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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.08.1987, Az.: BVerwG 5 B 50.87

Jugendwohlfahrt; Jugendhilfe; Kostenübernahme; Psychotherapie

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.08.1987
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 50.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 21.08.1986 - AZ: 3 A 436/84
OVG Bremen - 27.02.1987 - AZ: 2 BA 38/86

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1989, 252-253 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Verpflichtung des Trägers öffentlicher Jugendhilfe, Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten einer durch einen Träger der freien Jugendhilfe bereits durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung zu gewähren.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und Dr. Hömig
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Februar 1987 werden zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des

Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Träger der Jugendhilfe verpflichtet ist, die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung der Klägerin zu 1 durch die Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie zu übernehmen. Die Beklagte hat dies mit der Begründung abgelehnt, ihre eigene Erziehungsberatungsstelle hätte die notwendige erzieherische Hilfe kostengünstiger gewähren können. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerinnen blieben ohne Erfolg.

2

Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht sind unbegründet. Die Revision kann weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.

3

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache deswegen nicht zu, weil sich die Antworten auf die von den Klägerinnen für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen entweder der schon vorliegenden Rechtsprechung des Senats oder ohne weiteres dem Gesetz entnehmen lassen.

4

Für den Bereich der hier in Rede stehenden Hilfe zur Erziehung (für die Freiwillige Erziehungshilfe s. BVerwGE 38, 164 <166>) enthält das Jugendwohlfahrtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, ber. S. 795) - JWG - in seinen §§ 5 f. nicht nur Kompetenz- und Aufgabenzuweisungen für das Jugendamt, wie das Berufungsgericht meint, sondern auch gegen den Jugendhilfeträger gerichtete individuelle Ansprüche auf Gewährung der dem jeweiligen erzieherischen Bedarf entsprechenden erzieherischen Hilfe. In seiner Rechtsprechung ist der beschließende Senat stets davon ausgegangen, daß das Jugendamt mit öffentlicher erzieherischer Hilfe eintritt, um den Anspruch des Kindes auf Erziehung zu erfüllen, daß dem Kind ein Anspruch auf Einsetzen der öffentlichen Jugendhilfe zukommt (vgl. BVerwGE 67, 256 <259> sowie 52, 214 <220>; 74, 206 <211> und Urteil vom 27. November 1986 - BVerwG 5 C 26.85 - <Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 6>). Ihre gesetzliche Grundlage findet diese Erkenntnis insbesondere in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 JWG. Wenn es in § 1 Abs. 3 JWG heißt, insoweit der Anspruch des Kindes auf Erziehung von der Familie nicht erfüllt werde, trete, unbeschadet der Mitarbeit freiwilliger Tätigkeit, öffentliche Jugendhilfe ein, und wenn es darüber hinaus gemäß § 6 Abs. 1 JWG zu den Aufgaben des Jugendamtes nach § 5 Abs. 1 JWG gehört, im Rahmen der Einrichtungen und Veranstaltungen die notwendigen Hilfen zur Erziehung für einzelne Minderjährige dem jeweiligen erzieherischen Bedarf entsprechend rechtzeitig und ausreichend zu gewähren, kann es nicht zweifelhaft sein, daß das Gesetz subjektive Ansprüche auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung einräumt.

5

Auch die von den Klägerinnen im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungsgerichts aufgeworfene Frage, ob sich aus dem Jugendwohlfahrtsgesetz Ansprüche auf Übernahme der Kosten bereits anderweitig gewährter erzieherischer Hilfen ergeben können, ist zu bejahen. Der Senat hat seiner bisherigen Rechtsprechung sowohl zum Jugendhilferecht (vgl. BVerwGE 74, 206) als auch zum Sozialhilferecht (vgl. BVerwGE 35, 287; 70, 121; Urteile vom 19. Juni 1984 - BVerwG 5 C 125.83 - <Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 3> und vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 - <Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5>) stets zugrunde gelegt, daß der Jugendhilfe- oder der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten bereits durchgeführter Hilfsmaßnahmen verpflichtet sein kann. Der vom Berufungsgericht angeführte Charakter des Jugendwohlfahrtsgesetzes als Erziehungsgesetz hat nicht zur Folge, daß die Leistungen der Jugendhilfe auf erzieherische Hilfen in der Form von "Sachleistungen" beschränkt wären. Zwar sind die Jugendämter in erster Linie gehalten, die erforderliche Hilfe durch eigene Einrichtungen und Veranstaltungen oder durch die Inanspruchnahme fremder Einrichtungen und Veranstaltungen "originär" zu gewähren. Geschieht dies jedoch nicht, und wird dem Minderjährigen die notwendige erzieherische Hilfe anderweitig zuteil - etwa durch Unterbringung in einem Heim oder durch erzieherische Behandlung -, hat sich damit der Anspruch auf erzieherische Hilfe nicht in der Weise erledigt, daß nunmehr keinerlei Verpflichtungen des Jugendamtes mehr bestünden. Lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe vor, kann und muß der Jugendhilfeträger vielmehr noch nachträglich diese Hilfe leisten, indem er die Kosten der bereits durchgeführten Maßnahmen übernimmt, soweit diese Kosten nicht nach den §§ 80 ff. JWG vom Minderjährigen oder seinen Eltern zu tragen sind. Hierdurch wird nicht die Gefahr geschaffen, daß der Jugendhilfeträger von den Personensorgeberechtigten vor vollendete Tatsachen gestellt werden könnte und auf diese Weise Maßnahmen finanzieren müßte, für die er sonst nicht aufzukommen hätte. Denn der Anspruch auf die Übernahme der Kosten bereits durchgeführter Hilfe ist in derselben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abhängig wie die primäre Verpflichtung des Jugendamtes, erzieherische Jugendhilfe als "Sachleistung" zu gewähren.

6

Lassen sich nach allem bereits dem Jugendwohlfahrtsgesetz Rechtsansprüche auf die erforderliche erzieherische Hilfe entnehmen, würde sich in einem Revisionsverfahren die von den Klägerinnen für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob - anstelle solcher Ansprüche - jedenfalls aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Ansprüche auf Ermessensentscheidungen gegeben sind, nicht stellen.

7

Die weiterhin von den Klägerinnen aufgeworfene Frage, "ob die in Rede stehenden Ansprüche (nur) dem Jugendlichen oder auch den Erziehungsberechtigten zustehen", bedarf ebenfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 9. Juni 1971 (BVerwGE 38, 164 <165 f.>; vgl. auch Urteil vom 12. Februar 1987 - BVerwG 5 C 127.83 -<Dok.Ber. Ausg. A 1987, S. 153 f.>) unter Hinweis auf § 1631 Abs. 1 BGB festgestellt hat, ist die Beantragung von Freiwilliger Erziehungshilfe im Sinne des § 62 JWG als Maßnahme der Erziehung Ausübung des Personensorgerechts und damit eine eigene Angelegenheit desjenigen, dem das Recht und die Pflicht zustehen, für die Person des Kindes zu sorgen. Hieraus folgt die Befugnis des Personensorgeberechtigten, im eigenen Namen auf Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe zu klagen (BVerwGE 38, 164 <165>). Für die hier umstrittene Hilfe zur Erziehung, die wie die Freiwillige Erziehungshilfe zum gestuften System der Hilfen nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz gehört (vgl. Urteil vom 12. Februar 1987 <a.a.O. S. 154 f. = DÖV 1987, 693 f.>), kann nichts anderes gelten.

8

Schließlich kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auch nicht deshalb in Betracht, weil im Hinblick auf das "Wahlrecht" nach § 3 Abs. 2 JWG geklärt werden müßte, "ob bei einem Kostenvergleich der kommunalen Maßnahme und der Maßnahme des freien Trägers die nur beim freien Träger in den Pflegesatz eingeflossenen Vorhalte- und Regiekosten aus Gründen der Vergleichbarkeit auch bei den Kosten der kommunalen Erziehungsberatungsstelle Berücksichtigung finden müssen". Nach der vorbezeichneten Vorschrift soll den Wünschen der Personensorgeberechtigten, die sich auf die Gestaltung der öffentlichen Jugendhilfe im Einzelfall richten, entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern. Wann von unvertretbaren Mehrkosten im Sinne dieser Regelung auszugehen ist - darum geht es den Klägerinnen mit ihrer zuletzt zitierten Frage -, kann schon der bisherigen Rechtsprechung des Senats entnommen werden.

9

Danach ist die Feststellung, ob und gegebenenfalls welche Mehrkosten entstehen, aufgrund eines Vergleichs zu treffen. Verglichen werden müssen die Kosten, die die erforderliche Maßnahme unter Berücksichtigung des Wunsches der Personensorgeberechtigten erfordert, und die Kosten, die bei Durchführung der Maßnahme entstehen würden, ohne daß ein solcher Wunsch in Frage stünde (vgl. BVerwGE 65, 52 <55> sowie Urteil vom 22. Januar 1987 - BVerwG 5 C 10.85 - <NVwZ 1987, 594 f.>). Dabei ist zu unterscheiden: Sind in den Kostenvergleich nach den tatsächlichen Gegebenheiten des einzelnen Falles neben den Kosten, die bei - von den Personensorgeberechtigten gewünschter - Hilfegewährung durch einen Träger der freien Jugendhilfe erwachsen, Kosten einzubeziehen, die bei Erbringung der Hilfe unter Inanspruchnahme einer eigenen Einrichtung des öffentlichen Jugendhilfeträgers aufzuwenden wären, müssen die in den gleichwertigen Einrichtungen entstehenden Vorhalte- und Regiekosten entweder bei beiden Trägern außer Betracht bleiben oder bei beiden Trägern angesetzt werden. Dies hat der Senat für den Bereich der Sozialhilfe zu der mit § 3 Abs. 2 JWG nahezu wortgleichen Vorschrift des § 3 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - alter Fassung unter Hinweis auf die grundsätzliche Austauschbarkeit von Einrichtungen der Träger der freien Wohlfahrtspflege und solchen der Träger der Sozialhilfe bereits in seinem Urteil vom 15. Juni 1970 (BVerwGE 35, 287 <290 f.>) entschieden. Da Einrichtungen von Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe in vergleichbarer Weise austauschbar sind (vgl. § 5 Abs. 3, §§ 7, 8 JWG einerseits, §§ 10, 93 Abs. 1 BSHG andererseits), gilt im Jugendhilferecht nichts anderes.

10

Anders verhält es sich hingegen, wenn der Hilfegewährung unter Inanspruchnahme eines Trägers der freien Jugendhilfe die Hilfe durch eine zwar der öffentlichen Hand im weiteren Sinne, nicht aber dem Jugendhilfeträger zuzuordnende Einrichtung gegenübersteht: Bedient sich der Jugendhilfeträger einer nicht von ihm unterhaltenen und deshalb nicht von ihm, sondern mit anderweit zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtung, entstehen ihm durch die Hilfeleistung keine Aufwendungen. Kosten einer unabhängig von der Tätigkeit des Jugendhilfeträgers ohnehin vorhandenen Einrichtung, die der Allgemeinheit, nicht aber dem Jugendhilfeträger zur Last fallen, sind keine Kosten, die im Rahmen des nach § 3 Abs. 2 JWG gebotenen Kostenvergleichs auf Seiten des Jugendhilfeträgers zu berücksichtigen wären. Auch insofern lassen sich die Grundsätze, die der Senat für das Sozialhilferecht den gesetzlichen Regelungen entnommen hat (vgl. Urteil vom 22. Januar 1987 <a.a.0.>), auf das Jugendhilferecht übertragen.

11

Daß die Klägerinnen letztlich selbst von der vorstehenden Beurteilung zu § 3 Abs. 2 JWG ausgehen, zeigen die Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 29. April 1987. Soweit sie dort mit Rücksicht auf das Senatsurteil vom 22. Januar 1987 noch für klärungsbedürftig halten, "ob die Mittel der kommunalen Erziehungsberatung der Beklagten als Mittel der staatlichen Daseinsvorsorge anzusehen sind oder ob entscheidungserheblich ist, ob die kommunale Erziehungsberatungsstelle aus Jugendhilfemitteln finanziert wird", wird nicht eine Rechtsfrage angesprochen, deren Beantwortung zur Rechtsfortbildung beitragen könnte, sondern in tatsächlicher Hinsicht einzelfallbezogen danach gefragt, welchem der genannten Bereiche die Erziehungsberatungsstelle der beklagten Stadtgemeinde zuzuordnen ist.

12

Auch die Rüge der Klägerinnen, ihr hilfsweise gestellter Antrag festzustellen, die Beklagte habe mit der Beschränkung ihres Therapieangebotes auf die eigene kommunale Erziehungsberatungsstelle rechtswidrig gehandelt, sei vom Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft unter Hinweis auf die Subsidiarität der Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen worden, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Dabei kann offenbleiben, ob die vom Berufungsgericht angeführte Begründung zutrifft. Die angefochtene Entscheidung könnte auf der von den Klägerinnen angenommenen Verletzung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur beruhen, wenn die Klägerinnen ein berechtigtes Interesse an der von ihnen hilfsweise begehrten Feststellung hätten. Dafür ist in der Beschwerde indessen nichts geltend gemacht. Die Klägerinnen haben dort nur vorgetragen, ihr ursprünglich gestellter Antrag habe sich in der Hauptsache erledigt, woraus das besondere Feststellungsinteresse für die Fortsetzungsfeststellungsklage folge. Dabei wird aber verkannt, daß das Feststellungsinteresse für die Fortsetzungsfeststellungsklage ein neben der Erledigung der Hauptsache stehendes Zulässigkeitsmerkmal der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Bermel
Dr. Hömig