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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1983, Az.: BVerwG 5 C 12.82

Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) als Rechtsgrundlage für eine Jugendhilfe; Rechtlicher Inhalt des JWG; Notwendige Hilfe zur Erziehung als Hauptmaßnahme des Gesetzes; Voraussetzungen für die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe nach dem JWG; Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts eines Minderjährigen als Aufgabe der Sozialhilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.06.1983
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 12.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg 18.12.1981 - 5 K 2257/80

Fundstellen

  • BVerwGE 67, 256 - 261
  • DVBl 1983, 1196-1198 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1983, 1110

Amtlicher Leitsatz

§ 6 II gibt keine Rechtsgrundlage dafür her, den notwendigen Lebensunterhalt eines außerhalb des Elternhauses - z. B. bei Verwandten und Verschwägerten - lebenden Minderjährigen allein aus diesem Grund mit wirtschaftlicher Hilfe in der Rechtsform der Jugendhilfe zu decken.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Dezember 1981 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die im Oktober 1979 geborene Klägerin (und ihre 14 und 13 Jahre älteren Geschwister) nahmen im August 1980 die Eheleute K. in ihren Haushalt auf, als die Eltern der Kinder im Juli und August 1980 kurz hintereinander verstarben; Frau K. ist eine Schwester des verstorbenen Vaters. Ihr Ehemann wurde zum Vormund der drei Kinder bestellt. Das Jugendamt des Beklagten, das von der Aufnahme der Kinder in den Haushalt der Eheleute K. im nachhinein Kenntnis erhielt, gewährte den Geschwistern der Klägerin (zunächst) wirtschaftliche Jugendhilfe zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts, weil "die erzieherische Notwendigkeit unbedingt gegeben" sei. In Bezug auf die Klägerin wurden die Eheleute K. auf die Sozialhilfe verwiesen, weil Hilfe zur Erziehung der noch nicht ein Jahr alten Klägerin nicht notwendig sei; sie erhalte von den der "Familie", zuzurechnenden Eheleuten K. alles das, was zur Erfüllung des Anspruchs auf Erziehung zu leiblicher, seelischer und gesellschaftlicher Tüchtigkeit notwendig sei.

2

Auf die schließlich erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 14. August bis zum 27. Oktober 1980 - das ist der Zeitraum, hinsichtlich dessen der Beklagte den Hilfefall zunächst geregelt hatte - wirtschaftliche Jugendhilfe in der Form eines Pflegegeldes nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz in Höhe von 370,- DM monatlich zu gewähren. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Bei der Unterbringung eines Minder jährigen in einer Familie außerhalb des Elternhauses bestehe nach § 6 Abs. 2 JWG ein Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes des Minderjährigen dann, wenn die Unterbringung eine Maßnahme im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung sei. Öffentliche Jugendhilfe trete nach § 1 Abs. 3 JWG ein, wenn und soweit der Anspruch des Kindes auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit von der Familie nicht erfüllt werde. So sei es hier. Die mit der Klägerin im dritten Grad in der Seitenlinie verwandte Frau K. und der mit der Klägerin im dritten Grad in der Seitenlinie verschwägerte Herr K. gehörten nicht zur Familie. Darunter sei nur die aus Eltern und Kindern bestehende Gemeinschaft zu verstehen. Das ergebe eine systematische Auslegung der gesetzlichen Vorschriften. So sei im bei der Auslegung des § 1 Abs. 3 JWG zu beachtenden § 8 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - bestimmt, daß das Recht eines jeden jungen Menschen auf Erziehung durch erzieherische Hilfe gewährleistet werde, soweit es nicht von den Eltern verwirklicht werde. Der Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe bestehe danach nur im Verhältnis zur von den Eltern geleisteten Erziehung, nicht im Verhältnis zu erzieherischen Leistungen von Personen, die mit dem Kind durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft eng verbunden seien. Dies bedeute zwar nicht, daß Personen, die mit dem Kind in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert seien, die Verwirklichung des Erziehungsrechtes des Minderjährigen untersagt werden solle oder daß diese Personen zur Erziehung für ungeeignet gehalten würden. Jedoch ergebe sich aus diesem Verständnis des Gesetzes, daß in allen Fällen der Erziehung außerhalb des Elternhauses der Weg für ein Eintreten der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne sozialstaatlicher Leistungen eröffnet sei. Auch aus § 6 Abs. 2 JWG ergebe sich das Gebot einer engen Auslegung des Begriffs "Familie". Dem stehe nicht entgegen, daß nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 JWG Minderjährige, die sich bei Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad befänden, keine Pflegekinder seien. Hieraus ergebe sich lediglich, daß solche Personen einer förmlichen Pflegeerlaubnis nicht bedürften, wenn sie einen Minderjährigen aufnähmen; dies sei Ausdruck der gesetzgeberischen Vorstellung, bei derartigen Pflegestellen seien wegen der qualifizierten Beziehung der Pflegeperson zum zu erziehenden Kind Mißstände nicht zu besorgen. Daraus ergebe sich aber nicht, daß ein Minderjähriger in einer Verwandtenpflegestelle keiner besonderen fürsorgerischen Betreuung durch die Jugendhilfe und keiner wirtschaftlichen Hilfe bedürfe.

3

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung.

4

II.

Die zulässige Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen.

5

Im Urteil vom 31. März 1977 (BVerwGE 52, 214; FEVS 25, 265; FamRZ 1977, 541 [BVerwG 31.03.1977 - V C 22.76]; NDV 1977, 320; ZfS 1977, 325; ZfSH 1977, 249) hat der erkennende Senat ausgeführt, daß das Jugendwohlfahrtsgesetz keine Rechtsgrundlage für eine Jugendhilfe enthält, die ausschließlich in wirtschaftlicher Hilfe - gemeinhin (mißverständlich) als Pflegegeld bezeichnet - besteht. Dieses Gesetz ist seinem Gegenstand nach ein "Erziehungs"-Gesetz. Sein Anliegen ist es, das Recht des Kindes auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1 JWG; vgl. auch die Absätze 2 und 3 dieser Vorschrift sowie § 3 Abs. 1, § 5 Absätze 1 und 3, § 6 und die Vorschriften, mit denen die Erziehungsbeistandschaft, die Freiwillige Erziehungshilfe und die Fürsorgeerziehung - §§ 55 bis 77 JWG - geregelt sind). Dementsprechend steht die notwendige Hilfe zur Erziehung im Vordergrund. Die darüber hinaus erwähnte, mit der erzieherischen Hilfe nicht identische, vielmehr der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts des Minderjährigen dienende wirtschaftliche Hilfe ist nach § 6 Abs. 2 JWG nicht als solche zu gewähren, sondern - sofern ein Bedarf besteht - nur im Gefolge einer Hilfe zur Erziehung, die einem Minderjährigen nach den §§ 4 oder 5 JWG zuteil wird. Voraussetzung für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe ist also, daß die Unterbringung des Minderjährigen in einer Familie außerhalb des Elternhauses, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung eine Maßnahme im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung ist. § 6 Abs. 2 JWG gibt mithin keine Rechtsgrundlage dafür her, den notwendigen Lebensunterhalt eines außerhalb des Elternhauses lebenden Minderjährigen allein aus diesem Grunde mit wirtschaftlicher Hilfe in der Rechtsform der Jugendhilfe zu decken.

6

Hieran hält der Senat fest. Die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts eines Minderjährigen ist Aufgabe der Sozialhilfe, wenn sie nicht vorrangig nach anderen Gesetzen (z.B. dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, dort § 11 Abs. 1; dem Bundesversorgungsgesetz, dort § 27 Abs. 1) zu geschehen hat. Das gilt nicht nur für Minderjährige, die mit ihren Eltern in Haushaltsgemeinschaft leben (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BSHG), sondern auch für Minderjährige, die mit Verwandten oder Verschwägerten in Haushaltsgemeinschaft leben; denn nach § 16 Satz 1 BSHG ist zu vermuten, daß der Minderjährige von ihnen die Leistungen zum Lebensunterhalt erhält. Wird diese Vermutung widerlegt, dann ist Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, und zwar nach dem Bundessozialhilfegesetz (§ 16 Satz 2 dieses Gesetzes), nicht aber nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz. Bestätigt wird dies durch die in § 3 Abs. 3 der Regelsatz-Verordnung vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515) getroffene Regelung, daß die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt in der Regel abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung gewährt werden (sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen), wenn jemand in einer anderen Familie oder bei einer anderen Person als bei seinen Eltern oder einem Elternteil untergebracht wird.

7

An dieser Rechtslage hat sich mit dem Erlaß des am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (Art. I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 [BGBl. I S. 3015]) -

8

SGB I - nichts geändert. In dem mit "Jugendhilfe" überschriebenen § 8 sind nur das Recht des jungen Menschen auf Erziehung und die Gewährleistung dieses Rechts durch erzieherische Hilfe angesprochen. Dagegen ist im mit "Sozialhilfe" überschriebenen § 9 demjenigen, der nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, das Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe garantiert. Im Kontext dazu stehen § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 11 SGB I; in ihnen wird ausdrücklich die erzieherische Hilfe von anderen sozialen Hilfen, besonders von den Sach- und Geldleistungen, unterschieden.

9

Bereits im eingangs angeführten Urteil des Senats ist zum Ausdruck gekommen, daß § 6 Abs. 2 JWG als eine die Zuständigkeit zur Hilfegewährung regelnde Norm zu sehen ist: Tritt das Jugendamt mit öffentlicher erzieherischer Hilfe ein, um den Anspruch eines Kindes auf Erziehung zu erfüllen, dann obliegt es ihm, auch den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen, sofern auch in dieser Hinsicht ein Bedarf besteht, und zwar bei Unterbringung in einer Familie außerhalb des Elternhauses, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung (vgl. auch Giese FamRZ 1983, 239 [243 f.]; er vergleicht § 6 Abs. 2 JWG mit § 27 Abs. 3 BSHG). Der Sache nach handelt es sich bei dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 6 Abs. 2 JWG aber unverändert um den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des Sozialhilferechts, der in das Gewand der wirtschaftlichen Jugendhilfe gekleidet wird, um zusammen mit der erzieherischen Hilfe aus einer Hand, der des Trägers der Jugendhilfe, gewährt zu werden. Auf Bedenken im übrigen dagegen, in § 6 Abs. 2 JWG eine Rechtsgrundlage für eine vom Sozialhilferecht abweichende Bemessung der wirtschaftlichen Jugendhilfe allein aus dem Grund des Aufenthaltes außerhalb des Elternhauses zu sehen, ist im o.a. Urteil des Senats bereits hingewiesen worden (vgl. BVerfGE 52, 214 [BVerfG 03.10.1979 - 1 BvR 614/79], [224 f.]).

10

Aus allen vorstehenden Ausführungen ergibt sich: Die wirtschaftliche Hilfe, die der Träger der Jugendhilfe anstelle des Trägers der Sozialhilfe einem Minderjährigen deshalb gewährt, weil er zur Erfüllung des Anspruchs des Kindes auf Erziehung öffentliche Jugendhilfe gewährt, ist mit dieser erzieherischen Hilfe nicht identisch; die Gewährung des notwendigen Lebensunterhalts nach § 6 Abs. 2 JWG ist die gesetzliche Folge von Hilfe zur Erziehung außerhalb des Elternhauses, aber nicht die Hilfe zur Erziehung selbst (ebenso Giese, ZfS 1976, 25 [26]). Das läßt das Verwaltungsgericht außer acht, wenn es § 6 Abs. 2 JWG in seinen zweiten Teil unmittelbar an § 1 Abs. 3 JWG anschließt und es entweder für möglich zu halten scheint, daß der Anspruch des Kindes auf Einsetzen der öffentlichen Jugendhilfe auf die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes schrumpfen kann, oder der Meinung zu sein scheint, die Erziehung durch Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad, die im Regelfall einer Pflegeerlaubnis gerade nicht bedürfen (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 JWG), sei dem Fall gleichzustellen, in dem das Jugendamt ein Kind unter Erteilung einer Pflegeerlaubnis nach den §§ 28 f. JWG bei fremden Personen unterbringt, oder wenn es anscheinend bei Erziehung eines Kindes außerhalb des Elternhauses das Eintreten der öffentlichen erzieherischen Jugendhilfe gleichsam fingiert mit der Erwägung, allein der Umstand, daß ein Kind nicht durch seine Eltern erzogen wird, bedeute ein Defizit an Erziehung.

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Allen derartigen Überlegungen steht der eindeutige und nicht auslegungsbedürftige Wortlaut des Gesetzes entgegen. Das Jugendamt muß erst einmal erzieherische Hilfe tatsächlich gewähren, bevor sich die Frage nach der Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe stellt (s. insbesondere § 6 Abs. 2 JWG: "Werden einem einzelnen Minderjährigen ... Hilfen zur Erziehung gewährt, so ...").

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In diesem Zusammenhang muß einer immer wieder anzutreffenden Fehlinterpretation des eingangs angeführten Urteils des Senats entgegengetreten werden. Dort ist nicht ausgeführt, daß bei der Erziehung von Minderjährigen durch Verwandte die Möglichkeit, wirtschaftliche Jugendhilfe gewähren zu können, deshalb schlechthin ausgeschlossen ist, weil der Minderjährige durch die "Familie" erzogen wird. Vielmehr hat der Senat darauf abgestellt, ob der Minderjährige in der "Verwandtenpflegestelle" so optimal im Sinne des § 1 Abs. 1 JWG erzogen wird, daß er erzieherischer Hilfen im Wege öffentlicher Jugendhilfe nicht bedarf (und infolgedessen auch tatsächlich nicht gewährt erhält). Das folgt aus § 1 Abs. 3 JWG: "Insoweit der Anspruch ... auf Erziehung von der Familie nicht erfüllt wird ...". Mit anderen Worten: Bedarf ein Minderjähriger, der durch Familienangehörige, die nicht die Eltern sind, erzogen wird, deshalb der öffentlichen erzieherischen Jugendhilfe, weil die familiäre Erziehung defizitär ist, und erhält er diese Hilfe tatsächlich, dann hat diese Hilfe im Bedarfsfall die wirtschaftliche Hilfe durch den Träger der Jugendhilfe zur Folge.

13

Das Verwaltungsgericht hat - hiervon hat das Revisionsgericht auszugehen - in tatsächlicher Hinsicht keine Feststellungen getroffen, daß das Jugendamt des Beklagten der Klägerin während der hier streitbefangenen Zeit erzieherische Hilfe gewährt hat. Aus der vom Verwaltungsgericht wegen der Einzelheiten des Sachverhalts ausdrücklich in Bezug genommenen Akte des Beklagten ergibt sich, daß dieser die Aufnahme der Klägerin in den Haushalt der Eheleute K. nicht veranlaßt und daß er - nachdem er von dem Aufenthalt der Klägerin im Haushalt der Eheleute K. Kenntnis erlangt hatte - keinen Anlaß gesehen hat, zur Abwendung eines drohenden Mangels an Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit irgendwie in die Erziehung der damals noch nicht ein Jahr alten Klägerin durch die Eheleute K. einzugreifen. Das hat der Beklagte ausdrücklich erklärt; und die durch ihren Vormund vertretene Klägerin hat einen Anspruch auf öffentliche erzieherische Hilfe nicht geltend gemacht. Aus einem in der bereits erwähnten Akte des Beklagten befindlichen Vermerk, in dem Ergebnisse eines Hausbesuchs am 7. Oktober 1980 festgehalten sind, bei dem es vor allem um den älteren Bruder der Klägerin ging, ergibt sich, daß die Eheleute K. insgesamt einen eher weigernden Standpunkt eingenommen und in dem Tätigwerden des Jugendamtes eine Einmischung in ihre Intimsphäre gesehen haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel