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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1968, Az.: BVerwG V C 108.66

Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt; Seelische Fehlhaltung als Hindernis für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; Übernahme von durch Hausbesuche eines Arztes entstandenen Kosten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1968
Aktenzeichen
BVerwG V C 108.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 20.07.1965 - AZ: III 237/64

Fundstellen

  • FEVS 15, 130
  • NDV 68, 169

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Januar 1968
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juli 1965 wird zurückgewiesen, soweit die Klage auf die Übernahme der Kosten der Hausbesuche des die Klägerin behandelnden Arztes gerichtet ist. Im übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten, auch soweit die Revision zurückgewiesen worden ist.

Für das Revisionsverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt Hilfe zum Lebensunterhalt, die von dem Beklagten u.a. mit der Begründung versagt worden ist, die Klägerin sei arbeitsfähig, habe jedoch eine ihr zumutbare Arbeit nicht aufgenommen. Ferner begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Übernahme der Kosten, die durch die Hausbesuche des sie behandelnden Arztes entstanden sind.

2

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.

3

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

4

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

5

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

6

II.

Die Revision hat nur teilweise Erfolg.

7

1.

Soweit die Klägerin die Übernahme der durch die Hausbesuche des sie behandelnden Arztes entstandenen Kosten verlangt, ist die Klage zu Recht abgewiesen worden.

8

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die mit begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffen sind, ist die Klägerin reisefähig und mithin imstande, ihren behandelnden Arzt in dessen Praxisräumen aufzusuchen. Dann hat aber der Beklagte die der Klägerin zu leistende Krankenhilfe nach § 37 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - nicht rechtswidrig verkürzt. Da das Gesetz nicht ausdrücklich ausspricht, in welchen Fällen die Kosten eines Hausbesuchs zu erstatten sind, hat hierüber der Träger der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 4 Abs. 2 BSHG). Eine Verletzung des pflichtgemäßen Ermessens liegt aber nicht vor, wenn die Krankenhilfe nicht auch auf solche Kosten ausgedehnt wird, die zur Behandlung des Kranken nicht notwendigerweise aufgewendet werden müssen. Auch das Recht der Klägerin auf freie Arztwahl (§ 37 Abs. 3 BSHG) ist nicht verletzt. Der Beklagte hat die Übernahme der Kosten nicht deshalb verweigert, weil die Klägerin einen bestimmten Arzt aufgesucht hat. Selbst eine mittelbare Verletzung des Rechtes auf freie Arztwahl scheidet nach Lage der Sache aus; denn der Klägerin ist es unbenommen, den Arzt ihres Vertrauens aufzusuchen. Ihr wird lediglich die Erstattung der Kosten versagt, die die Behandlung nicht erfordert.

9

2.

Soweit die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt begehrt, ist das Urteil des Berufungsgerichts jedoch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

10

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist im vorliegenden Fall u.a. mit der Begründung versagt worden, die Klägerin habe eine ihr zumutbare Arbeit nicht aufgenommen.

11

Zwar mag es sein, daß die Klägerin nach den erhobenen ärztlichen Befunden objektiv in der Lage ist, eine Arbeit aufzunehmen. Gleichwohl kann nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen derzeit nicht gesagt werden, ob der Beklagte zu Recht die Hilfe zum Lebensunterhalt versagt hat.

12

In seinem Urteil vom 31. Januar 1968 - BVerwG V C 22.67 - hat der Senat ausgesprochen, daß die in § 25 BSHG dem Träger der Sozialhilfe eröffnete Möglichkeit, die Hilfe zum Lebensunterhalt zu entziehen, lediglich ein Mittel darstellt, um die Aufnahme einer Arbeit durch den Hilfesuchenden zu fördern und ihn dadurch unabhängig von der Sozialhilfe zu machen. Hieraus folgt aber, daß der Hilfesuchende auch dann, wenn er eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmt, nicht aus der Obhut des Trägers der Sozialhilfe entlassen wird und daß die Entziehung der Hilfe zum Lebensunterhalt jedenfalls dann als Mittel der Hilfe ausscheidet, wenn sie untauglich ist, das Ziel der Hilfe, den Hilfesuchenden unabhängig von der Sozialhilfe zu machen, zu erreichen. Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der diagnostischen Klärung des einzelnen Sozialhilfefalles und die unterschiedlichen Möglichkeiten der Hilfe kann zwar, stehen gesundheitliche Bedenken einer Arbeitsaufnahme nicht im Wege, im einzelnen Falle auch die Entziehung der Hilfe zum Lebensunterhalt dann gleichsam probeweise angezeigt sein, wenn der Hilfesuchende womöglich eine (unerkannte) seelische Fehlhaltung aufweist, der letztlich nicht durch ein Arbeitsangebot verbunden mit der Entziehung der Hilfe zum Lebensunterhalt begegnet werden kann. Der Sozialhilfeträger wird jedoch hier den Sozialhilfefall weiter beobachten und verhindern, daß der Hilfesuchende Schaden nimmt und die Zahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt wieder aufnehmen, wenn sich erweist, daß die Entziehung der Hilfe untauglich ist, den Hilfesuchenden in das Arbeitsleben einzugliedern. Indessen ist diese Möglichkeit rechtlich dann verschlossen, wenn nach Lage des einzelnen Falles die Möglichkeit einer seelischen Fehlhaltung naheliegt, der Träger der Sozialhilfe imstande ist, insoweit eine ärztliche Diagnose herbeizuführen und der seelischen Fehlhaltung mit angemessenem Aufwand anders wirksam begegnen kann als mit der Entziehung der Hilfe zum Lebensunterhalt.

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Wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Aktenvorgängen ergibt, leidet die Klägerin seit Jahren an einem Unterschenkelgeschwür. Aus diesem Grunde ist sie jahrelang als erwerbsunfähig angesehen worden und hat Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten. Es liegt nahe, daß die Klägerin sich auf diese Beurteilung ihres Gesundheitszustandes durch die Behörden so eingestellt hat, daß sie nunmehr nicht mehr imstande ist, sich ohne weiteres in ihrem Verhalten auf die geänderte ärztliche und behördliche Beurteilung ihres Gesundheitszustandes umzustellen. Hierauf deutet auch das von dem Berufungsgericht verwertete ärztliche Zeugnis des Dr. K. vom 29. Dezember 1961 hin. Mit Rücksicht darauf mußte von vornherein fraglich erscheinen, ob die Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt ein taugliches Mittel war, um die Klägerin unabhängig von der Sozialhilfe zu machen. Dem Beklagten standen auch, wie das Vorliegen zweier Universitätsgutachten ausweist, ausreichende diagnostische Möglichkeiten zur Verfügung, um vor Entziehung der Hilfe zum Lebensunterhalt die Tauglichkeit des angewandten Mittels zu prüfen und gegebenenfalls anderweitige weniger belastende - aber mindest ebenso wirksame - Mittel der Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben zu erkunden. Das ist von dem Berufungsgericht nicht in ausreichendem Umfange erkannt worden. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, ob der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine seelische Fehlhaltung entgegenstand. Ist das nicht der Fall, so ist die Klage abzuweisen. Wies die Klägerin dagegen eine der Arbeitsaufnahme entgegenstehende seelische Fehlhaltung auf, so ist weiter aufzuklären, ob dieser Fehlhaltung mit der Entziehung der Hilfe zum Lebensunterhalt begegnet werden konnte oder anderweitige, die Klägerin weniger belastende, jedoch ebenso wirksame Mittel zur Verfügung standen.

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Eine Aufklärung der Sache in dieser Richtung kann jedoch unterbleiben, wenn sich herausstellen sollte, daß die Klägerin, wie der Beklagte weiter meint, auch deshalb keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hatte, weil sie in einem eheähnlichen Verhältnis mit einem Partner zusammenlebte, dessen Einkommen geeignet war, auch die Bedürftigkeit der Klägerin zu beseitigen (§ 122 BSHG und dazu Beschluß des Senats vom 14. Juni 1967 - BVerwG V CB 216.66 -).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Hering
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen