den Kläger davon ausgegangen werden, daß die Vertreterbestellung alle die Anträge umfaßt, die zur sachgemäßen Rechtsverfolgung notwendig erscheinen. Es wäre aber unsachgemäß, ja geradezu unverständlich, würde der Vertreter der Klägerin in einem Falle wie dem vorliegenden nicht gerade die Leistungen verlangen, die auf die besondere Form der Hilfsbedürftigkeit der Hilfesuchenden zugeschnitten sind, hier die Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen Erwerbsunfähigkeit. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, daß die Klägerin mit ihrem Begehren auf regelsatzmäßige Leistungen zugleich den in diesen Leistungen miterfaßten Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit mitverlangen wollte und will und daß die Klage insoweit zulässig ist.

11

Dagegen braucht auf das allein im ersten Rechtszuge gestellte Verlangen nach Eingliederungshilfe nicht eingegangen zu werden. Es handelt sich hier um Leistungen, die nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit der Hilfe zum Lebensunterhalt stehen und deshalb gesondert geprüft und verlangt werden können.

12

3.

Die so in ihrem sachlichen Umfang umschriebene Klage ist jedoch in zeitlicher Hinsicht nicht in vollem Umfange zulässig.

13

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt bei der gerichtlichen Verfolgung von Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt die Regel, daß Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung der letzte, einem Vorverfahren nach § 114 BSHG zugeführte Bescheid und lediglich die Zeit bis zum Erlaß des Bescheides ist (seit BVerwGE 25, 307). Regelungsgegenstand ist für die Behörde im allgemeinen der Sozialhilfefall als ganzer, sowohl seinem sachlichen als auch seinem zeitlichen Umfange nach. Im Zweifel hat also die Behörde alle nach Lage der Sache in Betracht kommenden Hilfsmöglichkeiten in Erwägung zu ziehen (Urteil vom 10. November 1965 [BVerwGE 22, 319]). Freilich wird dadurch weder die Behörde gehindert, nur einzelne Hilfen zum Gegenstand ihrer Regelung zu machen, noch der Hilfesuchende - wie auch vorliegend - daran, sein Begehren auf einzelne Hilfen zu beschränken (Urteil vom 21. Oktober 1970 - BVerwG V C 107.69 -). Auch in zeitlicher Beziehung kann die aufgestellte Regel Ausnahmen erleiden. Die Behörde kann ihre Entscheidung auf einen zeitlichen Teil des geltend gemachten Hilfsverlangens beschränken, wenn auch im allgemeinen der Sozialhilfefall zeitlich bis zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung erfaßt ist (Urteil vom 5. November 1969 [BVerwGE 34, 164]). Umgekehrt ist die Behörde auch nicht gehindert, den Sozialhilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zahlungszeitraum für einen längeren Zeitraum zu regeln (Urteil vom 15. November 1967 [BVerwGE 28, 216]). Eine zeitliche Erstreckung über den Zeitraum des letzten Widerspruchsbescheides hinaus muß auch dann anerkannt werden, wenn die Behörde im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens ihre Bescheide erkennbar verfahrensbegleitend an die jeweilige Situation anpaßt (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG V C 102.70 - für Kriegsopferfürsorge). Fehler im Widerspruchsverfahren sind unschädlich (Beschluß vom 12. Dezember 1969 - BVerwG V B 88.69 - [FEVS 17, 282]) und stehen der Klage nicht entgegen, soweit nicht die Beteiligung sozial erfahrener Personen unterblieben ist (Urteil vom 2. Juni 1965 [BVerwGE 21, 208]). Im übrigen ist die Klage ohne vorherige Abwicklung des Vorverfahrens nicht nur unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO (BVerwGE 21, 208 [210]), sondern auch dann zulässig, wenn die Behörde eine Entscheidung in der Annahme ablehnt, ein Widerspruchsverfahren sei nicht notwendig (Urteil vom 27. März 1968 [BVerwGE 29, 229] sowie Urteil vom 13. Januar 1971 [BVerwGE 37, 87]).

14

Von der Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Nachprüfung abzugehen, besteht - wie bereits im Urteil vom 29. September 1971 - BVerwG V C 110.70 - ausgeführt - keine Veranlassung. Der vorliegende Fall zeigt im Gegenteil, daß sowohl rechtliche als auch praktische Gründe das Abstellen auf den jeweilig letzten Widerspruchsbescheid erheischen.

15

Das Berufungsgericht hat lediglich den Bescheid vom August 1963 und den zu diesem Bescheid am 19. März 1964 ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben, den Beklagten jedoch gleichwohl verpflichtet, die Klägerin für die Zeit bis zum 30. September 1967 neu zu bescheiden. Hierbei ist unberücksichtigt geblieben, daß der Beklagte den Sozialhilfefall auch nach dem 19. März 1964 - wie es seine Pflicht war - laufend unter Kontrolle gehalten und die Klägerin mehrfach neuerlich beschieden hat. Was aus den nach dem 19. März 1964 erlassenen Bescheiden werden soll, ist aber aus dem Urteil des Berufungsgerichts nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Insbesondere gilt das für die die Zeit ab 1. Juli 1966 erfassende Regelung, durch die die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht aus den im Berufungsurteil abgehandelten Gründen, sondern deshalb abgelehnt worden ist, weil es die Klägerin unterlassen habe, einen Rentenantrag zu stellen. Weder aus dem Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils noch aus dessen Gründen läßt sich unter den gegebenen Verhältnissen erschließen, was für die Parteien verbindlich ist. In seiner jetzigen Form bietet das Berufungsurteil, soweit es sich um die Zeit nach Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1964 handelt, keine ausreichende Grundlage für eine revisionsgerichtliche Nachprüfung. Die Sache ist insoweit zurückzuverweisen.

16

Da die Klage, soweit es sich um die Zeit nach Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1964 handelt, unzulässig ist, die Klägerin jedoch bereits durch ihren Klageantrag im ersten Rechtszuge einerseits in ausreichender Weise auch dem Beklagten gegenüber zu erkennen gegeben hat, daß es nach ihrer Auffassung bei den Bescheiden für die Zeit nach dem 19. März 1964 nicht sein Bewenden haben soll - jedenfalls soweit laufende Hilfe zum Lebensunterhalt versagt worden ist -, andererseits jedoch der Beklagte mit Rücksicht auf die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts davon ausgehen durfte, daß eine Entscheidung über den Widerspruch nicht erforderlich sei, wird das Berufungsgericht nach § 75 VwGO dem Beklagten eine Frist zur Entscheidung über den Widerspruch zu setzen haben. Dieser wird dabei auch Gelegenheit nehmen können, die Einstellung der Hilfe zum 1. Juli 1966 an Hand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu überprüfen. Nach dem Urteil vom 2. Juni 1965 (BVerwGE 21, 208 [212]) sind nur bereite Mittel geeignet, die Hilfsbedürftigkeit zu beseitigen. Ansprüche auf Leistungen, hier etwa auf Renten, beseitigen demnach die Hilfsbedürftigkeit nur dann, wenn sie alsbald durchgesetzt werden können. Der Hilfesuchende darf mit anderen Worten nicht wegen seines gegenwärtigen Bedarfs auf Mittel verwiesen werden, die ihm erst in der Zukunft tatsächlich zur Verfügung stehen. Der Träger der Sozialhilfe muß sich notfalls durch die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 1531 der Reichsversicherungsordnung schadlos halten.

17

4.

Soweit es sich um die Zeit bis zum 19. März 1964 handelt, ist das Urteil des Berufungsgerichts in der Sache nachzuprüfen.

18

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die mit Verfahrensrügen nicht angegriffen werden, ist davon auszugehen, daß die Klägerin selbst einkommens- und vermögenslos ist und wegen ihres Gesundheitszustandes nicht auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann. Unter diesen Umständen kommt es darauf an, ob ihr das Einkommen des Mannes mit zugerechnet werden kann, mit dem sie nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt. Das ist der Fall.

19

Nach § 122 Satz 1 BSHG dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Hiernach sind entsprechend der in § 11 BSHG für Ehegatten getroffenen Regelung auch in einer eheähnlichen Gemeinschaft Einkommen und Vermögen des Partners des Hilfesuchenden zu berücksichtigen. Hilfe zum Lebensunterhalt ist demnach auch dann zu versagen, wenn das Einkommen des einen Partners der eheähnlichen Gemeinschaft geeignet ist, die Hilfsbedürftigkeit des anderen zu beseitigen (Urteil vom 31. Januar 1968 - BVerwG V C 108.66 - [FEVS 15, 130]). Dagegen kann es nicht darauf ankommen, ob nach der Regelung in § 16 BSHG von dem Partner entsprechende Leistungen erwartet werden können. Denn die in § 122 Satz 2 BSHG vorgeschriebene entsprechende Anwendung des § 16 BSHG kann nur bedeuten, daß die Verschwägerten des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ebenso zu behandeln sind, wie die in § 16 BSHG genannten Verschwägerten des Hilfesuchenden. Dem steht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1965 - BVerwG V C 78.64 - (VerwRspr. 17, 631) nicht entgegen; denn es befaßt sich mit einem Fall, der nach dem durch das Bundessozialhilfegesetz abgelösten Fürsorgerecht zu beurteilen war. Unter diesen Umständen kann die dem Partner der Klägerin gewährte Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht mit der Begründung außer Ansatz bleiben, es könne die Einbringung dieser Mittel in den gemeinsamen Haushalt nicht erwartet werden.

20

Sind Einkommen und Vermögen des Partners der eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, so mag damit noch nicht die Frage beantwortet sein, ob eile Berücksichtigung auch dann stattfindet, wenn der Partner den Hilfesuchenden tatsächlich nicht unterstützt. Diese Frage bedarf jedoch im vorliegenden Falle keiner Beantwortung; denn nach dem Zusammenhang der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wirtschaften die Klägerin und ihr Partner "aus einem Topf", was besagen will, daß der Partner tatsächlich sein Einkommen für die eheähnliche Gemeinschaft zur Verfügung stellt.

21

Unter diesen Umständen kann lediglich fraglich sein, ob das Einkommen des Partners der Klägerin kraft einer besonderen gesetzlichen Bestimmung außer Ansatz zu bleiben hat. Das ist nicht der Fall. Der Partner der Klägerin bezieht zwar Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz. Die Unterhaltshilfe stellt jedoch im Verhältnis zur Klägerin kein außer Ansatz zu lassendes Einkommen dar.

22

§ 292 Abs. 2 LAG verlangt von dem Bezieher von Kriegsschadenrente, der um Sozialhilfe einkommt, nicht den Einsatz bestimmter Teile seines Einkommens aus dem Lastenausgleich. Diese Privilegierung gilt jedoch nur für den Berechtigten selbst, nicht für seinen Ehegatten (oder Partner).

23

Einmal ergibt sich bereits aus § 292 Abs. 1 LAG, der allgemein die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Kriegsschadenrente und Sozialhilfe eröffnet, daß lediglich der Bezugsberechtigte selbst gemeint ist. Nur von ihm spricht die angeführte Vorschrift, nicht von seinem Ehegatten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Ehegatte des Bezugsberechtigten übersehen worden wäre; denn § 292 Abs. 4 LAG erwähnt neben dem Berechtigten auch dessen Ehegatten.

24

Auch der Sinn des § 292 Abs. 2 LAG spricht nicht dafür, den Ehegatten des Berechtigten beim Bezug von Sozialhilfe gegenüber sonstigen Hilfesuchenden zu bevorzugen. Geschützt werden soll der lastenausgleichsrechtlich Geschädigte. Es ist aber nicht ersichtlich, daß die nicht geschädigte Ehefrau nur deshalb in ihrem persönlichen Anspruch auf Sozialhilfe bevorzugt werden müßte, um den Schutz des Geschädigten sicherzustellen. Beide Ehegatten haben einen gesonderten Anspruch auf Sozialhilfe. Unter diesen Umständen kann auf sich beruhen, ob in der Person des Partners der Klägerin Überhaupt die Voraussetzungen des § 292 Abs. 2 LAG im übrigen vorliegen.

25

Kann die Klägerin keine Bevorzugung bei der Gewährung von Sozialhilfe nur deshalb erwarten, weil ihr Partner Bezieher von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz ist, so steht damit doch noch nicht fest, daß die Klage abzuweisen ist. Vielmehr ist noch aufzuklären, ob auch unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Partners die Klägerin hilfsbedürftig ist. Ferner wird noch aufzuklären sein, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BSHG vorliegen. Aus diesem und dem weiteren Grunde, daß die Klage teilweise (noch) nicht zulässig ist, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Rochlitz
Dr. Schwarz