Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1968, Az.: BVerwG V C 22.67
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Verpflichtung zur ungekürzten Gewährung der Sozialhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 22.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13337
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 13.05.1966 - AZ: VGH - 244 III 64
Rechtsgrundlagen
- § 3 BSHG
- § 6 BSHG
- § 18 BSHG
- § 25 BSHG
- § 39 BSHG
- § 114 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 29, 99 - 108
- AS 29, 99
- BAyVBl 1968, 397
- DVBl 1968, 882-885 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1968, 532
- DÖV 1968, 249-251 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 15, 121
- NDV 1968, 136
- StädteT 1968, 320
- VerwRspr 19, 752 - 755
- ZfSH 1968, 154
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Der Verpflichtung, vor Erlaß des Widerspruchsbescheides in Sozialhilfesachen sozial erfahrene Personen zu beteiligen, genügt auch die Anhörung im Abhilfeverfahren.
- 2)
Zur sozialhilferechtlichen Betreuung von Arbeitsunwilligen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1968
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 1966, das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 24. September 1964 sowie der Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 1964 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 1964 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt ungekürzt zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Der Kläger, österreichischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 1964, mit dem die ihm gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz mit der Begründung um monatlich 40 DM gekürzt worden ist, er habe sich trotz Arbeitsfähigkeit geweigert, zumutbare Arbeit anzunehmen. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur ungekürzten Gewährung der Sozialhilfe.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, halt die Revision für unbegründet.
II.
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
1.
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klage zulässig ist; denn ein dem § 114 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - entsprechendes Vorverfahren hat stattgefunden.
Art. 23 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 26. Oktober 1962, jetzt in der Fassung vom 20. Juli 1964 (GVBl. S. 148), läßt die Beteiligung sozial erfahrener Personen im Abhilfeverfahren nach §§ 72 VwGO zu, wenn der Träger der Sozialhilfe nicht selbst für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist. Das Abhilfeverfahren nach § 72 VwGO gehört aber, da es erst nach Einlegung des Widerspruchs abgewickelt wird, zum Widerspruchsverfahren. Jedenfalls wird mit der Beteiligung sozial erfahrener Personen im Abhilfeverfahren dem § 114 Abs. 2 BSHG genügt, der die Beteiligung vor Erlaß des Widerspruchsbescheides vorschreibt. Gerade bei der Beteiligung im Abhilfeverfahren können überdies die praktischen Erfahrungen der zu Beteiligenden wegen der Ortsnähe und wegen des zeitlich geringen Abstandes zu dem zu regelnden Sozialhilfefall besonders wirksam werden.
2.
Das Urteil des Berufungsgerichts leidet jedoch an einem sachlich-rechtlichen Mangel, der zu seiner Aufhebung führen muß. Das Berufungsgericht hat die Bedeutung des § 25 Abs. 1 BSHG verkannt.
Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Umstand, daß der Kläger Österreicher ist, keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Der Träger der Sozialhilfe hat nämlich die begehrte Hilfe nicht mit der Begründung verweigert, der Kläger sei Ausländer (§ 120 BSHG). Damit hat er aber sein Ermessen, auch soweit andere Hilfen als Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht kommen, zugunsten des Klägers betätigt. Auf sich beruhen kann unter diesen Umständen, in welchem Umfange das - noch nicht ratifizierte - Deutsch-Österreichische Fürsorgeabkommen vom 17. Januar 1966 gebietet, dem Kläger Sozialhilfe wie einem Deutschen zu gewähren.
Im folgenden ist mithin zu prüfen, welche Leistungen der Kläger erwarten könnte, wäre er Deutscher.
Das Bundessozialhilfegesetz sieht in Fortführung der fürsorgerechtlichen Entwicklung die Abwendung einer Notlage durch Arbeit nicht als eine bloß wirtschaftliche Frage. Mit anderen Worten, der Einsatz der eigenen Arbeitskraft durch den Hilfesuchenden wird nicht ebenso behandelt wie der Einsatz eigenen Einkommens oder Vermögens.
Unter dem zeitlichen Geltungsbereich des Unterstützungswohnsitzgesetzes wurde die Verpflichtung des Hilfesuchenden zur Aufnahme einer Arbeit zwar auch als eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur wirtschaftlichen Entlastung des Armenverbandes verstanden. Indessen stand bereits damals neben dieser wirtschaftlichen Überlegung der Gedanke, daß die Durchsetzung der Arbeitspflicht als einer sittlichen Pflicht der Steuerung der Armut im allgemeinen zugute komme (dazu die Begründung der Regierungsvorlage zum sogenannten Arbeitsscheuengesetz vom 23. Juli 1912 [PrGS S. 195], abgedruckt bei Schlosser, Arbeitsscheuengesetz, 2. Aufl., Berlin 1913, S. 40 ff.). Hier war also, wenn auch dem damaligen Erkenntnisstand entsprechend die Zwangsmittel gegen den Armen im Vordergrund standen, bereits die Arbeitsfürsorge als eine nicht allein wirtschaftliche Aufgabe erkannt worden. Hinzu kommt noch, daß der Gedanke, Arbeit statt Almosen zu gewähren, damals seine besondere Ausformung in der Wandererfürsorge (dazu Mauve und von Gröning, Wanderarbeitsstättengesetz, Berlin 1909, S. 1 ff.) und auch im Bereiche der privaten Fürsorge eindringliche Beachtung gefunden hatte.
Auch in der Folgezeit hat die Arbeit neben ihrem sozialethischen Wert (Art. 165 der Weimarer Reichsverfassung) Anerkennung als ein Mittel der Entfaltung der Person gefunden. Es braucht in diesem Zusammenhang lediglich daran erinnert zu werden, daß die schon zu Beginn des ersten Weltkrieges einsetzende Erwerbslosenfürsorge über die Abschirmung gegen die wirtschaftlichen Folgen der Arbeitslosigkeit hinaus zur Arbeitsvermittlung und Berufsförderung geführt hat (jetzt § 39 und §§ 130 ff. des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - AVAVG -, derzeit in der Fassung vom 10. März 1967 [BGBl. I S. 266]). In dieselbe Richtung hat sich auch die Sozialversicherung entwickelt. Verwiesen sei hier auf das die Entwicklung kennzeichnende Schlagwort "Rehabilitation statt Rente".
Auch das Fürsorgerecht hat sich immer mehr von der Vorstellung der Arbeit als eines bloß wirtschaftlichen Faktors gelöst. Zwar kann der Einsatz der eigenen Arbeitskraft ebenso wie der Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens geeignet sein, einer wirtschaftlichen Notlage zu begegnen. Indessen erschöpfte sich das Fürsorgerecht nicht in der Kenntnisnahme dieses wirtschaftlichen Zusammenhangs. Die §§ 19, 20 der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100) mit späteren Änderungen sonderten diejenigen, die arbeitsfähig waren und Arbeitsgelegenheit hatten, nicht aus dem Kreis der von der Fürsorge zu Betreuenden aus. Folgerichtig wurden Fürsorge- und Pflichtarbeit als Formen der Fürsorge behandelt (nach BAH 83, 36 beendet die Zuweisung von Fürsorgearbeit das Unterstützungsverhältnis nicht). Ebenso ging § 13 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge (RGr.) vom 1. August 1931 (RGBl. I S. 441) mit späteren Änderungen davon aus, daß Arbeitsfähigkeit und Arbeitsgelegenheit allein das fürsorgerechtliche Betreuungsverhältnis nicht beenden. Es hätte keine Veranlassung bestanden, die Folgen der Arbeitsscheu gesondert zu behandeln, wenn der Einsatz der Arbeitskraft dem Einsatz von Einkommen und Vermögen gleicherachtet worden wäre. Die Regelung des § 13 RGr. war vielmehr von der Überlegung getragen, daß die Aufnahme einer Arbeit ein vorzügliches Mittel sei, den Hilfesuchenden in seinem Selbsthilfestreben zu unterstützen und ihm Gelegenheit zur Entfaltung seiner Person zu geben.
Schon dieser geschichtliche Rückblick spricht dafür, daß das Bundessozialhilfegesetz, das das Fürsorgerecht weiterentwickeln will, die Arbeit nicht als ein bloß wirtschaftliches Problem ansieht.
Hinzu kommt ein Weiteres. Im Gegensatz etwa zur Sozialversicherung, zum Lastenausgleich oder zur Kriegsopferversorgung dient die Sozialhilfe nicht der Deckung eines bestimmten Berufs- oder Lebensrisikos oder der Abgeltung eines besonderen Opfers für die Allgemeinheit. Ausgangspunkt und Gegenstand der Hilfe ist vielmehr eine bestimmte Notlage, in der der Hilfesuchende an seiner Personenwürde Schaden zu nehmen droht. Unter diesen Umständen kommt es für die Sozialhilfe nicht darauf an, aus welchen Gründen der Hilfesuchende in eine Notlage geraten ist. Die bloße Tatsache einer Notlage löst die Hilfsverpflichtung aus. Art und Maß der Hilfe richten sich dementsprechend grundsätzlich danach, welche Mittel geeignet und vorhanden sind, die gegenwärtige Notlage zu beseitigen und den Hilfesuchenden zu befähigen, unabhängig von der Sozialhilfe zu leben.
Unter diesen Umständen verweist das Sozialhilferecht auch auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die danach einzusetzenden Hilfsmittel.
Der Senat hat sich durch die Einholung je eines psychiatrischen, sozialmedizinischen und arbeitspsychologischen Gutachtens sowie durch die Mitteilung der Erfahrungen der Sozialhilfeträger davon überzeugt, daß es eine einheitliche Merkmale aufweisende Gruppe von Arbeitsunwilligen nicht gibt. Auch bei solchen Personen, die weder im medizinischen noch im sozialhilferechtlichen Sinne krank sind, läßt sich keine einheitliche Ursache für die Arbeitsunwilligkeit angeben. Neben den sogenannten Kriminellen, Asozialen oder Rentenjägern sind zahlreiche Personen anzutreffen, deren Zustandsbild als Psychopathie oder Neurose zu umschreiben ist, wobei die Abgrenzung im allgemeinen und im Einzelfalle schwierig ist.
Aber nicht nur der Personenkreis der sogenannten Arbeitsunwilligen ist nicht durch einheitliche Merkmale abzugrenzen. Auch die Mittel, das Selbsthilfestreben zu fördern, sind verschiedenartig. Schon die Tatsache, daß der wirtschaftliche Erfolg und die persönliche Erfüllung, die durch die Arbeit vermittelt werden können, in vielen Fällen keinen ausreichenden Anreiz bieten, unabhängig von den verhältnismäßig niedrigen Leistungen der Sozialhilfe zu leben, zeigt, daß sich unter den Arbeitsunwilligen vielfach Personen befinden, die auch auf wirtschaftliche Druckmittel nicht ansprechbar sind. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die gänzliche oder teilweise Verweigerung der Hilfe zum Lebensunterhalt allgemein ein taugliches Mittel ist, den Hilfesuchenden wieder in eine ihn selbst und seine Familie erhaltende Erwerbstätigkeit zu bringen. Nach den dem Senat vermittelten Erfahrungen der Wissenschaft und der Sozialhilfepraxis richten sich die Mittel nach den Eigenarten des jeweiligen Hilfesuchenden und reichen von der Beratung durch den Träger der Sozialhilfe über die Vermittlung einer besonders überwachten und geschützten Tätigkeit hin bis zur Arbeitstherapie unter ärztlich-psychologischer Anleitung und zur psychotherapeutischen Behandlung. In einzelnen Fällen scheidet eine wirksame Hilfe überhaupt aus. Psychopathien sind schwerer angehbar als Neurosen. Personen mit psychischen Fehlhaltungen in fortgeschrittenem Alter (nach dem Klimakterium oder im Senium) sind kaum beeinflußbar.
Die tatsächlichen Möglichkeiten der Hilfe sind überdies für die einzelnen Träger der Sozialhilfe verschieden. Wie sich aus § 3 BSHG, aber auch aus der Tatsache ergibt, daß die hier einschlägigen §§ 20 und 39 Abs. 2 BSHG keine Pflichtleistungen der Sozialhilfeträger vorsehen, können die tatsächlichen Möglichkeiten der Hilfe rechtlich nicht unberücksichtigt bleiben. Abgesehen von der verschiedenen personellen Ausstattung der einzelnen Träger der Sozialhilfe, die zugleich den Umfang der Beratung und die Möglichkeiten eines überwachten Arbeitseinsatzes mitbestimmt, sind die diagnostischen Möglichkeiten auf dem Lande begrenzter als in der Stadt. Schließlich hat sich ergeben, daß die Zahl der vorhandenen ärztlich-psychologisch geleiteten Rehabilitationseinrichtungen für Personen mit seelischen Fehlhaltungen nicht ausreicht, um jedem Hilfesuchenden die maximalen Leistungen der modernen Medizin und Psychologie zugute kommen zu lassen.
Auf diesem historischen und tatsächlichen Hintergrund sind die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes auszulegen. Auszugehen ist dabei davon, daß der Träger der Sozialhilfe verpflichtet ist, einen ihm bekanntgewordenen Notfall unter allen rechtlichen Gesichtspunkten daraufhin zu prüfen, welche Möglichkeiten der Hilfe sich anbieten (dazu BVerwGE 22, 319).
Schon wegen des dem Sozialhilferecht vorgegebenen und in § 2 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 BSHG verdeutlichten Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe kann derjenige Hilfe zum Lebensunterhalt nicht erlangen, der imstande ist, einer bestehenden Notlage durch den Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft zu begegnen. Dieser Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe wird in § 18 Abs. 1 BSHG durch die Verpflichtung des Hilfesuchenden, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts einzusetzen, verstärkt. Freilich verlangt das Bundessozialhilfegesetz nicht bedingungslos den Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Neben den in § 18 Abs. 3 BSHG genannten sozialen Gründen entbinden auch gesundheitliche Hindernisse von der Verpflichtung zur Aufnahme einer Arbeit. Das Bundessozialhilfegesetz stellt insoweit nicht auf das Vorliegen einer Erkrankung im medizinischen Sinne ab. Vielmehr kommt es schon deshalb, weil die Sozialhilfe sich mit tatsächlichen Notständen ohne Rücksicht auf deren Ursache befaßt, darauf an, ob es dem Hilfesuchenden nach seinen körperlichen und geistigen Kräften zuzumuten ist, eine Arbeit aufzunehmen. Nicht nur Krankheiten, sondern auch seelische Fehlhaltungen, die der Hilfesuchende aus eigener Kraft nicht überwinden kann, haben deshalb Einfluß auf die Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Das Gesetz nennt insoweit ausdrücklich, den Fall der Arbeitsentwöhnung, der dem Träger der Sozialhilfe Veranlassung geben soll, dem Hilfesuchenden eine geeignete Tätigkeit anzubieten (§ 20 Abs. 1). Vor allem besteht aber nach § 39 Abs. 2 BSHG die Möglichkeit, Personen, die eine seelische Fehlhaltung aufweisen und aus diesem Grunde nicht die erforderliche Arbeitsbereitschaft aufbringen, Eingliederungshilfe zu gewähren. Schon hieraus wird ersichtlich, daß die Verweigerung einer Arbeit für sich allein den Träger der Sozialhilfe nicht berechtigt, den Hilfesuchenden, aus seiner Obhut zu entlassen. Darüber hinaus folgt die fortdauernde Betreuungsverpflichtung aus dem allgemeinen Auftrag der Sozialhilfe, sich jeder die Menschenwürde bedrohenden Notlage ohne Rücksicht auf deren Ursache anzunehmen. Wird dies bedacht, so kann auch § 25 BSHG, der nach der Überschrift des Unterabschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes die Folgen der Arbeitsscheu und des unwirtschaftlichen Verhaltens umschreibt, nicht so verstanden werden, daß der Träger der Sozialhilfe bei Verweigerung der Arbeitsaufnahme, gleich aus welchen Gründen auch immer, aller Betreuungsverpflichtungen ledig wäre. Das Gesetz gibt dem Träger der Sozialhilfe in § 25 lediglich die Möglichkeit, die Hilfe zum Lebensunterhalt zu versagen oder einzuschränken, läßt demnach die grundsätzliche Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, den einzelnen Fall unter Kontrolle zu halten, unberührt. Die Befugnis des Trägers der Sozialhilfe, die Hilfe zum Lebensunterhalt einzustellen oder zu kürzen, kann also nicht als Verwirkungstatbestand angesehen werden. Vielmehr handelt es sich um die Umschreibung eines Mittels, mit dem dem mangelnden Selbsthilfestreben des Hilfesuchenden begegnet werden kann, letztlich demnach um eine Hilfe. Diese Hilfe steht jedoch nicht allein. Neben der bereits erwähnten Möglichkeit der Gewöhnung an Arbeit (§ 20 Abs. 1 BSHG) steht die Möglichkeit der Beratung (§ 8 BSHG), die Möglichkeit der Eingliederungshilfe (§ 39 Abs. 2 BSHG), kurzum jede Hilfe, die geeignet ist, den mangelnden Selbsthilfestreben des Hilfesuchenden zu begegnen (§ 3 Abs. 1 BSHG), und zwar unter Berücksichtigung nicht nur seiner persönlichen Verhältnisse, sondern auch der Verhältnisse in seiner Familie (§ 7 BSHG).
Die Auswahl der jeweiligen Hilfe steht regelmäßig dem Träger der Sozialhilfe zu (§ 4 Abs. 2 BSHG). Dieser muß sich zwar bei der Auswahl der Hilfe von dem Grundsatz leiten lassen, daß die Hilfe möglichst nachhaltig wirken soll (§ 6 BSHG), und deshalb nach Möglichkeit das Mittel wählen, das nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse am besten geeignet ist, der bestehenden Notlage abzuhelfen. So wünschenswert indessen - nicht zuletzt im Interesse der Wirksamkeit der Sozialhilfe - die Ausnutzung aller Möglichkeiten der Eingliederung des Hilfesuchenden in den. Arbeitsprozeß ist, so kann doch rechtlich nicht daran vorbeigegangen werden, daß das Bundessozialhilfegesetz nicht auf die abstrakt gegebenen Möglichkeiten der Hilfe verweist, sondern auf die dem jeweiligen Träger der Sozialhilfe zur Verfügung stehenden und mit vertretbaren Kosten erreichbaren Hilfen. Diese Verweisung auf die dem jeweiligen Träger der Sozialhilfe zumutbaren Hilfen folgt schon aus der Tatsache, daß die Sozialhilfe eine Selbstverwaltungsangelegenheit ist (§ 96 Abs. 1 BSHG) und daß das Gesetz auf die örtlichen Verhältnisse verweist (§ 3 Abs. 1 BSHG). Hieraus folgt: Der Träger der Sozialhilfe kann den Hilfesuchenden, der lediglich um Hilfe zum Lebensunterhalt nachsucht, dann auf vorhandene Arbeitsgelegenheiten verweisen, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 BSHG vorliegender Arbeitsaufnahme also weder gesundheitliche noch soziale Rücksichten entgegenstehen. Ob gesundheitliche Gründe einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen, wird notfalls durch ärztliche Untersuchung festzustellen sein. Freilich kann nur im Einzelfalle entschieden werden, welche Ärzte zur Erhebung einer Diagnose heranzuziehen sind. Hierbei muß auch den diagnostischen Möglichkeiten im Bereiche des jeweiligen Sozialhilfeträgers Rechnung getragen werden, sofern sie ausreichen, jedenfalls gesundheitliche Schäden bei der Aufnahme einer Arbeit auszuschließen. Ob die ärztlichen Untersuchungen darüber hinaus auch darauf auszudehnen sind, ob und welche therapeutischen Maßnahmen angezeigt sind, richtet sich nach den vorhandenen Möglichkeiten der Hilfe. Ergibt die ärztliche Untersuchung keinen Anhaltspunkt dafür, daß mit der Arbeitsaufnahme gesundheitliche Schäden verbunden sind und stehen dem Träger der Sozialhilfe andere den Hilfesuchenden weniger belastende Mittel der Hilfe nicht zur Verfügung, so kann unter den in § 25 BSHG näher bezeichneten Voraussetzungen die Hilfe zum Lebensunterhalt gekürzt oder versagt werden. Der Träger der Sozialhilfe hat jedoch die weitere Entwicklung des Sozialhilfefalles zu beobachten. Insbesondere wird er auch darauf Bedacht zu nehmen haben, daß nach Möglichkeit die Entziehung oder Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht tatsächlich den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt der Angehörigen des Hilfesuchenden verkürzt und der Grundsatz der familiengerechten Hilfe nicht verletzt wird (§ 25 Abs. 3 und § 7 BSHG). Ergibt sich, daß der Hilfesuchende trotz Entziehung oder Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt außerstande bleibt, den notwendigen Lebensunterhalt zu beschaffen, wird also erkennbar, daß die Mittel der Entziehung oder Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt untauglich sind, den Hilfesuchenden unabhängig von der Sozialhilfe zu machen, so wird der Träger der Sozialhilfe je nach den Besonderheiten des Einzelfalles und den vorhandenen Möglichkeiten der Hilfe nach weiterer diagnostischer Aufklärung des Falles entweder die notwendigen Hilfen in der Form der Zuweisung an eine besondere Einrichtung (§ 20 BSHG) oder der Eingliederungshilfe zu leisten oder aber notfalls die Hilfe zum Lebensunterhalt wieder aufzunehmen haben.
Aus diesen rechtlichen Erwägungen folgt für den vorliegenden Fall: Nach den beiden von dem Berufungsgericht verwerteten nervenfachärztlichen Zeugnissen steht zwar fest, daß der Kläger objektiv in der läge ist, eine Arbeit aufzunehmen. Gleichwohl entspricht das Vorgehen des Beklagten nicht dem Gesetz.
Nach den von dem Berufungsgericht herangezogenen nervenfachärztlichen Gutachten weist der Kläger eine seelische Fehlhaltung auf. Ob diese Fehlhaltung bereits Krankheitswert besitzt, wie aus dem Gutachten Dr. R. entnommen werden könnte, kann dabei ebenso auf sich beruhen wie die allgemeine Frage, was unter einer Fehlhaltung mit Krankheitswert zu verstehen ist. Jedenfalls ergibt sich sowohl aus dem Gutachten Dr. R. als auch aus dem Gutachten der Nervenklinik M. eindeutig, daß trotz grundsätzlicher Berufs- und Erwerbsfähigkeit jedenfalls eine dauernde Wiedereingliederung des Klägers in das Arbeitsleben nur dann möglich ist, wenn ihm eine seiner seelischen Fehlhaltung gemäße Arbeitsstelle angeboten wird. Dr. R. empfiehlt, dem Kläger bei der Beschaffung eines seinen Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatzes (z.B. Betriebsarbeit) behilflich zu sein. In dem Gutachten der Nervenklinik wird nach Beschreibung der therapeutischen Maßnahmen ausgeführt, es werde schwierig sein, für den Patienten in K. einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden, der ihm Freude mache und durch den er in seiner beschränkten Leistungsfähigkeit nicht überfordert werde.
Für den Beklagten war somit von vornherein erkennbar, daß das Mittel der Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt nur dann erfolgreich angewandt werden konnte, wenn mit seiner Androhung zugleich das Angebot eines der seelischen Fehlhaltung des Klägers, gemäßen Arbeitsstelle verbunden war. Der Beklagte hätte sich deshalb - erforderlichenfalls nach ärztlicher Beratung - um die Beschaffung eines entsprechenden Arbeitsplatzes bemühen müssen. Jedenfalls durfte er aber den Kläger nicht an das Arbeitsamt verweisen, ohne um die Zuweisung eines entsprechenden Arbeitsplatzes und die fortdauernde Betreuung des Klägers besorgt zu sein. Das hat der Beklagte verkannt. Wie sich aus dem Bescheid vom 13. Mai 1964 ergibt, war der Beklagte der Auffassung, die Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt könne mit einer bloßen Verweisung an das Arbeitsamt verbunden werden. In dem Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 1964 hat die Auffassung des Beklagten keine Korrektur erfahren. Diese Auffassung läßt aber erkennen, daß der Beklagte sich nicht dessen bewußt gewesen ist, daß die Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt ein Mittel sein soll, den Hilfesuchenden in seinem Selbsthilfestreben zu unterstützen, und deshalb jedenfalls dann nicht angewendet werden kann, wenn die Untauglichkeit dieses Mittels zur Erreichung des gesetzlich vorgegebenen Zweckes feststeht oder doch nur in Verbindung mit der Auswahl einer den persönlichen Verhältnissen des Hilfesuchenden Rechnung tragenden Arbeitsstelle Erfolg verspricht. Dann muß aber der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Beklagte verpflichtet werden, dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt ungekürzt zu gewähren, denn ein anderes Mittel der Hilfe kann nachträglich nicht mehr angewendet werden. Diese Verpflichtung bedeutet freilich nicht, daß der Kläger zeitlich unbeschränkt Anspruch auf Hilfe zu Lebensunterhalt in voller Höhe hätte. Vielmehr wird der Beklagte notfalls nach nochmaliger ärztlicher Beratung zu prüfen haben, ob dem Kläger nicht nunmehr eine seiner seelischen Fehlhaltung gemäße Arbeitsstelle angeboten und in diesem Fall die Bereitschaft des Klägers zur Aufnahme einer Arbeit durch die Androhung einer Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt unterstützt werden kann. Indessen wird der Beklagte hierbei auch auf die familiären Verhältnisse des Klägers Rücksicht zu nehmen haben. Insoweit wird auf das Urteil des Senats vom 31. Januar 1968 - BVerwG V C 109.66 - verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 188 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionverfahren auf 480 DM festgesetzt.
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen