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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1960, Az.: BVerwG VII C 236.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1960
Aktenzeichen
BVerwG VII C 236.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.07.1959 - AZ: II A 641/58

Fundstellen

  • DVBl 1962, 72
  • DÖV 1961, 186-187 (Volltext mit amtl. LS)
  • Ehe u. Familie 1961, 118
  • NJW 1961, 1039-1040 (Volltext mit amtl. LS)
  • StAZ 1961, 307
  • Verw. Rspr. 13, 522

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das öffentliche Interesse ist bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob ein wichtiger Grund für eine Namensänderung gegeben ist.

  2. 2.

    Scheitert die Lösung eines Adoptionsverhältnisses aus Rechtsgründen, so liegt darin in der Regel kein wichtiger Grund für die Änderung des Namens des Adoptierten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde 1929 während der Ehe seiner Mutter mit dem Kaufmann Robert T. geboren. Seine Ehelichkeit wurde nicht angefochten, obwohl nach den Angaben der Mutter nicht deren Ehemann, sondern der Landwirt Karl R. der Erzeuger des Klägers war. Die Ehe T. wurde im Jahre 1935 geschieden. Im Jahre 1937 wurde der Kläger von den beigeladenen Eheleuten K. adoptiert. Seitdem führt er diesen Namen. Frau K. ist eine Schwester des bereits im Jahre 1930 verstorbenen Karl R. ihr Ehemann ist mit der Mutter des Klägers verwandt.

2

Seit einigen Jahren fühlt sich der Kläger zu der Familie R. hingezogen, vor allem zu dem Kaufmann Franz R., einem Bruder seiner Adoptionsmutter und seines angeblichen leiblichen Vaters, der unverheiratet und in dessen Automobil-Großhandel der Kläger tätig ist.

3

Mit der zunehmenden Hinwendung zu Franz R., der mit den Eheleuten K. seit Jahren verfeindet ist, trübte sich sein früher sehr gutes Verhältnis zu den Adoptionseltern immer mehr.

4

Die Bemühungen des Klägers um eine Auflösung des Adoptionsverhältnisses sind bisher an der Weigerung seiner Adoptiveltern gescheitert, mit ihn den dazu nach § 1768 BGB erforderlichen Aufhebungsvertrag zu schließen. Einen von ihm gestellten Antrag, das Kindesannahmeverhältnis nach Art. V § 12 des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12. April 1938 (RGBl. I S. 380) - FamRÄndG - durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben, lehnte das Amtsgericht Duisburg durch Beschluß vom 15. Februar 1956 ab, weil Art. V FamRÄndG für den Bereich der britischen Zone durch Art. III der Verordnung des Zentraljustizamts für die Britische Zone über die Annahme an Kindes Statt vom 12. März 1948 (VOBl. BrZ S. 71) aufgehoben worden sei und dort somit nur die Möglichkeit bestehe, nach § 1768 BGB zu verfahren.

5

Daraufhin beantragte der Kläger am 29. August 1956 beim Beklagten, seinen Familiennamen in R. zu ändern. Zur Begründung trug er des weiteren vor, daß er infolge des inneren Konfliktes, im Herzen ein R. zu sein, nach außen aber ein K. bleiben zu müssen, schon 1952 mit seinen Nerven völlig zusammengebrochen sei.

6

Der Beklagte wies den Antrag durch Bescheid vom 24. Juli 1957 und den Einspruch durch Bescheid vom 25. Oktober 1957 ab, weil die vom Kläger vorgetragenen Gründe keine "wichtigen" im Sinne von § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) seien.

7

Die auf Aufhebung der Bescheide und Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigung der beantragten Namensänderung gerichtete verwaltungsgerichtliche Klage ist im ersten und zweiten Rechtszuge ohne Erfolg geblieben. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte die Namensänderung auch für den Fall abgelehnt, daß die vom Kläger vorgetragenen Gründe als wichtig im Sinne des § 3 Namensänderungsgesetz angesehen würden.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit folgender Begründung zurückgewiesen:

9

Die Änderung eines Familiennamens sei zwar an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gebunden, stehe nach § 3 Namensänderungsgesetz aber auch dann noch im Ermessen der Verwaltungsbehörde. Die vom Beklagten nachträglich getroffene Ermessensentscheidung sei nicht fehlerhaft.

10

Es möge zutreffen, daß das Adoptionsverhältnis durch die Hinwendung des Klägers zu Franz R. und das zwischen diesem und den Adoptiveltern bestehende Zerwürfnis gestört sei. Dennoch könne die Weigerung der Eheleute K., das Adoptionsverhältnis aufzulösen, nicht als böswillig oder sittenwidrig angesehen werden. Dann könne aber dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger vorgetragenen Umstände etwa deswegen als wichtiger Grund anzusehen seien, weil das nicht einseitig lesbare Adoptionsverhältnis des Klägers einer neuen Adoption durch Franz R. entgegenstehe. Offenbleiben kenne ferner, ob bei der Prüfung im. Rahmen des wichtigen Grundes auch die Interessen der Beigeladenen und der Träger des Namens R. zu berücksichtigen seien. Selbst wenn hier ein wichtiger Grund vorliege, sei die ablehnende, Gründe des öffentlichen Interesses berücksichtigende Ermessensentscheidung des Beklagten nicht rechtswidrig. Mit ihr habe der Beklagte eine Beeinträchtigung des Adoptionsverhältnisses und eine Lockerung des dadurch begründeten familienrechtlichen Bandes verhindern wollen. Damit habe er der geltenden gesetzlichen Regelung Rechnung getragen, wonach in den Ländern der britischen Zone Adoptionsverhältnisse nur durch Vertrag zwischen den Beteiligten aufhebbar sind und an der auch der Entwurf des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (BT Drucksache Nr. 530, 3. Wahlperiode) jedenfalls bei Volljährigkeit der Adoptionskinder festhalte. Die vom Kläger vorgetragenen und in dem Brief des Psychotherapeuten Prof. S. zum Ausdruck gekommenen ärztlichen Gesichtspunkte könnten vielleicht als wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz Bewertet werden, jedoch sei es nicht ermessenswidrig, sie der gesetzlichen Regelung der Adoption unterzuordnen, die auch in solchen Fällen keine einseitige Auflösung des Adoptionsbandes kenne.

11

Auch das Recht des Klägers auf freie Persönlichkeitsentfaltung werde durch die Entscheidung des Beklagten nicht beeinträchtigt, denn die Ursache der angeblichen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentfaltung des Klägers liege nicht in der verweigerten Namensänderung, sondern in der gesetzlichen Regelung des Adoptionsrechts.

12

Auf die Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht nachträglich die Revision zugelassen, weil dadurch insbesondere die Klärung der grundsätzlichen Frage zu erwarten sei, ob bei der Entscheidung über die beantragte Namensänderung die Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses bereits im Rahmen des wichtigen Grundes gewürdigt werden müßten oder ob sie erst bei der ggf. zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen seien.

13

Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,

  1. 1.

    das angefochtene Urteil und das erstinstanzliche Urteil aufzuheben,

  2. 2.

    den Beklagten unter Aufhebung seiner ablehnenden Bescheide für verpflichtet zu erklären, die Änderung des Familiennamens Kalvelage in Rüschkamp zu genehmigen.

14

In der Revisionsbegründung rügt der Kläger Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG, der §§ 1, 3 Namensänderungsgesetz und des § 61 MRVO 165. Zu Unrecht habe das Oberverwaltungsgericht die Frage offengelassen, ob hier ein wichtiger Grund für die beantragte Namensänderung vorliege. Erst wenn sie beantwortet und bejaht worden sei, habe der Beklagte Raum für seine Ermessensentscheidung. Vor ihr müsse er sich darüber schlüssig werden, ob ein solcher wichtiger Grund gegeben sei. Im Rahmen des wichtigen Grundes sei auch die Frage zu prüfen gewesen, ob eine Verweigerung der Namensänderung einen Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf freie Persönlichkeitsentfaltung bedeute. Ihr hätte das Oberverwaltungsgericht intensiver nachgehen müssen und insbesondere die dazu gestellten Beweisanträge des Klägers nicht übergehen dürfen. Darin liege eine Verletzung der dem Gericht gemäß § 61 MRVO 165 obliegenden Sachaufklärungspflicht. Auch die Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses hätten bei der Prüfung des wichtigen Grundes mit abgewogen werden müssen. Es gehe nicht an, der gesetzlichen Regelung des Adoptionsrechts den Vorrang vor dem Namensänderungsrecht einzuräumen, wie das Berufungsgericht dies getan habe. Ein solches Vorgehen sei selbst im Rahmen einer Ermessensbetätigung fehlerhaft, weil der Beklagte von einer Ermessensbindung ausgegangen sei, die in Wahrheit gar nicht bestehe.

15

Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

16

Die Beigeladenen haben zur Revision Stellung genommen.

17

II.

Es entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - Namensänderungsgesetz - nicht gegen die freiheitlichen Grundrechte verstößt, sondern mit dem Grundgesetz vereinbar ist und in gültiger Weise regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Namensänderung vorgenommen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1958 [DVBl. 1958 S. 321]). § 3 Namensänderungsgesetz ist damit Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung, durch die das Recht des Einzelnen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG begrenzt wird (vgl. BVerfGE 6, 32 [BVerfG 16.01.1957 - 1 BvR 253/56]).

18

Ist aber § 3 Namensänderungsgesetz Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung, dann kann es nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen, wenn in Anwendung dieser gesetzlichen Vorschrift die Änderung eines Namens deshalb verweigert wird, weil es an dem vom Gesetz hierfür geforderten wichtigen Grunde fehlt.

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats handelt es sich bei dem wichtigen Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nur dann gegeben ist, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der erstrebten Namensänderung geltend macht. Schutzwürdig ist sein Interesse aber nur, wenn seine Gründe, anstelle seines Namens künftig einen anderen zu führen, so wesentlich sind, daß die Belange der Allgemeinheit demgegenüber zurücktreten müssen, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Führung seines bisherigen Namens augenscheinlich werden (vgl. Urteil vom 16. Mai 1958, DÖV 1958 S. 706 = DVBl. 1958 S. 831). Damit ist aber auch geklärt, daß das öffentliche Interesse bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes zu berücksichtigen ist. Dies hat das Berufungsgericht verkannt, wenn es glaubte, die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses in den Bereich der behördlichen Ermessensentscheidung verweisen zu können. Aber auch von dieser Auffassung ausgehend hätte das Berufungsgericht zunächst die Frage klären müssen, ob es einen wichtigen Grund für gegeben hält, da erst die Annahme eines wichtigen Grundes eine ermessensmäßige Abwägung mit dem öffentlichen Interesse hätte rechtfertigen können.

20

Gleichwohl ist das Urteil des Berufungsgerichts im Ergebnis zu billigen, da die Ablehnung der Namensänderung in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen damit begründet wird, daß es an einem wichtigen Grunde fehlt, und die vom Oberverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung bestätigen.

21

Mit der im Jahre 1937 rechtswirksam erfolgten Adoption des Klägers durch die Beigeladenen erhielt der Kläger, der bis dahin den Namen T. geführt hatte, gemäß § 1758 BGB den Namen Kalvelage. Da das Adoptionsverhältnis fortbesteht, hat sich auch an der hierauf beruhenden Namensführung des Klägers nichts geändert, gleichgültig, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen der Adoptionsvertrag abgeändert oder aufgehoben werden kann. Das darauf gerichtete Bemühen des Klägers ist jedenfalls bisher erfolglos geblieben.

22

Auch die durch das Namensänderungsgesetz gewährte Möglichkeit einer Namensänderung ist nicht dazu bestimmt, aus Gründen, die im Bereich des Adoptionsverhältnisses liegen, die Rechtswirkungen des Adoptionsvertrages, durch den der an Kindes Statt Angenommene nicht nur den Familiennamen, sondern auch die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden erhält (§ 1757 BGB), aufzuheben oder einzuschränken.

23

Die dem Kläger auf Grund des Adoptionsvertrages eingeräumte Stellung eines ehelichen Kindes der Beigeladenen rechtfertigt es vielmehr, an die Voraussetzungen für die Änderung des Familiennamens keine geringeren Anforderungen zu stellen, als wenn es sich um die Namensänderung des leiblichen Kindes der Adoptiveltern handeln würde. Schon deshalb kennen alle diejenigen von dem Kläger geltend gemachten Umstände nicht der Annahme eines schutzwürdigen Interesses des Klägers an der erstrebten Namensänderung dienen, die die Verschlechterung seines persönlichen Verhältnisses zu seinen Adoptiveltern und seine persönliche Neigung zur Familie R. betreffen. Im übrigen hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, daß keine der in III 5 a der in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen sowie über die Änderung von Vornamen vom 18. Dezember 1951 (GMBl. S. 267) enthaltenen Richtlinien angegebenen Gründe, die zur Namensänderung eines ehelichen Kindes führen können, gegeben sind. Etwas Gegenteiliges ist auch aus dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Daß diese Richtlinien als Maßstab bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Namensänderungsgesetz dienen kennen, hat der Senat bereits grundsätzlich entschieden (Urteil vom 31. Januar 1958, DÖV 1958 S. 703 [BVerwG 31.01.1958 - BVerwG VII C 119.57]).

24

Auch sonst hat der Kläger nichts vorgetragen, was zur Anerkennung seines schutzwürdigen Interesses an der begehrten Namensänderung führen könnte. Soweit er sich auf seine geschäftlichen und beruflichen Beziehungen zu Mitgliedern oder Familie R. beruft, ist nicht ersichtlich, wieso diese Beziehungen in beachtenswerter Weise dadurch beeinträchtigt werden könnten, daß der Kläger seinen legitimen Namen behält. Auch daß der Kläger, wie es in dem von ihm vorgelegten ärztlichen Gutachten heißt, durch seine Lebensgeschichte schweren Belastungen ausgesetzt ist und daß er unter seinem tragischen Lebensschicksal leidet, rechtfertigt die von ihm erstrebte Namensänderung nicht. Abgesehen davon, daß die Beigeladenen durch die Annahme des Klägers an Kindes Statt wesentlich zur Milderung seines Schicksals beitrugen, würde sich durch Änderung des Namens weder an dem den Kläger belastenden Schicksal nachträglich etwas ändern lassen, noch die dem Kläger durch den Adoptionsvertrag gegebene Stellung eines ehelichen Kindes der Beigeladenen berührt. Der sowohl auf gefühlsmäßigen als auch auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhende Wunsch des Klägers nach einer Änderung seines Namens rechtfertigt nach seinem eigenen Vorbringen nicht die Namensänderung, da keine Gründe vorliegen, die so wesentlich wären, daß die Interessen der Allgemeinheit an der Fortführung des legitimen Namens demgegenüber zurücktreten müßten.

25

Deshalb bedurfte es auch keiner weiteren Sachaufklärung durch das Berufungsgericht.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Ritgen
Dr. Dr. Breitfeld
Reimer
Dr. Boerckel