Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1968, Az.: BVerwG V C 2.67
Anspruch auf Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz (WAG); Bestimmung der Passivlegitimation bei Geltendmachung von Ansprüchen aus dem WAG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 2.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 04.05.1966 - AZ: 6 K 2820/63
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1968
durch
den Senatpräsidenten Hering
und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Dr. Rösgen und Dr. Fink
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 4. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger hat bei dem Ausgleichsamt der Stadt D. um Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz nachgesucht. Dieses erließ unter dem 28. Februar 1963 einen ablehnenden Bescheid.
Der Bescheid des Ausgleichsamtes ist dem Kläger am 5. März 1963 zugestellt worden. Mit einem am 8. April 1963 eingegangenen Schreiben hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist mit Bescheid vom 2. August 1963 verworfen worden. Zur Begründung ist ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil verspätet. Sie hätte aber auch aus sachlichen Gründen zurückgewiesen werden müssen, wenn sie nicht verspätet eingelegt worden wäre.
Daraufhin hat der Kläger nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils gegen den Regierungspräsidenten Klage auf Aufhebung der behördlichen Bescheide und Gewährung von Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden, Wiedereinsetzung wegen der Fristversäumung könne nicht gewährt werden. Auch sei der Regierungspräsident nicht passiv legitimiert und der Entschädigungsanspruch, weil nicht mit Urkunden belegt, unbegründet.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er beantragt,
- I)
- 1.
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beschluß des Regierungspräsidenten in D. - Beschwerdeausschuß für den Lastenausgleich - vom 2. August 1963 sowie den zugrunde liegenden Bescheid des Oberstadtdirektors der Stadt D. - Ausgleichsamt - vom 23. Februar 1963 aufzuheben,
- 2.
den Oberstadtdirektor der Stadt D. - Ausgleichsamt - für verpflichtet zu erklären, dem Kläger eine Entschädigung im Währungsausgleich für die Sparguthaben bei der Kreissparkasse des Landkreises ... - Bauptzweigstelle G. - zu gewähren;
- II)
hilfsweise: unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung dem Verwaltungsgericht ... zurückzuverweisen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bittet um Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Der Beklagte ist für das Begehren des Klägers nicht passiv legitimiert.
Nach der Vorverfahrensgeschichte, nach dem Vorbringen des Klägers im erster Rechtszuge und mit Rücksicht darauf, daß der Kläger den Regierungspräsidenten als Beklagten benannt hat, konnte zwar zweifelhaft sein, ob das Begehren des Klägers auf Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz gerichtet war oder nicht vielmehr lediglich auf die Nachprüfung des Beschwerdebescheides nach § 79 Abs. 2 VwGO. Indessen ist auf diese Frage nicht (mehr) einzugehen. Nach dem im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen und im Revisionsverfahren wiederholten Antrag des Klägers richtet sich sein Begehren auf Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz. Dieses Begehren kann aber nur gegen die Behörde verfolgt werden, die den Erstbescheid erlassen hat, hier also gegen das Ausgleichsamt. Der Regierungspräsident wäre hingegen nur dann passiv legitimiert, wenn der Beschwerdebescheid alleiniger Gegenstand der Klage wäre, die Klage mithin allein darauf gestützt wäre, daß das Beschwerdeverfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel leide. Das ist aber - wie dargelegt - nicht der Fall. Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Auf die von ihm erörterte Frage, ob die Beschwerde gegen den Erstbescheid fristgerecht erhoben worden ist, braucht daher ebensowenig eingegangen zu werden wie auf die weitere Frage, ob der Kläger für den behaupteten Verlust seiner Sparguthaben ausreichende urkundliche Nachweise im Sinne des Währungsausgleichsgesetzes vorgelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100 DM festgesetzt.
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink