Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.03.1977, Az.: BVerwG V C 22.76

Nachrangigkeit der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber der Erfüllung des Erziehungsanspruchs eines Kindes durch seine Familie auch bei Erziehung des Kindes durch seine Großeltern; Gewährung von "Wirtschaftlicher Hilfe" im Rahmen des Jugendwohlfahrtsrechts nur im Gefolge erzieherischer Hilfe; Gewährung von Hilfe ausschließlich zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts eines bei seinen Großeltern lebenden Kindes nach Maßgabe des Sozialhilferechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.03.1977
Aktenzeichen
BVerwG V C 22.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 16304
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 05.03.1976 - AZ: 5 K 2179/75
nachfolgend
BVerwG - 31.03.1977 - AZ: BVerwG 5 C 22/76

Fundstellen

  • BVerwGE 52, 214 - 226
  • DVBl 1978, 118-119 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1977, 315
  • DÖV 1978, 149 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 25, 265
  • FamRZ 1978, 4
  • FamRZ 1977, 541
  • ZfS 1977, 325
  • ZfSH 1977, 249

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Öffentliche Jugendhilfe ist nachrangig gegenüber der Erfüllung des Erziehungsanspruchs eines Kindes durch seine Familie, und zwar auch dann, wenn das Kind von seinen Großeltern erzogen wird.

  2. 2.

    "Wirtschaftliche Hilfe" ist im Rahmen des Jugendwohlfahrtsrechts kein eigenständiger Leistungstatbestand; sie kommt nur im Gefolge erzieherischer Hilfe in Betracht. Wird Hilfe ausschließlich zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts eines bei seinen Großeltern lebenden Kindes erforderlich, so kann sie nur nach Maßgabe des Sozialhilferechts gewährt werden.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und
Richter am Bundesverwaltungsgericht Rotter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. März 1976 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die im Dezember 1971 außerehelich geborene Klägerin lebte von ihrer Geburt an (zusammen mit ihrer 1954 geborenen Mutter) im Haushalt ihrer 47 und 51 Jahre alten Großeltern. Die Mutter verließ diesen Haushalt im März 1974 und zog in eine eigene Wohnung. Ihre Berufstätigkeit gab sie auf, nachdem sie im November 1974 (außerehelich) einen Sohn geboren hatte. Von Januar 1975 an bezogen sie und ihr Sohn Sozialhilfe.

2

Im August 1974 wandte sich der Großvater - damals Polizeiobermeister - an das Jugendamt des Beklagten, um eine finanzielle Unterstützung für die Klägerin zu erhalten; denn die Mutter habe an ihrer Tochter (Klägerin) kein Interesse und sei nicht in der Lage, für sie zu sorgen; Unterhalt leiste sie nur in geringen Unfang und unregelmäßig. Die Großeltern, die die Klägerin bisher versorgt hatten, sahen sich mit Rücksicht auf eigene finanzielle Belastungen nicht mehr in der Lage, den Unterhalt für die Klägerin zu bestreiten. Der Beklagte gewährte mit Wirkung vom 1. September 1974 an Hilfe zur Erziehung in Gestalt eines "Pflegegeldes" von 187,20 DM monatlich und eines Erziehungsbeitrags von 70 DM monatlich. Zum 1. Oktober 1975 nahm er die Bewilligung des "Pflegegeldes" und des Erziehungsbeitrags zurück. Er berief sich auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 1975 (FEVS 23, 286 = ZfSH 1976, 178). Danach hat ein Kind, dessen Anspruch auf Erziehung durch seine Großeltern erfüllt wird, keinen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Der Beklagte empfahl, durch das Sozialamt prüfen zu lassen, ob Sozialhilfe gewährt werden könne, wenn durch die Einstellung der Pflegegeldzahlung der Unterhalt der Klägerin nicht mehr sichergestellt sein sollte.

3

Auf die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 15. August und 28. November 1975 verpflichtet, der Klägerin für die Monate Oktober und November 1975 Hilfe zur Pflege und Erziehung nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz zu gewähren. Es führt aus: Die Klägerin habe nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 1 und 2 JWG Anspruch auf Pflege und Erziehung. Der Form nach könne die Hilfe bei sachgerechter Ermessensausübung nur dadurch gewährt werden, daß die Klägerin wie bisher gegen Zahlung eines Teilzeitpflegegeldes bei ihren Großeltern untergebracht werde. Dieser Anspruch auf Erziehungshilfe werde durch § 1 Abs. 3 JWG nicht ausgeschlossen; denn die Großeltern gehörten nicht zur "Familie". Zwar möge der Begriff "Familie" einmal außer den Eltern alle Personen umfaßt haben, die einem Kind durch. Verwandtschaft und Schwägerschaft eng verbunden seien. Dieser weite Begriff könne jedoch nicht mehr gelten, nachdem durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes mit Wirkung vom 1. April 1974 § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG dahin umgestaltet worden sei, daß der Unterhaltsanspruch eines Hilfeempfängers gegen Großeltern nicht mehr übergeleitet werden könne. Der Begriff "Familie" sei nicht unwandelbar festgelegt. Die Bande innerhalb der Großfamilie hätten sich schon seit langem gelockert. Der Einsatz der Großeltern zur Hilfe für ihre Enkelkinder werde nicht mehr als selbstverständlich angesehen. Unstimmigkeiten zwischen der im Verzicht auf die Inanspruchnahme der Großeltern liegenden Einschränkung des Nachrangs der Sozialhilfe - was zur Folge habe, daß auch im Bereich des Jugendwohlfahrtsrechts Großeltern nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden könnten - und dem Festhalten an einem weiten Familienbegriff mit der Folge, daß Pflegegeld versagt bliebe, müßten vermieden werden; andernfalls bestehe die Gefahr, daß Großeltern Pflege und Erziehung eines Enkelkindes verweigern könnten. Es liege aber im öffentlichen Interesse der Jugendhilfe, wenn in möglichst weitem Umfang, die persönliche Pflege und die Erziehung eines Kindes durch die Großeltern sichergestellt würden.

4

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit Zustimmung der Klägerin unter Übergehung der Berufungsinstanz die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er erstrebt die Abweisung der Klage. Er hält Bundesrecht dadurch für verletzt, daß das Verwaltungsgericht den für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Begriff "Familie" in § 1 Abs. 3 JWG im Sinne der nur Eltern und Kind umfassenden Kleinfamilie ausgelegt habe.

5

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

6

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen halten die Revision für unbegründet.

7

II.

Die Revision ist zulässig und begründet. Die Klage muß abgewiesen werden.

8

Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung vom 6. August 1970 (BGBl, I S. 1197) - JWG - enthält keine Rechtsgrundlage für eine Jugendhilfe, die - worum es der Klägerin geht - ausschließlich in "wirtschaftlicher Hilfe" besteht. "Wirtschaftliche Hilfe" - der Ausdruck "Pflegegeld" ist mißverständlich, weil ein Minderjähriger, der bei seinen Großeltern lebt, kein Pflegekind im Sinne des Gesetzes ist (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 2 JWG) - ist kein eigenständiger Leistungstatbestand des Jugendwohlfahrtsgesetzes. Dieses Gesetz ist seinem Gegenstand nach ein "Erziehungs"-Gesetz. Sein Anliegen ist es, das Recht des Kindes auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1 JWG). Dementsprechend steht die notwendige Hilfe zur Erziehung im Vordergrund (§ 6 Abs. 1 JWG). Die darüber hinaus im Gesetz erwähnte, mit der erzieherischen Hilfe nicht identische, vielmehr der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts des Minderjährigen dienende wirtschaftliche Hilfe ist nach § 6 Abs. 2 JWG nicht als solche zu gewähren, sondern - sofern ein Bedarf besteht - nur im Gefolge einer Hilfe zur Erziehung, die einem Minderjährigen nach den §§ 4 oder 5 JWG zuteil wird. Voraussetzung für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe ist also, daß die Unterbringung des Minderjährigen in einer Familie außerhalb des Elternhauses, in einen Heim oder in einer sonstigen Einrichtung eine Maßnahme im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung ist. § 6 Abs. 2 JWG gibt also keine Rechtsgrundlage dafür her, den den notwendigen Lebensunterhalt betreffenden Bedarf eines außerhalb des Elternhauses lebenden Minderjährigen allein aus diesem Grund mit wirtschaftlicher Hilfe in der Rechtsform der Jugendhilfe zu decken.

9

Diese Abhängigkeit der wirtschaftlichen Hilfe von der erzieherischen Hilfe ist im Rahmen der Gesamtregelung des Jugendwohlfahrtsrechts systemgerecht. Im Zusammenhang damit hat sie Gründe sinnvoller Verwaltungsorganisation. Wird im Einzelfall erzieherische Hilfe notwendig, die der Träger der Jugendhilfe häufig tatsächlich nicht selbst durch seine Bediensteten leisten kann, so daß er sich Dritter bedienen muß (typischer Fall: die Heimunterbringung), dann werden sich regelmäßig die Kosten, die durch eine Maßnahme verursacht werden, die der Erziehung als solcher dient, von den Kosten nicht trennen lassen, die - im Bedarfsfall - der notwendige Lebensunterhalt des Minderjährigen erfordert. Sinnvoller Verwaltungsorganisation entspricht es, den Minderjährigen, der der erzieherischen Hilfe und in ihrem Gefolge der Hilfe zum Lebensunterhalt bedarf, nicht an zwei Stellen zu verweisen: an den Träger der Jugendhilfe, soweit es um die erzieherische Hilfe geht, an den Träger der Sozialhilfe, soweit der notwendige Lebensunterhalt sicherzustellen ist.

10

Die erwähnte Gewährleistung des Rechts des Kindes auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit (§ 1 Abs. 1 JWG) ist jedoch nicht in dem Sinne Aufgabe des Staates, daß ihre Erfüllung zuvörderst ihm obliegt. Für eine staatlich gelenkte Erziehung ist in einer Gesellschaftsordnung, die - wie die der Bundesrepublik Deutschland - durch eine freiheitlich-demokratische Grundordnung geprägt ist, kein Raum. Pflege und Erziehung der Kinder sind daher - ungeachtet des "Wächteramtes" des Staates (dazu BVerfGE 24, 119) - das natürliche Recht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). öffentliche Jugendhilfe tritt (nur) insoweit ein, als der Anspruch des Kindes auf Erziehung von der Familie nicht erfüllt wird (§ 1 Abs. 3 JWG). Damit ist die öffentliche Jugendhilfe als nachrangig charakterisiert. Der Vorrang der Erziehung durch die Familie findet letztlich Ausdruck in § 27 Abs. 2 Nr. 2 JWG. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Vertreters des öffentlichen Interesses hat § 27 JWG nicht nur formelle Bedeutung in dem Sinne, daß erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Pflegetätigkeit voneinander abgegrenzt werden. Diese Abgrenzung ließe sich dadurch erreichen, daß die Aufzählung der erlaubnisfreien Pflegetätigkeiten dem § 28 JWG angefügt würde ("Einer Erlaubnis bedarf nicht ..."). Der Umstand, daß in näher bezeichneten Erziehungs-Verhältnissen stehende Minderjährige von vornherein nicht Pflegekinder im Sinne des Gesetzes sind, hat materielle Bedeutung. Daß gerade auch Minderjährige, die sich bei Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad befinden, nicht Pflegekinder sind, macht deutlich, daß familiäre Erziehungs-Verhältnisse vom staatlichen Eingriff möglichst freigehalten werden sollen und daß ein Kind, das sich bei Verwandten oder Verschwägerten im genannten Sinne befindet, regelmäßig des Schutzes durch den Staat im Sinne einer von Anfang an bestehenden Kontrolle nicht bedarf. Dahinter steht der Gedanke, daß ein Kind in der eigenen Familie am besten aufgehoben ist und daß ihm dort all das zuteil werden wird, was es für sein Wohl und für seine Erziehung zu leiblicher, seelischer und gesellschaftlicher Tüchtigkeit nötig hat.

11

Dieser Nachrang des staatlichen Eingriffs in familiäre Erziehungs-Verhältnisse zur Gewährleistung der Erziehung. würde unterlaufen werden, wollte man - wie das Verwaltungsgericht im Anschluß an die in Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum Ausdruck gekommene Auffassung (siehe NDV 1967, 156; vgl. auch NW 1976, 182) - § 1 Abs. 3 JWG lediglich als die Normierung einer rechtlichen Mindestgarantie zugunsten des Minderjährigen begreifen, die darüber hinausgehende "Hilfen" im Sinne der §§ 4 und 5 JWG zulasse. Dabei wird übersehen, daß "Hilfe" regelmäßig zugleich "Eingriff" bedeuten wird; denn mit Leistungen in diesem Bereich muß regelmäßig Überwachung einhergehen. § 1 Abs. 3 JWG und letztlich auch § 27 Abs. 2 Nr. 2 JWG sind aber gerade Ausdruck einer gewollten Zurückhaltung der staatlichen Einflußnahme in Gestalt der öffentlichen Jugendhilfe, wenn es um familiäre Erziehungs-Verhältnisse geht, die unter dem Aspekt des Wohls des Kindes problemlos sind.

12

Eine irgendwie geartete Hilfe zur Erziehung (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 4 und 5 JWG) war - jedenfalls für den Zeitraum, für den die Klägerin in diesem Rechtsstreit wirtschaftliche Hilfe begehrt - nicht notwendig. Zwar ließ die Kindesmutter es an der notwendigen Sorge für die Klägerin fehlen, wie die vom Verwaltungsgericht wegen der Einzelheiten des Sachverhalts in Bezug genommene Akte des Beklagten ergibt. Jedoch bedurfte sie auf Grund dieses Verhaltens der Kindesmutter nicht (staatlicher) erzieherischer Hilfe; denn sie wurde von jeher von ihren Großeltern erzogen und versorgt, erst recht, nachdem die Kindesmutter den gemeinsamen Haushalt verlassen hatte. Darauf, daß sich die Großeltern der Erziehungsaufgabe unterzogen, obwohl sie hierzu über ihre nach bürgerlichem Recht etwa bestehende Unterhaltspflicht hinaus gesetzlich nicht verpflichtet waren, kommt es nicht an. Entscheidend für die Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse. Dementsprechend leistete der Träger der Jugendhilfe tatsächlich nicht erzieherische Hilfe. Er gewährte ursprünglich lediglich wirtschaftliche Hilfe, obwohl die Voraussetzungen für diese nur anschlußweise zu leistende Hilfe nicht vorlagen. Daß der Jugendhilfeträger schließlich Kenntnis erlangte von dem Aufenthalt der Klägerin im Haushalt der Großeltern und von der ihr dort zuteil werdenden Erziehung und Versorgung und daß das Jugendamt diesen Aufenthalt offenbar gerade stillschweigend billigte, war nicht erzieherische Hilfe im Sinne des Gesetzes. Gerade der Umstand, daß die Klägerin sich im Haushalt der Großeltern aufhielt und dort - von keinem Beteiligten in Frage gestellt - all das erhielt, was zur Erfüllung ihres Anspruchs auf Erziehung zu leiblicher, seelischer und gesellschaftlicher Tüchtigkeit notwendig war, schloß ein Eintreten der öffentlichen Jugendhilfe aus; denn der Anspruch der Klägerin auf Erziehung wurde, in nicht zu beanstandender Weise von der "Familie" erfüllt (§ 1 Abs. 3 JWG).

13

Der Rechtsstreit nötigt nicht dazu, den in § 1 Abs. 3 JWG verwendeten Begriff "Familie" abschließend einzugrenzen; unter ihr etwa den Personenkreis zu verstehen, der auch in entfernterem Grade durch Verwandtschaft und Schwägerschaft miteinander verbunden ist. "Familie" im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetzes ist Jedenfalls herkömmlich mehr als nur der Eltern und Kind(er) umfassende Personenkreis ("Kleinfamilie"). Hierfür kann auf das Jugendwohlfahrtsgesetz selbst verwiesen werden. In ihm ist zwar der Begriff nicht umschrieben. Jedoch ist in ihm wiederholt nebeneinander von der "Familie", den "Eltern", dem "Elternhaus des Minderjährigen", dem "Minderjährigen und seinen Eltern" die Rede (§ 1 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2, § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 81 Abs. 1, § 85 Abs. 1 Satz 1 JWG). Der für das Jugendwohlfahrtsgesetz maßgebliche Begriff "Familie" wird jedenfalls nicht dadurch gesprengt, daß er im Einklang mit überkommenen, noch lebendigen und gerade neuerdings (bei Berufstätigkeit von Ehefrauen und Müttern) wieder vielfach bewährten Vorstellungen auch die Großeltern einschließend verstanden wird; dies selbst dann, wenn ein Großelternteil mit dem Enkelkind nicht verwandt, sondern infolge der Eheschließung mit dem anderen (leiblichen) Großelternteil nur im zweiten Grade in gerader Linie verschwägert ist. Dadurch erfährt die "Familie" nicht eine Ausweitung zur "Großfamilie".

14

Ein für die Entscheidung dieses Rechtsstreits so verstandener Begriff "Familie" war und ist nicht unvereinbar mit Art. 6 GG, der von der Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern ausgeht (vgl. BVerfGE 24, 119). Der Begriff "Familie" braucht in der Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit kein einheitlicher zu sein. Auch der Familienbegriff des bürgerlichen Rechts ist nicht der des Art. 6 GG. Daß durch diese Verfassungsnorm die Institution der "Kleinfamilie" garantiert wird, daß dieser Lebensbereich in besonderem Maße gegen störende Eingriffe des Staates geschützt wird, daß dem natürlichen Recht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen und zu pflegen, Vorrang eingeräumt ist, daß den Eltern ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe gewährt ist, all das ist kein Hindernis, beinhaltet insbesondere kein Verbot, § 1 Abs. 3 JWG dahin auszulegen, daß der Anspruch des Kindes auf Erziehung durch Großeltern erfüllt werden kann. Großeltern mögen in bezug auf ihre Enkel kein verfassungsrechtlich gewährleistetes Erziehungsrecht haben. Doch verbietet die Verfassung nicht, daß sie, und zwar ohne Einschaltung staatlicher Stellen, ihre aus irgendwelchen Gründen nicht von den Eltern erzogenen Enkel tatsächlich erziehen und unter begrüßenswertem, nach allgemeiner Auffassung sogar regelmäßig erwartetem Einspringen ihnen die Pflege und Erziehung angedeihen lassen, die die leibliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes gewährleisten.

15

Wenngleich dem Recht der Eltern zur Erziehung und Pflege ihrer Kinder die Pflicht hierzu korrespondiert und wenngleich damit die Pflicht verknüpft ist, für den Unterhalt des Kindes zu sorgen, so ist Art. 6 GG mit den dort verankerten einschlägigen staatlichen Punktionen doch keine Norm, mit der von Verfassungs wegen gewährleistet wird, daß die staatliche Fürsorge - ist das bürgerlichrechtliche Unterhaltsrecht nicht zu verwirklichen - in einer ganz bestimmten Weise eingreifen muß, nämlich durch Gewährung von Pflegegeld nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz anstatt durch Gewährung von Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. Wenn insoweit eine verfassungsrechtliche Garantie in Frage kommt, dann diejenige in. Gestalt des Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). An diese knüpft aber gerade das Bundessozialhilfegesetz an (§ 1 Abs. 2).

16

Hinsichtlich des aus diesen Gründen § 1 Abs. 3 JWG zugrunde zu legenden herkömmlichen, Jedenfalls die Großeltern einschließenden Begriffs "Familie" ist - mindestens in bezug auf die in diesem Rechtsstreit entscheidungserhebliche Zeit - kein Wandel der Anschauung eingetreten. Insbesondere kann ein solcher nicht dem § 8 des (ohnehin erst) am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) - SGB-AT - entnommen werden. Das dort behandelte Recht des jungen Menschen auf Erziehung zur Entfaltung seiner Persönlichkeit ist, mit anderen Worten ausgedrückt, Gegenstand des Jugendwohlfahrtsgesetzes, das als ein besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs unverändert gilt. Daß dieses Recht von der Jugendhilfe durch erzieherische Hilfe zu gewährleisten ist, soweit es nicht von den Eltern verwirklicht wird, bedeutet keine Änderung des geltenden Rechts, also keine Einschränkung des außer den Eltern mindestens die Großeltern umfassenden Begriffs "Familie" (vgl. Schellhorn in Burdenski/v. Maydell/Schellhorn, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil, § 8 RdNr. 33). § 8 SGB-AT läßt sich nicht entnehmen, daß die Verwirklichung des Rechts auf Erziehung durch andere, mit dem Jungen Menschen durch Verwandtschaft in gerader Linie verbundene Personen für die Zukunft ausgeschlossen werden soll in dem Sinne, daß das Recht auf Erziehung ausschließlich entweder durch die Eltern oder durch den Staat im Wege der öffentlichen Jugendhilfe verwirklicht wird.

17

Entgegen der Ansicht des Oberbundesanwalts hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Oktober 1972 (BVerwGE 41, 26) einem Wandel der Anschauung darüber, was unter "Familie" - besonders im Sinne der Regelung des Jugendwohlfahrtsgesetzes - zu verstehen ist, nicht das Wort geredet. Aus dieser Entscheidung kann daher keine einschränkende Auslegung des in § 1 Abs. 3 JWG verwendeten Begriffs abgeleitet werden. Sie ist in einem Rechtsstreit ergangen, in dem es um die Auslegung des Begriffs "besondere Härte" im Sinne des § 91 Abs. 3 BSHG a.F. ging, deren Vorliegen es erlaubte, davon abzusehen, wegen geleisteter Sozialhilfe (oder wegen erbrachter Hilfe zur Erziehung, vgl. § 82 JWG) nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtige in Anspruch zu nehmen; und sie ist zu einer Zeit ergangen, als bereits erwogen wurde, die Überleitung von Unterhaltsansprüchen von Gesetzes wegen auszuschließen, die sich gegen Verwandte im zweiten oder in einem entfernteren Grad richten. In dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher allenfalls zum Ausdruck gekommen, daß die Einstellung zur Unterhaltspflicht nicht mehr ohne weiteres die herkömmliche ist. Diese Überlegung erlaubt aber nicht den Schluß, das Bundesverwaltungsgericht habe für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsrechts, insbesondere für den Bereich des Jugendhilferechts, zu einer einschränkenden Auslegung des herkömmlichen Begriffs "Familie", der mehr zum Inhalt hat als nur Verpflichtungen zum Unterhalt, ansetzen wollen.

18

Zu Unrecht sieht das Verwaltungsgericht gerade in diesem schließlich Gesetz gewordenen und am 1. April 1974 in Kraft getretenen Ausschluß der Überleitung von bürgerlichrechtlichen Unterhaltsansprüchen (siehe Art. 1 Nr. 33 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 [BGBl. I S. 777]) eine Bestätigung dafür, daß ein für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit beachtlicher Wandel in der Anschauung darüber eingetreten sei, was im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetzes unter "Familie" zu verstehen sei, nämlich die nur noch aus Eltern und Kind bestehende Kleinfamilie. Der Gesetzesänderung kommt eine solche Bedeutung nicht zu. Ihr Sinn und Zweck ist viel "vordergründiger". Zum einen dient sie der Verwaltungsvereinfachung: Die Einnahmen aus der Überleitung von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen, die Empfänger von Sozialhilfe gegen Verwandte im zweiten oder in einem entfernteren Grade zustanden, waren gering; der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung und Durchsetzung dieser Unterhaltsansprüche war dagegen groß. Zum anderen ist mit der Einschränkung der Überleitung ein sozialpolitisches Anliegen verfolgt worden. Die Praxis hatte zu der Erkenntnis geführt, daß sich ältere Menschen trotz Bestehens sozialhilferechtlicher Bedürftigkeit scheuten, um Sozialhilfe nachzusuchen, weil sie befürchteten, daß zum Ausgleich erbrachter Sozialhilfe selbst ihre Enkel in Anspruch genommen werden könnten (Deutscher Bundestag, 7. Wahlperiode, Drucks. 7/308 zu Nr. 30 [§ 91], S. 19).

19

Im übrigen hat der mit der Gesetzesnovelle verwirklichte Verzicht auf die Überleitung von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen, die einem Hilfeempfänger gegen Verwandte im zweiten oder in einem entfernteren Grad zustehen, die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht zwischen solchen Personen - ein Ausdruck der familiären Beziehungen und Bindungen - unberührt gelassen.

20

Die Änderung des § 91 Abs. 1 BSHG führt - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auch nicht zu "ungerechtfertigten Unstimmigkeiten", wenn die Familie als ein die Großeltern einschließender "Verband" begriffen wird. Die Erfüllung des Anspruchs eines Kindes auf Erziehung durch Großeltern, die unverändert bestehende bürgerlichrechtliche Unterhaltspflicht, der Großeltern und die eingeschränkte öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme Verwandter im Wege der Überleitung von Unterhaltsansprüchen wegen geleisteter Hilfe (§ 82 JWG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 BSHG F. 1974) geraten nicht in Widerspruch zueinander. Wird das bei Großeltern lebende Kind von diesen in Erfüllung der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht auch unterhalten, weil dies ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts möglich ist (§§ 1601 und 1603 Abs. 1 BGB), dann besteht bei dem Kind kein Bedarf an "wirtschaftlicher Hilfe". Fehlt es dagegen den Großeltern an den nötigen finanziellen Mitteln, so daß sie zur Leistung von Unterhalt nicht verpflichtet sind, und verfügt auch das Kind nicht über Einkommen und Vermögen, dann braucht es, was seinen notwendigen Lebensunterhalt angeht, nicht Not zu leiden; denn dann ist es hilfsbedürftig im Sinne des Sozialhilferechts; es hat also Anspruch auf Sozialhilfe. Bei deren Bemessung sind Einkommen und Vermögen der Großeltern nicht einmal zu berücksichtigen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG). Die Vermutung, daß ein Hilfesuchender, der mit Verwandten (oder Verschwägerten) in Haushaltsgemeinschaft lebt, von diesen die Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, setzt voraus, daß diese Leistungen nach dem Einkommen und Vermögen der Verwandten (Verschwägerten) erwartet werden können. Überdies kann die Vermutung widerlegt werden (§ 16 BSHG). Will sich der Träger der Sozialhilfe auf diese Vermutung berufen, so hat er ferner zu prüfen, ob dem nicht allgemeine Grundsätze des Sozialhilferechts entgegenstehen; so der Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 7 BSHG), der einer Berufung auf die genannte Vermutung möglicherweise insbesondere dann entgegensteht, wenn dies zur Auflösung der Hausgemeinschaft führen könnte (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, Das Bundessozialhilfegesetz, 8. Aufl., § 16 RdNr. 12). - Wird den Kind Sozialhilfe gewährt, so kann der Träger der Sozialhilfe den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seine Eltern auf sich überleiten.

21

Es trifft daher - entgegen der Auffassung des Vertreters des öffentlichen Interesses - nicht zu, daß - wird die Familie unter Einschluß der Großeltern verstanden - diese gezwungen würden, für den Unterhalt des Enkelkindes selbst dann aufzukommen, wenn dies nur unter Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts möglich wäre. Es liefe also auf einen bereits im Ansatz unfundierten Versuch hinaus, die Beschränkung der Familie auf die Eltern-Kind-Beziehung damit zu rechtfertigen, daß andernfalls Großeltern, die sich der Erziehung und Pflege eines Enkelkindes widmen, gezwungen würden, über ihre finanzielle Leistungskraft hinaus Unterhalt zu leisten.

22

Von anderer Qualität ist die Befürchtung des Verwaltungsgerichts, Großeltern könnten sich nicht mehr bereit finden, die oft mit einer persönlichen Belastung verbundene Erziehung und Pflege von Enkelkindern zu übernehmen, wenn Hilfe der hier eingeklagten Art nicht mehr gewährt würde. Bei dieser Befürchtung geht das Verwaltungsgericht von einer unzutreffenden Voraussetzung aus. Die Klägerin macht nicht etwa geltend - und nach dem festgestellten Sachverhalt könnte sie es auch gar nicht -, daß sie erzieherische Hilfe benötige, die der beklagte Jugendhilfeträger sicherstellen müsse. Es kann allein um wirtschaftliche Hilfe für die Klägerin gehen, und nicht etwa um ein den Großeltern für ihre Tätigkeit zu gewährendes Entgelt. Die wirtschaftliche Hilfe, die der Beklagte (so wie andere Jugendhilfeträger) in Verkennung ihrer Abhängigkeit von der Gewährung erzieherischer Hilfe gewährte, hat die gesetzliche Zweckbestimmung, einen den notwendigen Lebensunterhalt betreffenden Bedarf des Kindes zu decken. Hinsichtlich dessen ist aber - nicht anders als im Sozialhilferecht - das Kind Anspruchsinhaber. Den Großeltern wird also nichts weggenommen, wenn die ausschließlich in der Person des Kindes notwendige wirtschaftliche Hilfe nicht mehr unter dem Blickwinkel der Jugendhilfe, sondern nach Maßgabe des Sozialhilferechts gewährt wird. Daß diese Sozialhilfe dann zur Deckung der Kosten zur Verfügung steht, die die Großeltern für den Lebensunterhalt ihres Enkelkindes aufwenden, läßt sich durch entsprechende Auszahlungsregelungen (§ 4 Abs. 2 BSHG) sicherstellen.

23

"Ungerechtfertigte Unstimmigkeiten" ergeben sich weder aus der vorstehend dargestellten Einordnung der wirtschaftlichen Hilfe in das System der Jugendhilfe noch aus der Verweisung des Minderjährigen auf die Sozialhilfe, wenn es lediglich um die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts geht, weil der Anspruch auf Erziehung von den Großeltern erfüllt wird und deshalb die öffentliche Jugendhilfe nicht einzutreten braucht. Solche Unstimmigkeiten ergeben sich vielmehr dann, wenn die Behörden zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts eines Minderjährigen Mittel in unterschiedlicher Höhe gewähren. Der diesbezügliche Bedarf eines Minderjährigen ist bei Aufenthalt im Großelternhaus im Regelfall kein anderer als beim Aufenthalt im Elternhaus. Es ist kein sachlicher Grund zu erkennen, daß das im Elternhaus lebende Kind - vorbehaltlich des § 22 Abs. 2 Halbsatz 2 BSHG - auf den nach Maßgabe des Sozialhilferechts bestimmten einfachen Regelsatz und die nach diesem Recht möglichen einmaligen Leistungen (§ 21 Abs. 1 BSHG) angewiesen bleibt, ihm jedoch bei Aufenthalt außerhalb des Elternhauses zur Deckung desselben Bedarfs unter dem Etikett "Jugendhilfe" ohne weiteres wirtschaftliche Hilfe in Höhe des doppelten Regelsatzes gewährt wird (siehe dazu die Empfehlungen im Runderlaß des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1975 [MBl.NW. 1976, 3]). Hinzu kommt, daß bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz eigenes Einkommen - vorbehaltlich der §§ 76 ff. BSHG - unbegrenzt einzusetzen ist. Dagegen wird die wirtschaftliche Hilfe nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz als Hilfe in besonderer Lebenslage begriffen mit der Folge, daß besondere Einkommensgrenzen zu beachten sind (§ 79 BSHG). Hierauf macht Giese (Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 2 S. 18) aufmerksam. Das Jugendwohlfahrtsgesetz bietet für all das keine Rechtsgrundlage. Das in diesem Zusammenhang besonders vom Vertreter des öffentlichen Interesses betonte Wohl des Kindes rechtfertigt eine solche ungleiche Behandlung nicht. Das Wohl des. Kindes ist nicht teilbar.

24

Diese gesetzlich nicht gedeckte und sachlich nicht zu rechtfertigende unterschiedliche Handhabung könnte letztlich dazu anreizen, daß Eltern - besonders aus einkommensschwächeren Bevölkerungskreisen - aus finanziellen Gründen sich ihrer Erziehungsaufgabe entziehen und einen Tatbestand schaffen, auf Grund dessen sich der Jugendhilfeträger veranlaßt sehen könnte, den Minderjährigen bei mit diesem verwandten oder verschwägerten Personen unterzubringen und damit vermeintlich erzieherische Hilfe zu gewähren. "Großzügig" bemessene wirtschaftliche Hilfe im Rahmen der Jugendhilfe trüge so dazu bei, Familien zu zerstören. Das ist nicht der Sinn des Jugendwohlfahrtsgesetzes.

25

Mit dieser Entscheidung ist nicht jede denkbare finanzielle Leistung zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts der Klägerin von vornherein ausgeschlossen. Durch den Beklagten zu prüfen und zu entscheiden bleibt - sofern die Klägerin es begehrt -, ob ihr Sozialhilfe zu gewähren ist. Auf diese Möglichkeit hatte der Beklagte die Klägerin schon hingewiesen, als er die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe als Jugendhilfe einstellte. Einem solchen Begehren der Klägerin könnte nicht entgegengehalten werden, es handele sich um Hilfe für die Vergangenheit. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Sozialhilfe (Fürsorge) für die Vergangenheit regelmäßig nicht geltend gemacht werden könne (BVerwGE 21, 274[BVerwG 30.06.1965 - V C 29/64] u.ö.). Jedoch sind hier die Voraussetzungen für die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von diesem Grundsatz gegeben. Die tatsächlichen Verhältnisse, die u.U. die Gewährung von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) rechtfertigen könnten, waren dem Beklagten schon damals bekannt (vgl. dazu § 5 BSHG). Die Prüfung dieser Verhältnisse und eine Entscheidung sind jedoch mit Rücksicht auf den um die wirtschaftliche Hilfe nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz geführten Rechtsstreit unterblieben. Damit ist der Vorwurf einer "Säumigkeit" der Klägerin bei der Verfolgung eines möglicherweise bestehenden Sozialhilfeanspruchs ausgeräumt und der Grundsatz beiseite geschoben, daß für die Vergangenheit Sozialhilfe nicht gewährt werden kann.

26

Die Feststellung sozialhilferechtlicher Bedürftigkeit der Klägerin wird nicht nur danach zu beurteilen sein, ob und inwieweit sie außerstande war, den notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln (z.B. Unterhaltsleistungen der Mutter) zu bestreiten. Vielmehr wird auch sorgfältig zu prüfen sein, ob die Vermutung, daß sie Leistungen zum Lebensunterhalt von ihren Großeltern erhalten hat, ausgeräumt werden kann (§ 16 BSHG). Hierbei kommt es darauf an, ob Leistungen zum Lebensunterhalt der Klägerin nach dem Einkommen und Vermögen der Großeltern erwartet werden konnten. Leistungen, die nur deshalb erbracht worden sind, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen hat, also Leistungen anstelle der Sozialhilfebehörde, weil andernfalls ein Notstand eingetreten wäre, würden die Versagung der Sozialhilfe unter Hinweis auf § 16 Satz 1 BSHG nicht rechtfertigen (vgl. BVerwGE 23, 255[BVerwG 23.02.1966 - V C 93/64]).

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 514,40 DM festgesetzt.

Kellner
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter