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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1980, Az.: BVerwG 3 C 116.79

Ausübung des ärztlichen Berufs durch Ausländer; Fehlende Asylberechtigung des Antragstellers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1980
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 116.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 19570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 01.12.1976 - AZ: 9 K 1141/76
VG Köln - 01.12.1976 - AZ: 9 K 2173/76
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.09.1977 - AZ: XIV A 310/77

Fundstellen

  • BVerwGE 59, 284 - 294
  • DVBl 1980, 748-750 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1980, 211
  • NJW 1980, 2763-2764 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 32, 223 - 229
  • VwRspr 1981, 223-229 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Ermessensausübung der Gesundheitsbehörde, wenn die beantragte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs für einen ausländischen Arzt nach § 10 Abs. 3 BÄO versagt wird.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1980
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. September 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1938 geborene Kläger ist jordanischer Staatsangehöriger. Er reiste 1958 in die Bundesrepublik Deutschland ein und studierte vom Sommersemester 1958 an Humanmedizin. Nach Bestehen der ärztlichen Prüfung im April 1964 arbeitete er zwei Jahre beim Gesundheitsministerium in Kuwait. Im September 1966 kehrte er nach Deutschland zurück und leistete bis zum 15. Januar 1968 den Rest der Medizinalassistentenzeit ab. Seitdem war er als angestellter Krankenhausarzt beim St. J.-Krankenhaus (jetzt umbenannt in R.-Krankenhaus) in L.-O. tätig, und zwar zunächst als Assistenzarzt und seit dem 1. Juli 1972 - nach Erlangung der Anerkennung als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe - als Oberarzt.

2

Der Beklagte erteilte dem Kläger mehrfach befristete, auf die nicht selbständige Tätigkeit in einem Krankenhaus in Nordrhein-Westfalen beschränkte widerrufliche Erlaubnisse nach § 10 der Bundesärzteordnung - BÄO -. Die Erlaubnisse waren seit Januar 1970 mit dem Zusatz versehen, daß der Kläger nach Fristablauf nicht mehr mit einer neuen Erlaubnis rechnen könne.

3

Mit dem auf weitere Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 BÄO gerichteten Antragschreiben vom 21. Dezember 1973 wies der Kläger darauf hin, daß er beabsichtige, in Deutschland zu bleiben, und daß er einen Einbürgerungsantrag gestellt habe. In seinem an das St. Josef-Krankenhaus gerichteten Schreiben vom 21. Januar 1974 machte der Beklagte darauf aufmerksam, daß dem Antrag nur entsprochen werden könne, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung bestehe und diesem Notstand durch keine andere Maßnahme in absehbarer Zeit abgeholfen werden könne. Das Krankenhaus wurde aufgefordert, eingehend darzulegen, in welcher Weise es sich um die Besetzung der seinerzeit vom Kläger bekleideten Oberarztstelle auf der gynäkologischen Abteilung bemüht habe. Der Kläger wurde aufgefordert, einen amtlichen Nachweis über den Stand seines Einbürgerungsverfahrens beizubringen. Nach Eingang des Berichts des Krankenhauses und dessen vergeblichen Bemühungen, die Stelle des Klägers mit einem deutschen Arzt zu besetzen, erteilte der Beklagte dem Kläger eine auf das St. Josef-Krankenhaus beschränkte, bis zum 31. Januar 1975 befristete Erlaubnis nach § 10 BÄO, die unter dem 20. Januar 1975 bis zum 30. November 1975 verlängert wurde.

4

Den Antrag des Klägers vom 6. November 1975 auf erneute Verlängerung der Erlaubnis lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 15. Januar 1976 mit folgender Begründung ab: Dem Kläger sei aus Gründen der Entwicklungs- und Bildungshilfe die - seit Juni 1972 abgeschlossene - Weiterbildung zum Facharzt ermöglicht worden. Von ihm werde nunmehr erwartet, daß er seine in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Nutzen der Bevölkerung seines Heimatlandes Jordanien einsetze.

5

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen: Er sei seit 1967 mit einer jordanischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe seien drei Kinder hervorgegangen (geboren 1969, 1971 und 1973), die im deutschen Lebenskreis aufgewachsen seien. Ihre Muttersprache sei Deutsch. Sein ältestes Kind besuche bereits eine deutsche Schule in O. Die wiederholten Verlängerungen der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs hätten bei ihm die Überzeugung reifen lassen, daß seinem dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik behördlicherseits nichts entgegenstehe. Deshalb habe er seine berufliche und familiäre Existenz in der Bundesrepublik begründet und im August 1973 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Hierdurch sei ein Vertrauenstatbestand entstanden, der zur Erteilung der beantragten Erlebnis führen müsse. In seine Heimat könne er nicht zurückkehren, weil diese seit 1967 von Israel besetzt sei. Famliäre Bindungen dorthin bestünden nicht mehr. Seine Eltern und Geschwister lebten teils in Amman, teils in Kuwait. Von der israelischen Regierung würde er keine Aufenthalts- und Tätigkeitserlaubnis erhalten. Auch könne er nicht in die anderen Teile Jordaniens gehen, die ihm fremd seien. Im übrigen verfüge er nicht über die erforderlichen Mittel, dort eine selbständige ärztliche Tätigkeit auszuüben. Die Ablehnung seines Antrages aus entwicklungspolitischen Gründen sei deshalb fehlerhaft.

6

Der Kläger stellte dann noch einen Antrag, ihm eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs als in L. niedergelassener Facharzt für Frauenkrankheiten zu erteilen; diesen lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 28. April 1976 ab. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger auch insoweit Klage erhoben.

7

Das Verwaltungsgericht hat nach Verbindung der Verfahren die Klage durch Urteil vom 1. Dezember 1976 abgewiesen.

8

Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger geltend gemacht: In der Bundesrepublik Deutschland seien nach wie vor angestellte Krankenhausärzte (Ober- und Assistenzärzte) für das Fachgebiet Gynäkologie gesucht. Es herrsche auch Mangel an frei praktizierenden Gynäkologen. Deshalb liege es im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung, wenn er hier weiterhin als Arzt tätig sei. Er besitze im übrigen eine unbefristete und unwiderrufliche Arbeitserlaubnis. Auf die kürzere Laufzeit der letzten Berufserlaubnis angesprochen, habe ihm der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten, der - wie er - eine positive Entscheidung im Einbürgerungsverfahren erwartet habe, erklärt, er - der Kläger - werde bis dahin automatisch die Approbation besitzen. Dieser seit 1973 geschaffene Vertrauenstatbestand gebiete es, ihm eine Erlaubnis nach § 10 BÄO zu erteilen, zumal er auch alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfülle. In seine Heimat könne er aus den schon früher vorgetragenen Gründen nicht zurückkehren. Zudem wisse er aus Gesprächen mit jordanischen Ärzten, daß man Vermögen besitzen müsse, um sich in Jordanien als frei praktizierender Arzt niederlassen zu können. Angestellte Krankenhausärzte verdienten dort so wenig, daß er von einem solchen Gehalt seine Familie nicht ernähren könnte.

9

Der Kläger hat beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Dezember 1976

  1. 1.

    den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 15. Januar 1976 und 28. April 1976 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 5. April 1976 und 1. Juli 1976 zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in nicht selbständiger Tätigkeit, hilfsweise als niedergelassener Facharzt für Frauenkrankheiten zu erteilen,

  2. 2.

    hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, die Antrage des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in nicht selbständiger Tätigkeit, hilfsweise zur Ausübung des ärztlichen Berufs als niedergelassener Facharzt für Frauenkrankheiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

10

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

11

Er hat vorgetragen: Die Fachrichtung Frauenheilkunde und Geburtshilfe sei für eine Tätigkeit als hauptamtlich am Krankenhaus angestellter Arzt oder für eine Tätigkeit als niedergelassener Facharzt eher überbesetzt als unterbesetzt. Wie aus einem Schreiben der jordanischen Botschaft vom 17. Dezember 1976 hervorgehe, bemühe sich die jordanische Regierung verstärkt, ausgebildete Fachärzte zu einer Rückkehr in die Heimat zu bewegen, um deren Wissen der einheimischen Bevölkerung zugute kommen zu lassen. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen können, auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland den ärztlichen Beruf ausüben zu dürfen. Wie aus einer Auskunft der Ärztekammer Nordrhein, Kreisstelle Leverkusen, vom 2. September 1977 hervorgehe, sei die ärztliche Versorgung in Leverkusen auf dem Sektor Geburtshilfe/Gynäkologie sichergestellt.

12

Das Berufungsgericht hat zur Frage der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung Auskünfte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (Schreiben vom 26. April 1977), bei der Ärztekammer Nordrhein (Schreiben vom 2. September 1977) und beim Marburger Bund (Schreiben vom 9. August 1977) eingeholt.

13

Durch Urteil vom 14. September 1977 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers zurückgewiesen und ausgeführt: Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers komme nur § 10 Abs. 3 BÄO in Betracht. Asylberechtigt sei der Kläger nicht. Ob (im Sinne des Hauptantrages) eine ärztliche Tätigkeit des Klägers in nicht selbständiger Tätigkeit im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung liege, sei zweifelhaft. Ein allgemeiner Ärztemangel auf dem Gebiet der Frauenheilkunde im Bereich der stationären Versorgung bestehe nicht. Auch im Gebiet der Stadt Leverkusen sei die ärztliche Versorgung der Bevölkerung auf diesem Sektor sichergestellt. Ob gleichwohl im Bereich des Beklagten auf dem Gebiet der Frauenheilkunde ein strukturell bedingter Mangel an erfahrenen Oberärzten bestehe (Hinweis auf die Auskunft des Marburger Bundes), ob dieser Mangel durch die Beschäftigung ausländischer Ärzte, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 10 BÄO sind, behoben werden könne und ob sich speziell das Remigius-Krankenhaus in Leverkusen ernsthaft um einen Nachfolger für den Kläger bemüht habe, könne letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte im Rahmen der von ihm gemäß § 10 Abs. 1 und 3 BÄO getroffenen Ermessensentscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Auf einen Vertrauenstatbestand könne der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Dies wird vom Berufungsgericht im einzelnen begründet.

14

Soweit der Kläger hilfsweise die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs als niedergelassener Facharzt begehre, ergebe sich aus den übereinstimmenden Auskünften der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, der Ärztekammer Nordrhein und des Marburger Bundes, daß die ärztliche Versorgung der Bevölkerung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten durch niedergelassene Fachärzte für Frauenheilkunde ausreichend sichergestellt sei. Insoweit fehle es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 3 BÄO, die dem Beklagten eine Ermessensentscheidung erst ermöglichten.

15

Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts: Das angefochtene Urteil verstoße gegen Grundsätze der Ermessenslehre, indem es im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung verkenne, daß ein öffentliches Interesse an einer Versagung der vom Kläger beantragten Erlaubnis praktisch nicht bestehe, während seine privaten Interessen an einer fortgesetzten Berufserlaubnis so gewichtig seien, daß sich daraus ein Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung ergebe. Hinzukomme, daß sich sein privates Interesse mit dem öffentlichen Interesse an einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung decke.

16

Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 1976 sei lediglich mit einem entwicklungspolitischen Gesichtspunkt begründet worden, der jedoch durch den langen Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland praktisch "verbraucht" sei. Nachdem der Beklagte in seinen Schriftsätzen selbst von diesem Gesichtspunkt abgerückt sei, fehle es an jeder Grundlage für die von ihm getroffene Ermessensentscheidung.

17

Das Berufungsgericht habe ferner unberücksichtigt gelassen, daß ein entwicklungspolitisches Interesse - möge es auch den Interessen des Gesetzgebers entsprechen - dann zurücktreten müsse, wenn das daraus zu folgernde öffentliche Interesse "verbraucht" sei oder hinter das private Interesse zurückzutreten habe, zumal dann, wenn regelmäßig Ausnahmen nach § 10 Abs. 3 BÄO erteilt worden seien, der ausländische Arzt 12 Berufsjahre in der Bundesrepublik verbracht habe und der Ausnahmetatbestand damit zur Regel gemacht worden sei.

18

Im übrigen sei der entwicklungspolitische Gesichtspunkt vom Beklagten nur als Vorwand genommen worden, um eine angebliche "Ärzteschwemme" durch Ausweisung aller ausländischen Ärzte zumindest abzumildern. Das Freimachen von Plätzen für deutsche Ärzte sei jedoch als Ermessensgrund im Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 1976 nicht erkennbar gemacht worden und dürfe als solcher auch nicht nachgeschoben werden (Verletzung von §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 2 VwVfG).

19

Da wöchentlich in der Bundesrepublik bis zu 21 Ärzte der Gynäkologie gesucht würden, spreche schon deshalb das öffentliche Interesse für eine weitere Erlaubniserteilung an den Kläger. Auch seine privaten Interessen ließen nur eine Ermessensausübung in Richtung auf eine Verlängerung der Berufserlaubnis zu. Das Berufungsurteil entstelle den Sachverhalt, wenn es davon ausgehe, der Kläger habe mit allen damit verbundenen Nachteilen und Umstellungsschwierigkeiten noch 1972 freiwillig nach Jordanien zurückkehren wollen. Richtig sei vielmehr, daß er gegenüber seinen Chefarzt seinerzeit lediglich erklärt habe, er würde nach Beendigung seiner Ausbildung in seine Heimat zurückkehren, wenn dies möglich sei. Angesichts seiner 15jährigen Aufenthaltsseit und 8jährigen beruflichen Tätigkeit als Arzt in der Bundesrepublik Deutschland verneine das angefochtene Urteil zu Unrecht die Begründung eines schutzwürdigen Vertrauens auf Verlängerung der Erlaubnis. Auf entwicklungspolitische Gesichtspunkte und die Notwendigkeit, alsbald Deutschland verlassen zu müssen, sei er erst 1976 und nur andeutungsweise hingewiesen worden. Die Hinweise in den Verlängerungsbescheiden hätten durch ihre formularmäßige Handhabung mehr und mehr an Bedeutung verloren gehabt und seien durch die Praxis des Beklagten "außer Kraft gesetzt" worden.

20

Völlig außer acht gelassen habe das Berufungsgericht, daß er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten habe und ihm im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens erklärt worden sei, einer positiven Entscheidung über seinen Antrag stünden keine Bedenken entgegen. Er empfinde es als einen Verstoß gegen die Würde des Menschen (Art. 1 GG) und gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), wenn ihm nach all den Jahren aufopfernder ärztlicher Tätigkeit die Berufserlaubnis verweigert werde, und zwar mit dem unausgesprochenen Ziel, ihn und seine Familie zum Verlassen der Bundesrepublik zu zwingen. Damit werde auch der Schutzbereich des Art. 6 GG verletzt.

21

Nach seiner Auffassung habe er sogar einen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Arzt nach § 3 Abs. 3 BÄO. Dann aber könne ihm die Erlaubnis zur Berufsausübung gemäß § 10 Abs. 3 BÄO nicht verweigert werden. Er dürfe auch nicht schlechtergestellt werden, als ein Asylberechtigter.

22

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der ergangenen Urteile nach den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu entscheiden.

23

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

24

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen, insbesondere zum Verhältnis des § 10 Abs. 3 zu § 3 Abs. 3 BÄO.

25

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er begründet seine Auffassung, daß die Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Entwicklungspolitik im Rahmen der Ermessenserwägungen der Gesundheitsbehörde sachgerecht sei; sie entspreche dem Gesetzeszweck des § 10 BÄO.

26

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

27

Die Erteilung der vom Kläger begehrten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 und 3 BÄO ist in das Ermessen der Behörde gestellt, wenn sie im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegt oder der Antragsteller asylberechtigt ist.

28

Asylberechtigt ist der Kläger nicht. Ob die Ausübung des ärztlichen Berufs durch den Kläger in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegt, hat das Berufungsgericht in bezug auf die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs in nicht selbständiger Tätigkeit (im Krankenhaus) nicht abschließend geklärt, weil der Beklagte mit seiner Ablehnung jedenfalls eine fehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen habe. Dies ist angesichts des Umstandes, daß der Beklagte in seinem ablehnenden Bescheid vom 15. Januar 1976 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 1976 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) neben rein rechtlichen Erwägungen zumindest auch Ermessens Erwägungen angestellt hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf die vom Berufungsgericht in tatsächlicher Beziehung offengelassene Frage, ob ein (struktureller) Mangel an erfahrenen Oberärzten der Frauenheilkunde an Krankenhäusern im Bereich des Beklagten besteht, würde es für die Entscheidung nur ankommen, wenn ein Ermessens fehl er vorläge.

29

Allerdings könnten rechtliche Zweifel bestehen, ob der vom Kläger gemäß seinem Klagantrag unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und der dadurch bewirkten Ermessens Schrumpfung erhobene Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs überhaupt auf die Vorschrift des § 10 Abs. 3 BÄO gestützt werden kann. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Regelung des Abs. 1 des § 10 BÄO zu lesen, hat also eine Erlaubnis zur "vorübergehenden" Ausübung des ärztlichen Berufs zum Gegenstand. Auch wenn nach Beendigung der ärztlichen Ausbildung und der Weiterbildung zum Facharzt (§ 10 Abs. 2 BÄO) über einen längeren Zeitraum sich wiederholende (befristete) Erlaubnisse nach § 10 Abs. 3 BÄO erteilt werden, so verlieren sie nicht den Charakter des Vorübergehenden. Wenn ein Arzt - wie im vorliegenden Fall der Kläger - nach mehr als dreijähriger fachärztlicher Tätigkeit an einem Krankenhaus eine erneute (vierte) vorübergehende Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 BÄO begehrt und sich dafür auf einen Vertrauenstatbestand aufgrund wiederholt erteilter Erlaubnisse berufen könnte, so würde damit möglicherweise der gesetzliche Rahmen der Vorschrift verlassen, weil in Wahrheit ein "besonderer Einzelfall" für die Erteilung der auf Dauer angelegten Approbation gemäß § 3 Abs. 3 BÄO geltend gemacht wird. Hieraus könnte zugleich die Schlußfolgerung gezogen werden, daß ein so begründeter Vertrauenstatbestand überhaupt nicht geeignet sein kann, das Ermessen der Behörde nach § 10 Abs. 3 BÄO einzuengen und bei Nichtbeachtung des Vertrauenstatbestandes zu einem Ermessensfehler zu führen. Für diese Schlußfolgerung kann auch sprechen, daß der entscheidende gesetzliche Zweck der Vorschrift des § 10 Abs. 3 BÄO darin besteht, den Gesundheitsbehörden eine Handhabe für die ärztliche Berufsbedarfslenkung zum Zwecke der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung zu geben (vgl. BVerwG vom 13. September 1979 - BVerwG 3 C 114.79 -).

30

Doch kann die Rechtsfrage, ob die Vorschrift des § 10 Abs. 3 BÄOüberhaupt eine geeignete Rechtsgrundlage für den vom Kläger auf einen Vertrauenstatbestand gestützten Klageanspruch sein kann, vorliegend dahingestellt bleiben. Denn für den Fall, daß diese Frage zugunsten des Klägers entschieden werden müßte, hat das Berufungsgericht jedenfalls mit Recht angenommen, daß die Entscheidung des Beklagten, durch die dem Kläger eine weitere vorübergehende Erlaubnis für die unselbständige Tätigkeit als Arzt versagt worden ist, keinen Ermessensfehler erkennen läßt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

31

Das Wirksamwerden der von der Bundesrepublik Deutschland geleisteten Entwicklungshilfe zur Beseitigung der ärztlichen Unterversorgung in den Entwicklungsländern ist, wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, eine zulässige Ermessenserwägung bei der Anwendung des § 10 Abs. 3 BÄO. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils haben sowohl die Weltgesundheitsorganisation als auch der Weltärztebund die Empfehlung ausgesprochen, daß Staatsangehörige der Entwicklungsländer nach Abschluß ihrer ärztlichen Ausbildung im Interesse der ärztlichen Versorgung dieser Länder in diese Länder zurückkehren sollen. Im übrigen dürfen die Gesundheitsbehörden bei der Ausübung ihres Ermessens nach § 10 Abs. 3 BÄO auch berücksichtigen, daß die Arzt stellen, die von den im Zuge der Entwicklungshilfe auszubildenden Ärzten besetzt sind, alsbald wieder freigemacht werden müssen für die in der Ausbildung nachrückenden Ärzte aus Entwicklungsländern.

32

Der Einwand des Klägers, der entwicklungspolitische Ermessensgrund des Beklagten sei "verbraucht", weil der Beklagte sich in seinem Schriftsatz vom 31. August 1977 von ihm distanziert habe, ist nicht begründet. Wenn der Beklagte dort ausgeführt hat, der Kläger irre, wenn er meine, daß entwicklungspolitische Gesichtspunkte "der Kern aller anhängigen Verfahren seien", der Kläger könne die Erlaubnis schon deshalb nicht erteilt bekommen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung fehle, so darf dies nicht dahin verstanden werden, daß der Beklagte seine in den angefochtenen Bescheiden - zumindest hilfsweise - gegebene Ermessensbegründung habe zurückziehen wollen. Die Äußerung des Beklagten ist im wesentlichen auch als Reaktion auf den Antrag des Klägers zu verstehen, das Erlaubnisverfahren mit dem Einbürgerungsverfahren gemäß § 93 VwGO zu verbinden bzw. das vorliegende Verfahren auszusetzen.

33

Daß der entwicklungspolitische Gesichtspunkt nur ein Vorwand des Beklagten sei und es sich in Wahrheit darum handele, Plätze für deutsche Ärzte freizumachen - wie der Kläger behauptet -, läßt sich den angefochtenen Bescheiden ebenfalls nicht entnehmen und ist auch sonst nicht erkennbar. Im übrigen handelt es sich insoweit um neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden darf. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob es im Rahmen der dem Beklagten nach § 10 Abs. 1 und 3 BÄO eingeräumten Möglichkeiten einer Bedarfslenkung nicht auch eine zulässige Ermessenserwägung ist, bei der Steuerung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung auch die Beschäftigungsmöglichkeit approbierter deutscher Ärzte zu berücksichtigen.

34

Die Rüge des Klägers, die Bestimmung des § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG - nach welcher die Begründung von Ermessensent Scheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist - sei verletzt, ist nach allem nicht begründet; ebensowenig hat der Beklagte gegen § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG verstoßen, wonach eine Ermessensbegründung nur noch bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden darf.

35

Im Gegensatz zur Auffassung der Revision kann der entwicklungspolitische Ermessensgrund auch nicht durch den langen Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik als "verdrängt" angesehen werden. Die Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik verschafft dem Kläger, so wie sein Fall liegt, keinen besonderen Vertrauenstatbestand, der geeignet wäre, das dem Beklagten von Gesetzes wegen eingeräumte Ermessen in der Weise einzuengen, daß dem Kläger daraus ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 und 3 BÄO erwachsen würde. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

36

Dem Berufungsurteil liegen die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zugrunde, daß die Aufnahme des Klägers in die Bundesrepublik und die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, die grundsätzlich Voraussetzung für das Studium des Klägers in der Bundesrepublik waren, ausländerrechtlich nur unter dem Gesichtspunkt der Entwicklungshilfe und der Ausbildungshilfe zu verstehen sind; das gelte auch für die seit 1968 erteilten Erlaubnisse zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs, um dem Kläger die Weiterbildung zum Facharzt zu ermöglichen. Auch gegen diese Feststellungen sind vom Kläger keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben, worden; sie sind daher für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

37

Schon angesichts dieses entwicklungspolitischen Hintergrundes der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnisse und seiner ärztlichen Aus- und Weiterbildung durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, daß ihm über die im Rahmen des § 10 Abs. 2 BÄO vorgesehenen Fristen hinaus (Gesamtdauer vier Jahre, Verlängerung von höchstens drei Jahren für die Beendigung der Facharztausbildung) die vorübergehende Erlaubnis zur ärztlichen Berufsausübung nach § 10 Abs. 3 BÄO unbeschränkt erneuert werden würde.

38

So hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13. September 1979 - BVerwG 3 C 114.79 - entschieden, daß die Aufenthaltsdauer für die Ausbildung zum Arzt und Weiterbildung zum Facharzt und die sich daraus ergebenden Lebensverhältnisse eines Antragstellers bei der Würdigung, ob ein besonderer Einzelfall im Sinne des § 3 Abs. 3 BÄO anzunehmen ist, grundsätzlich außer Betracht bleiben müssen. Ebensowenig können diese Ausbildungszeiten geeignet sein, im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 10 Abs. 3 BÄO einen Vertrauenstatbestand zu erzeugen, dies um so weniger, als die Erlaubnis schon von Gesetzes wegen nur eine vorübergehende ist und die dem Kläger - unter dem Vorbehalt des Widerrufs - erteilten Verlängerungsbescheide auch nach Beendigung seiner Facharztausbildung den Hinweis enthielten, daß er mit einer Neuerteilung nicht rechnen könne. Es mag dahingestellt bleiben, ob routinemäßige Hinweise sich in besonderen Fällen - durch überlange Zeitdauer und sich immer wiederholende Verlängerungen der Erlaubnisse - in dem Sinne abnutzen können, daß sie ihren Zweck, den Aufbau einer Vertrauensgrundlage zu verhindern, nicht mehr erfüllen. Denn ein solcher besonderer Tatbestand liegt beim Kläger jedenfalls nicht vor. Nach seiner Anerkennung als Facharzt (im Juni 1972) - erst von diesem Zeitpunkt an könnte die Zeitdauer für das Entstehen eines Vertrauenstatbestandes erheblich werden, zumal die vorangegangenen Verlängerungsanträge mit der Durchführung der fachärztlichen Weiterbildung begründet worden waren - wurde die Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 BÄO für den Kläger nur noch dreimal, nämlich durch Bescheid vom 9. März 1973 für die Zeit vom 1. Februar 1973 bis 31. Januar 1974, durch Bescheid vom 8. Februar 1974 für die Zeit vom 1. Februar 1974 bis 31. Januar 1975 und durch Bescheid vom 20. Januar 1975 für die Zeit vom 1. Februar 1975 bis 30. November 1975 verlängert. In allen diesen Fällen hatte der Chefarzt der geburtshilflich-gynäkologischen Abteilung des Krankenhauses St. Josef mitgeteilt, daß es ihm nicht gelungen sei, die Oberarztstelle mit einem deutschen Bewerber zu besetzen. Der neuerliche Verlängerungsantrag des Klägers vom 6. November 1975 wurde sodann durch den hier angegriffenen Bescheid vom 15. Januar 1976 abgelehnt. Die dreimalige Verlängerung der Erlaubnis um jeweils etwa ein Jahr ist unter diesen Umständen nicht dazu angetan, dem Hinweis in den Bescheiden, der Kläger könne mit einer weiteren Verlängerung nicht mehr rechnen, die damit beabsichtigte Wirkung zu nehmen.

39

Die ablehnende Entscheidung des Beklagten steht auch nicht im Widerspruch zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 1978 - 1 BvR 525/77 - (BVerfGE 49, 168 [184 f., 188]). Dort wird ausgeführt, daß bei der Ermessensentscheidung über die weitere Verlängerung einer wiederholt befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Gebot des Vertrauensschutzes zu beachten sei. Durch die soziale und wirtschaftliche Eingliederung als Folge sich über einen längeren Zeitraum erstreckender, sich wiederholender Erlaubnisverlängerungen könne ein Vertrauenstatbestand geschaffen werden, aufgrund dessen der Ausländer erwarten dürfe, daß ihm ein weiteres Verbleiben in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt werde. In dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts wird aber zugleich darauf hingewiesen, daß unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in der Regel keine Bedenken gegen eine Nichtverlängerung bestehen, wenn der Ausländer gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 AuslG eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, die für einen bestimmten Zweck, beispielsweise ein Studium oder eine Berufsausbildung, mit Auflagen oder Bedingungen versehen war (a.a.O. S. 185). Ferner wird in der Entscheidung zum Ausdruck gebracht, daß der Antragsteller mit einer Verlängerung nicht rechnen und sich auf seine Integration nicht berufen könne, wenn die Aufenthaltserlaubnis von vornherein oder einige Zeit vor Abschluß der Ausbildung mit dem ausdrücklichen Hinweis versehen wird, sie werde über die Zeit der Ausbildung und einer anschließenden begrenzten Praxis hinaus nicht verlängert (a.a.O. S. 188).

40

In dem hier zu entscheidenden Fall ist der Kläger, wie schon dargelegt, in den Erlaubnisbescheiden für seine vorübergehende Ausübung des ärztlichen Berufs am Krankenhaus St. Josef seit Beendigung der Facharztausbildung jedesmal darauf hingewiesen worden, daß er nach Ablauf des im Bescheid genannten Endzeitpunktes mit einer weiteren Erlaubnis nicht mehr rechnen könne. Bei einem solchen Sachverhalt kann auch der ausländerrechtliche Status des Klägers, dem in dem von ihm gesondert angestrengten Verfahren eine Einbürgerungszusage bisher nicht erteilt worden ist, nicht dazu führen, ihm unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einen Rechtsanspruch auf die erneute Erteilung einer befristeten ärztlichen Berufserlaubnis zuzubilligen, noch sonst die ablehnende Entscheidung des Beklagten als ermessensfehlerhaft erscheinen zu lassen.

41

Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß auch der Bescheid vom 28. April 1976 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1976, durch den es der Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs als in Langenfeld niedergelassener Facharzt für Frauenheilkunde zu erteilen, dem Recht entspricht. Insoweit fehlt es bereits an der für eine Ermessens entscheidung nach § 10 Abs. 3 BÄO erforderlichen gesetzlichen Voraussetzung, nämlich an dem danach erforderlichen Interesse an der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung. Das Berufungsgericht hat hierzu in tatsächlicher Beziehung aufgrund der eingeholten Auskünfte festgestellt, daß die ärztliche Versorgung der Bevölkerung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten durch niedergelassene Fachärzte für Frauenheilkunde ausreichend sichergestellt ist. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen sind vom Kläger keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht worden, so daß sie für das Revisionsgericht bindend sind § 137 Abs. 2 VwGO.

42

Die ablehnenden Bescheide verletzen schließlich auch nicht die Grundrechte des Klägers. Wenn ihm nach Beendigung der fachärztlichen Weiterbildung und einer sich daran anschließenden fachärztlichen Tätigkeit von dreieinhalb Jahren vom Beklagten eine weitere Verlängerung der Erlaubnis versagt wird und er dadurch wirtschaftlich gezwungen sein mag, seine im Rahmen der Entwicklungs- und Ausbildungshilfe in der Bundesrepublik gewonnenen fachärztlichen Kenntnisse und Erfahrungen nunmehr in seinem Heimatland Jordanien oder einem anderen Land zu verwerten, so wird damit weder seine menschliche Würde angetastet (Art. 1 Abs. 1 GG), noch wird in sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in unzulässiger Weise eingegriffen (Art. 2 Abs. 1 GG). Auch der grundgesetzlich garantierte Schutzbereich seiner Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) wird nicht verletzt, zumal der Kläger mit einer Jordanierin verheiratet ist und es ihm und seiner Familie nach den Umständen zuzumuten ist, auch nach Jordanien zurückzukehren. Auf das Recht der freien Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG kann der Kläger sich nicht berufen, da dieses Freiheitsrecht ausdrücklich nur Deutschen garantiert wird.

43

Die Revision des Klägers ist aus diesen Gründen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Sigulla
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt