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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1968, Az.: BVerwG V C 13.67

Sozialhilfe; Hilfe zum Lebensunterhalt bei auf psychischen Gründen beruhender Arbeitsunfähigkeit; Umfang des Vorverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1968
Aktenzeichen
BVerwG V C 13.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12976
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 26.10.1966 - AZ: IV OVG A 11/65

Fundstellen

  • VerwRspr 19, 749 - 750
  • VerwRspr. 19, 749

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1968
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Dr. Rösgen und Dr. Fink
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder ... vom 26. Oktober 1966 wird insoweit zurückgewiesen, als der Kläger Krankenhilfe und Schadensersatz verlangt.

Im übrigen wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder ... vom 26. Oktober 1966 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe und Schadensersatz wegen unterlassener Heilbehandlung.

2

Seine Klage ist im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg geblieben. In dem Berufungsurteil ist im wesentlichen ausgeführt, die Hilfe zum Lebensunterhalt sei zu Recht versagt worden, weil sich der Kläger, obwohl arbeitsfähig, weigere, zumutbare Arbeit zu leisten. Ohne Bedeutung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die vom Kläger vorgebrachten Beschwerden, die auf seine psychisch abartige Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen seien.

3

Krankenhilfe könne dem Kläger mangels Vorverfahrens nicht zugesprochen werden. Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch sei der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht nicht eröffnet.

4

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

5

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

6

Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, hält die Revision für begründet, soweit die Hilfe zum Lebensunterhalt in Rede steht.

7

II.

Die Revision ist unbegründet, soweit der Kläger Krankenhilfe und Schadensersatz begehrt. Im übrigen ist sie begründet.

8

Krankenhilfe (Übernahme der Kosten einer Heilbehandlung) kann der Kläger nicht erlangen, weil insoweit das nach § 114 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - vorgeschriebene und nach der Rechtsprechung des Senats auch durch die Einlassung der Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ersetzbare Vorverfahren nicht stattgefunden hat.

9

Zwar hat im vorliegenden Verfahren insoweit ein Vorverfahren stattgefunden, als es sich um die Hilfe zum Lebensunterhalt handelt. Auch hat die Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in jedem an sie herangetragenen Falle - ausgehend von der erkennbar werdenden Notlage - zu prüfen, welche Einzelhilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz angezeigt erscheinen (Urteil vom 10. November 1965 - BVerwGE 22, 319 [321]). Sie hat mit anderen Worten in der Regel den Sozialhilfefall umfassend zu regeln. Das kann jedoch nicht gelten, wenn - wie hier - eine bestimmte Hilfe erbeten wird und die Notwendigkeit weiterer Hilfen weder dargetan noch sonstwie erkennbar ist (dazu auch BVerwGE a.a.O.). Unter diesen Umständen ist in den gegenüber dem Kläger ergangenen behördlichen Bescheiden weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Ablehnung seines Begehrens auf Krankenhilfe enthalten. Mithin ist die Klage insoweit wegen Fehlens des Vorverfahrens unzulässig.

10

Unzulässig ist die Klage aber auch, soweit Schadensersatz verlangt wird; denn insoweit ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, verschlossen.

11

Begründet ist die Revision hingegen insoweit, als Hilfe zum Lebensunterhalt begehrt wird.

12

Das Berufungsgericht stützt seine Feststellungen zum Gesundheitszustand des Klägers auf die Zeugnisse von Fachärzten für Chirurgie und Innere Krankheiten sowie auf das Zeugnis des Amtsarztes, jedenfalls nicht erkennbar auf das Zeugnis eines Psychiaters. Derartige Zeugnisse sind aber jedenfalls dann, wenn schon von einem psychiatrisch nicht besonders vorgebildeten Arzt das Vorliegen einer psychischen Fehlhaltung festgestellt wird, nicht geeignet, das Vorliegen einer psychischen Fehlhaltung mit Krankheitswert auszuschließen. In derartigen Fällen ist vielmehr das Gutachten eines Psychiaters einzuholen. Diese Auffassung entspricht dem ärztlichen Erfahrungswissen, wie es dem Senat in anderen Verfahren durch die Vorlage von Gutachten vermittelt worden ist.

13

Hiernach leidet das Berufungsverfahren an dem vom Kläger gerügten Mangel in der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auch auf diesem Mangel. Zwar könnte der Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt unbeschadet der Frage seiner Arbeitsfähigkeit auch dann nicht erhalten, wenn er die begehrte Hilfe von dritter Seite erhielte (§ 2 BSHG). Indessen fehlt es insoweit an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen. Die Tatsache, daß der Kläger während der Dauer des Rechtsstreits womöglich den notwendigen Unterhalt von seinem Vater erhalten hat, ist für sich allein nicht geeignet, die Hilfsbedürftigkeit auszuschließen, da die Unterhaltsgewährung möglicherweise nur deshalb erfolgt ist, weil der Kläger nicht rechtzeitig von dem Beklagten Sozialhilfe erhalten hat.

14

Unter diesen Umständen ist das angefochtene Urteil, soweit es die Hilfe zum Lebensunterhalt betrifft, aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Hering
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink