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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.03.1971, Az.: BVerwG VII C 75.70

Antrag auf Änderung des Familiennamens; Zulässigkeit der Zuteilung des Namens des Stiefvaters ; Gewährleistung der Ordnungsfunktion des Namens; Anforderungen an die Gewährung von Doppelnamen; Vorliegen eines wichtigen Grundes für die beantragte Namensänderung; Voraussetzungen an eine öffentlich-rechtliche Namensänderung; Voraussetzungen einer Namensänderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.03.1971
Aktenzeichen
BVerwG VII C 75.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 26.09.1968 - AZ: II OVG A 46/68

Fundstellen

  • BVerwGE 37, 301 - 307
  • DÖV 1972, 100-101 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 514-515 (Volltext mit amtl. LS)
  • StAZ 1971, 313
  • Verw.Rspr 23, 157
  • VerwRspr 23, 157 - 161

Amtlicher Leitsatz

Die Adoption hat keinen Vorrang vor der öffentlich-rechtlichen Namensänderung.

Beim Vorliegen besonderer Umstände können Stiefkinder auch einen aus ihrem Namen und dem Namen des Stiefvaters gebildeten Doppelnamen erhalten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1971
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Klamroth
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. September 1968 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 1968 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde am ... August 1946 geboren. Die im Februar 1945 geschlossene Ehe seiner Eltern wurde im Mai 1948 geschieden. Seine Mutter, der das Sorgerecht übertragen worden war, heiratete im Oktober 1948 den Teemakler Alexander S. Aus dieser Ehe ist eine heute zwanzigjährige Tochter hervorgegangen. Auch der Vater des Klägers - der Beigeladene - heiratete wieder; aus seiner zweiten Ehe hat er zwei Söhne und eine heute fünfjährige Tochter.

2

Der Kläger ist in der Familie seines Stiefvaters S. zusammen mit seiner Stiefschwester aufgewachsen, versorgt und erzogen worden. Nach dem Abitur im Jahre 1966 leistete er Wehrdienst. Danach studierte er Jura. Der Kläger hat sowohl zu der Familie seines Stiefvaters als auch zu der seines Vaters ein gutes Verhältnis. Er ist Pate seiner Stiefschwester aus der zweiten Ehe seines Vaters. Eine Adoption des Klägers durch seinen Stiefvater S. wird weder von diesem noch von seiner Mutter, noch von ihm selbst gewünscht.

3

Im Jahre 1966 beantragte der Kläger - damals noch vertreten durch seine Mutter -, seinen Familiennamen L. in den Namen L.-S. zu ändern. Sein Vater und sein Stiefvater erklärten sich mit der Namensänderung einverstanden. Die angehörten Behörden äußerten gegen den Antrag keine Bedenken. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. Februar 1967 ab. Er sah einen wichtigen Grund für die beantragte Namensänderung nicht als gegeben an, nachdem der Kläger bereits das 20. Lebensjahr vollendet und stets den Namen L. geführt habe.

4

Mit der Klage gegen den ablehnenden Bescheid trug der Kläger vor: Sein Stiefvater habe an ihm Vaterstatt vertreten. Er sei deshalb schon lange im Freundes- und Bekanntenkreis L.-S. genannt worden. Er fühle sich seinem Stiefvater sehr verbunden. Dieser wolle ihm auch das Studium finanzieren, so daß er noch lange im Familienverband bleiben werde. Er habe die Namensänderung nicht schon früher beantragt, weil seine Mutter und sein Stiefvater die Entscheidung darüber zurückgestellt hätten, bis er ein Alter erreicht habe, in dem er sich eine eigene Meinung hierzu bilden könnte.

5

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Änderung des Familiennamens des Klägers von L. in L.-S. zu genehmigen. In der Begründung dieses Urteils ist ausgeführt: Das Gericht habe den Eindruck gewonnen, daß der Kläger in der ganzen Breite menschlicher und familiärer Beziehungen ein begrüßenswertes Bindeglied zwischen der Familie seines Stiefvaters und derjenigen seines leiblichen Vaters darstelle, daß dieses Verhältnis von beiden Familien gewünscht werde, wie die Patenschaft des Klägers bei seiner jüngeren Halbschwester zeige, und daß auch die Mutter und der leibliche Vater trotz ihrer Scheidung auf diese Verbindung Wert legten. Einem Namensänderungsbegehren, das solchen - heute nicht allzu häufigen - Familienbindungen diene, könne das Gewicht eines wichtigen Grundes nicht abgesprochen werden. Da die Zuteilung des Namens des Stiefvaters den erwähnten Bindungen nicht dienen könne, komme nur der verbindende Doppelname in Frage. Die Ordnungsfunktion des Namens werde durch die Beibehaltung des Namensteils L. gewährleistet; der Name des Stiefvaters könne auch nach den Richtlinien der Bundesregierung für die Namensänderung gewährt werden. Die Forderung nach vernünftiger Einfachheit des Namens und die deswegen gebotene Zurückhaltung bei der Gewährung von Doppelnamen spreche nicht gegen den Namen L.-S., der zudem eine wohlklingende sprachliche Einheit bilde.

6

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts legte der Beklagte Berufung ein, stellte einen Antrag jedoch erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der Begründung seiner Berufung. Auf eine schriftliche Anfrage des Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts antwortete der Vater des Klägers in einem Schreiben vom 21. September 1960, daß er gegen eine Adoption durch den Stiefvater dann nichts einzuwenden habe, wenn sein Sohn den Namen L.-S. oder S.-L. erhalte; dagegen sei er mit der Adoption nicht einverstanden, wenn der Name L. durch den Namen S. ersetzt werde.

7

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage mit folgender Begründung ab: Die Berufung sei zulässig, weil auf Grund des bisher vom Beklagten vertretenen Rechtsstandpunktes das Ziel des Rechtsmittels, die Abweisung der Klage, eindeutig sei. Sie habe auch in der Sache Erfolg. Die Adoption habe Vorrang vor der öffentlich-rechtlichen Namensänderung. Da nach der Erklärung des Beigeladenen die Adoption des Klägers durch seinen Stiefvater möglich sei, bestehe deswegen kein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens L. in L.-S. Daß der Kläger im Falle einer Adoption nur den Namen S.-L. (nicht L.-S.) führen könne, gerade diese Namensform aber gegen die Ordnungsfunktion des Familiennamens verstoße, sei nicht so schwerwiegend, daß deshalb die öffentlich-rechtliche Namensänderung der Adoption vorzuziehen wäre. Aber selbst für den Fall, daß eine Adoption des Klägers durch den jetzigen Ehemann seiner Mutter nicht in Frage komme, liege kein wichtiger Grund für die Namensänderung vor. Der Kläger sei bereits volljährig geworden und lebe als Student nicht ständig im Hause seines Stiefvaters. Die Gründe, die die Richtlinien der Bundesregierung als wichtige Gründe für die Namensänderung ansehen, seien damit für ihn nicht mehr gegeben. Im übrigen sei bei der Gewährung von Doppelnamen Zurückhaltung geboten, weil sie durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung des Familiennamens führten, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden müsse. Bei Abwägung der in den Richtlinien der Bundesregierung aufgezeigten Interessen der Allgemeinheit an der Beibehaltung des ererbten Familiennamens mit dem privaten Interesse des Klägers an der Führung des angestrebten Doppelnamens gebühre dem öffentlichen Interesse der Vorrang. Der Familienname habe nicht den Zweck, die Verbundenheit mehrerer Familien zum Ausdruck zu bringen. Er solle vielmehr vor allem die Abstammung seines Trägers offenbaren. Das gute Verhältnis des Klägers zu der Familie seines leiblichen Vaters und zu der seines Stiefvaters sei für sich allein genommen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein wichtiger Grund zur Namensänderung. Schließlich müsse das angefochtene Urteil auch deshalb aufgehoben werden, weil es dem Beklagten keine Möglichkeit zu der ihm nach Bejahung eines wichtigen Grundes zustehenden Ermessensausübung gebe.

8

Die Revision des Klägers mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen, vorsorglich,

die Berufung des Beklagten als unzulässig zu verwerfen,

ist auf Verfahrensmängel und auf eine Verletzung des Namensänderungsrechts gestützt.

9

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Lediglich die Verbundenheit zu zwei Familien könne nicht ausreichen, um einen Doppelnamen führen zu dürfen.

10

Der Beigeladene erhielt im Revisionsverfahren Gelegenheit zur Äußerung.

11

Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu. Er verneint zwar wie der Kläger einen Vorrang der Adoption vor der Namensänderung, teilt aber die Ansicht des Berufungsgerichts, daß ein wichtiger Grund für die Namensänderung unabhängig von einer möglichen Adoption nicht vorliege.

12

II.

Die Verfahrensrügen des Klägers sind unbegründet. Aus materiellen Gründen ist das angefochtene Urteil jedoch aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil, das der Klage statt gab, wiederherzustellen.

13

1.

a)

Zu Recht hielt das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts für zulässig. Der Vorschrift des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO, daß die Berufungsschrift einen bestimmten Antrag enthalten muß, ist genügt, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache der Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (BVerwGE 13, 94; 12, 189 [BVerwG 13.04.1961 - III C 183/59]; zu entsprechenden Vorschriften früher schon BVerwGE 1, 222; 3, 75) [BVerwG 06.01.1956 - II C 250/55]. Nach dem Streitgegenstand dieses Verfahrens ergab sich das Ziel der Berufung des Beklagten allein schon aus der Einlegung des Rechtsmittels.

14

b)

Ob das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht (§§ 86, 128 VwGO) dadurch verletzt hat, daß es den Beigeladenen zu der Frage der Adoption des Klägers nur schriftlich befragt, nicht aber - wie ursprünglich vorgesehen - in der mündlichen Verhandlung gehört und ihn dabei über die rechtlichen Folgen einer Adoption aufgeklärt hat, kann dahingestellt bleiben. Denn die angefochtene Entscheidung beruht jedenfalls nicht hierauf. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die begehrte Namensänderung ausdrücklich auch für den Fall verneint, daß eine Adoption des Klägers durch den Ehemann seiner Mutter nicht in Frage komme.

15

2.

Das angefochtene Urteil beruht jedoch auf einer Verletzung des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1928 (RGBl. I S. 9) und ist aus diesem Grunde aufzuheben.

16

a)

Das Berufungsgericht durfte das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die beantragte Namensänderung nicht deswegen verneinen, weil die Adoption Vorrang vor der öffentlich-rechtlichen Namensänderung habe.

17

In dem Berufungsurteil ist ausgeführt, es seien, nachdem der leibliche Vater des Klägers - der Beigeladene - seine Zustimmung zu der Adoption erklärt habe, keine schwerwiegenden Gründe ersichtlich, die eine Adoption nicht in Betracht kommen lassen würden. Daraus folgert das Berufungsgericht, daß eine Adoption möglich sei, und meint, deswegen bestehe kein wichtiger Grund für die Änderung des Namens L. in den Namen L.-S. Diese Auffassung leuchtet schon im Ausgangspunkt nicht ein; denn zu der Zeit, als das Berufungsgericht den Beigeladenen nach seinem Einverständnis zur Adoption fragte (September 1968), bedurfte es einer Einwilligung des Beigeladenen zur Adoption nicht mehr, da der Kläger schon im August 1967 das 21. Lebensjahr vollendet hatte und deswegen gemäß § 1747 Abs. 1 BGB eine Einwilligung des Beigeladenen zur Adoption nicht mehr erforderlich war. Die Personen aber, auf die es für den Abschluß eines Adoptionsvertrages ankam, der Kläger, sein Stiefvater und wegen § 1746 BGB dessen Ehefrau - die Mutter des Klägers -, hatten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 26. September 1968 in Kenntnis der schriftlichen Äußerung des Beigeladenen erklärt, daß sie keine Adoption möchten.

18

Versteht man das Berufungsurteil dahin, daß eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nicht in Frage komme, wenn die Personen, die sie beantragen oder damit einverstanden sind, hier also der Kläger und die Eheleute S., die Namensänderung mit den Mitteln des Zivilrechts, nämlich durch den Abschluß eines Adoptionsvertrages, erreichen können, so kann das Bundesverwaltungsgericht dem nicht folgen. Dabei soll unberücksichtigt bleiben, daß Adoptionsname des Klägers gemäß § 1758 Abs. 1 und 4 BGB nur der Name S. oder S.-L. nicht dagegen der begehrte Name L.-S. sein könnte. Entscheidend ist vielmehr, daß sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt nicht in einem neuen Namen und der damit verbundenen Namensänderung erschöpfen, sondern darüber hinaus familien- und erbrechtliche Beziehungen zwischen dem Angenommenen und dem Annehmenden begründet werden. Der Angenommene erlangt die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes (§ 1757 Abs. 1 BGB), wenngleich das Rechtsverhältnis zwischen dem Angenommenen und seinen leiblichen Verwandten durch die Adoption grundsätzlich nicht gelöst wird (§ 1764 BGB). Diese bedeutsamen rechtlichen Wirkungen der Adoption schließen es aus, für die Namensänderung einen Vorrang der Adoption anzunehmen. Wohl ist eine Adoption erstrebenswert, weil sie das Stiefkind in stärkerem Maße in die Familie des Stiefvaters eingliedert. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, aus welchen Gründen die beteiligten Personen eine Adoption ablehnen. Denn in keinem Falle ist ein Schluß in der Richtung möglich, daß derjenige, der die familien- und erbrechtliehen Beziehungen nicht wolle, an einem dem Adoptionsnamen entsprechenden Namen kein Interesse haben könne. Ein solches Interesse mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes besteht z.B. dann, wenn Stiefkinder zusammen mit Kindern aus der jetzigen Ehe ihrer Mutter aufwachsen.

19

Von der hier vertretenen Auffassung gehen auch die Richtlinien der Bundesregierung für die Bearbeitung der Anträge auf Änderung des Familiennamens aus (vgl. Anlage A der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen sowie über die Änderung von Vornamen in der Fassung vom 14. Dezember 1960 und vom 8. Mai 1963 [GMBl. 1961, 11, 13; 1963, 230]). Sie bestimmen in Abschnitt III 5 c nur, daß bei Stiefkindern an Stelle einer Namensänderung zunächst eine Adoption der Kinder der Frau aus erster Ehe durch den zweiten Ehemann anzuregen sei, lassen eine Namensänderung aber zu, wenn eine Adoption der Kinder nicht in Frage kommt.

20

b)

Auch die Verneinung eines wichtigen Grundes zur Namensänderung für den Fall, daß eine Adoption des Klägers durch den jetzigen Ehemann seiner Mutter nicht in Frage komme, geschah zu Unrecht.

21

Die Namensänderung kann nicht an dem Alter des Klägers scheitern. Das Berufungsgericht meint hierzu, die Voraussetzungen einer Namensänderung seien zwar möglicherweise in der Schulzeit des Klägers gegeben gewesen, lägen aber nach Volljährigkeit und Studium des Klägers nicht mehr vor. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Der Kläger erhielt nicht nur bis zur Volljährigkeit Erziehung und Unterhalt allein von seinem Stiefvater; der Stiefvater finanziert auch das Studium und tritt insofern auch heute noch tatsächlich an die Stelle des leiblichen Vaters. Damit ist noch die enge Bindung zu dem Stiefvater gegeben, bei der auch nach den Richtlinien der Bundesregierung in Abschnitt III 5 c Abs. 2 eine Namensänderung möglich ist. Allerdings ist eine der weiteren Voraussetzungen der Namensänderung nach den Richtlinien weggefallen, nämlich die gemeinsame Erziehung mit Kindern aus der jetzigen Ehe der Mutter. Dafür liegt aber die andere Alternative der Richtlinien weiter vor; durch die Namensänderung sollen die Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Stiefvater vertieft werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts kann in diesem Punkt auch deswegen nicht überzeugen, weil das Berufungsgericht zwar die Namensänderung an der Volljährigkeit scheitern läßt, zuvor aber die Vorrangigkeit der Adoption festgestellt hatte, die ihrerseits (seit 1961) die Minderjährigkeit des Anzunehmenden verlangt (§ 1744 Satz 3 BGB). Von dem Erfordernis der Minderjährigkeit soll das Gericht gemäß § 1745 c BGB befreien, wenn die Herstellung eines Annahmeverhältnisses sittlich gerechtfertigt ist; anders als bei der Befreiung vom Alterserfordernis des Annehmenden in § 1745 b BGB wird die Adoption eines Kindes des Ehegatten hier nicht als Ausnahmefall genannt. Wenn trotz Volljährigkeit die Herstellung eines dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechenden Familienbandes (Formulierung aus § 1754 Abs. 2 Nr. 2 BGB) sittlich gerechtfertigt ist, dann darf auch die Namensänderung nicht an der Volljährigkeit scheitern. Auch die Richtlinien der Bundesregierung schließen die Namensänderung bei volljährigen Stiefkindern nicht aus.

22

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mußte die bei der Anwendung des § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes gebotene Interessenabwägung (vgl. BVerwGE 15, 26, 183, 207; 22, 312 [BVerwG 05.11.1965 - VII C 119/64]; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG VII C 26.68 - [VerwRspr. 20 S. 557 = StAZ 1970, 57]) im Falle des Klägers zur Bejahung eines wichtigen Grundes für die beantragte Änderung des Namens Lau in den Namen Lau-Siemssen führen.

23

Der Name Siemssen allein wäre dem Kläger, da eine enge Bindung zu dem Stiefvater auch heute noch besteht, von der Behörde zu gewähren. Der Kläger hat aber ein besonderes Interesse auch daran, seinen bisherigen Familiennamen neben dem Namen seines Stiefvaters beizubehalten. Es ergibt sich daraus, daß er diesen Namen lange führte, unter diesem Namen Wehrdienst leistete und jetzt studiert.

24

Ebenfalls die besonderen Verhältnisse im Falle des Klägers lassen auch die bei der Gewährung von Doppelnamen gebotene Zurückhaltung gegenüber den schützwürdigen Interessen des Klägers zurücktreten. Zwar wird das allgemeine staatliche Interesse an der Unveränderlichkeit des Familiennamens durch das Hinzufügen eines zweiten Namens zu dem Familiennamen nicht so stark wie bei einem völligen Namenswechsel berührt (vgl. - auch zum folgenden - BVerwGE 15, 207 [209]). Es ist aber aus einem anderen Grunde bei der Gewährung von Doppelnamen mit Zurückhaltung zu verfahren. Doppelnamen führen durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden muß. Gerade dieser Grund besteht bei dem Doppelnamen L.-S. nicht oder hat jedenfalls kein besonderes Gewicht. Denn dieser Name ist einfach, läßt sich leicht sprechen und schreiben und ist auch nicht länger als viele andere Namen. Das Verwaltungsgericht wies in seinem Urteil zu Recht darauf hin, daß der Name L.-S. die Forderung nach vernünftiger Einfachheit erfülle. Der Senat hat in den Urteilenvom 16. Februar 1968 - BVerwG VII C 56.63 - (StAZ 1969, 74) und vom 8. November 1968 - BVerwG VII C 9.67 - (StAZ 1970, 76 = DÖV 1969, 796) bereits entschieden, daß die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 [313]), je nach Lage des Falles mit unterschiedlicher Intensität einer Namensänderung entgegenstehen können und dies zu beachten ist. Dies gilt auch für die Zurückhaltung bei der Gewährung von Doppelnamen; denn es führt nicht jeder Doppelname zu einer Erschwerung in der Handhabung des Namens.

25

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit dem Argument, daß die Verbundenheit mit zwei Familien keine Namensänderung rechtfertigen könne, weil sich doch fast jeder Mensch zwei Familien verbunden fühle. Dieser Gesichtspunkt kann eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen. Eine persönliche Neigung zu einer Familie, ein Sich-mit-ihr-verbunden-Fühlen, kann, wie der Senat bereits entschieden hat (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1960 - BVerwG VII C 236.59 - [Buchholz 402.10 § 3 Namens ÄndGes. Nr. 10 = NJW 1961, 1039]), kein wichtiger Grund für eine Namensänderung sein. Im Falle des Klägers geht es aber nicht lediglich um solche Neigungen. Der Kläger, der aus der ersten Ehe L. stammt, wuchs in der Familie S. auf. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Namens S. sind bei der auch heute noch bestehenden engen Bindung an diese Familie gegeben. Diese Ausgangssituation ist ganz speziell. Nur Kinder aus der ersten Ehe der Mutter, bei denen der zweite Ehemann tatsächlich an die Stelle des leiblichen Vaters tritt, kommen hier für die Namensänderung und beim Vorliegen besonderer Umstände auch für die Gewährung eines Doppelnamens in Betracht. Dies kann nicht zu den vom Beklagten befürchteten Folgen führen.

26

3.

Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es nicht, da der festgestellte Sachverhalt eine Entscheidung in der Sache selbst zuläßt. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch das zur Namensänderung verpflichtende Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts wiederherstellen, weil eine ablehnende Ermessensentscheidung nach der Lage der Sache nicht denkbar ist.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Das Gericht sieht keinen Anlaß, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeit dem Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

28

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Fischer
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus
Klamroth