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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1968, Az.: BVerwG V C 109.66

Berücksichtigung der Familie bei Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt; Anspruch auf Sozialhilfe; Behandlung von Arbeitsunwilligen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1968
Aktenzeichen
BVerwG V C 109.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 11.11.1965 - AZ: VI B 44.64

Fundstellen

  • FEVS 15, 134
  • NDV 1968, 138
  • ZfSH 1968, 158

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1968
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 1965 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die von dem Beklagten verfügte Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Klage ist im ersten und zweiten Rechtszuge ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kürzung sei berechtigt gewesen, weil die Klägerin imstande gewesen sei und noch sei, leichte Arbeit zu verrichten. Der Aufnahme einer Arbeit stünden auch nicht die Hausfrauen- und Mutterpflichten der Klägerin entgegen.

2

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

3

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

4

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

5

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

In seinem Urteil vom 31. Januar 1968 - BVerwG V C 22.67 - hat der Senat ausgeführt, daß die nach § 25 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - mögliche Kürzung oder Entziehung der Hilfe zum Lebensunterhalt lediglich ein Mittel ist, um den Hilfesuchenden in seinem Selbsthilfestreben zu unterstützen und von der Sozialhilfe unabhängig zu machen. Kürzung oder Entziehung des Lebensunterhaltes bedeuten deshalb auch nicht, daß der Hilfesuchende, der die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit verweigert, aus der Betreuung des Trägers der Sozialhilfe entlassen wird.

7

Hiernach ist die Entziehung oder Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht nur dann ausgeschlossen, wenn von vornherein erkennbar ist, daß das angewandte Mittel untauglich ist, den vom Gesetz erstrebten Erfolg zu erreichen. Vielmehr ist die Entziehung oder Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Träger der Sozialhilfe ihm zur Verfügung stehende anderweitige, den Hilfesuchenden weniger belastende, jedoch zumindest ebenso wirksame Möglichkeiten der Hilfe als die Entziehung oder Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht wahrnimmt.

8

Im vorliegenden Falle steht zwar nach dem Berufungsurteil fest, daß die Klägerin nicht arbeitsunfähig ist. Nach den Umständen des Falles, insbesondere nach dem Lebensweg der Klägerin, ist jedoch nicht auszuschließen, daß der Arbeitsaufnahme durch die Klägerin eine seelische Fehlhaltung entgegensteht. Dem Beklagten stehen als einem großstädtischen Sozialhilfeträger weitgehende Möglichkeiten zur Verfügung, um näher aufzuklären, warum die Klägerin trotz objektiv gegebener Arbeitsfähigkeit eine Arbeit nicht aufgenommen hat. Damit ist er aber auch in der Lage, die Tauglichkeit des Mittels der Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt festzustellen. Überdies ist er womöglich auch imstande, einer auf einer seelischen Fehlhaltung beruhenden Arbeitsunwilligkeit mit anderen, weniger belastenden, jedoch zumindest ebenso wirksamen Mitteln entgegenzutreten als mit einer Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt.

9

Unter diesen Umständen ist die Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt nur dann gerechtfertigt, wenn vorab geklärt ist, daß dieses Mittel der Sozialhilfe tauglich ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel entsprechend der Klägerin auf dem Wege der Kürzung der Sozialhilfe nachhaltig geholfen werden kann, von der Sozialhilfe unabhängig zu werden.

10

Das Berufungsgericht hat den Zusammenhang, in dem die Versagung oder Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt innerhalb des Bundessozialhilfegesetzes steht, nicht ausreichend berücksichtigt und deshalb die erforderlichen Ermittlungen nicht angestellt. Mithin ist das angefochtene Urteil ohne Rücksicht auf die formellen Rügen der Klägerin aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachholen zu können.

11

Bei der neuerlichen Entscheidung wird das Berufungsgericht auch darauf Bedacht zu nehmen haben, daß eine notfalls in Betracht kommende Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt nur unter dem Vorbehalt des § 25 Abs. 3 und des § 7 BSHG erfolgen kann. Das Berufungsgericht hat zwar die Notwendigkeit nicht verkannt, die von dem Beklagten verfügte Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt auch an § 25 Abs. 3 BSHG zu messen. Indessen hat es nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hierbei den Rückwirkungen der verfügten Kürzung auf die erzieherische Entwicklung des Sohnes der Klägerin, nicht aber in ausreichendem Maße den wirtschaftlichen Folgen Aufmerksamkeit geschenkt. Richtig ist zwar, daß die Kürzung auch unter dem Gebot der familiengerechten Hilfe steht (§ 7 BSHG), mit anderen Worten, im einzelnen Falle abzuwägen ist, ob das Bestreben, den Hilfesuchenden wieder in das Arbeitsleben einzugliedern, zu unangemessenen Nachteilen in der Erziehung der Kinder führt. Daneben ist jedoch nach § 25 Abs. 3 BSHG zu berücksichtigen, ob die wirtschaftlichen Folgen einer Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt auf die Angehörigen des Hilfesuchenden unangemessen übergreifen. Nach dem jetzigen System des Sozialhilferechts hat der einzelne Familienangehörige einen selbständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Dieser Anspruch würde verkürzt, und es würde eine im Gesetz nicht begründete Haftung der Familienangehörigen für die Arbeitsunwilligkeit eines Familienmitglieds herbeigeführt, wenn die wirtschaftlichen Folgen einer Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Angehörigen nicht weitgehend ausgeschlossen würden. Wird aus einem Topf gewirtschaftet und sind die Angehörigen des Hilfesuchenden ebenfalls auf Sozialhilfe angewiesen, so muß bei der notwendigen Prüfung besonders sorgsam vorgegangen werden. Namentlich muß sichergestellt sein, daß der auch in der Höhe der Regelsätze zum Ausdruck gelangende besondere Bedarf heranwachsender Kinder ausreichend befriedigt wird.

12

Hiernach ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Hering
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen