Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.03.1977, Az.: BVerwG 5 C 22/76
Öffentliche Jugendhilfe; Erziehungsanspruch; Wirtschaftliche Hilfe; Leistungstatbestand
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.03.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 22/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 05.03.1976 - AZ: 5 K 2179/75
- nachfolgend
- BVerwG - 31.03.1977 - AZ: BVerwG V C 22.76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 52, 214
- DÖV 1978, 149
Amtlicher Leitsatz
1. Öffentliche Jugendhilfe ist nachrangig gegenüber der Erfüllung des Erziehungsanspruchs eines Kindes durch seine Familie, und zwar auch dann, wenn das Kind von seinen Großeltern erzogen wird.
2. "Wirtschaftliche Hilfe" ist im Rahmen des Jugendwohlfahrtsrechts kein eigenständiger Leistungstatbestand; sie kommt nur im Gefolge erzieherischer Hilfe in Betracht. Wird Hilfe ausschließlich zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts eines bei seinen Großeltern lebenden Kindes erforderlich, so kann sie nur nach Maßgabe des Sozialhilferechts gewährt werden.