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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.09.1979, Az.: BVerwG 3 C 114.79

Erteilung der Approbation an einen Ausländer; Erteilung der Approbation an einen Iraner; Der Begriff der Gründe desöffentlichen Gesundheitsinteresses; Anforderungen an eine behördliche Ermessensentscheidung; Der Ermessensfehler des Ermessensausfalls; Berücksichtigung des Ziels der Bedarfslenkung bei der Entscheidung über die Erteilung einer Approbation; Öffentliches Interesse an derärztlichen Versorgung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.09.1979
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 114.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14867
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 11.06.1974 - AZ: XII A 57.73
OVG Berlin - 25.06.1976 - AZ: II B 17.75

Fundstellen

  • BVerwGE 58, 290 - 299
  • DVBl 1980, 743-745 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfoAuslR 1979, 7
  • VerwRspr 31, 351 - 357
  • VwRspr 1980, 351-357 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die Aufenthaltsdauer für die Ausbildung zum Arzt und für die Weiterbildung zum Facharzt und die sich daraus ergebenden Lebensverhältnisse des Antragstellers müssen bei der Würdigung, ob ein besonderer Einzelfall im Sinne des § 3 Abs. 3 BÄO anzunehmen ist, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

  2. 2)

    Bei einer erst dreijährigen Tätigkeit des ausländischen Arztes als Facharzt an deutschen Krankenhäusern auf Grund von Erlaubnissen nach § 10 Abs. 3 BÄO kann auch unter Berücksichtigung des Vorliegens einer befristeten Einbürgerungszusicherung ohne das Hinzukommen weiterer Umstände ein besonderer Einzelfall nicht bejaht werden.

  3. 3)

    Zur Frage der ärztlichen Bedarfslenkung im Rahmen des § 3 Abs. 3 und des § 10 Abs. 3 BÄO.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 1976 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1939 im Iran geborene Kläger erstrebt die Approbation als Arzt.

2

Er ist iranischer Staatsangehöriger, studierte von 1959 bis 1965 in Göttingen Medizin und legte dort 1965 die ärztliche Prüfung ab. Nach anschließender Medizinalassistentenzeit und Promotion arbeitete er seit 1967 in deutschen Krankenhäusern und ist seit 1970 im A.-V.-K. in Berlin tätig. 1973 wurde er als Facharzt für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe anerkannt. Er besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Polizeipräsidenten in Berlin. Die zur Berufsausübung erforderliche behördliche Zulassung ist dem Kläger in der Form einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 der Bundesärzteordnung - BÄO - wiederholt befristet erteilt worden, und zwar zunächst für den Zweck der Facharztausbildung und später im Einblick auf die ärztliche Personal Situation im A.-V.-K.

3

Den Antrag des Klägers auf Erteilung der Approbation lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 16. Januar 1973 mit folgender Begründung ab: Die Approbation als Arzt könne nur in einem besonderen Einzelfall oder aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses erteilt werden; keiner dieser Gründe liege beim Kläger vor.

4

Der Kläger hat daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und geltend gemacht: Er wolle in Deutschland bleiben und eine eigene ärztliche Praxis betreiben. Um Deutscher zu werden, habe er seine Einbürgerung beantragt. Im Iran würde er nicht eine seiner fachärztlichen Ausbildung entsprechende Beschäftigung finden können. Dagegen würden in Berlin Gynäkologen - auch frei praktizierende - dringend gesucht. Der Beklagte hat dem entgegengehalten, daß die ärztliche Versorgung mit frei praktizierenden Gynäkologen gesichert sei, während die Versorgung der Krankenhauspatienten gefährdet würde, wenn der Kläger auf eine freie Praxis überwechselte.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger vorgetragen: Die Einbürgerungszusage des Senators für Inneres vom 12. August 1975 qualifiziere seine Verhältnisse, auch wenn die Verwirklichung der Zusage an der ablehnenden Haltung des iranischen Staates scheitern sollte, zu einen besonderen Einzelfall im Sinne des § 3 Abs. 3 BÄO, zumal er seit dem 18. Lebensjahr in Deutschland lebe und hier seit mehr als 10 Jahren als Medizinalassistent und Arzt berufstätig sei.

