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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.03.1965, Az.: BVerwG V C 78.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.03.1965
Aktenzeichen
BVerwG V C 78.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 19.07.1963 - AZ: 244 III 62

Fundstelle

  • Verw.Rspr 17, 631

In der Verwaltungsstreitsache hat
der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1965
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Clauß, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.

Der Kläger erhält von dem Beklagten Fürsorgeunterstützung. Da er bei der Zeugin L., einer Landwirtin, Unterkunft gefunden hat, hat ihm der Beklagte Fürsorgeunterstützung lediglich nach dem Satz für Familienangehörige über 14 Jahre bewilligt, nicht nach dem Satz für Alleinstehende. Hiergegen richtet sich die Klage, die im ersten und zweiten Rechtszuge ohne Erfolg geblieben ist.

2

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 1963 richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, der beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Oktober 1962 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 1963 den Beklagten zu verpflichten, die Unterstützung nach dem Richtsatz eines Alleinstehenden zu bemessen, der einer Haushaltsgemeinschaft angeschlossen ist.

3

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

4

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf zwei Gründe gestützt. Einmal hat es festgestellt, daß der Kläger mit der Zeugin L. in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen lebe. Zum anderen hat es festgestellt, daß der Kläger für die Zeugin Arbeiten verrichte und aus diesem Grunde von der Zeugin Leistungen erhalte, die die Minderzahlung an Fürsorge durch den Beklagten aufwögen.

6

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Februar 1963 - BVerwGE 15, 306 -) galt bereits nach dem hier noch anzuwendenden Fürsorgerecht vor Inkrafttreten des Eundessozialhilfegesetzes - BSHG - die jetzt ausdrücklich in §§ 16, 122 BSHG für eheähnliche Gemeinschaften aufgestellte Vermutung, daß der Hilfesuchende von seinem Partner Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, wie dies nach dem Einkommen des Partners der Gemeinschaft erwartet werden kann. Die Anwendung dieser Vermutung setzt die Feststellung der die Vermutung begründenden Tatsachen voraus, nämlich einmal, daß der Hilfesuchende in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einer anderen Person zusammen lebt und zum anderen, daß und in welchem Umfange von dieser Person Leistungen an den Hilfesuchenden erwartet werden können.

7

Im vorliegenden Falle ist zwar festgestellt, daß der Kläger mit der Zeugin L. in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt. Ob diese Feststellung verfahrensfehlerfrei getroffen ist und ob das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei auch die weiter erforderliche Feststellung getroffen hat, daß von der Zeugin nach ihren Einkommensverhältnissen eine Unterstützung des Klägers erwartet werden kann, mag hingegen zweifelhaft sein. Indessen kommt es hierauf entscheidend nicht an und ebensowenig auf das Vorbringen des Klägers über sein persönliches Verhältnis zu der Zeugin und über deren wirtschaftliche Lage.

8

Nach § 5 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge - RGr - in der Fassung vom 1. August 1931 - RGBl. I S. 441 - mit späteren Änderungen ist nicht hilfsbedürftig auch derjenige, der den notwendigen Lebensbedarf für sich von anderer Seite erhält. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schluß, daß der Kläger von der Zeugin den notwendigen Lebensbedarf insoweit erhält als er ihn nicht bereits von dem Beklagten erlangt und deshalb keinen Anspruch auf Erhöhung der gewährten Fürsorgeunterstützung hat.

9

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Zeugin die Generalunkosten des Haushaltes und die Kosten der Unterkunft trägt, in der der Kläger lebt. Damit entfallen aber für den Kläger die Kosten, die er als Alleinstehender mit oder ohne Anschluß an einen Haushalt hätte. Er ist insoweit nicht mehr hilfsbedürftig.

10

Zwar ist eine Hilfe von Dritten fürsorgerechtlich dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie lediglich geleistet wird, weil der Fürsorgeträger nicht oder nicht rechtzeitig eingreift, also dann, wenn der Dritte gleichsam für den Fürsorgeträger einspringt. Indessen kann im vorliegenden Falle von einer so gearteten Hilfeleistung durch die Zeugin nicht gesprochen werden. Der Kläger leistet tatsächlich Arbeiten in der Landwirtschaft der Zeugin und entlastet sie hierdurch, unter diesen Umständen stellen die Leistungen der Zeugin keine Nothilfe wegen der fehlenden Unterstützung durch den Fürsorgeträger dar, sondern eine Gegenleistung für die Entlastung, die ihr der Kläger durch seine Arbeit verschafft, zumal die Differenz zwischen der bereits gewährten und der im vorliegenden Verfahren beanspruchten Fürsorgeunterstützung nur gering ist. Deshalb kann aber auch nicht davon die Rede sein, daß der Beklagte den Kläger auf die Hilfe der Zeugin verwiesen hat, um sich selbst von gesetzlich begründeten Leistungspflichten freizustellen.

11

Danach war die Revision des Klägers mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.

Kohlbrügge
Dr. Wolf
Clauß
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen