Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1966, Az.: BVerwG V C 93.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 93.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15091
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 28.07.1964 - AZ: III 483/63
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 BSHG
- § 11 Abs. 1 BSHG
- § 16 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 23, 255 - 260
- AS 23, 255
- BayVBl 1966, 384
- DVBl 1967, 173 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1967, 646 (amtl. Leitsatz)
- FEVS 14, 5
- FamRZ 1966, 508
- NDV 1966, 250
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung des § 16 BSHG.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl, Dr. Rösgen und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist wird die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Juli 1964 zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließlich der Kosten des Verfahrens über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist.
Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG -. Sie lebt mit ihrer Mutter zusammen bei ihrem Stiefvater. Verwaltungsverfahren und Klage sind ohne Erfolg geblieben. In dem Berufungsurteil vom 28. Juli 1964 ist ausgeführt, die Klägerin sei nicht hilfsbedürftig, weil sie ihren Lebensunterhalt aus den ihr laufend zufließenden Zuwendungen bestreiten könne. Seit dem 1. Juli 1962 habe sie von ihrem leiblichen Vater 460 DM an Unterhaltszahlungen erhalten. Hinzu komme eine einmalige Leistung der Sozialbehörde in Höhe von 200 DM. Im übrigen habe sie ihren Lebensunterhalt teils von ihrer zeitweilig berufstätigen Mutter, überwiegend aber von ihrem Stiefvater erhalten. Der mögliche Einwand, die Leistungen des Stiefvaters seien nur deshalb erbracht worden, weil der Klägerin die ihr zustehende Sozialhilfe versagt worden sei, greife nicht durch. Die Klägerin habe gegen ihre Mutter einen Unterhaltsanspruch, dessen Erfüllung zumutbar sei. Die Mutter hätte den Unterhalt durch Arbeit beschaffen können. Wenn sie dies im Einvernehmen mit dem Stiefvater der Klägerin unterlassen habe, so könne nicht angenommen werden, daß die Zuwendungen des Stiefvaters an die Klägerin nur wegen unrechtmäßiger Verweigerung der Sozialhilfe erfolgt seien.
Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision beantragt die Klägerin in erster Linie:
unter Änderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Juni 1963 und unter Aufhebung der Verfügung des Kreisfürsorgeamts des Beklagten vom 24. Juli 1962 und des Widerspruchsbescheides des Landratsamts des Beklagten vom 11. Dezember 1962 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend vom 1. Juli 1962 ab laufende Sozialhilfeleistungen zum Lebensunterhalt jeweils gegen Abtretung des entsprechenden Unterhaltsanspruchs gegen ihren Vater zu gewähren;
hilfsweise:
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Sie rügt Verletzung des formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, ist der Auffassung, die Mutter der Klägerin sei, da die Klägerin den notwendigen Lebensunterhalt nicht von ihrem leiblichen Vater erhalte, gehalten, in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Wenn sie im Einvernehmen mit dem Stiefvater der Klägerin einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehe, so müsse davon ausgegangen werden, daß der Stiefvater die Unterhaltsleistungen für das Stiefkind übernommen habe. Die Übernahme derartiger Leistungen könne er nur aus triftigen Gründen einstellen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Die Revision ist zulässig.
Die Klägerin hat die Revision zwar verspätet eingelegt. Ihr ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie, weil arm, rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsfrist um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht und innerhalb von zwei Wochen nach Bewilligung des Armenrechts die Revision eingelegt hat (§ 60 VwGO).
2.
Die Revision ist jedoch nicht begründet.
a)
Die Klägerin meint, ihre Mutter hätte zu dem Verfahren beigeladen werden müssen. Es kann auf sich beruhen, ob die Rüge der Klägerin, die lediglich hilfsweise vorgebracht ist, den gesetzlichen Formvorschriften entspricht; denn der Mangel einer notwendigen Beiladung ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 27. März 1963 - BVerwG V C 96.62 - (BVerwGE 16, 23 [BVerwG 27.03.1963 - V C 96/62]) ausgesprochen hat, von Amts wegen zu berücksichtigen.
Indessen liegt ein Fall der notwendigen Beiladung nicht vor. Notwendig wäre die Beiladung nur dann, wenn sich die Rechtskraft der vorliegend zu erlassenden Entscheidung auch auf die Mutter erstrecken würde, m.a.W., wenn die Entscheidung der Klägerin und ihrer Mutter gegenüber nur einheitlich ergehen könnte (§ 65 Abs. 2 VwGO). Das ist nicht der Fall.
Mit Rücksicht auf die Neuregelung der Anspruchsberechtigung bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in § 11 BSHG ist lediglich die Klägerin anspruchsberechtigt, nicht deren Mutter. Im vorliegenden Rechtsstreit wird auch nicht mit Rechtskraftwirkung gegenüber der Mutter der Klägerin darüber entschieden, ob die Klägerin gegen ihre Mutter einen Unterhaltsanspruch hat. Die unterhaltsrechtliche Seite der Sache hat allenfalls präjudizielle Bedeutung für das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe.
b)
Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz verneint.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen selbständigen Anspruch auf Sozialhilfe hat. Voraussetzung für die hier begehrte Hilfe zum Lebensunterhalt ist, daß die Klägerin hilfsbedürftig ist. Hilfsbedürftigkeit liegt dann vor, wenn die Klägerin außerstande ist, den notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus ihrem Einkommen und Vermögen zu beschaffen. Hierbei sind, da die Klägerin im Haushalt ihrer Mutter lebt, auch deren Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 BSHG). Daß sich die Klägerin die Unterhaltsleistungen ihres leiblichen Vaters als eigenes, die Hilfsbedürftigkeit minderndes Einkommen anrechnen lassen muß, unterliegt keinen rechtlichen Zweifeln (§§ 2 Abs. 1, 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 2 BSHG). Die Leistungen der Sozialbehörde zählen zwar nicht zum anrechenbaren Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG. Im vorliegenden Falle braucht jedoch nicht darauf eingegangen zu werden, ob und wie die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz anzurechnen sind.
Auszugehen ist davon, daß die Klägerin Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt verlangt. Zu diesen Leistungen zählen nicht nur die laufenden Leistungen, sondern auch die einmaligen Leistungen (§ 21 Abs. 1 BSHG). Zu den letztgenannten Leistungen gehört die Beihilfe zur Beschaffung von Winterbekleidung, die der Klägerin gewährt worden ist. Ist aber die Beihilfe Gegenstand des ursprünglichen Antrages gewesen, so ist sie nicht Einkommen, sondern Erfüllung des Anspruchs auf Sozialhilfe. Da nicht anzunehmen ist, daß die Klägerin auch insoweit, als ihr vermeintlicher Anspruch auf Sozialhilfe erfüllt worden ist, ihr Begehren weiterverfolgen will, ist demnach weder auf den Bedarf an Winterkleidung noch auf die geleistete Beihilfe einzugehen. Für die weitere rechtliche Behandlung der Sache ist die womöglich unzutreffende rechtliche Betrachtungsweise des Berufungsgerichts mithin bedeutungslos; denn ob man davon ausgeht, bei der Klägerin bestehe kein Bedarf, weil sie in Höhe der Beihilfe Einkommen hat oder ob man davon ausgeht, daß zwar ein Bedarf besteht, diesem Bedarf aber durch die Beihilfe abgeholfen ist, bei beiden Lesarten ändert sich die Höhe des Restbedarfs oder des Resteinkommens nicht.
Es bleiben sonach lediglich das zeitweilige Arbeitseinkommen der Mutter und der Zuschuß des Stiefvaters zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat diese Leistungen nicht aufgeschlüsselt und ihnen auch nicht den wirklichen oder mutmaßlichen Bedarf der Klägerin gegenübergestellt. Dies zu Recht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin ihren Lebensbedarf tatsächlich im Haushalt ihres Stiefvaters erhält. Dann ist sie aber nicht hilfsbedürftig; denn Sozialhilfe erhält nicht, wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen erhält (§ 2 Abs. 1 BSHG). Ob zu den Angehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG auch der Stiefvater der Klägerin gehört, mag zweifelhaft sein, ist jedoch unerheblich. Die Leistungen der Angehörigen werden nämlich nur beispielsweise erwähnt. Mithin wären die Leistungen des Stiefvaters auch dann, wenn er nicht Angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG wäre, zu berücksichtigen.
Der Grundsatz, daß auch die Hilfeleistung durch nicht unterhaltspflichtige Personen auf die Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnen ist, ist freilich durch den ungeschriebenen, auch in der ständigen Rechtsprechung des Senats anerkannten Grundsatz eingeschränkt, daß solche Hilfeleistungen nicht zu berücksichtigen sind, die nur deshalb erbracht werden, weil die Sozialhilfebehörde nicht rechtzeitig eingegriffen hat. Indessen kommt dieser Grundsatz im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung und ebensowenig braucht auf die Rechtsprechung des Senats eingegangen zu werden, die sich mit der fürsorgerechtlichen Stellung des Stiefvaters beschäftigt. Die hier interessierende Frage, ob und in welchem Umfang die Leistungen des Stiefvaters zu berücksichtigen sind, wird nämlich durch § 16 BSHG beantwortet, der zugleich auch die Leistungen der Mutter der Klägerin erfaßt.
Vorab ist jedoch klarzustellen, daß § 78 Abs. 2 BSHG im vorliegenden Falle nicht zum Zuge kommt. Nach § 78 Abs. 2 BSHG sollen Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zu haben, als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für den Empfänger eine besondere Härte darstellen würde. Indessen wird § 78 Abs. 2 BSHG durch § 16 BSHG verdrängt (Gottschick, BSHG, 2. Aufl., Bem. 6 zu § 78).
§ 16 BSHG bestimmt:
"Lebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, daß er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit jedoch der Hilfesuchende von den in Satz 1 genannten Personen Leistungen zum Lebensunterhalt nicht erhält, ist ihm Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren."
Diese Regelung knüpft an den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Familiennotgemeinschaft an. Die Vermutung des § 16 Satz 1 BSHG reicht jedoch weiter als die Annahme, daß der Hilfesuchende tatsächlich Unterhalt von seinen Angehörigen bezieht.
Nach der Rechtsprechung des Senats (siehe zum BundessozialhilfegesetzUrteil vom 2. Juni 1965 - BVerwG V C 63.64 - [Buchholz BVerwG 436.0, § 3 BSHG Nr. 1]) trägt der Hilfesuchende die Beweislast für das Vorliegen der Hilfsbedürftigkeit. Hiernach müßte das hilfesuchende Kind, das im Haushalt seines Stiefvaters lebt, auch ohne die Regelung des § 16 BSHG notfalls nachweisen, daß es weder von seinen leiblichen Eltern noch von dem Stiefvater, noch von dritten Personen Zuwendungen erhält, die seinen Lebensunterhalt sichern. Die in § 16 Satz 1 BSHG ausgesprochene Vermutung muß deshalb etwas anderes besagen als lediglich dies, daß das Kind tatsächlich Unterhalt bezieht. Vielmehr ist davon auszugehen, daß § 16 BSHG die Leistungen der Angehörigen zu den die Hilfsbedürftigkeit mindernden, anrechnungsfähigen Leistungen Dritter rechnen will, anders gewendet: Für den Fall der Haushaltsgemeinschaft soll davon ausgegangen werden, daß Leistungen nicht allein deshalb gewährt werden, weil die Sozialhilfebehörde nicht rechtzeitig eingegriffen hat. Sollte es sich demnach um eine echte gesetzliche Vermutung handeln, so würde demnach das Beweisthema: "anrechenbare Leistungen" verschoben dahin: Bei demjenigen, der in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, ist anrechenbares Einkommen vorhanden. Das Vorliegen einer als Tatbestandsmerkmal einer Rechtswirkung erforderten Tatsache wird sonach aus einem tatbestandsfremden Umstand erschlossen (Rosenberg, Die Beweislast, 4. Aufl., S. 203).
§ 16 BSHG ist hier anwendbar. Die Klägerin lebt im Haushalt ihrer Mutter, einer Verwandten, und ihres Stiefvaters, eines Verschwägerten. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, erhält sie in diesem Haushalt ihren Lebensunterhalt. Nicht ausdrücklich festgestellt ist zwar, daß die Leistungen nach dem Einkommen und Vermögen der Haushaltsmitglieder erwartet werden können. Da im Tatbestand des angefochtenen Urteils indessen ausdrücklich gesagt ist, daß der Stiefvater der Klägerin ein Nettoeinkommen von monatlich 600 DM beziehe, kann auch von der Leistungsfähigkeit der Haushaltsmitglieder ausgegangen werden. Sollte die Leistungsfähigkeit des Stiefvaters jedoch wegen der im Tatbestand des angefochtenen Urteils weiter erwähnten anderweitigen Unterhaltsverpflichtungen nicht allein aus der Höhe seines Nettoeinkommens zu entnehmen sein, so bliebe doch die aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe als festgestellt zu erachtende Tatsache bestehen, daß der Stiefvater der Klägerin auch ohne eine Erwerbstätigkeit seiner Frau und ohne laufende Sozialhilfe imstande ist, seine Familie zu unterhalten.
Geht man davon aus, daß es sich bei § 16 BSHG um eine gesetzliche Vermutung handelt, so kann die Vermutungsfolge, hier, daß die Leistungen nicht nur für die säumigen Sozialhilfebehörden erbracht worden sind, ausgeräumt werden durch den Gegenbeweis gegen die Vermutungsvoraussetzungen. Vermutungsvoraussetzungen sind einmal das Leben in einem Haushalt mit Verwandten oder Verschwägerten, zum anderen Leistungsfähigkeit der Angehörigen. Diesen Gegenbeweis kann die Klägerin nicht führen. Es braucht deshalb insoweit nicht erörtert zu werden, ob § 16 Satz 1 BSHG nicht wegen § 16 Satz 2 BSHG tatsächlich jedenfalls insoweit eine Fiktion oder eine unwiderlegliche Vermutung enthält, als es sich um die Frage handelt, ob die Unterhaltsleistungen für die säumige Sozialhilfebehörde erbracht worden sind. Es bleibt indessen für den Fall, daß es sich um eine Vermutung handelt, neben dem Gegenbeweis gegen die Vermutungsvoraussetzungen der Beweis des Gegenteils, nämlich der Beweis, daß die vom Gesetz vermutete Tatsache nicht vorliegt (dazu Rosenberg a.a.O., S. 222). Die vom Gesetz vermutete Tatsache ist: Leistung von Unterhalt nicht nur an Stelle der Sozialhilfebehörde. Hiermit kann nicht (allein) die mit der Unterhaltsleistung verbundene Absicht gemeint sein. Es ist naheliegend, daß der Stiefvater nicht auch dann Unterhalt leisten will, wenn der Unterhalt des Stiefkindes anderweitig gesichert ist, sei es durch Unterhaltsleistungen seines leiblichen Vaters, sei es durch Unterhaltsleistungen seiner Mutter oder auch durch Leistungen der Sozialhilfebehörden. Leistung an Stelle der Sozialhilfebehörde bedeutet vielmehr, daß ohne die Leistung ein Notstand eingetreten wäre oder eintreten würde. Dafür, daß der vorliegende Fall so geartet wäre, liegt aber nichts vor.
Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die von der Revision vorgebrachten Erwägungen. Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß die Sozialhilfebehörden nicht die Aufgabe haben, bei schleppenden Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters der Mutter die persönliche Sorge für das Kind abzunehmen, wenn Hilfsbedürftigkeit nicht vorliegt.
Nichts anderes würde sich aber auch dann ergeben, wenn § 16 Satz 1 BSHG als eine Fiktion angesehen würde. Diese Fiktion könnte dann nur außer Anwendung bleiben, wenn die Voraussetzungen des § 16 Satz 2 BSHG vorlägen. Indessen ergibt sich aus den oben gemachten Darlegungen, daß die Klägerin ihren vollen Unterhalt im Haushalt ihrer Angehörigen erhält.
Hiernach ist die Klägerin nicht hilfsbedürftig. Die Revision muß daher mit der sich aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 3, 188 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Bundesrichter Isendahl ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Wolf
Dr. Rösgen
Dr. Pakuscher