6

Durch Urteil vom 25. Juni 1976 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin die Berufung zurückgewiesen und ausgeführt: Ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 3 Abs. 3 BÄO werde weder durch die Dauer des inländischen Aufenthalts des - unverheirateten - Klägers noch durch die Einbürgerungszusicherung des Senators für Inneres begründet. Es möge sein, daß die Einbürgerung des Klägers im wohlverstandenen deutschen Interesse liege und an Umständen scheitern könnte, die der Kläger nicht zu vertreten habe. Hieraus lasse sich jedoch nach einer nunmehr erst dreijährigen ärztlichen Krankenhaustätigkeit aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses noch nicht die Folgerung ableiten, daß die persönliche und berufliche Situation des Klägers einen besonderen Einzelfall abgebe. Soweit sich der Kläger auf das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Gesundheitsinteresses berufen könne, habe der Beklagte diesem Umstand durch Verlängerungen der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ermessensfehlerfrei Rechnung getragen.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird: Die Tatsache, daß er sich nunmehr über 20 Jahre in der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) aufhalte, als jetzt 40jähriger in seine Heimat als Fremdling zurückkehren würde und dort nicht einmal mehr in den Staatsdienst gehen könnte, mache seinen Fall zu einem besonderen Einzelfall. Hinzukomme, daß die ihm nach § 10 BÄO erteilte Erlaubnis stets mit dem Ärztemangel im A.-V.-K. begründet worden sei und es daher im öffentlichen Interesse geradezu geboten sei, ihm - und sei es mit gewissen Auflagen - auch weiterhin die Ausübung des ärztlichen Berufs in Berlin (West) zu ermöglichen.

8

Es könne auch nicht Rechtens sein, § 3 Abs. 3 BÄO in der Weise anzuwenden, daß unverheiratete ausländische Ärzte diskriminiert würden, indem man bei ihnen die Voraussetzungen des besonderen Einzelfalles niemals als erfüllt ansehe. Der Beklagte habe sein Ermessen auch insofern unrichtig ausgeübt, als er die Ansicht vertrete, daß die ihm - dem Kläger - erteilte Einbürgerungszusicherung für die umstrittene Entscheidung völlig unerheblich sei. Aus der Zusicherung könne immerhin geschlossen werden, daß seine Einbürgerung im öffentlichen Interesse liege. Würde der Iran sie nicht vereiteln, müßte dem Kläger auf Grund der Einbürgerung die Approbation erteilt werden, so daß praktisch der iranische Staat über die Erteilung der Approbation entscheide.

9

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 1976 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juni 1974 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Januar 1973 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Bei der Würdigung der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Klägers habe das angefochtene Urteil zu Recht dessen Tätigkeit erst seit dem Zeitpunkt der Facharztanerkennung im März 1973 berücksichtigt. Diese relativ kurze Zeit einer ärztlichen Tätigkeit erfülle nicht die Voraussetzungen eines besonderen Einzelfalles.

12

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und stimmt dem angefochtenen Urteil ebenfalls zu. Der Einbürgerungszusage könne bei der Beurteilung der Frage, ob ein besonderer Einzelfall vorliege, jedenfalls für sich allein keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen werden, im anhängigen Fall auch nicht im Zusammenwirken mit anderen Umständen.

13

II.

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

14

Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das ergibt sich aus folgendem:

15

1.

Erfüllt ein Antragsteller, der die ärztliche Approbation erstrebt, nicht die statusrechtlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BÄO, so kann ihm nach § 3 Abs. 3 BÄO die Approbation als Arzt "in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses" erteilt werden. Der erkennende Senat folgt - ebenso wie das Berufungsgericht - der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift dahingehend, daß die Entscheidung der Behörde, ob ein besonderer Einzelfall gegeben ist oder ob Gründe des öffentlichen Gesundheitsinteresses vorliegen, der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, weil es sich insoweit um unbestimmte Rechtsbegriffe (Gesetzesbegriffe) handelt (vgl. Urteil vom 21. Mai 1974 - BVerwG 1 C 37.72 - [Buchholz 418.00 Nr. 22 = BVerwGE 45, 162 = DVBl. 1974, 849]; ebenso das am gleichen Tage ergangene Urteil BVerwG 1 C 28.73). Demnach wird der Behörde die Möglichkeit, nach ihrem Ermessen eine für den nichtdeutschen Arzt positive Entscheidung nach § 3 Abs. 3 BÄO zu treffen - wie sie hier vom Kläger angestrebt wird -, erst dann eröffnet, wenn das Vorliegen entweder eines besonderen Einzelfalles oder von Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses aus Rechtsgründen zu bejahen ist.

16

2.

Ebenso wie das Berufungsgericht ist auch der erkennende Senat der Meinung, daß für den Kläger bei Zugrundelegung der Tatsachenlage zur Zeit der Berufungsverhandlung (25. Juni 1976) - von diesem Zeitpunkt ist auch bei der revisionsgerichtlichen Überprüfung auszugehen - das Vorliegen eines besonderen Einzelfalles zu verneinen ist. Nach der Rechtsprechung des 1. Senats (a.a.O.), der der erkennende Senat insoweit wiederum folgt, ist angesichts der gesetzlichen Systematik der §§ 2 ff. BÄO davon auszugehen, daß die Bundesärzteordnung die öffentliche Gesundheitsfürsorge grundsätzlich den deutschen Ärzten und ihnen durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BÄO ausdrücklich gleichgestellten Ärzten vorbehält, und es sich daher bei § 3 Abs. 3 BÄO um einen Ausnahmetatbestand handelt. Die Annahme eines besonderen Einzelfalles im Sinne dieser Vorschrift setzt demnach voraus, daß die persönlichen und beruflichen Lebensverhältnisse eines Antragstellers, der - wie hier der Kläger - nicht zu dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BÄO genannten Personenkreis gehört, Besonderheiten aufweisen, die ihn von dem Regelfall eines Ausländers, der im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung als nicht approbierter Arzt tätig ist, wesentlich unterscheiden. Dabei kommt es auf eine zusammenfassende Würdigung der persönlichen und beruflichen Situation des Bewerbers an, bei der insbesondere seine Integration in die hiesigen Berufs- und Lebensverhältnisse eine Rolle spielt.

17

Der Kläger ist nicht verheiratet, so daß er sich auf die Rechtsprechung des 1. Senats (a.a.O.) zur Bedeutung der Eheschließung des ausländischen Arztes mit einer deutschen Frau nicht berufen kann. Auf diese Rechtsprechung des 1. Senats braucht daher hier nicht näher eingegangen zu werden. Der Kläger kann jedenfalls den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht für sich in Anspruch nehmen. Darin liegt keine Diskriminierung des unverheirateten nichtdeutschen Arztes.

18

Andere in seiner Person liegende Besonderheiten, die ihn von dem Regelfall eines Ausländers, der im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung als nicht approbierter Arzt tätig ist, wesentlich unterscheiden, könnten ihn gleichwohl zu einem besonderen Einzelfall qualifizieren. Jedoch reichen die vom Kläger vorgetragenen Gründe hierfür nicht aus.

19

Zur Zeit der Berufungsverhandlung war er 37 Jahre alt; er hatte von 1959 bis 1965 in Deutschland studiert, seit 1967 als Arzt an deutschen Krankenhäusern gearbeitet, davon seit 1973 - also drei Jahre - als anerkannter Facharzt. Durch diese persönlichen und beruflichen Verhältnisse unterschied sich der Kläger nicht wesentlich von der Mehrzahl der im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung tätigen nichtdeutschen Ärzte. Aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelung in den §§ 3 ff. BÄO ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats, daß die Aufenthaltsdauer für die Ausbildung zum Arzt und für die Weiterbildung zum Facharzt bei dieser Würdigung überhaupt außer Betracht bleiben muß. Insbesondere läßt sich der Regelung in § 10 Abs. 2 BÄOüber die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs entnehmen, daß die Berücksichtigung der Ausbildungs- und Weiterbildungszeiten bei der Beurteilung, ob ein besonderer Einzelfall für die Erteilung der Approbation anzunehmen ist, den Vorstellungen des Gesetzgebers widersprechen würde. Nach der vorgenannten Bestimmung ist die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf die Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung zu beschränken; eine weitere Verlängerung von höchstens drei Jahren ist für die Beendigung der Facharztausbildung möglich. Der Gesetzgebungsentwurf der Bundesregierung für die ab 1. Januar 1970 geltende Fassung des § 10 Abs. 2 BÄO gab dafür u.a. folgende Begründung (BT-Drucks. V/3838 S. 8):

"§ 10 Abs. 2 des geltenden Rechts enthält keine Angabe des Zeitraums, für den eine Erlaubnis höchstens erteilt bzw. verlängert werden kann. Dies hat sich in der Vergangenheit als unzweckmäßig erwiesen. Es hat zahlreiche Fälle gegeben, in denen eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs bei Ausländern immer wieder (teilweise bis zu 12 Jahren) verlängert worden ist. Diese Fälle haben im Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 zu Schwierigkeiten geführt, weil das Vorliegen eines Härtefalles von den antragstellenden Ärzten damit begründet worden ist, daß sie sich in der Bundesrepublik Deutschland assimiliert hätten, dort seßhaft geworden seien, Familien gegründet hätten und mit der Zeit von dem Wunsch nach Rückkehr in ihre Heimat immer mehr abgegangen seien. Diese Fälle sind jedoch im Laufe der Zeit so zahlreich geworden, daß es zweifelhaft geworden ist, ob es sich dabei noch um Einzelfälle im Sinne des § 3 Abs. 3 handelt. Um ähnliche Entwicklungen und Schwierigkeiten künftig zu vermeiden, soll im Gesetz verankert werden, daß die vorübergehende Erlaubnis ein und demselben Antragsteller nur einmal ... erteilt werden darf. ... Eine einmalige weitere Verlängerung um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren soll darüber hinaus in bestimmten Ausnahmefällen möglich sein. ..."

20

Seine endgültige Fassung, die im wesentlichen dem Regierungsentwurf entspricht, erhielt § 10 Abs. 2 BÄO auf Anregung des Bundesrates, der auch die Einfügung der Absätze 3 bis 5 empfohlen hatte (Abs. 4 a.a.O. ist inzwischen wiederum geändert). Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf läßt sich demnach entnehmen:

21

Der Regelungsinhalt des § 10 Abs. 2 BÄO ist gemäß seinem erklärten Zweck, nach welchem befristete Erlaubnisse nur aus Gründen der Aus- und Weiterbildung erteilt werden dürfen, in seinem Verhältnis zu § 3 Abs. 3 BÄO dahin zu verstehen, daß während dieses Zeitraumes seiner ärztlichen Tätigkeit die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des jeweiligen Arztes für die Beurteilung der Frage, ob ein besonderer Einzelfall vorliegt, rechtlich grundsätzlich unerheblich sind. Die in Aus- und Weiterbildung befindlichen ausländischen Ärzte im Sinne des § 10 Abs. 2 BÄO sieht das Gesetz zwar als eine besondere Gruppe an, sie können aber - gemessen an allen ausländischen Ärzten - grundsätzlich nicht als besondere Einzelfalle im Sinne des § 3 Abs. 3 BÄO angesehen werden.

22

Der Kläger befindet sich zwar nicht mehr in Aus- und Weiterbildung. Er ist auf Grund von Erlaubnissen nach § 10 Abs. 3 BÄO tätig, und zwar war er - im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung - drei Jahre als Facharzt in einem deutschen Krankenhaus beschäftigt. Gleichwohl rechtfertigt diese kurze Beschäftigungszeit als Facharzt aber selbst dann nicht die Schlußfolgerung, daß es sich bei dem Kläger um einen besonderen Einzelfall im Sinne des § 3 Abs. 3 BÄO handele, wenn die berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der ihm erteilten Einbürgerungszusicherung des Senators für Inneres gesehen wird, die im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bis zum 31. August 1977 befristet war. Daß auch einer solchen Einbürserungszusage im Zusammenhang mit einer lediglich dreijährigen fachärztlichen Tätigkeit an einem deutschen Krankenhaus nach den Vorstellungen des Gesetzgebers und dem Regelungsinhalt der Bundesärzteordnung noch kein entscheidendes Gewicht im Hinblick auf das Vorliegen eines besonderen Einzelfalles beigemessen werden kann, folgt auch aus § 10 Abs. 3 BÄO. Nach dieser Vorschrift ist sogar der Asylberechtigte, dem es aus politischen Gründen unzumutbar ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, auf eine Erteilung oder Verlängerung seiner Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs verwiesen; einen Ausnahmetatbestand, der zur Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 3 BÄO führen kann, hat der Gesetzgeber mithin in diesen Fällen trotz ihrer Nähe zu einer vollzogenen Einbürgerung nicht gewollt. In der Stellungnahme des Bundesrates zur Einfügung des § 10 Abs. 3 BÄO heißt es hierzu (BT-Drucks. V/3838 S. 12), daß die Möglichkeit, die Erlaubnis für ausländische Ärzte ausnahmsweise über die in Absatz 2 vorgesehenen Zeiträume hinaus zu verlängern, auch für asylberechtigte Antragsteller so lange gelten müsse, bis diese eingebürgert oder nach Wegfall der politischen Verfolgungsgründe in ihre Heimat zurückgekehrt sind.

23

Der Senat ist deshalb mit dem Berufungsgericht der Auffassung, daß der Kläger nach seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen, wie sie im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung festgestellt worden sind, nicht die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ein besonderer Einzelfall im Sinne des § 3 Abs. 3 BÄO anzunehmen ist.

24

3.

Unabhängig hiervon hätte jedoch der Beklagte eine Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 3 BÄO darüber, ob dem Kläger die Approbation zu erteilen ist oder nicht, auch dann treffen müssen, wenn diese Erteilung durch "Gründe des öffentlichen Gesundheitsinteresses" geboten wäre. Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil angenommen, daß sich der Kläger auf das Vorliegen von Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses berufen könne, und ausgeführt, der Beklagte habe diesem Umstand durch Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ermessensfehlerfrei Rechnung getragen. Indessen hat der Beklagte in seinem ablehnenden Bescheid vom 16. Januar 1973 nicht nur das Vorliegen eines besonderen Einzelfalles, sondern auch von Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses nach § 3 Abs. 3 BÄO aus Rechtsgründen verneint und daher - von seinem Rechtsstandpunkt her gesehen zu Recht - überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt. Wäre demnach entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten das Vorliegen von Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses zu bejahen, müßte bei der gegebenen Rechtslage seine Entscheidung wegen Ermessensmangels aufgehoben werden. Deshalb hätte das Berufungsgericht, wenn es annahm, daß der unbestimmte Rechtsbegriff "Gründe des öffentlichen Gesundheitsinteresses" für die Antragstellung des Klägers erfüllt sei, die Berufung nicht zurückweisen dürfen.

25

Trotz dieses Rechtsfehlers hätte das angefochtene Urteil jedoch bestätigt werden können, wenn der Sachverhalt den Schluß rechtfertigte, Gründe des öffentlichen Gesundheitsinteresses lägen - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht vor. Insoweit sind jedoch keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen worden, die eine abschließende Würdigung zulassen. Es muß deshalb - wie der Kläger bereits in der Berufungsverhandlung (hilfsweise) beantragt hatte - geklärt werden, ob es in Berlin einen Mangel an Fachärzten für Frauenheilkunde sowohl in Städtischen Kliniken als auch im Bereich der niedergelassenen Ärzte gibt. Auf die Klärung dieser Frage kommt es aus folgenden Erwägungen an:

26

Das Gesetz hat der Gesundheitsverwaltung sowohl in dem § 3 Abs. 3 BÄO als auch in dem § 10 Abs. 3 BÄO die Befugnis eingeräumt, ihre Entscheidung über nach diesen Vorschriften gestellte Anträge von der jeweiligen vorhandenen ärztlichen Bedarfslage abhängig zu machen. Für nicht approbierte ausländische Ärzte besteht also insoweit für die Gesundheitsverwaltung eine besondere Art der "Bedarfslenkung". Gleichwohl ist "das Interesse der ärztlichen Versorgung" im Sinne des § 10 Abs. 3 BÄO nicht identisch mit dem in dem § 3 Abs. 3 BÄO enthaltenen Tatbestandsmerkmal "aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses". Diese Gründe liegen nicht bereits dann vor, wenn lediglich ein Mangel an bestimmten Fachärzten in Krankenhäusern des jeweiligen Regionalbereichs besteht, was indessen regelmäßig schon zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals in § 10 Abs. 3 BÄO (im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung) führen wird. Anders ist es hingegen, wenn ein Mangel auf dem fachärztlichen Bereich für die Region (hier das Land Berlin) sowohl in Krankenhäusern als auch in bezug auf freie Praxen nachweisbar gegeben ist. Denn im letzteren Falle wäre von einem allgemeinen Bedarf in der jeweiligen fachärztlichen Richtung (hier für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe) auszugehen, der sowohl den Tatbestand des § 10 Abs. 3 BÄO erfüllt als auch ein öffentliches Gesundheitsinteresse gemäß § 3 Abs. 3 BÄO mit der Rechtsfolge zu begründen vermag, daß von der Gesundheitsverwaltung eine an diesen Sachverhalt und an den Verhältnissen des Antragstellers orientierte Ermessensentscheidung zu treffen ist.

27

Da das angefochtene Urteil sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist und der erkennende Senat den - nach der damaligen Tatsachen- und Rechtslage - zur Frage der Bedarfssituation für Gynäkologen in Berlin erforderlichen Beweis nicht selbst erheben kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben; die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 VwGO).

28

4.

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird das Berufungsgericht noch einmal zu würdigen haben, ob auf Grund der dann maßgeblichen neuen Tatsachenlage der Begriff des besonderen Einzelfalles gemäß § 3 Abs. 3 BÄO nunmehr für den Kläger als erfüllt angesehen werden kann. Inzwischen sind weitere drei Jahre fachärztlicher Tätigkeit des Klägers am Auguste-Viktoria-Krankenhaus verstrichen und er hat in der Revisionsverhandlung behauptet, nunmehr im Besitz einer unbefristeten Einbürgerungszusicherung des Senators für Inneres zu sein. Gelangt das Berufungsgericht auf Grund einer Gesamtwürdigung der neuen Tatsachenlage zu dem Ergebnis, daß die Bemühungen des Klägers, sich persönlich und beruflich in die deutschen Lebensverhältnisse zu integrieren, nunmehr einen Stand erreicht haben, der es zuläßt, von einem besonderen Einzelfall im Sinne des § 3 Abs. 3 BÄO zu sprechen, so würde (auch) aus diesem Grunde der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 1973 wegen des Fehlens einer Ermessensentscheidung aufzuheben sein. Letzteres wäre ebenso erforderlich, wenn die tatsächlichen Erhebungen zur Bedarfssituation für Gynäkologen in Berlin zu dem Ergebnis führen sollten, daß Gründe des öffentlichen Gesundheitsinteresses im Sinne des § 3 Abs. 3 BÄO die Erteilung der Approbation an den Kläger zulassen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt