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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.03.1973, Az.: BVerwG VIII C 146.72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1973
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 146.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 14425
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 15.06.1972 - AZ:

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 16. August 1949 geborene Kläger wurde mit Musterungsbescheid vom 15. Oktober 1968 für tauglich erklärt. Zugleich wurde der Antrag seines Vaters abgelehnt, ihn wegen Unentbehrlichkeit im väterlichen Schreinereibetrieb vom Grundwehrdienst zurückzustellen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger erhob Klage. Mit Einberufungsbescheid vom 4. März 1969 wurde die Heranziehung des Klägers zur Ableistung des Grundwehrdienstes zum 8. April 1969 verfügt. Das Verwaltungsgericht setzte die Vollziehung aus und ordnete im Klageverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage der Unentbehrlichkeit des Klägers an. Das Gutachten befürwortete eine Zurückstellung bis zum Jahresende 1970. Darauf beendigten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Dezember 1969 den anhängigen Rechtsstreit durch einen Vergleich, der unter Punkt 1 wie folgt lautete: "Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Kläger zum Januar oder April 1970 nach Köln zum Grundwehrdienst einberufen wird."

2

Mit Einberufungsbescheid vom 2. Juni 1970 wurde der Kläger zur Ableistung des Grundwehrdienstes zum 1. Juli 1970 nach Legerplaats/Budel in Holland einberufen. Er legte dagegen Widerspruch ein. Dabei machte er geltend, der Einberufungsbescheid widerspreche hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Einberufung dem abgeschlossenen Vergleich. Auch sei sein Bruder zum 1. April 1970 zum Grundwehrdienst, einberufen worden. Der Kläger schlug eine vergleichsweise Regelung dahin vor, daß sein Bruder bis auf weiteres vom Wehrdienst zurückgestellt werde, während er selbst zum 1. Juli oder einem späteren Zeitpunkt in die unmittelbare Nähe Kölns einberufen werden solle. Dadurch werde, so trug er vor, erreicht, daß seinem Vater wenigstens ein Sohn zur Entlastung im Betrieb zur Verfügung stünde. Die Beklagte ging auf den Vergleichsvorschlag nicht ein, sondern widerrief mit Schreiben vom 11. Juni 1970 mit Rücksicht auf die Einberufung des Bruders des Klägers den angefochtenen Einberufungsbescheid.

3

Mit erneutem Einberufungsbescheid vom 16. November 1971 berief die Beklagte den Kläger zur Ableistung des Grundwehrdienstes für den 4. Januar 1972 nach Mechernich/Eifel ein. Der Kläger legte, und zwar gleichzeitig sowohl beim Kreiswehrersatzamt als auch bei der Wehrbereichsverwaltung, Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, daß der gerichtliche Vergleich vom 4. Dezember 1969 seiner Einberufung entgegenstehe; auch sei er im väterlichen Betriebe unentbehrlich. Das Kreiswehrersatzamt schrieb an die Wehrbereichsverwaltung: Es könne dem Widerspruch nicht abhelfen. Die im Vergleich vom 4. Dezember 1969 vorgesehenen Einberufungstermine stünden der neuen Einberufung nicht entgegen; mit dem Vergleich sei nur vereinbart worden, daß die Einberufung nicht vor dem Januar oder April 1970 erfolgen würde. Auch aus dem Widerruf des Einberufungsbescheides vom 2. Juni 1970 könne nicht geschlossen werden, daß eine Einberufung zu einem späteren Zeitpunkt nicht erfolgen werde. Der Bruder des Klägers sei mittlerweile aus dem Wehrdienst entlassen worden, so daß dem Betriebsinhaber wieder ein Familienangehöriger als Hilfe zur Verfügung stehe. Im übrigen hätte der Betrieb sich auf die Einberufung des Klägers einstellen können.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1972 wurde der Einberufungstermin auf den 5. April 1972 verlegt und als Dienstantrittsort Köln festgesetzt; im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 1. März 1972 änderte das Kreiswehrersatzamt den Einberufungsbescheid dahin ab, daß der Kläger sich am 5. April 1972 in Wuppertal-Erberfeld zu stellen habe. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers widerrief es mit Bescheid vom 14. März 1972 den Bescheid vom 1. März 1972 und berief es den Kläger zur Ableistung des Grundwehrdienstes zum 5. April 1972 nach Köln-Longerich ein. Darauf hat der Kläger Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen:

5

Der angefochtene Einberufungsbescheid vom 16. November 1971 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 1. und 14. März 1972 verstoße gegen den gerichtlichen Vergleich. Mit ihm habe die Beklagte sich verpflichtet, ihn nur noch zum Januar oder April 1970 einzuberufen. Er und sein Vater hätten sich deshalb darauf eingerichtet, daß er nach dem April 1970 nicht mehr zur Ableistung des Grundwehrdienstes herangezogen werde.

6

Derzeit sei er für den väterlichen Betrieb unentbehrlich. Sein Bruder leite, entsprechend seiner kaufmännischen Ausbildung, den kaufmännischen Teil des Betriebes. Er, der Kläger, sei gelernter Schreinergeselle und für die Fabrikation verantwortlich; denn sein Vater könne mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand keine körperlichen Arbeiten verrichten und falle längere Zeit voll aus. Eine angemessene Vertretung stehe nicht zur Verfügung. Da der Betrieb termingebundene Aufträge zu erfüllen habe, drohten im Verzugsfalle erhebliche Nachteile, die bei der angespannten Wettbewerbslage unwiederbringliche Schäden für den Betrieb mit sich brächten.

7

Außerdem bedeute die Einberufung für ihn aus folgendem Grunde eine besondere Härte: Er habe ein Grundstück gekauft und plane den Bau eines Eigenheimes im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme. Für die Auszahlung der Fremdkapitalien sei es Voraussetzung, daß eine Eigenleistung, vornehmlich in der Form von Holzarbeiten, erbracht werde. Diese sei im Finanzierungsplan vom 16. April 1971 mit einem Wert von 23.000 DM in Ansatz gebracht. Eine Fremdfinanzierung sei insoweit nicht möglich. Infolge der Einberufung komme er mit seinen Pflichten aus den Grundstücksverträgen in Konflikt, so daß er mit erheblichen Vermögensschäden rechnen müsse.

8

Der Kläger hat den Antrag gestellt, den Einberufungsbescheid vom 16. November 1971 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1972 und der Änderungsbescheide vom 1. März 1972 und vom 14. März 1972 aufzuheben.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

10

Sie hat ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt. Auf eine Härte, die sich aus dem Bau des Eigenheimes möglicherweise ergeben könne, könne der Kläger sich nicht berufen, da er sie in Kenntnis der bevorstehenden Einberufung selbst geschaffen habe. Außerdem würde der Kläger genügend Gelegenheit haben, seine Eigenleistungen während seines Grundwehrdienstes in seiner dienstfreien Zeit zu erbringen.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und diese Entscheidung damit begründet, daß der Rechtsgültigkeit des Einberufungsbescheides formelle Bedenken nicht entgegenstünden, er auch dem Prozeßvergleich nicht widerspreche und eine Unentbehrlichkeit des Klägers im väterlichen Betriebe nicht festzustellen sei; auf etwaige Nachteile, die ihm wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus seinem Bauvorhaben möglicherweise entstehen könnten, könne der Kläger sich, schon allein deshalb nicht berufen, weil er diesen Sachverhalt erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht habe.

12

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechte und verfolgt sein Begehren aus der Vorinstanz.

13

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

14

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht nicht in Widerspruch zu Bundesrecht.

15

Zu Unrecht meint der Kläger, daß der angefochtene Einberufungsbescheid, nach dem er seinen Grundwehrdienst am 5. April 1972 in Köln-Longerich hat antreten müssen, aus dem Grunde rechtswidrig sei, weil er dem gerichtlichen Vergleich vom 4. Dezember 1969 widerspreche, durch den die Beteiligten den früheren Rechtsstreit beendigt haben, in welchem der Kläger sich gegen seine Einberufung zum 8. April 1969 gewandt hatte. Dieser Vergleich besagt in dem hier allein in Betracht kommenden Punkt 1 lediglich, die Partelen seien sich darüber einig, daß der Kläger zum Januar oder April 1970 nach Köln zum Grundwehrdienst einberufen werde. Entgegen der Ansicht des Klägers läßt sich aus diesem Vergleich die Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Einberufungsbescheides nicht herleiten.

16

Der Kläger macht geltend, mit dem Vergleich habe die Wehrbehörde sich mit ihm dahin geeinigt, daß seine Einberufung nur noch zum Januar oder April 1970 zulässig sein sollte, nicht aber auch noch zu einem späteren Zeitpunkt. Diese Ansicht trifft nicht zu. Denn der Vergleich ist so auszulegen, wie er bei seinem Abschluß von beiden Beteiligten übereinstimmend gewollt und verstanden worden ist (vgl. §§ 133, 157 BGB). Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen aber haben sowohl die Beklagte als auch der Kläger bei dem Abschluß des Vergleichs nur festlegen wollen, daß einerseits der damals in Streit befindliche Einberufungstermin vom 8. April 1969 nicht mehr gelten sollte, daß aber andererseits der Kläger davon absah, sein Begehren auf Zurückstellung bis zum Ende des Jahres 1970 weiterzuverfolgen. Den Ausschluß einer Einberufung nach dem April 1970 haben danach beide Beteiligten bei dem Abschluß des Vergleichs nicht im Auge gehabt. An diese tatsächliche Feststellung, gegen die der Kläger Revisionsrügen nicht erhoben hat, ist das erkennende Gericht nach § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren gebunden.

17

Dem Kläger kann auch darin nicht beigepflichtet werden, daß der angefochtene Einberufungsbescheid, dem ein vollziehbarer Musterungsbescheid zugrunde lag, der die Verfügbarkeit des Klägers feststellte (§ 13 Abs. 1 der Musterungsverordnung - MustV - in der Fassung vom 6. Februar 1963 [BGBl. I S. 113]), gegen § 13 Abs. 3 Satz 1 a.a.O. verstoße. Nach dieser Vorschrift sind Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung einberufen werden, vor ihrer Einberufung zu hören. Der Kläger ist am 15. Oktober 1968 gemustert worden. Der angefochtene Einberufungsbescheid ist am 16. November 1971 ergangen. Die Anhörung war demnach notwendig. Sie ist aber auch erfolgt. Zwar ist der Einberufungsbescheid ergangen, bevor der Kläger hierzu gehört worden ist. Die Anhörung ist jedoch an keine Form gebunden und kann durch eine Maßnahme, die vom Kreiswehrersatzamt selbst ausgeht, bis zum Einberufungstermin mit heilender Wirkung nachgeholt werden (BVerwGE 27, 295;  37, 307) [BVerwG 05.03.1971 - VII C 75/70]. Eine solche rechtswirksame Nachholung liegt hier vor. Der Kläger hat sein Widerspruchsschreiben gegen den Einberufungsbescheid sowohl der Wehrbereichsverwaltung als auch dem Kreiswehrersatzamt eingereicht. Das Kreiswehrersatzamt hat sich gegenüber der für die Widerspruchsentscheidung zuständigen Wehrbereichsverwaltung mit den hierbei vom Kläger vorgebrachten Einwendungen, nämlich dem gerichtlichen Vergleich und seiner Unentbehrlichkeit im Betriebe, eingehend schriftlich auseinandergesetzt. Es hat diese Einwendungen demnach erneut, und selbständig geprüft. Diese mit einer. Prüfung verbundene Stellungnahme des Kreiswehrersatzamtes zu den Einwendungen des. Klägers gegen seine Einberufung ist als die in § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV geforderte Anhörung des Klägers zu werten.

18

Dem Verwaltungsgericht, ist auch darin zu folgen, daß die Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 3 MustV eingehalten ist, nach der der Einberufungsbescheid vier Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen solle. Diese Zeitspanne ist nur hinsichtlich des Bescheides vom 14. März 1972 nicht gewahrt. Dieser Bescheid ist jedoch nicht der Einberufungsbescheid, sondern ein Verwaltungsakt, durch den der Einberufungsbescheid vom 16. November 1971 hinsichtlich des Gestellungsortes eine (weitere) - den Wünschen des Klägers entgegenkommende - Abänderung erfahren hat. Auf derartige Verwaltungsakte bezieht sich die angeführte Vorschrift weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn.

19

Auch die Zurückstellung des Klägers wegen Unentbehrlichkeit im Betrieb seines Vaters hat das Verwaltungsgericht zutreffend abgelehnt. Da das Anfechtungsbegehren des Klägers nach dem im Einberufungszeitpunkt, dem 5. April 1972, geltenden Recht zu beurteilen ist, kommt insoweit als rechtliche Grundlage der § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der durch Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) in Betracht.

20

Ein Wehrpflichtiger ist für seinen oder den elterlichen Betrieb im Sinne der genannten Vorschrift dann unentbehrlich, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch die Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Arbeitskraft ausgeglichen werden kann und deshalb über einen bloß wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen kann (Urteil vom 9. Juli 1969 - BVerwG VIII C 101.68 - [BWV 1970, 139]). Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht darzutun vermocht.

21

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger an der materiellen Beweislast scheitern lassen. Es hat sich nicht davon überzeugen können, daß der wehrdienstbedingte Ausfall der Arbeitskraft des Klägers nicht durch eine Ersatzkraft ausgeglichen werden kann. Es hat sich ferner nicht davon überzeugen können, daß der Ausfall der Arbeitskraft des Klägers nicht im Wege der Umverteilung der Arbeitsgebiete auf die bereits vorhandenen Mitarbeiter im Betriebe, einen Meister und mehrere Gesellen, ersetzt werden kann. Demzufolge hat es sich auf den Standpunkt gestellt, der Kläger habe nicht bewiesen, daß er für die Erhaltung und Fortführung des Betriebes seines Vaters unentbehrlich sei.

22

Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts rechtfertigen das angefochtene Urteil. Wie der erkennende Senat, zuletzt in seinem Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 103.71 -, entschieden hat, trägt der Wehrpflichtige die materielle Beweislast dafür, daß er im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG unentbehrlich ist. Daran ist festzuhalten.

23

Dabei ist es unerheblich, daß das Verwaltungsgericht dem Kläger in seiner Darstellung dahin gefolgt ist, daß der Teil des Schaffens des Klägers, der seine Vertrauensstellung als Familienmitglied ausmache, nicht durch Dritte ersetzbar sei. Denn aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, daß der im Jahre 1926 geborene Vater des Klägers, der Schreinermeister ist, und der Bruder des Klägers, der Kaufmann ist, im Betrieb mitarbeiten, mag auch der Vater infolge seiner Gebrechlichkeit und Krankheit zeitweilig hieran gehindert sein. Sie können jedenfalls, für die Dauer der Wehrdienstleistung des Klägers dafür sorgen, daß die Kundschaft in ihrem Vertrauen in den Betrieb des Vaters nicht getäuscht wird. Daher steht dem Einberufungsbescheid kein Zurückstellungsgrund des Klägers entgegen, ohne daß es darauf ankommt, daß dem Verwaltungsgericht in der Erwägung nicht hätte gefolgt werden können, die Zurückstellung sei deshalb zu versagen, weil der Umstand, daß infolge der Einberufung des Klägers den Kunden kein Familienmitglied als Verhandlungspartner zur Verfügung stehe, durch eine Zurückstellung nicht zu beheben sei (vgl. BVerwGE 40, 127).

24

Soweit schließlich der Kläger die Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides und der zu dessen Modifizierung ergangenen weiteren Bescheide daraus herleiten will, daß die Einberufung ihn daran hindern würde, im Rahmen eines Gesamtbauvorhabens den Bau eines Eigenheimes durchzuführen und daß ihn dadurch erhebliche Nachteile treffen würden, kann er, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, auch mit diesem Vorbringen keinen Erfolg haben. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG können Zurückstellungsgründe, die nach der Musterung entstehen, nur binnen drei Monaten nach ihrem Eintritt, bei dem Kreiswehrersatzamt geltend gemacht werden. Diese Frist ist hier versäumt. Der am 15. Oktober 1968 gemusterte Kläger hat sich auf die Schwierigkeiten, die sich durch, die Wehrdienstleistung für die Ausführung seines Bauvorhabens wegen der hierbei zu erbringenden. Eigenleistungen ergeben würden, erstmals mit seiner Klage am 22. März 1972 berufen. Der Umfang dieser Leistungen war jedoch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits vor dem Abschluß der Grundstückskaufverträge vom 8. Mai 1971 vereinbart und in dem Finanzierungsplan vom 16. April 1971 berücksichtigt worden. Bei dem Erlaß des Einberufungsbescheides vom 16. November 1971 sei, wie das Verwaltungsgericht unter eingehender Würdigung aller der Vorbereitung des Bauvorhabens dienenden Umstände festgestellt hat, bereits abzusehen gewesen, daß der Bau des Eigenheimes zeitlich mit der Wehrdienstleistung zusammenfallen werde. An diese Feststellung ist das erkennende Gericht im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Die demnach vom Kläger nicht gewahrte Frist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG hat nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (BVerwGE 38, 60) materiellrechtliche Bedeutung. Sie ist daher von Amts wegen zu beachten und steht einer Geltendmachung der hier möglicherweise in Betracht kommenden Zurückstellungsgründe zwingend entgegen.

25

Die Revision war demnach zurückzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke