Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.07.1974, Az.: BVerwG VIII C 98.73
Zurückstellung vom Wehrdienst; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 98.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 13.07.1973 - AZ: 5 K 753/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 45, 297 - 306
- BWV 1975, 104
- DÖV 1975, 793 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Ausschlußfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG beginnt in den Fällen, in denen die weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnitts als Zurüchstellungsgund geltend gemacht wird, nicht schon mit Beginn des Ausbildungsabschnitts, sondern erst mit dessen weitgehender Förderung.
- 2.
Kann der Wehrpflichtige in den Fällen des § 24 Abs. 6 Nr. 1 WPflG anhand der ihm vorliegenden behördlichen Mitteilungen nicht eindeutig feststellen, ob er (noch) der Zuständigkeit der Wehrersatzbehörde de des Wegzugortes unterliegt oder (bereits) in die Zuständigkeit der Wehrersatzbehörde des Zuzugsortes übernommen worden ist, genügt es zur wirksamen Stellung des Zurückstellungsantrages, wenn dieser fristgerecht entweder bei der Wehrersatzbehörde des Wegzugertes oder bei der Wehrersatzbehörde des Zuzugsortes angebracht wird.
- 3.
An einer die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigenden besonderen Härte fehlt es trotz weitgehender Forderung eines Ausbildungsabschnitts u.a. dann, wenn der Wehrpflichtige durch rechtsmißbräuchliche Ausnutzung einer ihm aus anderem Grunde gewährten Zurückstellungsfrist die Nachteile, die er nunmehr als Zurückstellungsgründe geltend macht, selbst herbeigeführt und die Wehrersatzbehörde dadurch gehindert hat, ihm bereits vor Ablauf der ihm aus anderem Grunde gewährten, vorzeitig gegenstandslos gewordenen Zurückstellung unter Vermeidung der nunmehr als Zurückstellungsgründe geltend gemachten Nachteile zum Wehrdienst heranzuziehen (Bestätigung und Fortführung von BVerwGE 34, 273).
- 4.
Macht der Wehrpflichtige geltend, er habe den vorzeitigen Wegfall des ursprünglichen Zurückstellungsgrundes der Wehrersatzbehörde schriftlich angezeigt, so trifft ihn die Beweislast für die Fertigung und Absendung der Anzeige.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Türke und Dr. Barbey
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. Juli 1973 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Minden zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 3. Januar 1953 geborene Kläger beantragte noch als Schüler einer Berufsaufbauschule seine Zurückstellung vom Wehrdienst zum Besuch der Fachoberschule vom 1. März 1972 bis Ostern 1973 sowie für das anschließende Studium an einer Ingenieurschule bis 1976. Der Kläger wohnte damals bei seiner Mutter in M. (Niedersachsen - Kreiswehrersatzamt Göttingen). Durch bestandskräftigen Musterungsbescheid vom 18. Februar 1972 wurde er für den Besuch der Fachoberschule bis zum 31. März 1973 zurückgestellt; die weitere Zurückstellung für das Studium an der Ingenieurschule wurde abgelehnt.
Statt der Ausbildung an der Fachoberschule nahm der Kläger am 1. März 1972 sofort das Studium der Architektur an der Ingenieurschule (Gesamthochschule P. Abt. H.) auf und bezog in H. (Nordrhein-Westfalen - Kreiswehrersatzamt Detmold) ein Zimmer. Das Kreiswehrersatzamt Göttingen entnahm die Studienaufnahme erst einem Schreiben des Landkreises Northeim vom 18. Dezember 1972; den Wohnungswechsel zeigte der Kläger den Kreiswehrersatzämtern Göttingen und Detmold jeweils mit Schreiben vom 16. Februar 1973 an. Später bestimmte er M. zum ersten, H. zum zweiten Wohnsitz.
Mit Schreiben vom 25. Mai 1973 beantragte der Kläger beim Kreiswehrersatzamt Göttingen am 28. Mai 1973 seine Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum Frühjahr 1975. Zur Begründung führte er aus, im Sommersemester 1973 betreibe er das Studium der Architektur im dritten Semester.
Mit Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamt es Detmold vom 28. Mai 1973 wurde der Kläger für den 2. Juli 1973 zur Ableistung des Grundwehrdienstes nach H. einberufen. Hiergegen legte er Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Münster - vom 27. Juni 1973 zurückgewiesen wurde.
Am 29. Juni 1973 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Zurückstellungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:
Er habe das auf sechs Semester angelegte Studium der Architektur an der Gesamthochschule P. - Abt. H. - am 1. März 1972 begonnen und dies dem Kreiswehrersatzamt Göttingen im April 1972 mitgeteilt. In Gegenwart seines Nachbarn H. habe er das Schreiben an das Kreiswehrersatzamt mit der Schreibmaschine gefertigt und zum Briefkasten gebracht. Bei einer späteren Rücksprache beim Kreiswehrersatzamt Detmold habe er festgestellt, daß diese Meldung sowie die von ihm an die Kreiswehrersatzämter Göttingen und Detmold gerichteten Mitteilungen darüber, daß er M. wieder zum ersten Wohnsitz und H. zum zweiten Wohnsitz bestimmt habe, nicht zu den Akten gelangt seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Mutter des Klägers als Zeugin vernommen und durch Urteil vom 13. Juli 1973 den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Detmold vom 28. Mai 1973 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Münster - vom 27. Juni 1973 aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Das Studium des Klägers sei im Gestellungszeitpunkt bereits weitgehend gefördert gewesen. Es sei nicht erwiesen, daß der Kläger diesen Zurückstellungsgrund rechtsmißbräuchlich herbeigeführt habe. Die Behauptung des Klägers, er habe im April 1972 eine Meldung über den Studienbeginn geschrieben und an das Kreiswehrersatzamt Göttingen abgesandt, sei weder von vornherein unglaubhaft noch bewiesen. Diese Frage sei nicht weiter aufzuklären, zumal der Zeuge H. die Behauptung des Klägers allenfalls bestätigen, aber nicht widerlegen oder unglaubwürdig machen würde, falls ihm von der Mitteilung an das Kreiswehrersatzamt Göttingen nichts bekannt wäre. Die somit erforderliche Entscheidung nach Beweislastregeln habe zugunsten des Klägers ergehen müssen. Die Beweislast für die treuwidrige Herbeiführung eines Zurückstellungsgrundes trage die Beklagte, die sich auf diesen Grund für den Ausschluß von der Zurückstellung berufe.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und materiellem Recht, insbesondere der §§ 86, 108 VwGO und des § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes. § 86 Abs. 1 VwGO sei verletzt, weil es sich dem Gericht offensichtlich habe aufdrängen müssen, den Zeugen H. zu hören. Bei seiner Anhörung wären möglicherweise die Erörterungen über die Beweislast überflüssig gewesen. Jedenfalls beruhe die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen Hilmer auf einer vorweggenommenen Beweiswürdigung, die gemäß § 108 VwGO unzulässig sei. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Beweislast seien nicht zu billigen. Zwar sei die Versagung der Berufung auf einen Zurückstellungsgrund unter Hinweis auf Treu und Glauben nur gerechtfertigt, wenn die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Wehrpflichtigen festgestellt worden sei. Beruhe diese aber auch in einem Unterlassen des Wehrpflichtigen, so müsse es genügen, daß nicht festgestellt werden könne, daß der Wehrpflichtige seiner Verpflichtung zu positivem Tun nachgekommen sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. Juli 1973 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an das Verwaltungsgericht Minden zurückzuverweisen.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Er führt aus: Das Verwaltungsgericht habe seine Sachdarstellung für glaubhaft befunden und damit als zutreffend festgestellt. Eine Entscheidung nach Beweislastregeln scheide schon aus diesem Grunde aus. Sie komme selbst dann nicht in Betracht, wenn man davon ausgehe, daß das Verwaltungsgericht keine abschließenden Feststellungen darüber getroffen habe, ob er den Studienbeginn der Beklagten angezeigt habe. In diesem Falle könne nämlich erst nach der bisher unterbliebenen Vernehmung des Zeugen H. darüber entschieden werden, ob überhaupt eine Beweislastentscheidung getroffen werden müsse.
II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Das Klagebegehren ist dahin auszulegen, daß der Kläger die Aufhebung des Einberufungsbescheides des Kreiswehrersätzamtes Detmold vom 28. Mai 1973 und die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Zurückstellungsantrages vom 25. Mai 1973 begehrt.
In sachlicher Hinsicht ist zunächst klarzustellen, daß der am 28. Mai 1973 bei dem Kreiswehrersatzamt Göttingen eingegangene Zurückstellungsantrag des Klägers innerhalb der für die Antragstellung vorgeschriebenen Frist und bei einer für seine Entgegennahme zuständigen Behörde gestellt worden ist.
Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277), geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 25. Juni 1973 (BGBl. I S. 669) - WPflG -, sind in den Fällen, in denen der Zurückstellungsgrund nach der Musterung entsteht, Zurückstellungsantrage nur binnen drei Monaten seit Eintritt des Grundes zulässig. Ein "Grund" im Sinne dieser Vorschrift ist die Gesamtheit derjenigen Tatsachen, aus denen von dem Wehrpflichtigen hergeleitet wird, daß die Heranziehung zum Wehrdienst eine besondere Härte bedeuten würde. Der Kläger macht geltend, daß seine Einberufung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG).
Die Dreimonatsfrist zur Geltendmachung dieses Zurückstellungsgrundes beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Ausbildungsabschnitt weitgehend gefördert ist; sie ist hier mithin nicht deswegen versäumt, weil der Kläger das Studium der Architektur, zu dessen ungestörter Durchführung er zurückgestellt werden möchte, bereits am 1. März 1972 begonnen, den Zurückstellungsantrag jedoch erst am 28. Mai 1973 gestellt hat. Die Frist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG ist eine materiellrechtliche Ausschlußfrist; ihre Einhaltung stellt eine den Zurückstellungsgrund ergänzende materiellrechtliche Voraussetzung dar (vgl. BVerwGE 38, 60 [65]). Hieraus folgt, daß die Antragsfrist nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antrag wegen des geltend gemachten Zurückstellungsgrundes (frühestens) Erfolg haben könnte. Die Annahme, das Gesetz lasse durch eine dementsprechende Ausgestaltung des Laufs der Antragsfrist unbegründete Zurückstellungsanträge zu oder nötige die. Wehrpflichtigen sogar, schon vor der Entstehung eines Zurückstellungsgrundes einen - unbegründeten - Zurückstellungsantrag zu stellen, verbietet sich von selbst. Infolgedessen beginnt in den Fällen, in denen die Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts als Zurückstellungsgrund geltend gemacht wird, die Dreimonatsfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG nicht schon bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem dieser weitgehend gefördert ist. Die gegenteilige Ansicht würde nicht nur dem Rechtscharakter der Antragsfrist als einer materiellrechtlichen Ausschlußfrist nicht gerecht, sondern würde darüber hinaus eine Zurückstellung wegen weitgehender Förderung eines Ausbildungsabschnitts in den Fällen ausschließen, in denen - wie dies regelmäßig der Fall ist - die weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnitts erst später als drei Monate nach dessen Beginn erreicht wird: Ein bis zu drei Monaten nach Beginn des Ausbildungsabschnitts gestellter Antrag wäre in diesen Fällen mangels eines Zurückstellungsgrundes abzulehnen; ein später gestellter Antrag wäre wegen Versäumung der Ausschlußfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG abzuweisen, sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlägen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 WPflG). Auch hieraus ergibt sich, daß die Frist für die Geltendmachung des Zurückstellungsgrundes der weitgehenden Förderung eines Ausbildungsabschnitts nicht mit dem Beginn dieses Ausbildungsabschnitts beginnt. Ob bei Geltendmachung anderer ausbildungsbedingter Zurückstellungsgründe - so etwa bei übermäßig langer Unterbrechung der Ausbildung infolge der Einberufung zum Wehrdienst - die Antragsfrist mit dem Beginn der Ausbildung oder eines Ausbildungsabschnitts zusammenfällt oder zusammenfallen kann, ist hier nicht zu entscheiden. Soweit früheren Entscheidungen des Senats entnommen werden könnte, die Dreimonatsfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG beginne in den Fällen, in denen die weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnitts als Zurückstellungsgrund geltend gemacht wird, nicht erst im Zeitpunkt der weitgehenden Förderung, sondern bereits bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, gibt der Senat diese Ansicht auf.
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger bei Geltendmachung des Zurückstellungsgrundes der weitgehenden Förderung eines Ausbildungsabschnitts die vorgeschriebene Dreimonatsfrist eingehalten. Der Kläger hat das auf eine Mindestdauer von sechs Semestern angelegte Studium der Architektur an der Gesamthochschule P. am 1. März 1972 begonnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Ausbildungsabschnitt weitgehend gefördert, wenn zeitlich ein Drittel der vorgesehenen oder erforderlichen Ausbildungszeit erreicht ist (BVerwGE 31, 318 [322] m.w.N.; 34, 155 [156]; 34, 278 [279]). Der Kläger hatte mit Ablauf des 28. Februar 1973 zwei Semester und damit ein Drittel der erforderlichen Ausbildung hinter sich gebracht. Die Dreimonatsfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG begann infolgedessen mit dem 1. März 1973 und endete mit Ablauf des 28. Mai 1973 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).
An diesem Tage ist der Zurücksteirungsantrag des Klägers bei dem Kreiswehrersatzamt Göttingen eingegangen. Damit ist der Antrag wirksam gestellt worden. Denn das Kreiswehrersatzamt Göttingen war bei Eingang des fristgemäß gestellten Antrages zwar nicht (mehr) zu dessen Bescheidung, wohl aber (noch) zu dessen Entgegennahme zuständig.
Welche Wehrersatzbehörde zur Entscheidung über einen Zurückstellungsantrag örtlich zuständig ist, läßt sich dem Wehrpflichtgesetz unmittelbar nicht entnehmen. Aus § 24 Abs. 6 Nr. 1 WPflG, wonach die der Wehrüberwachung unterliegenden Wehrpflichtigen jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder ihrer Wohnung der zuständigen Wehrersatzbehörde des Wegzugs- und Zuzugsortes zu melden haben, ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, daß die Aufgaben des Wehrersatzwesens einschließlich der Zurückstellungsentscheidungen für die der Wehrüberwachung unterliegenden Wehrpflichtigen - zu denen der Kläger gehört - von dem Kreiswehrersatzamt wahrgenommen werden, bei dem der Wehrpflichtige als im Bezirk ständig ansässig oder - mangels eines ständigen Aufenthalts - als wohnhaft gemeldet ist.
Der Kläger war bei Eingang des Zurückstellungsantrages am 28. Mai 1973 sowohl bei dem Kreiswehrersatzamt Göttingen als auch bei dem Kreiswehrersatzamt Detmold mit ständigem Aufenthalt in H. gemeldet. Hiernach war das Kreiswehrersatzamt Detmold zur Entscheidung über den Zurückstellungsantrag des Klägers zuständig; deshalb hat das Kreiswehrersätzamt Göttingen den Zurückstellungsantrag des Klägers auch - nach Ablauf der Antragsfrist - an das Kreiswehrersatzamt Detmold weitergeleitet. Gleichwohl ist der am letzten Tage der Antragsfrist bei dem Kreiswehrersatzamt Göttingen eingereichte Zurückstellungsantrag bei einer zu seiner Entgegennahme zuständigen Behörde eingegangen und damit wirksam gestellt worden. Der Kläger hat den Zurückstellungsantrag gestellt, nachdem er mit Schreiben vom 16. Februar 1973 den beiden beiteiligten Weherersatzämtern H. als alleinigen Wohnort mitgeteilt hatte und bevor er durch den Einberufungsbescheid vom 28. Mai 1973 für ihn erkennbar in die Zuständigkeit des Kreiswehrersatzamtes Detmold übernommen worden war. Es war für ihn bei Stellung des Zurückstellungsantrages demnach offen, ob er in die Zuständigkeit des Kreiswehrersätzamts Detmold übernommen würde und dies bereits geschehen war oder ob es - jedenfalls noch - bei der Zuständigkeit des Kreiswehrersatzamts Göttingen verblieb. Aus solchen für ihn unvermeidbaren Unklarheiten dürfen einem Wehrpflichtigen für die Einreichung von Zurückstellungsanträgen keine Nachteile entstehen: Kann der Wehrpflichtige in den Fällen des § 24 Abs. 6 Nr. 1 WPflG anhand der ihm vorliegenden behördlichen Mitteilungen nicht eindeutig feststellen, ob er (noch) der Zuständigkeit der Wehrersatzbehörde des Wegzugsortes unterliegt oder (bereits) in die Zuständigkeit der Wehrersatzbehörde des Zuzugsortes übernommen worden ist, genügt es zur wirksamen Stellung des Zurückstellungsantrages, wenn dieser fristgerecht entweder bei der Wehrersatzbehörde des Wegzugsortes oder bei der Wehrersatzbehörde des Zuzugsortes angebracht wird, zumal beide Wehrersatzbehörden durch die Umzugsmeldung des Wehrpflichtigen über den Sachverhalt unterrichtet worden sind und ggf. den Antrag ohne weiteres Zuständigkeitshalber an die jeweils andere Behörde abgeben können.
Das angegriffene Urteil muß aufgehoben werden, weil das Verwaltungsgericht die Beweislast hinsichtlich der Frage, ob der Kläger dem Kreiswehrersatzamt Göttingen den Studienbeginn angezeigt hat, unzutreffend der Beklagten auferlegt hat.
Der Kläger macht zu Unrecht geltend, das Verwaltungsgericht habe seine - des Klägers - Sachdarstellung als zutreffend angesehen und damit festgestellt, der Kläger habe im April 1972 eine schriftliche Meldung über seinen Studienbeginn an das Kreiswehrersatzamt Göttingen abgesandt. Das Verwaltungsgericht spricht zwar davon, daß die Gesamtumstände des Falles die Behauptungen des Klägers als "glaubhaft" erscheinen ließen, daß die "Glaubwürdigkeit" des Klägers durch die Vernehmung seiner Mutter nicht erschüttert worden sei, die es nicht ausschließe, daß die Behauptungen des Klägers zuträfen, und daß auch die Aussage des nicht vernommenen Zeugen Hilmer die Behauptungen des Klägers "nicht widerlegen oder unglaubwürdig" machen würde, so daß der Vortrag des Klägers "nicht unglaubwürdig oder gar widerlegt" sei. Indessen besagen diese - allerdings unklaren, mißverständlichen und das Gemeinte nicht korrekt wiedergebenden - Formulierungen nur, die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Das Verwaltungsgericht hat jedoch die von dem Kläger behauptete Fertigung und Absendung der Mitteilung über seinen Studienbeginn weder festgestellt noch feststellen wollen. Es ist vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, daß die Behauptungen des Klägers nicht erwiesen seien, und hat deswegen ausdrücklich eine Beweislastentscheidung getroffen.
Hierbei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, bei der "treuwidrigen Herbeiführung eines Zurückstellungsgrundes" handele es sich um einen "Ausschlußgrund für eine Zurückstellung"; auf dieser Grundlage beruht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beweislast für die Nichtanfertigung bzw. Nichtabsendung der Meldung über den Studienbeginn treffe die Beklagte.
Der Senat vermag dieser Betrachtungsweise schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen: Führt nämlich der Wehrpflichtige die ihm bei seiner Heranziehung zum Wehrdienst entstehenden Nachteile in einer rechtlich mißbilligten Weise selbst herbei, so erwächst hieraus nicht erst ein Grund für den Ausschluß des Wehrpflichtigen von der an sich zu gewährenden Zurückstellung, sondern fehlt es bereits von vornherein an einer seine Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG, für deren Vorliegen der klagende Wehrpflichtige die Beweislast trägt (Urteil vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 146.72 -). Dies ergibt sich aus folgendem:
Der Vorschrift des § 12 Abs. 4 WPflG ist das vom Verwaltungsgericht vorausgesetzte Widerspiel von Zurückstellungsgründen und Ausschlußgründen nicht zu entnehmen. Sie macht die Entscheidung über die Zurückstellung nicht von dem Gegeneinander solcher Gründe, sondern von der in sich einheitlichen Bewertung des zur Entscheidung gestellten Sachverhalts in seiner Komplexität abhängig: Ein Wehrpflichtiger soll auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Die Vorschrift stellt damit nicht Zurückstellungsgründe und Ausschlußgründe gegeneinander, sondern gibt - mit Hilfe der normativen Umschreibung "wegen persönlicher ... Gründe eine besondere Härte bedeuten würde" - einen Maßstab für die ganzheitliche und mithin in sich einheitliche Bewertung des zur Prüfung gestellten komplexen Sachverhalts. Dieser ist in seiner vielschichtigen Gestaltung anhand des Bewertungsmaßstabes "besondere Härte" daraufhin zu bewerten, ob er die begehrte Zurückstellung rechtfertigt. Die vorgeschriebene Bewertung kann nur dahin lauten, daß entweder die Heranziehung zum Wehrdienst eine besondere Härte bedeuten würde oder daß eine solche Härte nicht vorliegt. Eine Bewertung in der Richtung, daß nach dem festgestellten Sachverhalt eine besondere Härte gegeben, diese aber gleichwohl unbeachtlich - die an sich gerechtfertigte Zurückstellung daher ausgeschlossen - sei, ist nach der Systematik des § 12 Abs. 4 WPflG dagegen nicht möglich. Dies wird durch Satz 2 der genannten Vorschrift bestätigt, wonach in den dort unter den Nrn. 1 bis 3 genannten Fällen eine besondere Härte nicht schlechthin, sondern lediglich "in der Regel" vorliegt und somit auch in diesen Fällen eine Prüfung des zur Beurteilung gestellten komplexen Sachverhalts daraufhin, ob die Heranziehung zum Wehrdienst eine besondere Härte bedeuten würde, nicht entbehrlich wird. Das gilt insbesondere in den Fällen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG.
Es kann nämlich durchaus sein, daß die Unterbrechung, die ein weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt durch die Heranziehung zum Wehrdienst erfährt, wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls keine besondere Härte in sich schließt und somit eine Zurückstellung nicht zu rechtfertigen vermag. An einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte fehlt es trotz weitgehender Förderung der Ausbildung insbesondere dann, wenn der Wehrpflichtige durch rechtsmißbräuchliche Ausnützung einer ihm aus anderem Grunde gewährten Zurückstellungsfrist die Nachteile, die er nunmehr als Zurückstellungsgründe geltend macht, selbst herbeigeführt und die Wehrersatzbehörde durch dieses rechtsmißbräuchliche Verhalten daran gehindert hat, ihn bereits vor Ablauf der ihm aus anderem Grunde gewährten, vorzeitig gegenstandslos gewordenen Zurückstellung unter Vermeidung der nunmehr als Zurückstellungsgründe geltend gemachten Nachteile zum Wehrdienst heranzuziehen (vgl. BVerwGE 34, 273). Denn in diesen Fällen hat der Wehrpflichtige die von ihm als Zurückstellungsgründe geltend gemachten Nachteile durch sein eigenes rechtsmißbräuchliches Verhalten selbst auf sich gezogen und daher selbst zu verantworten. Da er die Behörde daran gehindert hat, ihn unter Vermeidung der nunmehr als Zurückstellungsgründe geltend gemachten Nachteile zum Wehrdienst heranzuziehen, fehlt es an einer gerade durch die Heranziehungsentscheidung der Wehrersatzbehörde verursachten und daher eine Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte.
Für die Verteilung der Beweislast hinsichtlich der Frage, ob der Kläger die Aufnahme des Studiums der Architektur dem damals für die Zurückstellung des Klägers noch zuständigen Kreiswehrersatzamt Göttingen angezeigt hat, ergibt sich hieraus folgendes:
Der Kläger hatte vom Beginn der ihm gewährten zurückstellungsfrist (1. März 1972) an statt der Ausbildung an der Fachoberschule, für die er zurückgestellt worden war, das Studium der Architektur betrieben, für das die erbetene Zurückstellung durch den Musterungsbescheid vom 18. Februar 1972 ausdrücklich abgelehnt worden war. Sofern der Kläger das damals noch zuständige Kreiswehrersatzamt Göttingen über diesen Sachverhalt nicht aufklärte - das Kreiswehrersätzamt also in dem Glauben beließ, er besuche die Fachoberschule - und dadurch von einem Widerruf der Zurückstellung sowie von seiner alsbaldigen Heranziehung zum Wehrdienst abhielt, führte er im Schütze der ihm aus anderem Grunde gewährten Zurückstellung rechtsmißbräuchlich selbst die Nachteile herbei, die er nunmehr als Zurückstellungsgründe geltend macht, und fehlt es mithin an einer die Zurückstellung des Klägers rechtfertigenden besonderen Härte. Angesichts dessen würde die Heranziehung zum Wehrdienst für den Kläger wegen der Unterbrechung seines bereits weitgehend geförderten Studiums nur dann eine besondere Härte bedeuten, wenn der Kläger die Nichtaufnahme der Ausbildung an der Fachoberschule dem Kreiswehrersatzamt Göttingen so rechtzeitig angezeigt hätte, daß er noch vor dem Zeitpunkt hätte einberufen werden können, in dem sein Studium weitgehend gefördert war.
Sollte die Behauptung des Klägers zutreffen, er habe im April 1972 eine Meldung über seinen Studienbeginn gefertigt und an das Kreiswehrersatzamt Göttingen abgesandt, wäre diese Voraussetzung gegeben. Denn in diesem Falle hätte er das seinerseits Erforderliche getan, um das Kreiswehrersätzamt Göttingen in die Lage zu versetzen, ihn zu den Einberufungsterminen ab Anfang Juli 1972 - also noch vor Eintritt der weitgehenden Förderung seines Studiums - zum Wehrdienst einzuberufen. Dafür, daß er die von ihm behauptete Meldung gefertigt und an das Kreiswehrersatzamt Göttingen abgesandt hat, trägt der Kläger die Beweislast. Denn er trägt die Beweislast für alle Tatsachen, aus denen sich eine besondere Härte - also das Vorliegen eines Zurückstellungsgrundes - ergibt.
Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben; daß es sich aus anderen Gründen als richtig darstellen könnte (§ 144 Abs. 4 VwGO), ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann es nicht mit der Erwägung gehalten werden, das Kreiswehrersatzamt Göttingen habe jedenfalls durch das Schreiben des Landkreises Northeim vom 18. Dezember 1972 Kenntnis davon erlangt, daß der Kläger nicht die Fachoberschule besuche, sondern ein Studium absolviere. Insofern mag dahingestellt bleiben, ob dieses Schreiben die dem Kläger obliegende Meldung über den Wegfall des bisherigen Zurückstellungsgrundes überhaupt ersetzen konnte. Denn jedenfalls ist das Schreiben des Landkreises Northeim so spät ergangen, daß der Kläger nicht mehr vor dem Zeitpunkt einberufen werden konnte, in dem sein Studium weitgehend gefördert war: Daß der Kläger zum nächsten Einberufungstermin nach Eingang des Schreibens - 2. Januar 1973 - noch hätte einberufen werden können, scheidet schon deshalb aus, weil der Einberufungsbescheid weniger als vier Wochen vor dem Gestellungstermin ergangen wäre (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 3 der Musterungsverordnung). Bei einer Einberufung des Klägers zum nächstfolgenden Einberufungstermin - 1. April 1973 - wäre das Studium des Klägers im Gestellungstermin bereits weitgehend gefördert gewesen.
Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. An einer Beweislastentscheidung zugunsten der Beklagten sieht sich der Senat gehindert, da die Sache durch Vernehmung des Zeugen H. noch weiter aufgeklärt werden muß. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, daß eine ihm nachteilige Beweislastentscheidung erst nach erfolgloser Ausschöpfung aller für die Richtigkeit seiner Behauptung angetretenen Beweise zulässig ist. Die weitere Sachaufklärung braucht sich allerdings nur darauf zu erstrecken, ob der Kläger die von ihm behauptete Meldung des Studienbeginns tatsächlich gefertigt und an das Kreiswehrersatzamt Göttingen abgesandt hat. Ist nämlich die Behörde wegen Nichteingangs der von dem Kläger gefertigten und abgesandten Meldung gebindert gewesen, den Kläger vor Eintritt der weitgehenden Förderung seines Studiums zum Wehrdienst heranzuziehen, so sind die von dem Kläger als Zurückstellungsgrund geltend gemachten Nachteile nicht durch ihn herbeigeführt worden; ihrer Anerkennung als besondere Härte stände in diesem Falle nichts entgegen.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Arndt
Maetzel
Türke
Dr. Barbey