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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1983, Az.: BVerwG 5 C 122/81

Antrag auf Ausbildungsförderung; Mehrfacher Fachrichtungswechsel; Bewilligungsentscheidung; Wichtige Gründe; Überbrückung der Wartezeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.06.1983
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 122/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe 04.12.1979 - II 309/77
VGH Mannheim 28.07.1980 - 7 S 245/80

Fundstellen

  • BVerwGE 67, 250 - 256
  • DÖV 1984, 210

Amtlicher Leitsatz

1. Ist der Ausbildung, für den der Auszubildende Förderungsleistungen begehrt, mehrmals ein Fachrichtungswechsel vorausgegangen, so können Leistungen nur dann bewilligt werden, wenn für jeden Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund gegeben ist.

2. Ein wichtiger Grund ist nicht für einen Fachrichtungswechsel anzuerkennen, den der Auszubildende aus einem Studium, das er zur Überbrückung der Wartezeit bis zur Zulassung zu seinem Wunschstudium durchführt, in ein anderes Studium vornimmt, das ebenfalls nur der Überbrückung der Wartezeit dienen soll.