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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1969, Az.: BVerwG V B 88.69

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1969
Aktenzeichen
BVerwG V B 88.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 15333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 16.04.1969 - AZ: IV OVG A 73/69

Fundstellen

  • FEVS 17, 282
  • ZfSH 1970, 85

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. April 1969 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.996,20 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten - unter Aufhebung der entgegenstehenden behördlichen Bescheide - eine Bekleidungsbeihilfe und eine Hausratsbeihilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. Das Verwaltungsgericht hat die Widerspruchsbescheide, die durch den Beigeladenen erlassen worden sind, aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erneut zu bescheiden. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Sie kann keinen Erfolg haben.

2

Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob sie oder der Beigeladene für den Erlaß des Widerspruchsbescheides zuständig gewesen sei, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich und deshalb weder geeignet, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung noch die wegen eines Verfahrensmangels zu rechtfertigen (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO).

3

Zwar sind vor Erhebung der Klage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen (§ 68 VwGO). Indessen setzt die Verwaltungsgerichtsordnung, wenn sie den Abschluß des Widerspruchsverfahrens vor Erhebung der Klage fordert, nicht voraus, daß der Widerspruchsbescheid frei von Rechtsfehlern ist. Zwar ist das Widerspruchsverfahren auch dazu bestimmt, der Behörde die Möglichkeit einer Selbstkorrektur zu eröffnen. Nichts ist jedoch dafür ersichtlich, daß diese Zweckbestimmung des Widerspruchsverfahrens den Betroffenen davon abhalten sollte, die verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben, wenn die Möglichkeit der Selbstkorrektur mit dem Erlaß des Widerspruchsbescheides ausgeschöpft worden ist. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß der Sachbitte des Betroffenen ein Streit der beteiligten Behörden um ihre Zuständigkeit sollte entgegengehalten werden können. Wieweit sich eine davon abweichende Auffassung mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes vereinbaren ließe, mag dabei auf sich beruhen.

4

Aus § 114 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - kann insoweit nichts anderes entnommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt zwar die Nichtbeteiligung sozial erfahrener Personen im Vorverfahren einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel dar (BVerwGE 21, 208). Eine Verletzung des § 114 BSHG liegt aber nicht dann vor, wenn eine unzuständige Behörde entschieden hat und damit nicht die der zuständigen Behörde zugeordneten sozial erfahrenen Personen zu. Wort gekommen sind. Beteiligt sein können im Sinne des § 114 Abs. 2 BSHG nur die Personen, die der entscheidenden Behörde zugeordnet sind; denn die Zuordnung ist eine Folge der - angenommenen - Zuständigkeit, nicht deren Voraussetzung. Soweit die Art der Beteiligung im vorliegenden Falle bemängelt wird, kann dem nicht nachgegangen werden, weil die Rüge nach Ablauf der Beschwerdefrist angebracht worden ist.

5

Die Frage der Zuständigkeit zum Erlaß des Widerspruchsbescheides kann auch nicht wegen § 79 VwGO Bedeutung erlangen, im Gegenteil: Wenn § 79 Abs. 2 VwGO die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides wegen der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften zuläßt, so macht er deutlich, daß der Widerspruchsbescheid neben dem Erstbescheid regelmäßig kein selbständiges rechtliches Schicksal hat. Zwar kann die Aufhebung des Widerspruchsbescheides womöglich nicht nur in erster Linie, sondern notfalls auch hilfsweise oder neben der Aufhebung des Erstbescheides verlangt werden (dazu BVerwGE 13, 195). Das kann aber auf sich beruhen. Die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides ist im vorliegenden Falle aus prozessualen Gründen ausgeschlossen. Beklagte ist die Stadt. Die Widerspruchsbehörde ist eine Behörde des Beigeladenen. Zwar ist es möglich, einen Verwaltungsakt und mit ihm auch einen Widerspruchsbescheid auch dann aufzuheben, wenn Erstbehörde und Widerspruchsbehörde nicht identisch und auch nicht demselben Rechtsträger zuzuordnen sind. Diese Möglichkeit folgt indessen daraus, daß nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt Gegenstand der Klage ist, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat (dazu BVerwGE 19, 327 [330]). Eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides in einem Rechtsstreit, an dem die Widerspruchsbehörde lediglich als Beigeladene beteiligt ist, ist hingegen schon deshalb ausgeschlossen, weil die Aufhebung nur gegenüber der Beklagten erfolgen kann (für den umgekehrten Fall der Beteiligung der Widerspruchsbehörde als Beklagte bei Anfechtung des Erstbescheides: Urteil vom 17. Januar 1968 - BVerwG V C 2.67 -). Die Rechtskraft des ergehenden Urteils mag zwar auch den Beigeladenen erfassen, indessen nur in der Weise, daß auch er an die gegenüber der Beklagten erfolgte Aufhebung gebunden ist. Die Notwendigkeit dieser Unterscheidung wird deutlich, wenn die Verpflichtung zur Neubescheidung ins Auge gefaßt wird. Es liegt auf der Hand, daß diese Verpflichtung die Widerspruchsbehörde nur dann treffen kann, wenn sie Beklagte ist. Das mag im vorliegenden Falle nicht von Bedeutung sein, wenn die Beklagte zuständig ist. Indessen würde sich etwa dann, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts über die Zuständigkeit zu teilen wäre, sogleich die Frage erheben, ob die von der Beklagten gesehenen sonstigen Mängel des Verwaltungsverfahrens Anlaß geben könnten, den Beigeladenen zur neuerlichen Bescheidung des Klägers zu verpflichten. Hiernach hat das Berufungsgericht zu Recht das verwaltungsgerichtliche Urteil aufgehoben, wenn es auch - wie dargelegt - auf die im Berufungsurteil erörterte Zuständigkeitsfrage nicht ankommt.

6

Die Beschwerde ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 und § 188 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.996,20 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist für das Beschwerdeverfahren nach § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festgesetzt worden.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen