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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1958, Az.: BVerwG VII C 119.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1958
Aktenzeichen
BVerwG VII C 119.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 17.01.1956 - AZ: II OVG A 3/55

Fundstellen

  • DÖV 1958, 703-704 (Volltext mit amtl. LS)
  • StAZ 1959, 289

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Der Begriff des wichtigen Grundes in § 3 NÄG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; seine richtige Anwendung durch die Verwaltungsbehörde unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung.

  2. 2)

    Hierbei können die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung vom 18. Dezember 1951 als Niederschlag der im Geltungsgebiet des Gesetzes bestehenden allgemeinen Anschauung zur Prüfung als Hilfsmittel herangezogen werden.

  3. 3)

    Ein wichtiger, eine Namensänderung rechtfertigender Grund liegt dann vor, wenn das Interesse des Namensträgers an der Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VII. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 1958
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Eue, Rapp, Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1956 - II OVG A 3/55 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ... P. wurde am 29. Juni 1905 als Sohn der ledigen Ella H. in ..., Landkreis Hannover, geboren. Durch Adoptionsvertrag vom 10. September 1905 nahmen die damals 27 und 23 Jahre alten Eheleute Ernst und Margarethe von P. den Kläger als gemeinschaftliches Kind an. Eine Genehmigung des Adoptionsvertrages durch das Amtsgericht oder eine Befreiung der Eheleute vom Alterserfordernis durch das Justizministerium ist nicht nachweisbar. Durch Verfügung des Sächsischen Ministeriums des Innern vom 19. Juni 1920 wurde der Kläger ermächtigt, den Familiennamen P. zu führen. Unter diesem Namen ging er am 28. November 1932 die Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau, der Klägerin Helene P. geb. S., ein.

2

Der Antrag der Kläger auf Änderung ihres Familiennamens P. in von P. wurde vom Niedersächsischen Ministerium des Innern abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung erhobene verwaltungsgerichtliche Klage, mit der die Kläger unter Erweiterung ihres Antrages neben der Aufhebung der beschwerenden Verfügungen die Verpflichtung des Beklagten zu der Feststellung begehrten, daß die Kläger berechtigt seien, den Namen von P. zu führen, und mit der sie - nunmehr hilfsweise - beantragten, den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihren Familiennamen P. in von P. zu ändern, ist in beiden Rechtszügen ohne Erfolg geblieben.

3

Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben die Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

4

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise: die Sache zur nochmaligen Verhandlung und anderweitigen,Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5

Zur Begründung ihres Antrages haben die Kläger die Verletzung materiellen und prozessualen Rechts gerügt und in erster Linie geltend gemacht, das Urteil stehe im Widerspruch zu § 3 des Namensänderungsgesetzes. Der in der Bestimmung enthaltene Begriff des wichtigen Grundes sei verkannt. Bei seiner Auslegung habe sich das Gericht zu Unrecht an die Verwaltungsrichtlinien der Bundesregierung vom 18. Dezember 1951 gebunden gefühlt. Als wichtige Gründe, die bei richtiger Auslegung des Begriffs das Gericht zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidung hätten veranlassen müssen, seien anzusehen der Wunsch aller Träger des Namens von P. nach Änderung des Namens der Kläger, die fehlgeschlagene Adoption des Klägers zu 1), die jahrzehntelange Führung des Namens von P. durch die Kläger und die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nachteile der Kläger bei Versagung der Namensänderung. Irrig sei auch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, bei dem Namen von P. handle es sich um einen Adelsnamen; denn er sei in Wirklichkeit ein bürgerlicher Name.

6

In prozessualer Hinsicht stelle die Entscheidung eine Verletzung des § 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes dar, weil das Berufungsgericht zu Unrecht seine Bindung an die Richtlinien der Bundesregierung angenommen habe. Es habe auch die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es die von den Klägern angebotenen Beweise nicht erhoben habe und weil es der ihm von Amts wegen obliegenden Verpflichtung zur Beweiserhebung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei.

7

Der Beklagte hat beantragt.

die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen.

8

Der Revision war der Erfolg zu versagen.

9

Der Antrag auf Änderung des Familiennamens findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 1 und 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - NÄG -, wonach der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, auf Antrag geändert werden kann, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Möglichkeit der Namensfeststellung durch die Verwaltungsbehörde ergibt sich aus § 8 des Gesetzes. Danach kann die zuständige Verwaltungsbehörde einen Familiennamen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen, wenn zweifelhaft ist, welchen Familiennamen ein deutscher Staatsangehöriger oder ein Staatenloser, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, zu führen berechtigt ist. Nach Buchst. B Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen sowie über die Änderung von Vornamen vom 18. Dezember 1951 (GMBl. 1951 S. 267) ist dabei anstelle des Reichsministers des Innern die oberste Landesbehörde zu einer entsprechenden Feststellung ermächtigt worden.

10

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in dem Urteil vom 7. Mai 1954 (BVerwGE 1, 138) ausgesprochen, daß das NÄG nach den Artikeln 74 Ziff. 2, 125 des Grundgesetzes Bundesrecht geworden ist. Infolgedessen konnte die Bundesregierung auch auf. Grund des § 13 NÄG in Verbindung mit den Artikeln 125, 129, 83, 84 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - mit Zustimmung des Bundesrats zu seiner Durchführung die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter geklärt, daß durch die Vorschrift des § 3 NÄG das in Artikel 2 GG gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird(Urteil vom 29. August 1957 - BVerwG II C 83.54 - [DÖV 1957 S. 916 = NJW 1957 S. 1732]).

11

Die Kläger haben im Verwaltungsverfahren den Antrag gestellt, ihren Familiennamen nach den Bestimmungen des NÄG zu ändern. Während des gerichtlichen Verfahrens haben sie im ersten Rechtszug daneben die Feststellung begehrt, daß sie - auch ohne Namensänderung - berechtigt seien, den von ihnen gewünschten Namen zu führen. Das Berufungsgericht hat deshalb zunächst die Frage geprüft, ob es auch über den erst nachträglich gestellten Antrag auf Namensfeststellung sachlich entscheiden konnte, obwohl im Verwaltungsverfahren insoweit eine förmliche Entscheidung nicht ergangen ist. Es hat die Frage bejaht und zur Begründung die Auffassung vertreten, es sei den Klägern bei Stellung ihres Antrages ohne Festlegung auf ein bestimmtes Verfahren und eine bestimmte rechtliche Konstruktion von vornherein darauf angekommen, durch eine Anordnung der Verwaltungsbehörde die Berechtigung zur Führung des von ihnen begehrten Namens bestätigt zu erhalten. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob in der Ablehnung der Namensänderung durch den Beklagten zugleich auch eine Ablehnung des Antrages auf Namens fest Stellung liege oder ob dieser Antrag als nicht fristgerecht beschieden anzusehen sei und deshalb nach § 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung Deutschland - britisches Kontrollgebiet - "Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone" (VOBl. BZ 1948 S. 263) - MRVO 165 - der gerichtlichen Nachprüfung unterstellt werden könne. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Materieller Inhalt des von den Klägern im Verwaltungsverfahren gestellten Antrages war zweifelsfrei ihr Verlangen, den von ihnen begehrten Namen führen zu dürfen und ihren Antrag durch die Verwaltungsbehörde unter allen nur denkbaren rechtlichen Möglichkeiten geprüft und entschieden zu sehen. Die Absicht der Verwaltungsbehörde bei Ablehnung des Antrags der Klage war, gleichzeitig auch festzustellen, daß die Kläger zur Führung des von ihnen gewünschten Namens nicht berechtigt seien; andernfalls hätte die Entscheidung einen anderen Inhalt haben müssen. In prozessualer Hinsicht bestehen deshalb gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts keine Bedenken, auch wenn in der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht ausdrücklich eine Namensfeststellung enthalten und deshalb insoweit ein förmliches Einspruchsverfahren der gerichtlichen Entscheidung nicht vorangegangen ist.

12

In materiellrechtlicher Beziehung rügen die Kläger in erster Linie die Verletzung des § 3 NÄG, weil ein wichtiger Grund zur Änderung ihres Familiennamens vorgelegen habe, den das Berufungsgericht verkannt habe. Hinsichtlich der Ausführungen des Gerichts über die Zulässigkeit eines Namensfeststellungsverfahrens haben sie eine förmliche Rüge nicht erhoben. Jedoch kann ihr Vorbringen, das Gericht habe die bürgerliche Natur des Namens von P. verkannt, als eine Rüge der entsprechenden, sich auf das Namensfeststellungsverfahren beziehenden Ausführungen des Berufungsgerichts angesehen werden. Die Anwendung des § 8 NÄG auf den festgestellten Sachverhalt läßt jedoch insoweit einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

13

Das Berufungsgericht hat auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen, an die das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gebunden ist, zutreffend ausgesprochen, daß der Kläger zu 1) den Familiennamen von P. nicht gemäß § 1616 BGB durch Abstammung erworben hat und daß er durch die Verwaltungsanordnung des Sächsischen Ministeriums des Innern vom 19. Juni 1920 nur ermächtigt ist, den Familiennamen P. zu führen. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger zu 1) den Namen von P. nicht durch Adoption erlangt habe, unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Die nach den §§ 1754, 1741 BGB (alte Fassung) vorgeschriebene Bestätigung eines Kindesannahmevertrages durch das zuständige Amtsgericht ist ein notwendiges Erfordernis für die Rechtsgültigkeit eines solchen Vertrages. Der Annahmevertrag tritt erst mit seiner rechtskräftigen Bestätigung in Kraft, und mit der Versagung der Bestätigung verliert er seine Bedeutung. Wenn das Berufungsgericht ausführt, es habe nicht geklärt werden können, ob der Annahmevertrag seinerzeit gerichtlich bestätigt worden sei, weil amtliche Vorgänge hierüber nicht mehr vorhanden seien, und es könne entgegen der Auffassung der Kläger nicht vermutet werden, daß der Vertrag rechtswirksam geworden sei, dann bestehen gegen diese Feststellungen auch unter prozessualen Gesichtspunkten, insbesondere im Hinblick auf die Offizialmaxime des § 61 MRVO 165, keine Bedenken. Beweispflichtig im materiellen Sinne für das Zustandekommen des Adoptionsvertrages sind die Kläger. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie aber einen derartigen Beweis nicht erbracht. Dazu kommt, daß nach dem vom Berufungsgericht ermittelten Sachverhalt eine erhebliche Vermutung gegen eine Bestätigung des Adoptionsvertrages spricht; denn bei dem jugendlichen Alter der Annehmenden zur Zeit der Antragstellung erscheint es wenig wahrscheinlich, daß das Justizministerium die nach § 1745 BGB vorgeschriebene Befreiung vom Alterserfordernis erteilt hat, so daß schon aus diesem Grunde die gerichtliche Bestätigung des Annahmevertrages nicht erfolgen konnte. Es erschiene auch wenig sinnvoll und spricht gegen eine Bestätigung des Adoptionsvertrages, wenn die an dem Annahmevertrag beteiligte und über die Verhältnisse unterrichtete Frau von P. trotz eines angeblich im Jahre 1905 in Kraft getretenen Adoptionsvertrages im Jahre 1920 beim Sächsischen Justizministerium den Antrag gestellt hat, den Kläger zu 1) zur Führung des Namens von P. bzw. P. zu ermächtigen.

14

Das Berufungsgericht hat weiter ausgesprochen, der Kläger zu 1) hätte selbst dann den adligen Namen von P. nicht erhalten können, wenn der im Jahre 1905 geschlossene Adoptionsvertrag in. Kraft getreten wäre. Auch diese Ansicht des Berufungsgerichts, auf die es jedoch nach den bisherigen Ausführungen bei der Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die im Gegensatz zu der Ansicht der Kläger stehende Feststellung des Berufungsgerichts, daß es sich bei dem Namen von P. um einen solchen adliger Art handle, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist einer Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen. Sie stützt sich im wesentlichen auf ein Gutachten des Deutschen Adelsarchivs. Die Kläger rügen insoweit ungenügende Aufklärung des Sachverhalts. Sie haben sich zum Beweis dafür, daß der Name von P. eine bürgerliche Namensbezeichnung sei, weil sich der Namensteil "von" namentlich in Nordwestdeutschland auch in bäuerlichen Kreisen vielfach gehalten habe, auf ein im Revisionsverfahren vorgelegtes Gutachten eines Sachverständigen berufen.

15

Ob und in welchem Umfange im Einzelfall über bestimmte Tatsachen Beweis zu erheben ist, bestimmt nach § 61 MRVO 165 das Gericht, das den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat und das dabei an Beweisanträge nicht gebunden ist. Eine Rüge des Beweisermittlungsverfahrens verspricht deshalb nur dann einen Erfolg, wenn die Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht prozessualen Vorschriften widerspricht oder im Gegensatz zum Geist der prozessualen Vorschriften steht. Auch eine unrichtige Würdigung des Beweisergebnisses kann nur dann einen Mangel des Verfahrens darstellen und könnte aus diesem Grunde der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen, wenn das Berufungsgericht hierbei gegen die Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder prozessuale Bestimmungen verstoßen hätte. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat nach dem Inhalt der Akten und der Begründung des angegriffenen Urteils seine Feststellung unter gewissenhafter Erforschung des Sachverhalts im Einklang mit der Lebenserfahrung und ohne Verletzung der Denkgesetze getroffen und die erhobenen Beweise im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung gewertet. Die Kläger haben zum Beweis für die Fehlerhaftigkeit dieser Feststellungen im Revisionsverfahren das Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Heraldik vorgelegt, der auf Grund von Standesregisterauszügen und mehrerer durch tatsächliche Feststellungen nicht gestützter Vermutungen und Annahmen zu der Auffassung kommt, der Name des verstorbenen Pflegevaters zu 1) sei deshalb als ein bürgerlicher Name anzusehen, weil dessen Großvater als unehelicher Sohn des Grafen Karl von P. dessen Namen nebst dem Prädikat "von" als bürgerlichen erhalten habe. Dieses Gutachten kann als erstmals in der Revisionsinstanz vorgelegtes neues Beweismittel der gerichtlichen Würdigung nicht zugänglich gemacht werden. Nur beiläufig soll deshalb bemerkt werden, daß der dem Gutachten beigefügte Auszug aus dem Sterberegister der ev.-luth. Kirchengemeinde in Harpstedt, Jahrgang 1861 Nr. 38, mit der Behauptung des Klägers, als Nachkomme dieses Ahnen zur Führung des Namens vor B. berechtigt zu sein, insofern in Widerspruch steht, als der Geburtsname in diesem Auszug nicht von P. sondern P. lautet.

16

Die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts, daß auch nach dem Inkrafttreten des BGB eine Adelsbezeichnung nicht durch Adoption übertragen, sondern nur durch besondere Verleihung durch den Landesherrn erworben werden konnte, steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, das in den Urteilen vom 17. November 1921 (RG 103, 190) und vom 27. November 1924 (RG 109, 244 [251]) ausgesprochen hat, daß auch nach dem Inkrafttreten des BGB die Bestimmung des § 684 II 2 des Preußischen Allgemeinen Landrechts als öffentliches Recht fortgalt, wonach bei Adoption Vorrechte und Unterscheidungen des Adels, zu denen außer den höheren Adelszeichen auch das einfache Standeszeichen "von" gehörte, nur mittels besonderer landesherrlicher Begründung zu erhalten waren, und daß in der Rechtsstellung von Personen, die hiernach vom Adel ausgeschlossen waren, auch durch Artikel 109 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung nicht ohne weiteres eine Änderung eintrat. Von dieser Rechtsauffassung abzugehen, besteht kein Anlaß.

17

Es bleibt demnach nur die Frage, ob das Berufungsgericht, nachdem es den Antrag der Kläger auf Durchführung eines Namensfeststellungsverfahrens nach § 8 NÄG und auf Feststellung ihres Familiennamens in der Form von P. mit zutreffenden Gründen abschlägig beschieden hat, die Anwendbarkeit der §§ 1 und 3 NÄG auf die Kläger zu Unrecht verneint hat, und ob die Verwaltungsbehörde durch das Berufungsgericht zur Änderung des Namens in die von den Klägern gewünschte Form hätte verpflichtet werden müssen. Da die übrigen tatbestandsmäßigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Namensänderung gegeben sind, nämlich die deutsche Staatsangehörigkeit der Antragsteller und ein entsprechender Antrag der Betroffenen, ist für die Entscheidung ausschlaggebend, ob die für den Hilfsantrag der Kläger gegebene Begründung als wichtiger Grund im Sinne des § 3 NÄG anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, daß es sich bei dem Begehren der Kläger um eine Vornahmeklage handelt, die nach § 24 MRVO 165 nur darauf gestützt werden kann, daß ein Rechtsanspruch auf Vornahme der beantragten Handlung besteht und daß, falls es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe.

18

Der Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 NÄG ist im Gesetz selbst nicht näher erläutert. Es ist deshalb die Frage, ob es sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt oder ob die Auslegung des Begriffs in den Bereich des verwaltungsmäßigen Ermessens fällt. Die Klärung, in welcher Weise der unbestimmte Rechtsbegriff gegenüber dem den Verwaltungsbehörden gegebenen Ermessensspielraum abzugrenzen sei, hat in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein zu umfangreichen Erörterungen geführt. Die Klärung dieser Frage ist im Einzelfall deshalb von besonderer Bedeutung, weil nach allgemeiner Meinung die Gerichte zwar befugt sind, die Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im Vollen Umfange nachzuprüfen, beim Vorliegen einer Ermessensentscheidung dagegen auf die im Gesetz vorgesehene Überprüfung einer etwaigen Überschreitung oder Fehlanwendung des Ermessens beschränkt sind. Dabei ist im wesentlichen Übereinstimmung dahin erzielt worden, daß das Vorliegen eines unbestimmten Rechtsbegriffs dann anzunehmen ist, wenn für die im Einzelfall zu treffende Entscheidung sich nicht verschiedene, der Auswahl durch die Verwaltungsbehörde zur Verfügung stehende Möglichkeiten anbieten, vielmehr nach dem Sinngehalt des Gesetzes, der gesellschaftlichen Anschauung und der allgemeinen Meinung nur eine bestimmte Entscheidung im bejahenden oder verneinenden Sinne ergehen kann (vgl. hierzu Bachof, Beurteilungsspielraum, Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff im Verwaltungsrecht [JZ 1955 S. 97]; Reuss, Der unbestimmte Rechtsbegriff [DVBl. 1953 S. 649]; Böhm, Ermessen und unbestimmte Rechtsbegriffe [BayVBl. 1955 S. 76 und 110]).

19

In der Rechtsprechung wird hiernach der Begriff des wichtigen Grundes in § 3 NÄG überwiegend als ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff angesehen (vgl. Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 11. Dezember 1951 [DVBl. 1952 S. 537] und vom 20. März 1952 [DÖV 1953 S. 768], des Verwaltungsgerichtshofs Bremen vom 5. Juli 1955 [DÖV 1956 S. 409] und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 1956 [DÖV 1957 S. 222] im Gegensatz zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Urteil vom 14. Juli 1955 - [VerwRspr. Bd. 8 Nr. 101] mit kritischer Würdigung von Böhm im Bayer.Verw.Bl. 1956 S. 46; Picker, Öffentliches Namensrecht, S. 76). Es bestehen keine Bedenken, dieser Auffassung beizutreten. Denn die Frage, ob ein wichtiger Grund zu einer Namensänderung vorliegt, läßt nicht mehrere, nach dem subjektiven Empfinden der Verwaltungsbehörden mögliche richtige Lösungen zu. Sie kann vielmehr nur nach dem Vorliegen bestimmter objektiver Merkmale in positivem oder negativem Sinne beantwortet werden, ohne daß dabei der Behörde ein Spielraum für ihr Ermessen bliebe. Die Frage, ob der Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 NÄG durch die Verwaltungsbehörde verkannt ist, ist deshalb eine Rechtsfrage und unterliegt der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte.

20

Die Revision ist der Auffassung, § 3 NÄG sei durch das Berufungsurteil verkannt, weil das Gericht den Begriff des wichtigen Grundes falsch ausgelegt und weil es sich dabei zu Unrecht an die Verwaltungsrichtlinien der Bundesregierung gebunden gefühlt habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, daß die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung vom 18. Dezember 1951 keine Rechtsvorschriften sind, sondern lediglich Anordnungen, die nur die Verwaltungsbehörden verpflichten. Das schließt aber nicht aus, daß auch die Gerichte diese Vorschriften bei ihrer Prüfung heranziehen, ob der Begriff des wichtigen Grundes verkannt ist. Da dieser Begriff weder im Gesetz noch in einer rechtsverbindlichen Verordnung seine Auslegung gefunden hat, ist er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen, die nach Zeit, und Ort verschieden sein kann. Zu berücksichtigen wird dabei neben dem Sinn und dem Zweck des Gesetzes die allgemeine Anschauung sein. Dabei steht nichts im Wege, auch die Anweisungen der Bundesregierung heranzuziehen, die zur Auslegung des Begriffs an die Verwaltungsbehörden ergangen sind. Denn sie können unbedenklich als Niederschlag der im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes bestehenden allgemeinen Anschauung angesehen werden. Sie bilden in gewissem Umfange ein Spiegelbild dieser Anschauung. Zugleich lassen sie auch in etwa erkennen, von welchen Grundgedanken der Gesetzgeber bei der Aufnahme des Begriffes in der Bestimmung ausgegangen ist. Aus den Ausführungen des Berufungsurteils ergibt sich nichts dafür, daß das Gericht den Begriff des wichtigen Grundes deshalb verkannt hat, weil es bei seiner Auslegung der irrigen Auffassung war, es sei bei der Auslegung durch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung gebunden. In den Gründen des Urteils kommt vielmehr zweifelsfrei zum Ausdruck, daß das Gericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes in eigener Verantwortung geprüft und die Vorschrift auf Grund dieser Prüfung ohne Rechtsirrtum ausgelegt hat. Wenn es dabei die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften als Hilfsmittel herangezogen hat, um so leichter die allgemeine Verkehrsauffassung zu erkennen, dann bestehen gegen ein solches Verfahren, wie bereits ausgeführt, deshalb keine Bedenken, weil diese Vorschriften als Niederschlag der allgemeinen Verkehrsauffassung anzusehen und vom Berufungsgericht auch in diesem Sinne gewürdigt worden sind. Das Gericht hat danach ohne Rechtsirrtum ausgesprochen, daß ein wichtiger, eine Namensänderung rechtfertigender Grund dann anzuerkennen ist, wenn das Interesse, das der Namensträger an der beantragten Namensänderung hat, nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist.

21

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse der Rechts-, insbesondere der polizeilichen Sicherheit, der Einzelne den ihm überkommenen Namen in der gewordenen und übernommenen Form führen soll und daß im Hinblick auf die soziale Ordnungsfunktion des Namens seine Änderung eine Ausnahme zu bilden hat und nur dann in Frage kommen kann, wenn der Namensträger ein so dringendes Interesse daran hat, anstelle seines Namens künftig einen anderen zu führen, daß demgegenüber die Belange der Allgemeinheit zurücktreten müssen. Dieses Interesse sehen die Kläger einmal in dem Wunsch der jetzigen Träger des von ihnen begehrten Namens - soweit ersichtlich, handelt es sich dabei um den Sohn der verstorbenen Eheleute von P. und dessen Ehefrau - nach einer einheitlichen Namensführung. Zwar kann nach dem bisherigen Verhalten der Genannten davon ausgegangen werden, daß bei ihnen dieser Wunsch besteht, ihr Verlangen kann aber keinesfalls als ein wichtiger Grund für die Änderung des Namens der Kläger angesehen werden, demgegenüber die Interessen der Allgemeinheit an der Führung des überkommenen Familiennamens zurücktreten müßten. Denn es handelt sich bei diesem Wunsch nur um rein gefühlsmäßige Erwägungen von Personen, die mit den Klägern noch nicht einmal eine Familiengemeinschaft bilden, mit denen sie vielmehr nur deshalb in engeren Beziehungen stehen, weil der Kläger zu 1) mit dem Ehemann von P. zusammen aufgewachsen ist. Irgendwelche schutzwürdigen Belange der Kläger, die aus diesen Beziehungen hergeleitet werden und die die schwerwiegende Änderung in dem Rechtsstatus der Kläger auch nur einigermaßen begründen könnten, sind daraus nicht ersichtlich und auch von den Klägern nicht geltend gemacht. Da überdies die zwischen den Beteiligten bestandene Gemeinschaft schon seit langem ihr Ende gefunden hat, kann die Notwendigkeit einer Namensänderung auch nicht etwa darauf gestützt werden, daß hierdurch eine innigere Gestaltung der gegenseitigen Beziehungen gewährleistet wäre.

22

Ebensowenig kann der Umstand als ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NÄG angesehen werden, daß die vor Jahrzehnten in Aussicht genommene Adoption des Klägers zu 1) durch die verstorbenen Eheleute von P. infolge des Fehlens der dazu erforderlichen Voraussetzungen nicht zustande gekommen ist. Mit der Versagung der gerichtlichen Genehmigung war der Adoptionsvertrag hinfällig geworden Von diesem Zeitpunkt an bestand zwischen den Beteiligten ausschließlich ein Pflegeverhältnis, das für die Namensführung keinerlei Bedeutung hatte. Darüber konnte auch bei den verstorbenen Pflegeeltern kein Zweifel bestehen. Wenn trotz dieser klaren Rechtsverhältnisse durch das Verhalten der Beteiligten in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen konnte, der Kläger zu 1) sei ein Mitglied der Familie der Pflegeeltern, können hieraus keine Folgerungen für die Notwendigkeit einer Namensänderung gezogen werden.

23

Nicht zu billigen ist auch die Auffassung der Revision, die Kläger hätten den Namen von P. jahrelang in gutem Glauben geführt, und diese Tatsache stelle einen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar. Zwar kann der Umstand, daß ein Namensträger einen ihm nicht zukommenden Namen lange Zeit in gutem Glauben geführt hat, im Einzelfall ein wichtiger Grund für eine Namensänderung darstellen, wie das auch in den Richtlinien der Bundesregierung für die Bearbeitung der Anträge auf Änderung des Familiennamens in Abschnitt II zum Ausdruck kommt. Mit Recht hat aber das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Antragsteller mindestens seit ihrer im Jahre 1932 erfolgten Eheschließung nicht mehr gutgläubig gewesen sind. Damals wurden sie durch den Inhalt der zur Eheschließung notwendigen amtlichen Urkunden über den ihnen zukommenden Namen unterrichtet. Sie haben deshalb auch den standesamtlichen Antrag über ihre Eheschließung mit dem ihnen nach diesen Urkunden zustehenden Namen unterschrieben. Falls die Kläger trotz dieser Unterlagen und entgegen deren Inhalt glaubten, bei der Meinung verbleiben zu sollen, es stände ihnen in Wirklichkeit ein anderer Name zu, dann durften sie sich jedenfalls nicht auf ihre den objektiven Tatsachen entgegenstehende und durch die Urkunden erschütterte subjektive Meinung verlassen, sie hätten vielmehr die Verpflichtung gehabt, Nachforschungen über die Richtigkeit ihrer Annahme anzustellen, um dadurch die bestehenden Meinungsverschiedenheiten auszuräumen. Da sie das nicht getan haben, kann ihnen der gute Glaube an die Berechtigung ihrer Namensführung nicht zugebilligt werden.

24

Es mag zutreffend sein, daß den Klägern aus der Ablehnung der Namensänderung gewisse wirtschaftliche und gesellschaftliche Nachteile entstehen. Aber auch dieser Tatsache kann die Bedeutung eines wichtigen Grundes nicht beigemessen werden. Zwar erscheint es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, bei der Prüfung eines Antrages auf Namensänderung auch die privaten wirtschaftlichen Interessen eines Antragstellers zu berücksichtigen, und es sind durchaus Fälle denkbar, in denen ausschließlich solche Interessen die Änderung eines Familiennamens rechtfertigen. Zu denken ist etwa an den Fall, daß bei Ablehnung eines solchen Antrages die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers gefährdet wäre. Etwas derartiges vermochten aber die Kläger nicht geltend zu machen. Sie berufen sich vielmehr lediglich auf die allgemeinen Nachteile und Unbequemlichkeiten, die mit jeder Änderung eines Familiennamens verbunden sind. Sie vermochten aber nicht nachzuweisen, daß darüber hinaus bei Versagen der Genehmigung eine ernsthafte Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz zu befürchten wäre. Es erscheint aber nicht zulässig, den vom Gesetzgeber im allgemeinen Interesse gezogenen engen Rahmen für die Änderung von Familiennamen lediglich deshalb zu sprengen, um einem Antragsteller gewisse Unbequemlichkeiten zu ersparen, die ihm sonst entstehen könnten. Wirtschaftliche Gründe können deshalb nur ganz ausnahmsweise eine Namensänderung als begründet erscheinen lassen.

25

Hiernach hat das Berufungsgericht zu Recht auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 NÄG und damit die gesetzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Namensänderung verneint. Die Revision ist deshalb in vollem Umfang unbegründet und mußte zurückgewiesen werden.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Rapp, zugleich für den beurlaubten Senatspräsidenten Witten
gez. Dr. Eue
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Klamroth