Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1986, Az.: BVerwG 5 C 26.85
Jugendwohlfahrt; Jugendhilfe; Erzieherische Hilfe; Unterbringung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 26.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12752
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 16.03.1981 - AZ: 4 VG A 180/79
- OVG Niedersachsen - 28.11.1984 - AZ: 4 OVG A 74/81
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 3 JWG
- § 6 JWG
Fundstellen
- DokBer A 1987, 52-54
- FEVS 36, 89 - 94
- NJW-RR 1987, 1221-1222 (Volltext mit amtl. LS)
- NVD 1987, 199-200
- ZFSH/SGB 1987, 207-208
- ZfS 1987, 149-151
Amtlicher Leitsatz
Wirtschaftliche Jugendhilfe kann im Gefolge erzieherischer Hilfe auch Minderjährigen gewährt werden, die außerhalb des Elternhauses bei Verwandten und Verschwägerten untergebracht sind. Veranlaßt das Jugendamt eine solche Unterbringung und hält es im Anschluß daran die weitere Erziehung und Entwicklung des Minderjährigen unter Kontrolle, um erforderlichenfalls korrigierend einzugreifen, leistet es erzieherische Hilfe.
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1986
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Rotter, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. November 1984 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
I.
Der im Februar 1976 nichtehelich geborene Kläger begehrt vom Beklagten wirtschaftliche Jugendhilfe nach § 6 Abs. 2 des Jugendwohlfahrtsgesetzes - JWG -.
Die Mutter des Klägers leidet an Schizophrenie und ist zu dessen selbstverantwortlicher Betreuung und Versorgung nicht in der Lage. Der Kläger lebt deshalb seit dem 10. Mai 1976 bei den Eheleuten B.; Herr B. ist ein Bruder der Mutter des Klägers und seit Oktober 1984 dessen Vormund. Ebenfalls vom 10. Mai 1976 an gewährte der Beklagte für den Kläger wirtschaftliche Jugendhilfe ("Pflegegeld"). Deren weitere Leistung lehnte er mit Wirkung vom 1. April 1979 ab, weil für Kinder, die wie der Kläger bei Verwandten bis zum dritten Grade wohnten, Pflegegeld nach § 6 JWG nicht gewährt werden könne. Statt dessen wurde dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz mit einem geringeren Auszahlungsbetrag bewilligt. Den dagegen von Herrn B. erhobenen Widerspruch wies der Beklagte gegenüber den Eheleuten B. zurück. Deren später auf den Kläger umgestellter Klage, gerichtet darauf, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger weiterhin wirtschaftliche Jugendhilfe zu gewähren, gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht hat die daraufhin eingelegte Berufung des Beklagten zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Dem Kläger, der im Verfahren durch seinen Pflegevater ordnungsgemäß vertreten sei, stehe der geltend gemachte Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe nach § 6 Abs. 2 JWG zu. Eine solche Hilfe sei mit der öffentlichen erzieherischen Hilfe nicht identisch, setze vielmehr voraus, daß das Jugendamt dem Minderjährigen Hilfe zur Erziehung außerhalb des Elternhauses tatsächlich gewähre. Der Aufenthalt des Minderjährigen in einer Pflegestelle bei Verwandten und Verschwägerten dritten Grades in der Seitenlinie stehe einem Anspruch auf Hilfe zur Erziehung grundsätzlich nicht entgegen, weil Verwandte dritten Grades vom Begriff der Familie im Sinne des § 1 Abs. 3 JWG nicht erfaßt seien. Wenn der Grundsatz des Nachrangs der Jugendhilfe hier nicht eingreife, dürfe das Jugendamt öffentliche erzieherische Hilfe in der Form leisten, daß es einen Minderjährigen in einer Pflegestelle bei Onkel und Tante unterbringe. In einem solchen Fall hänge die Bewilligung wirtschaftlicher Jugendhilfe nicht davon ab, daß sich auch die Erziehung in der Pflegefamilie als defizitär erweise, so daß sich das Jugendamt genötigt sehe, laufend oder gelegentlich beratend, unterstützend und ergänzend zu helfen; die Unterbringung selbst sei bereits öffentliche Hilfe zur Erziehung. Hier habe das Jugendamt des Beklagten an der Unterbringung des Klägers in der Verwandtenpflegestelle mitgewirkt und sei daran interessiert gewesen, sie aufrechtzuerhalten. Unstreitig sei, daß der vom Kläger geltend gemachte Bedarf nach Gewährung des notwendigen Lebensunterhalts in Gestalt wirtschaftlicher Jugendhilfe bestanden habe und bestehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erreichen will. Er rügt die Verletzung des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 JWG.
Der Kläger tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis für zutreffend. Er äußert sich eingehend zu der Frage, welche Anforderungen an den Tarbestand der Hilfe zur Erziehung als Voraussetzung für die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe zu steller sind, und wendet sich dagegen, die Unterbringung bei Verwandten anders zu behandeln als die bei fremden Personen.
II.
Die zulässige Revision ist anbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß der notwendige Lebensunterhalt des Klägers vom Beklagten nicht nach Maßgabe des Sozialhilferechts, sondern nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, ber. S. 795) - JWG - durch Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe sicherzustellen ist.
Wie der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 31. März 1977 - BVerwG 5 C 22.76 - (BVerwGE 52, 214) und vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 12.82 (BVerwGE 67, 256) und BVerwG 5 C 63.82 (Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 5 = FamRZ 1983, 1112) - ausgeführt hat, ist es das Anliegen des Jugendwohlfahrtsgesetzes als "Erziehungs"-Gesetz, das Recht des Kindes auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit zu gewährleisten. Dementsprechend steht, einen dahin gehenden erzieherischen Bedarf vorausgesetzt, die Gewährung von Hilfen zur Erziehung im Vordergrund (vgl. § 6 Abs. 1 JWG). Die darüber hinaus im Gesetz erwähnte, mit der erzieherischen Hilfe nicht identische, vielmehr der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts des Minderjährigen dienende wirtschaftliche Hilfe ist nach § 6 Abs. 2 JWG nicht als solche zu leisten, sondern nur im Gefolge einer Hilfe zur Erziehung, die einem Minderjährigen nach den §§ 4 oder 5 JWG zuteil wird. Voraussetzung für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe ist also - abgesehen vom Bestehen eines wirtschaftlichen Bedarfs -, daß die Unterbringung des Minderjährigen in einer Familie außerhalb des Elternhauses, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung eine Maßnahme im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung ist.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß diese Voraussetzung im Fall der Familienpflege auch dann gegeben sein kann, wenn der Minderjährige bei Verwandten (und/oder Verschwägerten) untergebracht ist. § 1 Abs. 3 JWG, wonach, unbeschadet der Mitarbeit freiwilliger Tätigkeit, öffentliche Jugendhilfe (nur) eintritt, soweit der Anspruch des Kindes auf Erziehung von der Familie nicht erfüllt wird, steht dem nicht entgegen. Dabei bedarf es entgegen der Auffassung der Vorinstanz hier keines Eingehens darauf, wie weit der Familienbegriff dieser Regelung reicht (s. auch Giese, ZfSH/SGB 1983, 385 <390>). Wie sich ebenfalls schon aus dem angeführten Senatsurteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 63.82 - ergibt, wird durch den Umstand, daß es sich bei den Pflegepersonen eines Minderjährigen um Personen handelt, die mit diesem in der Seitenlinie im dritten Grad verwandt und verschwägert sind, die Annahme einer im Wege öffentlicher Jugendhilfe gewährten erzieherischen Hilfe nicht ausgeschlossen. Dem weiteren Urteil des Senats vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 12.82 - ist außerdem zu entnehmen, daß eine solche Annahme bei der Erziehung von Minderjährigen durch Verwandte (und Verschwägerte) dann gerechtfertigt sein kann, wenn das Jugendamt die Aufnahme des Minderjährigen in den Haushalt der Verwandten veranlaßt hat, weil die Eltern zur Erziehung nicht in der Lage sind (vgl. BVerwGE 67, 256 <260>[BVerwG 09.06.1983 - 5 C 12/82]). Selbständig daneben steht der Fall der defizitären Erziehung in der "Verwandtenpflegestelle" selbst; auch wenn das Jugendamt an der Unterbringung des Minderjährigen bei den Verwandten nicht mitgewirkt hat, kann es diesem später öffentliche erzieherische Jugendhilfe gewähren, indem es zur Abwendung eines drohenden Mangels an Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit in die Erziehung durch die Verwandten eingreift (s. BVerwGE 67, 256 <260 f.>[BVerwG 09.06.1983 - 5 C 12/82] und auch Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 63.82 - <a.a.O.>).
Hier ist das Berufungsgericht zu Recht von dem zuerst genannten Fall der durch das Jugendamt veranlaßten Unterbringung in eine Verwandtenpflegestelle ausgegangen. Dabei ist weiterhin zutreffend davon abgesehen worden, für die Erbringung erzieherischer Hilfe durch das Jugendamt darauf abzustellen, ob die Pflegeeltern nach den §§ 28 f. JWG eine Pflegeerlaubnis erhalten haben. Daß die Erteilung einer solchen Erlaubnis einen typischen Fall der Gewährung von Hilfe zur Erziehung darstellt (so das schon wiederholt erwähnte Urteil des Senats vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 63.82 -), bedeutet nicht, daß von öffentlicher erzieherischer Jugendhilfe gegenüber Minderjährigen in Verwandtenpflegestellen nur gesprochen werden könnte, wenn die Aufnahme dort mit der Erteilung einer Pflegeerlaubnis verbunden ist.
Zumindest mißverständlich ist es allerdings, wenn es im angefochtenen Urteil außerdem heißt, die Unterbringung in einer Pflegestelle bei Onkel und Tante sei selbst bereits öffentliche Hilfe zur Erziehung, und wenn die Mitwirkung an der Unterbringung und das behördliche Interesse daran, diese aufrechtzuerhalten, als ausreichende Grundlagen für die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe angesehen werden (vgl. Urteilsabdruck S. 6 und 7). Öffentliche Erziehungshilfe für Minderjährige, die außerhalb des Elternhauses in einer Familie untergebracht werden sollen, erschöpft sich auch im Fall der Verwandtenpflege nicht in dem Vorgang der Vermittlung des Kindes in eine Pflegestelle. Die Verpflichtung des Jugendamtes, nach § 6 Abs. 1 JWG die erforderliche Hilfe zur Erziehung dem erzieherischen Bedarf entsprechend rechtzeitig und ausreichend zu gewähren, dauert vielmehr auch nach der Aufnahme des Minderjährigen durch die Pflegepersonen mindestens dergestalt fort, daß die von diesen betriebene Erziehung und die davon abhängige leibliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes von Seiten der Behörde unter Kontrolle zu halten sind. Allein durch eine solche Kontrolle, die demnach ebenfalls zu den erzieherischen Hilfen im Sinne des § 6 Abs. 1 JWG gehört (ebenso Giese, a.a.O., S. 386; s. auch schon BVerwGE 52, 214 <217>[BVerwG 31.03.1977 - V C 22/76]), wird in hinreichendem Maße sichergestellt, daß das Jugendamt notfalls korrigierend auf die weitere Erziehung und Entwicklung des Minderjährigen Einfluß nehmen und zu diesem Zweck insbesondere die Pflegepersonen beraten und bei ihrer Tätigkeit unterstützen kann (vgl. zu letzterem § 31 Abs. 2 JWG). Zugleich liegt in der tatsächlichen Erfüllung (s. BVerwGE 52, 214 <218>[BVerwG 31.03.1977 - V C 22/76]; 64, 224 <228>[BVerwG 26.11.1981 - 5 C 56/80]; 67, 256 <260>[BVerwG 09.06.1983 - 5 C 122/81]) der im Anschluß an die Unterbringung des Minderjährigen in der Verwandtenpflegestelle einsetzenden Beobachtungspflicht die Rechtfertigung für die weitere Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe, die nicht nur hinsichtlich ihres Beginns, sondern auch hinsichtlich ihres Fortbestandes von der Erbringung tatsächlicher Hilfen zur Erziehung - und vom Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfs - abhängig ist.
Auch vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß dem Kläger nach § 6 Abs. 1 JWG Hilfe zur Erziehung gewährt worden ist, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Im angefochtenen Urteil ist dazu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß dem Jugendamt des Beklagten schon bald nach der Geburt des Klägers erhebliche Bedenken gegen die Eignung der Mutter zu dessen sachgemäßer Betreuung bekanntgeworden waren, daß der in die Angelegenheit eingeschaltete zuständige Sozialarbeiter von Amts wegen die weitere Entwicklung verfolgte und schließlich Herrn B. bat, den Kläger als Pflegekind aufzunehmen, damit eine Heimunterbringung vermieden würde, und daß in der Folgezeit der Beklagte den Kläger als "Pflegekind" im üblichen Sinne betrachtete, obwohl eine förmliche Pflegeerlaubnis nicht erteilt worden war (Urteilsabdruck S. 8). Ergänzend dazu ist den vom Berufungsgericht beigezogenen und wegen der Einzelheiten des Sachverhalts in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten zu entnehmen, daß dieser den Jugendhilfefall des Klägers auch fortlaufend beobachtet hat. So wurde ausweislich eines Vermerks vom 9. Juli 1976 verwaltungsintern überprüft, warum der Kläger bei seiner Tante in Pflege sein müsse. Unter dem 12. Juli 1976 ließ der Beklagte Frau B. u.a. erklären, alle wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich des Klägers nur im Einvernehmen mit dem Jugendamt zu treffen und mit dem zuständigen Sozialarbeiter im Interesse des Klägers einen engen und vertrauensvollen Kontakt zu halten. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1976 teilte der Beklagte der Kindergeldkasse mit, daß die Aufnahme des Klägers bei seiner Tante für längere Zeit vorgesehen sei; es bestehe ein familienähnliches Verhältnis. Mit Datum vom 24. Oktober 1977 bat der Beklagte das Staatliche Gesundheitsamt um die Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Mutter des Klägers und über ihre Fähigkeit, diesen selbstverantwortlich allein zu betreuen; nach Eingang des Gutachtens, das ausdrücklich die Überprüfung ermöglichen sollte, ob eine weitere Betreuung durch Onkel und Tante des Klägers unerläßlich (und als Folge davon die Weiterzahlung des "Pflegegeldes" erforderlich) sei, beließ es der Beklagte bei der Unterbringung in der Verwandtenpflegestelle. Danach erkundigte er sich bei den Eheleuten B. u.a. nach der Ausbildungssituation des Klägers.
Der Beklagte hat diesen tatsächlichen Befund mit der Revision nicht in Zweifel gezogen, in der Revisionsbegründung im Gegenteil ausdrücklich erklärt, der Sachverhalt sei unstreitig. Wenn es in dem genannten Schriftsatz weiterhin heißt, erzieherische Hilfe sei dem Kläger nicht gewährt worden, er werde allein von den Eheleuten B. erzogen, Erziehungsschwierigkeiten seien nach Kenntnis des Beklagten nicht aufgetreten, zielt dies erkennbar auf den Fall der defizitären Erziehung in der Verwandtenpflegestelle, von dem, wie oben schon angesprochen, das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil gerade nicht ausgegangen ist. Die tatsächlichen Feststellungen für den hier einschlägigen Fall, daß das Jugendamt die Unterbringung eines Minderjährigen bei Verwandten veranlaßt und im Anschluß daran dessen weitere Erziehung und Entwicklung zumindest kontrollierend verfolgt, sind danach nicht angegriffen, mithin gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Bundesverwaltungsgericht bindend.
Ist demzufolge davon auszugehen, daß dem Kläger erzieherische Hilfe im Sinne des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JWG tatsächlich gewährt worden ist, so hat dies die Leistung wirtschaftlicher Hilfe durch den Träger der Jugendhilfe zur Folge (vgl. BVerwGE 67, 256 <260>[BVerwG 09.06.1983 - 5 C 12/82]). Das Berufungsgericht hat nämlich weiter festgestellt, unstreitig sei, daß (auch) der vom Kläger geltend gemachte Bedarf nach Gewährung des notwendigen Lebensunterhalts in Gestalt wirtschaftlicher Jugendhilfe bestanden habe und bestehe (Urteilsabdruck S. 8 f.). Der Beklagte ist dagegen ebenfalls nicht mit Verfahrensrügen vorgegangen. Mit Rücksicht darauf muß es bei der Entscheidung der Vorinstanz bleiben, daß der Kläger Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe nach Jugendhilferecht hat. Daß bei Erfüllung dieses Anspruchs die dem Kläger nach dem Bundessozialhilfegesetz geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnen sein wird, hat das Berufungsgericht im übrigen schon in seinem Beschluß vom 11. April 1983, in dem es den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Berufungsverfahren festgesetzt hat, zutreffend angenommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 2.064 DM festgesetzt (§ 10 Abs. 1 BRAGO).
Rochlitz
Rotter
Bermel
Dr. Hömig