Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.02.1987, Az.: BVerwG 1 A 80.86
Anspruch auf Erteilung eines Sichtvermerks; Absicht des dauernden Aufenthalts durch einen Ausländer; Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik durch den Aufenthalt eines Ausländers; Ausschluss eines Ausländers von einem Daueraufenthalt in Deutschland wegen der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe durch seine Eltern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.02.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 A 80.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 19489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln
Rechtsgrundlagen
- § 50 Abs. 2 VwGO
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
Fundstellen
- InfAuslR 1987, 144-145
- ZfSH/ SGB 1987, 429
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Gründe
Die Verweisung beruht auf § 50 Abs. 2 VwGO. Die Sache ist nicht von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung.
Die Beklagte hat den Sichtvermerksantrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, daß die Klägerin einen Daueraufenthalt anstrebe und ein solcher Aufenthalt nach der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht erlaubt werden dürfe. Ob die Klägerin einen vorübergehenden oder einen dauernden Aufenthalt beabsichtigt, ist eine tatsächliche Frage des Einzelfalls, die der Sache keine fallübergreifende Bedeutung verleiht. Eine derartige Bedeutung hat die Sache auch nicht wegen der Frage, ob einwanderungspolitische Ziele der Bundesrepublik Deutschland einen etwa beabsichtigten Daueraufenthalt zwingend ausschließen oder im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind, das § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG der Behörde eröffnet, wenn Belange der Bundesrepublik Deutschland durch den Aufenthalt des Ausländers nicht beeinträchtigt werden. Die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG greift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwGE 61, 105) nur ein, wenn der Ausländer als einzelner durch seine Anwesenheit öffentliche Interessen in solchem Maße verletzt oder gefährdet, daß er nicht tragbar erscheint und für ein private Belange berücksichtigendes und nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszuübendes Ermessen kein Raum bleibt. Einwanderungspolitische Grundsätze, die nach der Verwaltungspraxis einen Daueraufenthalt insbesondere zu Erwerbszwecken in der Regel ausschließen, sollen Belastungen für die Bundesrepublik Deutschland verhindern, die nicht schon mit dem Aufenthalt eines einzelnen Ausländers verbunden sind, sondern bei vermehrter Zuwanderung drohen können. Die Behörden sind berechtigt, durch eine entsprechende Verwaltungsübung einer massierten Zuwanderung von vornherein zu begegnen, ohne aber zugleich daran gehindert zu sein, im Einzelfall aufgrund angemessener Würdigung der besonderen Gegebenheiten des Falles einen dauernden Aufenthalt zu erlauben. Demgemäß hat der beschließende Senat Verwaltungsvorschriften, nach denen aus einwanderungspolitischen Gründen bestimmten Personengruppen der Aufenthalt grundsätzlich versagt wird, im Rahmen des behördlichen Ermessens berücksichtigt, nicht aber als Konkretisierung der Negativschranke (vgl. z.B. BVerwGE 65, 188; 70, 127) [BVerwG 13.09.1984 - 5 C 118/83].
Die Klägerin ist im Jahre 1984 mit ihren Eltern und Geschwistern aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrt. Es bedarf hier keiner Prüfung, ob ihr Vater oder ihre Mutter wegen der Ausreise Rückkehrhilfe nach § 1 des Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377) erhalten haben. Sollte dies der Fall gewesen sein, so hätte die Sache nicht etwa deswegen allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung. Die Klägerin wäre im Falle der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe durch ihre Eltern grundsätzlich von einem Daueraufenthalt ausgeschlossen, denn die Bewilligung der Rückkehrhilfe setzte voraus, daß der ausländische Arbeitnehmer mit seiner Familie das Bundesgebiet auf Dauer verläßt. Zu seiner Familie zählen außer dem Ehegatten die Kinder, denen gegenüber er gesetzlich unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2), hier also auch die Klägerin. Für diesen Personenkreis sind demnach ebenso wie für den ausländischen Arbeitnehmer, der die Rückkehrhilfe erhalten hat, die Grundsätze anwendbar, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Ausländer gelten, denen aufgrund des Art. 2 des genannten Gesetzes Rentenversicherungsbeiträge ohne Erfüllung der Wartezeit erstattet wurden, weil sie das Bundesgebiet "auf Dauer verlassen haben" (Beschlüsse vom 30. Januar 1986 - BVerwG 1 A 80.85 - NVwZ 1986, 306; vom 5. August 1986 - BVerwG 1 A 46.86 -). Diese Grundsätze schließen einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem von vornherein zeitlich begrenzten, nicht langdauernden Zweck nicht aus, wie in den vorgenannten Beschlüssen dargelegt worden ist. Darüber hat, wenn nicht im Einzelfall aus anderen Gründen die Negativschranke eingreift, die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ein Rechtsanspruch besteht auch nicht, wenn es dem Ausländer um den Abschluß einer früher im Bundesgebiet begonnenen Ausbildung geht. Das bedarf keiner Klarstellung in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die vorzeitige Beitragserstattung nach Art. 2 des genannten Gesetzes hat dagegen für die Familienangehörigen des Ausländers, der von dieser Förderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, hinsichtlich eines künftigen Daueraufenthalts nicht die in den erwähnten Beschlüssen des Senats dargelegte Rechtsfolge. Insoweit ist die Rechtslage ebenfalls eindeutig. Für die Familienangehörigen dieser Ausländer gelten die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regeln.
Allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache schließlich nicht im Hinblick auf das Assoziierungsabkommen vom 12. September 1963 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) und das Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen vom 23. November 1970 (BGBl. II 1972 S. 385). Die Klägerin beabsichtigt zunächst, eine öffentliche allgemeinbildende Schule zu besuchen, um den Hauptschulabschluß zu erwerben. Dabei handelt es sich nicht um einen - dem Wirtschaftsleben zuzurechnenden - Aufenthaltszweck, für den nach dem Abkommen nebst Protokoll ein Aufenthaltsrecht zugunsten türkischer Staatsangehöriger hergestellt worden wäre.
Meyer
Dr. Diefenbach