Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.04.1989, Az.: BVerwG 1 B 55.89
Schutz von Ehe und Familie; Ausländer; Aufenthaltsgenehmigung; Verwaltungsvorschrift; Aufenthaltsdauer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.04.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 55.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12535
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 23.02.1987 - AZ: 2 K/896/86
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.12.1988 - AZ: 18 A 750/87
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 7 Abs. 3 AuslG
Fundstellen
- DVBl 1989, 727 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1989, 3106 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1989, 761 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 504 (amtl. Leitsatz)
- ZfSH/SGB 1991, 32-34
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das ausländerbehördliche Ermessen bei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis darf durch Verwaltungsvorschriften aufenthaltserleichternder wie aufenthaltsbeschränkender Art gelenkt und gebunden werden (wie BVerwGE 65, 188 <190 ff.>[BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81]; 66, 268 <270>[BVerwG 29.11.1982 - 7 C 34/80]; 70, 127 <130>[BVerwG 13.09.1984 - 5 C 118/83]).
- 2.
Der Aufenthaltszweck kann zur Wahrung des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG darauf ausgerichtet sein, den Ehegatten ein dem Wesen der Ehe entsprechendes Zusammenleben in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Dies kann auch in der Aufenthaltserlaubnisurkunde selbst zum Ausdruck gebracht werden.
- 3.
Durch Verwaltungsvorschrift kann geregelt werden, daß Ausländern, denen der Aufenthalt zur Führung der Ehe mit ihrem im Bundesgebiet lebenden Ehegatten gestattet worden ist, nach Ablauf einer grundsätzlich angemessenen, bestimmten Aufenthaltsdauer in der Regel ein von der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht eingeräumt wird.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Berufungsentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Ohne Erfolg rügt der Beklagte eine Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Abweichung ist nur gegeben, wenn das Berufungsurteil mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (Beschluß vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 8). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Der Beklagte bezieht sich zunächst auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. September 1978 - BVerwG 1 C 48.77 - (BVerwGE 56, 254), in dem ausgeführt wird, daß aufgrund des § 7 Abs. 3 AuslG einer Aufenthaltserlaubnis Bedingungen zu solchen Zwecken beigefügt werden können, die aufenthaltsrechtlich erheblich sind und daher auch im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG verfolgt werden dürfen. Durch derartige Nebenbestimmungen darf die Aufenthaltserlaubnis dem Zweck, für den der Aufenthalt gestattet wird, angepaßt werden, um seine Verwirklichung und Einhaltung zu sichern. Das Ermessen wird dabei von den für die Ermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG geltenden Schranken begrenzt (BVerwG a.a.O. S. 261). In den weiteren in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 23. September 1981 - BVerwG 1 B 90.81 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 12; Beschluß vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 B 143.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 42) wird betont, daß im Rahmen des ausländerbehördlichen Ermessens einwanderungspolitische Ziele verfolgt werden dürfen und daß unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Falles das private Interesse des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse, seine Einwanderung zu verhindern oder zu beenden, angemessen abgewogen werden muß (vgl. auch BVerwGE 65, 188 <190>[BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81]; Beschluß vom 16. Februar 1987 - BVerwG 1 A 80.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 86). Dem Berufungsurteil liegt nicht, wie der Beklagte meint, die Ansicht zugrunde, daß es für die Erteilung und Ausgestaltung der Aufenthaltserlaubnis nicht maßgeblich auf den beabsichtigten Aufenthaltszweck ankomme. Ferner stellt das Berufungsgericht die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zu einer Aufenthaltserlaubnis ebensowenig in Abrede wie die Berücksichtigung einwanderungspolitischer Ziele durch die Ausländerbehörde. Es gelangt vielmehr aufgrund der Annahme verschiedener Rechtsfehler bei der Ermessensausübung zu dem Ergebnis, daß im vorliegenden Fall die dem Kläger bis zum 2. Januar 1989 erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer auflösenden Bedingung versehen werden durfte. Darin liegt keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Soweit der Beklagte bezüglich der Auslegung des Widerspruchsbescheides eine Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rügt, geht diese Rüge ebenfalls fehl: In der in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidung vom 15. Mai 1984 - BVerwG 1 C 59.81 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 103 (S. 89) ging es u.a. um die Auslegung eines bestimmten Widerspruchsbescheides. In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt, daß sich zwar die Gründe des jenem Verfahren zugrundeliegenden Widerspruchsbescheides nicht ausdrücklich mit einer bestimmten Frage (der Versagung der Aufenthaltserlaubnis) befaßt hätten, der Widerspruchsbescheid aber insgesamt den Charakter einer kurz gefaßten Bestätigung des Erstbescheides gehabt habe, der seinerseits auf diese Frage eingegangen sei. Diese Erwägungen zur Auslegung eines bestimmten Verwaltungsaktes stellen keinen Rechtssatz dar, von dem das Berufungsgericht abgewichen sein könnte. Dazu kommt, daß entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung das Berufungsgericht nicht nur auf die in dem Widerspruchsbescheid ausführlich abgehandelten Gesichtspunkte abgestellt hat, sondern die gesamte Begründung des Widerspruchsbescheides und darüber hinaus ergänzend auch des Erstbescheides zum Gegenstand seiner rechtlichen Prüfung gemacht hat (BU S. 11, 12 f.). Daß entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den ursprünglichen Verwaltungsakt in der Gestalt abzustellen ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, und dementsprechend bei Ermessensentscheidungen die gerichtliche Prüfung grundsätzlich am Widerspruchsbescheid auszurichten ist, hat das Berufungsgericht beachtet.
Das Berufungsgericht wertet die Beifügung der auflösenden Bedingung in der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis u.a. deshalb als Ermessensfehler, weil der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Widerpruchsbescheides einer unmittelbar bevorstehenden eigenständigen und vom Bestand seiner Ehe unabhängigen Verfestigung seines Aufenthaltes entgegensehen konnte (BU S. 11). Dies wiederum leitet das Berufungsgericht aus einem Erlaß des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen ab, der insofern die ausländerbehördliche Praxis in diesem Bundesland vorgezeichnet habe (BU S. 13). Mit gegen diesen Erlaß gerichteten Angriffen kann der Beklagte die Zulassung der Revision nicht erreichen. Soweit der Beklagte im Wege der Abweichungsrüge geltend macht, landesrechtliche Erlaßregelungen dürften allenfalls der Einschränkung der Zuwanderung dienen, beruhen diese Erwägungen auf einer Fehlinterpretation der in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. In diesen wird übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, daß das ausländerbehördliche Ermessen durch Verwaltungsvorschriften gelenkt und gebunden werden darf (BVerwGE 65, 188 <190 ff.>[BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81]; 66, 268 <270>[BVerwG 29.11.1982 - 7 C 34/80]; 70, 127 <130>[BVerwG 13.09.1984 - 5 C 118/83]; vgl. für Verwaltungsvorschriften der Länder auch BVerfGE 76, 1 <76>). Diesen Entscheidungen ist entgegen dem Beschwerdevorbringen aber nicht zu entnehmen, daß aufenthaltserleichternde Verwaltungsvorschriften unzulässig sind. Eine derartige Differenzierung wäre auch gar nicht möglich, weil Abgrenzungen zur Konkretisierung der Ermessensausübung in einer Verwaltungsvorschrift naturgemäß gleichzeitig beschränkende und erleichternde Richtlinien enthalten. Demgemäß stellen auch die in BVerwGE 70, 127 erörterten Richtlinien über den Familiennachzug insofern aufenthaltserleichternde Verwaltungsvorschriften dar, als sie unter den dort genannten Voraussetzungen Familienangehörige hier lebender Ausländer von der einen Daueraufenthalt grundsätzlich ausschließenden Verwaltungspraxis ausnehmen (a.a.O. S. 137).
Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt der Rechtssache im Hinblick auf den im Berufungsurteil erwähnten Erlaß des Innenministers von N. W. vom 20. Dezember 1985 auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerde nicht auf.
Bei dem Erlaß handelt es sich nicht um Rechtsnormen, sondern um innerdienstliche Richtlinien, deren Auslegung und Anwendung ebensowenig der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1983 - BVerwG 1 C 4.81 - InfAuslR 1984, 69 <70>; Beschluß vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 B 49.87 - InfAuslR 1987, 274 f. [BVerwG 09.07.1987 - BVerwG 1 B 49.87] mit weiteren Nachweisen) wie deren Verbindlichkeit für die nachgeordneten Behörden. Im Verhältnis zum Ausländer, auf das es hier ankommt, können sie Wirkungen nur deshalb entfalten, weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist und sich demgemäß durch die pflichtgemäße Anwendung der Verwaltungsvorschrift selbst binden kann. In diesem Sinne hat auch das Berufungsgericht nicht unmittelbar auf den obengenannten ministeriellen Erlaß, sondern auf die dadurch vorgezeichnete ausländerbehördliche Praxis in N. W. abgestellt. Diese Praxis hatte auch die Widerspruchsbehörde bei der Ermessensbetätigung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Insofern durfte sie den Erlaß nicht unberücksichtigt lassen.
Der genannte Erlaß trägt im übrigen dem auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Aufenthaltsbeendigung zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Beschluß vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 B 143.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 42; BVerwGE 65, 174 <176>[BVerwG 23.03.1982 - 1 C 20/81]; Beschluß vom 3. März 1989 - BVerwG 1 B 21.89 -) Rechnung. Der Aufenthaltszweck kann zur Wahrung des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG darauf ausgerichtet sein, den Ehegatten ein dem Wesen der Ehe entsprechendes Zusammenleben in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Dies kann auch in der Aufenthaltserlaubnisurkunde selbst zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Beschluß vom 10. März 1986 - BVerwG 1 B 37.86 -). Dieser Zweck und damit der aufenthaltsrechtliche Schutz von Ehe und Familie können entfallen, wenn die Ehe geschieden worden ist oder sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben. Andererseits kann sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, daß dem Ausländer der weitere Aufenthalt nicht verwehrt werden darf. Seine Lebensverhältnisse können sich im Bundesgebiet während seines Aufenthaltes so verfestigt haben, daß eine Verpflichtung zur Rückkehr in die Heimat auf Grund der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft unverhältnismäßig wäre. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt insoweit eine Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles voraus. Das schließt es zwar weitgehend aus, von Gerichts wegen einen bestimmten Zeitraum festzulegen, nach dessen Ablauf es regelmäßig nicht mehr zulässig ist, den Aufenthalt des Ausländers bei Eintritt der genannten Voraussetzungen zu beenden; der Verwaltung steht es aber aufgrund ihres Ermessens frei, sich im Regelfall von ihr angemessen erscheinenden Fristen leiten zu lassen und sie durch Verwaltungsvorschriften für die Ausländerbehörden festzulegen (Beschluß vom 3. März 1989 - BVerwG 1 B 21.89 -). Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hindert auch der vom Beklagten angegriffene Erlaß eine Einzelfallabwägung nicht, da nicht schematisch nach Ablauf von fünf Jahren die Erteilung einer vom ursprünglichen Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltserlaubnis vorgeschrieben wird, sondern lediglich "in der Regel bei einer Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren ein eigener aufenthaltsrechtlicher Status verliehen werden soll" (BU S. 13). An einer solchen Regelung sind die Bundesländer nicht gehindert, da es widersprechende Verwaltungsvorschriften des Bundes nicht gibt. Damit erledigt sich auch der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, das Land N. W. verstoße mit dem Erlaß gegen den Grundsatz der Bundestreue (vgl. dazu BVerwGE 70, 127 <132>[BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]; BVerfGE 76, 1 <77>).
Hat demnach das Berufungsgericht die Annahme eines Ermessensfehlers tragend auf den Gesichtspunkt der Aufenthaltsverfestigung in dem dargelegten Sinne gestützt und ist insoweit ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund nicht geltend gemacht worden, so kommt es auf die weiteren vom Berufungsgericht angenommenen Ermessensfehler nicht mehr an. Das sich auf diese Entscheidungsgründe beziehende Beschwerdevorbringen beanstandet ohnehin nur die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts im vorliegenden Einzelfall und zeigt damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Meyer
Dr. Kemper