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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1987, Az.: BVerwG 5 C 127.83

Freiwillige Erziehungshilfe; Öffentliche Jugendhilfe; Abgrenzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1987
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 127.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 27.01.1981 - AZ: 3 VG A 241/79
OVG Niedersachsen - 16.03.1983 - AZ: 4 OVG A 32/81

Fundstellen

  • BVerwGE 77, 30 - 38
  • BayVBl 1988, 153-154
  • DokBer A 1987, 153-156
  • DÖV 1987, 693-695
  • FEVS 36, 441 - 451
  • NDV 1987, 359-363
  • NJW 1988, 507 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1988, 58-61 (Volltext mit amtl. LS)
  • VR 1987, 325-327
  • ZfS 1987, 240-244
  • ZfSH/SGB 1987, 434-435

Amtlicher Leitsatz

Die Abgrenzung der Freiwilligen Erziehungshilfe von anderen Arten öffentlicher Jugendhilfe richtet sich nach Schwere und Ausmaß der Entwicklungsstörung des Minderjährigen und dem davon abhängigen erzieherischen Bedarf.

Redaktioneller Leitsatz

Kriterien, um freiwillige Erziehungshilfe von sonstiger öffentlicher Jugendhilfe abzugrenzen.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rotter, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. März 1983 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Das klagende Kreisjugendamt begehrt von der beklagten Bezirksregierung die Erstattung von Kosten, die ihm im Rahmen der Gewährung öffentlicher Jugendhilfe durch die Unterbringung und pädagogische Betreuung seines Mündels Thomas K. in einem Jugendheim entstanden sind.

2

K., am 21. Juni 1965 geboren, lebte bis zu seinem 4. Lebensjahr bei seinen Eltern. Danach war er in einem Kinderheim und sodann nacheinander in vier Pflegefamilien untergebracht. Dort gab es wiederholt aus unterschiedlichem Anlaß (insbesondere Gewalttätigkeiten gegen Personen und Tiere, kleinere häusliche Diebstähle) Differenzen und Schwierigkeiten mit den Pflegeeltern. Von der letzten Pflegestelle lief K. mehrfach weg, zuletzt über Pfingsten 1979. Am Pfingstmontag wurde er nach einem Einbruchdiebstahl von der Polizei aufgegriffen. Zumal die Pflegeeltern K. nun nicht wieder aufnehmen wollten, sah der - seit Januar 1979 zu dessen Amtsvormund bestellte - Kläger den Versuch, K. in Familienpflege erziehen zu lassen, als gescheitert an. Er war der Meinung, daß weitere Maßnahmen Sache der Beklagten seien, weil die Voraussetzungen für eine Freiwillige Erziehungshilfe nach § 62 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt - JWG - vorlägen. Am 5. Juni 1979 wandte sich deshalb der zuständige Sozialarbeiter des Klägers fernmündlich an die Beklagte, um zu klären, welches Heim für K. in Betracht komme; dabei ging es dem Kläger darum, einen Wechsel des Heimes für den Fall zu vermeiden, daß künftig Freiwillige Erziehungshilfe angeordnet werden würde. Daraufhin brachte er K. am 6. Juni 1979 in dem heilpädagogischen Jugendheim L. Außenstelle G., unter. Der Aufenthalt dort dauerte bis Anfang Juni 1980. In der Folgezeit war K. bis zum 31. Mai 1983 wieder in verschiedenen Familienpflegestellen untergebracht. Mit Wirkung vom 1. Juni 1983 wurde die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe beendet.

3

Im Anschluß an die Aufnahme des K. in dem Jugendheim L. beantragte der Kläger, dem K. Freiwillige Erziehungshilfe zu bewilligen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil diese Maßnahme nicht geboten sei, und wies auch den Widerspruch des Klägers zurück. Mit der daraufhin erhobenen, zunächst nur auf Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe gerichteten Klage erreichte dieser in der Berufungsinstanz die Verpflichtung der Beklagten, seine Aufwendungen für die Unterbringung und pädagogische Betreuung des K. für die Zeit vom 22. Juni 1979 bis zum 21. Juni 1983 zu erstatten. Der im Berufungsverfahren aufrechterhaltene (Haupt-)Antrag des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Anordnung der Freiwilligen Erziehungshilfe sei, so hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, nach Vollendung des 17. Lebensjahres des K. unbegründet geworden. Nach § 91 VwGO zulässig und auch begründet sei demgegenüber der im Berufungsverfahren zusätzlich (hilfsweise) gestellte Antrag, die Beklagte zu verpflichten, nachträglich wenigstens die Kosten der Heimunterbringung des K. zu übernehmen. Die Voraussetzungen des § 62 JWG für die Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe seien in der Person des K. gegeben gewesen.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung des Erstattungsbegehrens des Klägers erreichen will. Sie ist der Meinung, daß das Berufungsgericht § 62 JWG falsch angewendet habe.

5

Der Kläger tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

6

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält dieses Urteil, ungeachtet der in der Jugendhilfepraxis fragwürdig gewordenen Abgrenzung von Hilfe zur Erziehung, Freiwilliger Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung, im Ergebnis für zutreffend.

7

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).

8

Da das Urteil des Berufungsgerichts nur von der Beklagten angefochten worden ist, unterliegt der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht allein die Verpflichtung der Beklagten, die Aufwendungen des Klägers für die Unterbringung und pädagogische Betreuung des Thomas K. in dem Jugendheim L., Außenstelle G., zu erstatten. Diese Verurteilung verletzt Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht. Die Beteiligten stimmen mit Recht darin überein, daß es für die von der Vorinstanz angenommene Erstattungspflicht der Beklagten sowohl nach allgemeinen erstattungsrechtlichen Grundsätzen als auch nach den durch Art. I des Sozialgesetzbuchs - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) eingefügten, nach Art. II § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 102 ff. des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch ausschlaggebend darauf ankommt, ob K. oder der Kläger als sein Personensorgeberechtigter (s. BVerwGE 38, 164) die Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe verlangen konnte und ob K. diese Hilfe auch tatsächlich erhalten hat. Beides ist zu bejahen.

9

Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß in der Person des K. die Voraussetzungen des § 62 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, ber. S. 795) - JWG - gegeben waren. Danach ist einem Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dessen leibliche, geistige oder seelische Entwicklung gefährdet oder geschädigt ist, Freiwillige Erziehungshilfe zu gewähren, wenn diese Maßnahme zur Abwendung der Gefahr oder zur Beseitigung des Schadens geboten ist und die Personensorgeberechtigten bereit sind, die Durchführung der Freiwilligen Erziehungshilfe zu fördern. Aus den von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich, daß K., als er in das Jugendheim L. gebracht worden war, das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Durch Bezugnahme auf die im Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge ist weiter festgestellt, daß der Kläger als Personensorgeberechtigter des K. in seinem nach § 63 Satz 1 JWG notwendigen Antrag gegenüber der Beklagten als dem gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 und § 69 Abs. 1 JWG für die Ausführung zuständigen Jugendhilfeträger die Bereitschaft dazu erklärte, die Durchführung der Freiwilligen Erziehungshilfe zu fördern. Schließlich ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, diese Maßnahme sei geboten gewesen, um eine Gefährdung der leiblichen, geistigen oder seelischen Entwicklung des K. abzuwenden oder eine insoweit schon eingetretene Schädigung zu beseitigen.

10

Mit den Merkmalen der Gefährdung oder Schädigung der leiblichen, geistigen oder seelischen Entwicklung des Minderjährigen (wie mit den Begriffen Gefahr und Schaden für diese Entwicklung) ist vom Gesetzgeber beabsichtigt, die Freiwillige Erziehungshilfe von der tatbestandsmäßigen Qualifizierung der Entwicklungsstörung her von anderen Arten öffentlicher Jugendhilfe abzugrenzen. Dies wird besonders deutlich im Verhältnis zur Fürsorgeerziehung, die nach § 64 Satz 1 JWG nur angeordnet werden darf, wenn sie erforderlich ist, weil der Minderjährige zu verwahrlosen droht oder verwahrlost ist. Fürsorgeerziehung soll danach erst dann in Betracht kommen, wenn die Entwicklung des Minderjährigen erheblich und auf Dauer unter den körperlichen, geistigen oder sittlichen Zustand eines normal entwickelten jungen Menschen herabgesunken ist oder herabzusinken droht (vgl. BT-Drucks. III/2226 S. 27 zu § 62). Voraussetzung ist nach § 64 Satz 2 JWG weiter, daß keine ausreichende andere Erziehungsmaßnahme gewährt werden kann. Das in dieser Regelung zum Ausdruck kommende System der abgestuften, vom Bedarf im Einzelfall abhängigen Hilfe (s. dazu ebenfalls BT-Drucks. III/2226, wie vor) liegt indessen nicht nur der Abgrenzung von Freiwilliger Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung zugrunde. Es gilt in gleicher Weise für das Verhältnis der Freiwilligen Erziehungshilfe zur Erziehungsbeistandschaft nach den §§ 55 ff. JWG und zu den Hilfen zur Erziehung im Sinne des § 6 Abs. 1 JWG. Daß § 55 und § 62 JWG wörtlich übereinstimmend an die Gefährdung oder Schädigung der leiblichen, geistigen oder seelischen Entwicklung anknüpfen, steht dem nicht entgegen. Die Abstufung von Erziehungsbeistandschaft und Freiwilliger Erziehungshilfe findet ihren äußeren Niederschlag darin, daß die zuerst genannte Maßnahme zur Gefahrenabwendung oder Schadensbeseitigung geboten und ausreichend erscheinen muß (§ 55 JWG), während es für die Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe darauf ankommt, daß diese zur Erreichung der vorbezeichneten Ziele geboten ist (§ 62 JWG). In dieser Ausgestaltung wird zugleich als allgemeines Abgrenzungsprinzip sichtbar: Ausschlaggebend für die im Einzelfall notwendige Abhilfe sind Schwere und Ausmaß der bei dem Minderjährigen gegebenen Entwicklungsstörung. Der konkrete Erziehungs- und Entwicklungsmangel bestimmt den erzieherischen Bedarf, und von diesem hängt die Erziehungsmaßnahme ab, die nach Art und Inhalt geeignet und erforderlich ist, um dem festgestellten Mangel entgegenzuwirken.

11

Von diesem Abgrenzungsprinzip ist auch auszugehen, wenn es wie hier um das Verhältnis zwischen Hilfen zur Erziehung nach § 6 Abs. 1 JWG und Freiwilliger Erziehungshilfe geht. Beide Hilfearten kommen außerhalb des Elternhauses in Familien oder in Heimen in Betracht (vgl. § 6 Abs. 2 und § 69 Abs. 3 Satz 1 JWG). Dabei ist nicht ausgeschlossen, daß die Hilfe in dieser Form auch im Fall des § 6 JWG in der Absicht gewährt wird, Entwicklungsdefiziten auf seiten des Minderjährigen zu begegnen. Für die Abgrenzung zur Freiwilligen Erziehungshilfe ist demzufolge ebenfalls auf das Ausmaß der Entwicklungsstörung und auf den davon abhängigen erzieherischen Bedarf (s. § 6 Abs. 1 JWG) abzustellen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers, die trotz tatsächlicher Entwicklungen wie der vom Oberbundesanwalt angesprochenen "gemischten Belegung" von Heimen unter anderem mit Minderjährigen aus dem Anwendungsbereich sowohl des § 6 Abs. 1 als auch des § 62 JWG für die Gesetzesauslegung maßgeblich bleibt, ist dieser Bedarf bei der Freiwilligen Erziehungshilfe größer als im Fall des § 6 Abs. 1 JWG, was die Notwendigkeit von Spezialkenntnissen bei den Landesjugendämtern als Ausführungsbehörden (vgl. BT-Drucks. III/2226 S. 29 zu § 69) ebenso erklärt wie die Differenzierungsregelung des § 72 JWG, die, mag sie inzwischen auch als Ausdruck eines allgemeinen pädagogischen Grundsatzes gelten (dazu etwa Jans/Happe, Jugendwohlfahrtsgesetz, Stand 1985, § 72 Anm. 1 A. a; Krug, Gesetz für Jugendwohlfahrt, Bd. I, Stand 1986, § 72 Anm. 2), ihrem Wortlaut nach auf die Durchführung der Freiwilligen Erziehungshilfe (und der Fürsorgeerziehung) beschränkt ist und insoweit "mit Rücksicht auf die Erziehungsschwierigkeiten der Minderjährigen" für erforderlich gehalten wurde (BT-Drucks. III/2226 S. 30 zu § 72). Die Gewährung von Freiwilliger Erziehungshilfe ist dementsprechend geboten, wenn die Gefährdung oder Schädigung der Entwicklung des Minderjährigen nicht durch Hilfe zur Erziehung nach § 6 Abs. 1 JWG (oder durch Erziehungsbeistandschaft) behoben werden kann (vgl. § 29 Abs. 1 des <niedersächsischen> Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der Fassung vom 10. April 1972 <GVBL. S. 211>) oder, anders gewendet, wenn wegen eines erheblichen Erziehungsnotstandes die Betreuung des Minderjährigen in einem geordneten Erziehungsmilieu mit normaler erzieherischer Intensität nicht ausreicht und die Erziehung deshalb (unterhalb der Stufe der Fürsorgeerziehung) unter verstärkter Aufsicht und Betreuung vorgenommen werden muß (so Ollmann, RdJ 1977, 458 <461> mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Nr. 4.2 der im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Abgrenzungshinweise der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und überörtlichen Erziehungsbehörden vom April 1977; Giese, ZfSH 1977, 366 <370 f., 372> sowie Jans/Happe, a.a.O., § 62 Anm. 4 B. a). Das in § 71 Abs. 1 Satz 1 JWG geregelte Aufenthaltsbestimmungsrecht des Landesjugendamtes schafft für die so geprägte Hilfe die instrumentale Voraussetzung und kann insofern als Bestätigung für das Erfordernis des mit der Freiwilligen Erziehungshilfe verbundenen spezifischen Erziehungsaufwandes angesehen werden.

12

Dagegen ergeben sich für die hier geforderte Abgrenzung von erzieherischer Hilfe nach § 6 Abs. 1 JWG und Freiwilliger Erziehungshilfe aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1978 - IV ZB 3/77 - (BGHZ 73, 131[BGH 20.12.1978 - IV ZB 3/77] = NJW 1979, 813 = FamRZ 1979, 225) zur Subsidiarität der Fürsorgeerziehung keine weitergehenden Erkenntnisse. In dieser Entscheidung, die mit Recht auch vorn Berufungsgericht nicht für einschlägig gehalten worden ist, ging es allein um das Verhältnis, in dem die Fürsorgeerziehung zu vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen stand, die auf der Grundlage des § 1666 Abs. 1 BGB in seiner vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061) gültig gewesenen Fassung ergehen konnten. Aus den Darlegungen dazu läßt sich - auch im Blick auf die durch dieses Gesetz geschaffene neue Rechtslage (s. dazu den von der Beklagten angeführten Beschluß des Kammergerichts vom 28. Oktober 1980 - 1 W 1826/80 - <FamRZ 1981, 592/593>) - nichts für die Anforderungen an Hilfen im Stufensystem des Jugendwohlfahrtsgesetzes selbst entnehmen, dies jedenfalls dann, wenn diese Hilfen wie diejenigen nach § 6 Abs. 1 und § 62 JWG nur im Einverständnis mit den Personensorgeberechtigten gewährt werden können (vgl. für die Freiwillige Erziehungshilfe § 63 Satz 1 und § 75 Abs. 3 JWG).

13

Bleibt es demzufolge dabei, daß erzieherische Jugendhilfe nach § 6 Abs. 1 JWG und Freiwillige Erziehungshilfe nach der Schwere und dem Ausmaß der Entwicklungsstörung des Minderjährigen und nach dem dadurch veranlaßten Erziehungsbedarf abgegrenzt werden müssen, so hat dies, weil sich die Tatbestandsmerkmale der Gefährdung/Schädigung und des Gebotenseins der Freiwilligen Erziehungshilfe wechselseitig durchdringen, Konsequenzen auch und schon für die Anforderungen, die an das Vorliegen einer Gefährdung oder Schädigung in der Bedeutung des § 62 JWG zu stellen sind (so wohl auch Jans/Happe, a.a.O., § 62 Anm. 4 A. a in Verbindung mit § 55 Anm. 5 B. a). Notwendig ist nicht nur eine Ausrichtung dieser Begriffe an der Abweichung der erzieherischen Entwicklung des Minderjährigen vom Normalverlauf bei einer den Maßgaben des § 1 Abs. 1 JWG entsprechenden Erziehung. Erforderlich ist vielmehr ebenso eine Einbeziehung des durch das Maß dieser Abweichung gekennzeichneten erzieherischen Bedarfs und der von daher gebotenen öffentlichen Erziehungsmaßnahmen. Demgemäß ist im Sinne des § 62 JWG eine Gefährdung der leiblichen, geistigen oder seelischen Entwicklung dann anzunehmen, wenn deutliche Anzeichen dafür vorhanden sind, daß die erzieherische Entwicklung des Minderjährigen von dem in § 1 Abs. 1 JWG vorausgesetzten normalen Verlauf derart abweichen wird, daß ohne Einsatz spezieller erzieherischer Hilfen, insbesondere ohne eine verstärkte Aufsicht und pädagogische Betreuung, mit einem Entwicklungsschaden gerechnet werden muß. Von einer Schädigung im Verständnis des § 62 JWG ist dagegen dann auszugehen, wenn die Entwicklung des Minderjährigen von dem Grad der leiblichen, geistigen oder seelischen Entwicklung, der nach seinen Anlagen und seinen sonstigen Verhältnissen als Ergebnis einer angemessenen Erziehung zu erwarten gewesen wäre, so sehr abweicht, daß es des Einsatzes spezieller erzieherischer Hilfen, insbesondere einer verstärkten Aufsicht und pädagogischen Betreuung bedarf.

14

Mit den vorstehenden Erkenntnissen stimmt es im Ergebnis überein, wenn das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil einerseits für die Begriffe der Gefährdung und der Schädigung in § 62 JWG auf Intensität und umfang der bei dem Minderjährigen vorhandenen Entwicklungsstörung abgestellt und andererseits ausgeführt hat, daß Freiwillige Erziehungshilfe geboten sei, wenn andere, weniger eingreifende Mittel der Jugendhilfe nicht in gleicher Weise als Erziehungsmaßnahmen geeignet seien (Urteilsabdruck S. 13 f.). Hier wie in den schon erwähnten, von der Vorinstanz zur Bestätigung ihrer Auffassung herangezogenen Abgrenzungshinweisen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und überörtlichen Erziehungsbehörden, nach deren Nr. 4.2 es für die Annahme einer Gefährdung oder Schädigung auf das Maß der bei dem Minderjährigen feststellbaren "Abweichungen vom normalen Entwicklungsverlauf" ankommen und Freiwillige Erziehungshilfe nur geboten sein soll, "wenn der Minderjährige zur Beseitigung der Gefährdung oder Schädigung spezieller erzieherischer Hilfen bedarf", wird zwar die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Tatbestandsmerkmalen des § 62 JWG nicht in der erforderlichen Weise berücksichtigt. Doch bleibt dies am Ende ohne praktische Auswirkung, weil auch nach dem Ansatz des Berufungsgerichts Freiwillige Erziehungshilfe letztlich nur angeordnet werden kann, wenn dies nach der Schwere der Entwicklungsstörung, mithin wegen des konkreten erzieherischen Bedarfs und damit im Hinblick auf die davon abhängigen Erziehungshilfen geboten ist.

15

Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die das Bundesverwaltungsgericht mangels dagegen erhobener Verfahrensrügen binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat bei K. eine solche Bedarfssituation bestanden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen den Beteiligten sei unstreitig, daß die bei K. festgestellte Entwicklungsstörung hinreichend ausgeprägt gewesen sei, um die Merkmale (der Gefährdung oder Schädigung) zu erfüllen, wie sie in den hier schon mehrfach angesprochenen Abgrenzungshinweisen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und überörtlichen Erziehungsbehörden umschrieben sind. Mit dieser Aussage ist nicht nur festgestellt, daß bei K. eine Fehlentwicklung aufgetreten war. Die Würdigung des Tatsachengerichts schließt vielmehr als Erkenntnis weiterhin ein, daß diese Fehlentwicklung so beträchtlich war, daß K. nur mit den Mitteln der mit verstärkter Aufsicht und vertiefter pädagogischer Betreuung verbundenen Freiwilligen Erziehungshilfe geholfen werden konnte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die oben wiedergegebene, an das Fehlen anderer geeigneter Erziehungsmaßnahmen anknüpfende Deutung des Tatbestandsmerkmals "geboten" durch das Berufungsgericht und seine Feststellungen zum Fehlverhalten des K. (vor allem Gewalttätigkeiten gegen Personen und Tiere, kleinere häusliche Diebstähle bei den früheren Pflegeeltern, zuletzt Einbruchdiebstahl) mit in die Betrachtung einbezogen werden. Diesen Feststellungen ist auch zu entnehmen, daß die bei K. erkannte Entwicklungsstörung den - in § 62 JWG neben der leiblichen und geistigen Entwicklung alternativ angesprochenen - seelisch-sittlichen Bereich betraf. Daß das angefochtene Urteil im übrigen nicht erkennen läßt, ob die Entwicklung des K. insoweit im oben dargelegten Sinne erst gefährdet oder bereits geschädigt war, ist rechtlich ohne Belang. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, daß es auf Seiten des K. zumindest eine Gefährdung, möglicherweise aber auch schon eine Schädigung annehmen wollte. Diese Einschätzung ist, weil die Rechtsfolge des § 62 JWG im einen wie im anderen Fall gleich ist, nicht zu beanstanden.

16

Waren danach bei K. alle Voraussetzungen für die Anordnung Freiwilliger Erziehungshilfe erfüllt, so kann weiterhin nicht zweifelhaft sein, daß K. diese Hilfe auch tatsächlich gewährt wurde. Auf der Grundlage des angefochtenen Urteils kann dies allerdings nur für die Zeit der Unterbringung und pädagogischen Betreuung in dem Jugendheim L., Außenstelle G., angenommen werden; auf die Hilfegewährung, die K. nach den im Revisionsverfahren abgegebenen Erklärungen des Klägers und der Beklagten im Anschluß an diese Unterbringung durch die Vermittlung in verschiedene Pflegestellen zuteil geworden ist, erstreckt sich die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten nicht.

17

In den Gründen der angegriffenen Entscheidung wird diese Verurteilung näher dahin verdeutlicht, zulässig und begründet sei der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, nachträglich die Kosten der Unterbringung des K. "im Heim" zu übernehmen (Urteilsabdruck S. 8). Im Zusammenhang damit heißt es in dem Urteil an anderer Stelle (auf S. 10), daß sich Kläger und Beklagte "vor der Unterbringung des K. im Jugendheim L." "bereits darüber geeinigt hatten, welches Heim für die Unterbringung des K. - sei es aufgrund der §§ 5, 6 JWG, sei es aufgrund der §§ 62 f. JWG - (gleichermaßen) geeignet war". Diese Ausführungen lassen nicht nur erkennen, daß die Aufnahme und pädagogische Betreuung des K. in dem genannten Jugendheim nach Auffassung sowohl der Beteiligten als auch des Berufungsgerichts eine Hilfemaßnahme im Sinne (auch) des § 62 JWG darstellte. Sie machen vielmehr außerdem deutlich, daß es im angefochtenen Urteil überhaupt nur um die erstattungsrechtliche Beurteilung dieser Maßnahme geht.

18

Verfahrensrechtlich sind Einwände dagegen nicht zu erheben. Der Kläger selbst hat während des gesamten gerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht andere Jugendhilfemaßnahmen als die von diesem festgestellte Heimunterbringung mit pädagogischer Betreuung nicht angesprochen. Er hat in bezug auf die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils auch keine Revisionsgründe in Gestalt der Gegenrüge geltend gemacht. Von daher muß der Senat davon ausgehen, daß sich dieses Urteil und die darin angenommene Erstattungspflicht allein auf die vom Kläger erbrachten Aufwendungen beziehen, die infolge der Unterbringung und pädagogischen Betreuung des K. in dem Jugendheim L. entstanden sind.

19

Daß sich die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung nach dem Tenor des Berufungsurteils auf die Zeit vom 22. Juni 1979 bis zum 21. Juni 1983 und damit auf einen Zeitraum erstreckt, der die Dauer des Aufenthalts des K. in dem Jugendheim nach den Angaben des Klägers und der Beklagten vor dem Bundesverwaltungsgericht überschreitet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Erstattungsbegehren des Klägers war zu keiner Zeit auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtet. Es ging vielmehr ausschließlich dahin, die Erstattungspflicht der Beklagten dem Grunde nach auszusprechen. Entsprechend dieser Zielrichtung hat die Entscheidung der Vorinstanz primär feststellenden Charakter (vgl. auch RGZ 100, 118 <121 f.>): Es wird die Erstattungspflicht der Beklagten festgestellt, im Lichte der obigen Ausführungen zur Heimunterbringung des K. allerdings mit der Maßgabe, daß sich die Höhe des Erstattungsanspruchs nach der Dauer dieser Heimunterbringung richtet. Mit dem 22. Juni 1979 als dem Tag, von dem an der Kläger nach seiner Meinung frühestens Erstattung verlangen konnte, und dem 21. Juni 1983 als dem Tag, an dem K. volljährig wurde, die Gewährung von Freiwilliger Erziehungshilfe also nach § 75 Abs. 1 JWG spätestens einzustellen war, wird lediglich der Zeitraum angegeben, für den die vom Berufungsgericht bejahte Erstattungspflicht längstens in Betracht kommen konnte. Die Annahme eines am Ende auf eine kürzere Zeitspanne beschränkten Erstattungsanspruchs wird dadurch nicht ausgeschlossen.

20

Bleibt es demnach dabei, daß sich die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung nur auf diejenigen Aufwendungen bezieht, die ihr aufgrund der Unterbringung und pädagogischen Betreuung des K. in dem Jugendheim L. erwachsen sind, kann der Umstand, daß die Gewährung von Jugendhilfe in dieser Form bereits Anfang Juni 1980 zu Ende gegangen war, schließlich auch nicht dazu führen, das Erstattungsbegehren des Klägers unter Änderung des angefochtenen Urteils teilweise abzuweisen. Die Revision hat vielmehr in vollem Umfang keinen Erfolg.

21

Mit Rücksicht darauf fallen die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO der Beklagten zur Last. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO (s. BVerwGE 47, 233 <237 f.>[BVerwG 28.11.1974 - V C 18/74] mit weiteren Nachweisen).

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rotter
Bermel
Dr. Hömig