Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.05.1984, Az.: BVerwG 1 C 59.81
Ausländer; Einreise; Sichtvermerk; Duldung; Ausweisung; Beeinträchtigung erheblicher Belange; Generalprävention
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.05.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 59.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 21.05.1980 - AZ: 3 K 87/80
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.10.1981 - AZ: 4 A 1275/80
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 AuslG
- § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG
- § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG
- § 17 Abs. 1 AuslG
Fundstellen
- DVBL 1984, 788-789 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 788-789 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1985, 400-402
- InfAuslR 1984, 224-227
- NVwZ 1984, 591-592 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfSH/SGB 1984, 562-564
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Asylsuchende, die unmittelbar aus dem angeblichen Verfolgungsland einreisen, bedürfen grundsätzlich keines Sichtvermerks. Dies gilt unabhängig davon, ob ihr Asylantrag sich als begründet erweist oder nicht.
- 2.
Ein durch Duldung (§ 17 Abs. 1 AuslG) ermöglichter Aufenthalt ist kein Ausweisungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG.
- 3.
Wie für die Negativschranke im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG, so ist auch für den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG grundsätzlich erforderlich, daß der weitere (künftige) Aufenthalt des Ausländers (erhebliche) Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt; eine lediglich generalpräventive Zielsetzung genügt nicht.
- 4.
Einem Ausländer, der sich auf Grund eines erfolglos gebliebenen Asylantrags im Bundesgebiet aufhält, kann die Aufenthaltserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde aus generalpräventiven Gründen versagt werden (wie Urteil vom 17. Mai 1982 - BVerwG 1 C 128.80 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 34).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach, Meyer, Dr. Diefenbach und
Gielen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1981 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Der 1952 geborene ledige Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste 1975 in das Bundesgebiet ein, stellte einen Asylantrag und suchte bei dem Beklagten um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsaufnahme nach. Der Beklagte duldete den Aufenthalt des Klägers. Nach rechtskräftigem negativem Abschluß des Asyl Verfahrens teilte der Beklagte dem Kläger mit, er beabsichtige, ihn nunmehr auszuweisen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Darauf beantragte der Kläger mit Schreiben vom 13. August 1979 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und machte geltend, daß er sich nichts habe zuschulden kommen lassen, sich in ungekündigter Stellung befinde und an seinem Arbeitsplatz dringend benötigt werde. Mit Ordnungsverfügung vom 20. September 1979 wies der Beklagte den Kläger aufgrund des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin aus, lehnte den Aufenthaltserlaubnisantrag ab und drohte zugleich die Abschiebung an, wenn die Ausreise nicht bis zum 10. Oktober 1979 erfolgt sei. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Der Kläger sei 1975 ohne Sichtvermerk und damit illegal in die Bundesrepublik Deutschland gelangt. Während der Dauer des Asylverfahrens habe ihm die illegale Einreise nicht vorgehalten werden dürfen. Seit der bestandskräftigen Ablehnung seines Asylgesuchs halte er sich jedoch unerlaubt im Bundesgebiet auf. Sein weiterer Aufenthalt als abgewiesener Asylbewerber berühre die Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Der Zustrom insbesondere von pakistanischen Staatsangehörigen, die illegal in das Bundesgebiet einreisten, unbegründete Asylanträge stellten und so versuchten, jahrelang hier zu arbeiten oder Sozialhilfe zu beziehen, müsse verhindert werden. Anderenfalls würde die Bundesrepublik Deutschland in wichtigen Bereichen auf die Dauer vor unlösbare Aufgaben gestellt. Gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise seien gewichtige private Interessen nicht zu erkennen. Er habe von vornherein damit rechnen müssen, daß er nach Ablehnung des Asylgesuchs das Bundesgebiet verlassen müsse. Aus den genannten Gründen, die zur Ausweisung führten, könne auch dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entsprochen werden, denn nach § 15 Abs. 1 AuslG seien Ausweisung und Aufenthaltserlaubnis miteinander nicht zu vereinbaren. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, den der Regierungspräsident Arnsberg durch Bescheid vom 14. Dezember 1979 als unbegründet zurückwies. Darin führte er an, der Kläger sei wegen seiner illegalen Einreise und des nach bestandskräftiger Ablehnung des Asylgesuchs illegal gewordenen Aufenthalts zu Recht ausgewiesen worden. Es werde nicht verkannt, daß dem Kläger durch die Ausweisung wirtschaftliche Nachteile entstünden. Diese bedeuteten jedoch keine zu große Härte.
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20. September 1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 14. Dezember 1979 aufzuheben. Des Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 6. Oktober 1981 das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage insoweit abgewiesen, als sie auf Aufhebung der in der Ordnungsverfügung vom 20. September 1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 1979 enthaltenen Versagung der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung gerichtet ist; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Das Verwaltungsgericht habe die angefochtene Ausweisung zutreffend für rechtswidrig, und zwar für ermessensfehlerhaft, gehalten. Bei dem Vorwurf der illegalen Einreise habe der Beklagte nicht in die gebotene Abwägung eingestellt, daß der Kläger, dem kein Mißbrauch des Asylrechts zur Last gelegt werde, möglicherweise Furcht vor politischer Verfolgung gehabt habe. Auch die vom Beklagten aufgezeigten generalpräventiven Gesichtspunkte seien im Rahmen der verfügten Ausweisung nicht beanstandungsfrei. Die in der Verfügung enthaltene Erwägung, daß sich eine Vielzahl von pakistanischen Staatsangehörigen mit Hilfe unbegründeter Asylanträge im Bundesgebiet für längere Zeit Aufenthalt verschafft hätten, ziele darauf ab, dem Kläger eine neuerliche Einreise zwecks Stellung eines unbegründeten Asylantrags zu vermehren und damit auch andere pakistanische Staatsangehörige davon fernzuhalten. Durch eine Ausweisung könne dieses Ziel jedoch nicht gefördert werden. Bitte ein ausgewiesener Ausländer um Asyl, so sei seine Zurückweisung an der Grenze nämlich nicht erlaubt. Sollte der Beklagte mit der Ausweisung hingegen lediglich die Ausreise des Klägers aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes bezweckt haben, so hätte die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ausgereicht. Die mit der Ausweisung verbundenen Nachteile, beispielsweise, daß er nicht einmal zu Besuchszwecken in die Bundesrepublik Deutschland reisen dürfe, stünden dann außer Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg.
Die Berufung sei aber begründet, soweit das Verwaltungsgericht die in den angefochtenen Verfügungen enthaltene Versagungsentscheidung und Abschiebungsandrohung aufgehoben habe.
Bezüglich der Abschiebungsandrohung sei die Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Androhung, den Kläger abzuschieben, falls er das Bundesgebiet nicht bis zum 10. Oktober 1979 verlassen habe, sei gegenstandslos geworden.
Hinsichtlich der Ablehnung des Aufenthaltserlaubnisantrages sei die Klage abzuweisen, weil der Bescheid des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides - dieser befasse sich mit der getroffenen Versagungsentscheidung indes nicht ausdrücklich - insoweit rechtmäßig sei. Zunächst sei festzuhalten, daß die Klage auch diesbezüglich zulässig sei. Daß sie als isolierte Anfechtungsklage erhoben worden sei, stehe dem nicht entgegen, da der Ablehnungsbescheid aufgrund des § 21 Abs. 3 AuslG die Rechtslage des Klägers verschlechtert habe. Die Ermächtigung des Beklagten, den Aufenthaltserlaubnisantrag des Klägers abzulehnen, folge aus § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG, denn der Aufenthalt des Klägers beeinträchtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Es bestehe ein gewichtiges staatliches Interesse daran, daß Ausländer, die zum Schütze vor politischer Verfolgung eingereist seien den Geltungsbereich des Ausländergesetzes alsbald verließen, wenn sich ihr Aufenthaltszweck durch den ungünstigen Abschluß des Asyl Verfahrens erledigt habe. Angesichts der sprunghaft gestiegenen Zahl der Asylsuchenden und der mit der Anwesenheit von etwa 4 1/2 Millionen Ausländern verbundenen Probleme arbeitsmarktpolitischer, finanzieller, gesellschaftlicher und struktureller Art dürfe im Interesse einer geordneten Ausländerpolitik bei allen Betroffenen kein Zweifel daran bestehen, daß mit Hilfe eines erfolglosen Asylantrages ein über die Dauer des Asyl Verfahrens hinausgehendes Bleiberecht grundsätzlich nicht erlangt werden könne. Die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach endgültiger Ablehnung des Asylantrages würde hingegen die Integration des Ausländers im Bundesgebiet fördern und damit einen zusätzlichen Anreiz schaffen, Asylverfahren aus asylfremden Gründen zu betreiben. Daß dieser Anreiz auch gegeben sei, wenn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach erfolglosem Abschluß des Asyl Verfahrens nur möglicherweise in Betracht komme, entspreche der Erfahrung und bedürfe deshalb keiner besonderen Hervorhebung. Dies zu verhindern, zumindest jedoch einzuschränken, sei nicht nur aus den angeführten Gründen, sondern auch zur Wahrung eines effektiven Schutzes des Grundrechts auf politisches Asyl ein wesentlicher staatlicher Belang. Daß es sich hierbei um generalpräventive Gesichtspunkte handele, stehe der Anwendung der Negativschranke nicht entgegen. Insofern liege jedenfalls im Hinblick auf die schwerwiegende Belastung, der die Bundesrepublik Deutschland bei einen weiter zunehmenden Zustrom von Asylbewerbern mit unbegründeten Asylanträgen ausgesetzt wäre, eine Vergleichbarkeit zu den Fällen vor, in denen Ausländer unter Verletzung des Sichtvermerkszwangs zur Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisten. Da der Kläger damit habe rechnen und sich darauf habe einrichten müssen, nach Wegfall seines Aufenthaltszwecks auszureisen, träfen ihn die mit der Versagungsentscheidung verbundenen Nachteile nicht unangemessen hart. Zwar verkenne der Senat nicht die Schwierigkeiten, die für den Kläger, der sich seit 1975 im Geltungsbereich des Ausländergesetzes befinde und der über einen Arbeitsplatz verfüge, mit der Ausreise verknüpft seien. Gegenüber dem mit dem Ablehnungsbescheid verfolgten Ziel fielen sie aber nicht entscheidend ins Gewicht.
Gegen dieses Urteil wenden sich der Kläger und der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Der Kläger beanstandet, daß das Oberverwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der Ablehnung des Aufenthaltserlaubnisantrages abgewiesen hat, und macht geltend: Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei die Aufenthaltserlaubnis nicht schon aus Rechtsgründen zu versagen. Es hätte vielmehr einer Ermessensentscheidung bedurft. Die Ausländerbehörde habe aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe, keine Ermessenserwägungen angestellt, sondern sich lediglich auf § 15 Abs. 1 AuslG gestützt. Im Widerspruchsbescheid sei der Mangel der Ermessenserwägungen nicht geheilt worden. Der Hinweis auf generalpräventive Gesichtspunkte allein sei nicht geeignet, das Ermessen auszuüben, insbesondere dann nicht, wenn der Antragsteller Gründe anführe, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Die angefochtenen Bescheide seien demnach nicht nur hinsichtlich der Ausweisung, sondern auch hinsichtlich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig. Der Kläger beantragt,
in Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1981 den Bescheid des Beklagten vom 20. September 1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 14. Dezember 1979 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1981 abzuändern und die Klage abzuweisen;
ferner die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Er trägt vor: Die Ausweisung sei nach § 10 Abs. 1 Nrn. 6 und 11 AuslG rechtmäßig. Entscheidend sei, daß sich die Ausweisungsverfügung darauf stütze, daß sich der Kläger nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylbegehrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Da sich die Feststellung der Illegalität somit auf den Zeitraum nach Abschluß des Asylverfahrens beziehe, seien weitere Ausführungen zu der Frage der illegalen Einreise entbehrlich. Zwar habe der Kläger mit Schreiben vom 13. August 1979 eine Aufenthaltserlaubnis beantragt; das Asyl verfahren sei aber bereits durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 1979 rechtskräftig abgeschlossen worden, so daß sich der Kläger über acht Wochen illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Was die generalpräventiven Ziele der angefochtenen Verfügung betreffe, so verstoße die Ausweisung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das ergebe sich schon daraus, daß § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG eine Ausweisung bei Fehlen der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis gerade vorsehe. Hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis verteidigt der Beklagte das Berufungsurteil. Darüber hinaus nacht er geltend, selbst wenn die Negativschranke, wie der Kläger meine, nicht eingreife, sei die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig. In diesem Fall hebe die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde gelegen. In der angefochtenen Verfügung seien die Interessen des Klägers und der Allgemeinheit geprüft und gegeneinander abgewogen worden.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er führt aus: Gegen die Ausweisung bestünden keine rechtlichen Bedenken. Ein Verstoß gegen die Einreise- und Aufenthaltsvorschriften sei nur dann unbeachtlich, wenn der Ausländer als tatsächlich politisch Verfolgter diese Vorschriften nicht einhalten könne. Es würde dem Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens, durch das verbindlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Asylanspruches entschieden werde, nicht entsprechen, wenn dem Betroffenen auch nach negativem Abschluß des Asyl Verfahrens die Verletzung der Einreisevorschriften nicht entgegengehalten werden könnte. Im vorliegenden Fall habe der Kläger mit seiner Einreise gegen die Sichtvermerksvorschriften verstoßen. Seine Ausweisung habe auch darauf gestützt werden können, daß er sich nach Rechtskraft der ablehnenden Asylentscheidung unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe. Auch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis sei nicht zu beanstanden. Zwar greife nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1982 - BVerwG 1 C 128.80 - die Negativschranke nicht schon deswegen ein, weil durch die Anwesenheit eines erfolglosen Asylbewerbers andere Ausländer angereizt werden könnten, sich ebenfalls mit unbegründeten Asylanträgen einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet zu verschaffen. Eine Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG komme in Fällen der vorliegenden Art aber bei Verstößen gegen die Einreisevorschriften in Betracht oder wenn nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylbegehrens nicht unverzüglich ausgereist werde. Zumindest sei die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Ermessensentscheidung gerechtfertigt.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revisionen des Beklagten und des Klägers bleiben erfolglos.
1.
Die Revision des Beklagten, mit der er sich gegen die Aufhebung der in den angefochtenen Bescheiden verfügten Ausweisung wendet, ist unbegründet. Die Ausweisung ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a)
Der Beklagte geht in erster Linie vom Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG aus. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er gegen eine Vorschrift des Aufenthaltsrechts verstößt. Der Kläger hat diesen Ausweisungstatbestand jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten weder durch seine Einreise ohne Sichtvermerk verwirklicht noch durch sein Verbleiben im Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens.
aa)
Der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im September 1975 u.a. zum Zwecke der Erwerbstätigkeit eingereist, ohne im Besitz der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG (in der damals gültigen Fassung vom 17. Juli 1975, BGBl. I S. 1911) erforderlichen Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks zu sein. Dennoch hat er bei seiner Einreise nicht gegen eine Vorschrift des Aufenthaltsrechts verstoßen. Er war nämlich als Asylsuchender, der unmittelbar aus dem angeblichen Verfolgungsland kam (vgl. dazu Urteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 227.79 - Buchholz 402.24 § 40 AuslG Nr. 3), vom Sichtvermerkszwang befreit.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die Ausländerbehörde die Einreise eines Asylsuchenden aus dem Verfolgungsland ohne den sonst erforderlichen Sichtvermerk grundsätzlich nicht als illegal werten (Urteil vom 16. August 1977 - BVerwG 1 C 15.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 7; Beschluß vom 28. April 1981 - BVerwG 9 B 751.81 - Buchholz 402.24 § 38 AuslG Nr. 1). Noch nicht abschließend geklärt ist indessen, ob eine andere Wertung zulässig ist, wenn dem Ausländer wie hier die Anerkennung als Asylberechtigter bestandskräftig versagt wird. Diese Frage ist negativ zu beantworten. Dabei kann offenbleiben, wie Fälle mißbräuchlicher Inanspruchnahme des Asylrechts zu beurteilen sind; denn für einen solchen Ausnahmefall liegt hier nichts vor.
Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet, den aus dem angeblichen Verfolgungsland kommenden Asylbewerbern Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Klärung ihrer Asylberechtigung nicht zu verwehren (BVerwGE 62, 206 <211 f.>[BVerwG 19.05.1981 - 1 C 168/79]). Würde diesen Asylbewerbern bei negativem Ausgang des Asyl Verfahrens vorgeworfen, sie hätten mangels Sichtvermerks nicht ins Bundesgebiet einreisen dürfen, so würden sie nachträglich mit einem Einreiseverbot belegt, und zwar mit einem Verbot, das vom nicht voraussehbaren Ausgang eines späteren Verfahrens abhängt und somit im Zeitpunkt der Einreise nicht erkennbar ist. Dies stünde im Widerspruch zur Forderung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Hinzu kommt, daß das Ergebnis des Asyl Verfahrens kein geeigneter Maßstab dafür ist, ob der Asylbewerber in dem - im vorliegenden Zusammenhang entscheidenden - Zeitpunkt seiner Einreise politisch verfolgt war oder nicht: Trotz Verfolgung in diesem Zeitpunkt kann das Asylgesuch scheitern, dann nämlich, wenn sich die politischen Verhältnisse im Heimatland des Ausländers in der Zeit zwischen Einreise und behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung über die Asylfrage einschneidend ändern. Umgekehrt kann das Asylgesuch eines Ausländers, der im Zeitpunkt seiner Einreise noch nicht asylberechtigt war, infolge von sog. Nachfluchtgründen doch noch zum Erfolg führen. Sieht man die Einreise des Asylbewerbers ohne den sonst erforderlichen Sichtvermerk unabhängig vom Ausgang des Asyl Verfahrens als rechtmäßig an, so entspricht dies übrigens der gesetzlichen Regelung, daß auch sein Aufenthalt unabhängig vom Ausgang des Asyl Verfahrens für dessen Dauer gestattet ist (vgl. § 19 Abs. 1 AsylVfG; zur früheren Rechtslage § 40 Abs. 1 AuslG a.F. und BVerwGE 62, 206).
bb)
Eine Verletzung von Vorschriften des Aufenthaltsrechts liegt entgegen der Annahme des Beklagten auch nicht darin, daß sich der Kläger nach rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens ohne Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Beklagte hat diesen Aufenthalt nämlich ausdrücklich - über den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinaus - geduldet (§ 17 Abs. 1 AuslG). Sinn einer Duldung ist es, dem Ausländer den Aufenthalt ohne Gesetzesverstoß zu ermöglichen, weil gewichtige, insbesondere humanitäre oder politische Gründe seine Abschiebung zeitweise hindern (BVerwGE 59, 13 <17>[BVerwG 23.10.1979 - 1 C 48/75]). Deshalb ist der Aufenthalt eines geduldeten Ausländers nicht strafbar (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG), und kann geduldeten Ausländern - wie hier geschehen - eine Arbeitserlaubnis erteilt werden (§ 5 Abs. 2 Arbeitserlaubnisverordnung). Es wäre widersinnig, wollte man in dem durch förmliche Duldung bewußt ermöglichten Aufenthalt zugleich einen aufenthaltsrechtlichen Verstoß sehen, der reit dem Mittel der Ausweisung spezial- oder generalpräventiv bekämpft werden dürfte.
b)
Entgegender Ansicht des Beklagten wird die angefochtene Ausweisungsverfügung auch nicht durch § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG gedeckt. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn seine Anwesenheit erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland aus anderen als den in Nrn. 1 bis 10 genannten Gründen beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 17. März 1981 - BVerwG 1 C 6.77 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 80) genügt es für diesen Ausweisungstatbestand - wie auch für die vom Gesetzgeber ähnlich formulierte Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG (vgl. dazu etwa BVerwGE 61, 105 <107 f.>[BVerwG 21.10.1980 - 1 C 19/78]) - nicht, daß der Ausländer in der Vergangenheit (erhebliche) Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt hat. Vielmehr muß sein künftiger (weiterer) Aufenthalt solche Belange verletzen oder gefährden. Eine lediglich generalpräventive Zwecksetzung erfüllt den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG ebensowenig wie den der Negativschranke im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG.
Die Behörde hat, wie aus der Begründung der angefochtenen Bescheide hervorgeht, die Ausweisung deshalb verfügt, weil der Kläger ohne Sichtvermerk eingereist ist, sich nach Abschluß des Asylverfahrens ohne Aufenthaltserlaubnis hier aufgehalten hat und weil dem Zustrom von Asylbewerbern, die in ihrem Heimatland keiner politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesetzt sind, entgegengewirkt werden soll. Alle diese Erwägungen können eine Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG nicht tragen: Wie dargelegt, war die Einreise des Klägers rechtmäßig und sein Aufenthalt nach Abschluß des Asyl Verfahrens geduldet; folglich läßt sich daraus nicht auf irgendwelche vom Kläger ausgehenden Gefahren schließen. Die behördliche Absicht, den Aufenthalt des Klägers zu beenden, um keinen zusätzlichen Anreiz für den Zustrom von Asylbewerbern zu bieten, ist generalpräventiver Art und damit ebenfalls nicht geeignet, eine Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG zu rechtfertigen. Nur Gründe, aus denen sich ergäbe, daß gerade vom Kläger bei weiterer Anwesenheit im Bundesgebiet eine Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten wäre, hätten seine Ausweisung erlaubt. Solche Gründe aber sind in den angefochtenen Bescheiden nicht dargetan und waren demnach für die Ausübung des Ausweisungsermessens nicht maßgebend.
2.
Die Revision des Klägers ist gleichfalls unbegründet. Mit ihr greift der Kläger das Berufungsurteil insoweit an, als es die Versagung der Aufenthaltserlaubnis für rechtmäßig erklärt. Das Berufungsurteil trifft jedoch auch in dieser Hinsicht im Ergebnis zu.
Ob im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht meint, eine isolierte Anfechtungsklage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zulässig wäre, kann dahingestellt bleiben. Das Begehren des Klägers war und ist nämlich, wenn auch sein Klage- und sein Revisionsantrag dies nicht vollständig zum Ausdruck bringen, darauf gerichtet, daß die Behörde über seinen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis erneut entscheidet (vgl. § 88 VwGO). Daß das Klageziel über eine bloße Anfechtung des Ablehnungsbescheides hinausgeht, ergibt sich daraus, daß der Kläger seiner Klageschrift eine Fotokopie des Antragsschreibens an die Behörde beigefügt und darauf zur Begründung der Klage Bezug genommen hat. Da er rügt, die Behörde habe bisher von ihrem Ermessen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG noch keinen Gebrauch gemacht, ist von einer zulässigen Bescheidungsklage auszugehen.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG muß die Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (Negativschranke); andernfalls steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde. Das Berufungsurteil beruht auf der Ansicht, die Versagung der Aufenthaltserlaubnis sei hier im Sinne der Negativschranke zwingend geboten, und zwar aus generalpräventiven Gründen. Der erkennende Senat teilt diese Ansicht nicht. Die Negativschranke greift grundsätzlich nicht ein, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nur dazu dienen könnte, auf andere Ausländer, vorbeugend mit dem Ziel einzuwirken, daß sie Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist vielmehr grundsätzlich nur dann durch die Negativschranke ausgeschlossen, wenn die Anwesenheit des Ausländers selbst Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Dieser Grundsatz gilt, wie im Urteil vom 17. Mai 1982 - BVerwG 1 C 128.80 - (Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 34) näher ausgeführt ist, auch in Fällen der vorliegenden Art.
Obwohl demnach die vom Berufungsgericht angeführten generalpräventiven Erwägungen nicht den von ihm gezogenen Schluß rechtfertigen, Belange der Bundesrepublik Deutschland seien durch die Anwesenheit des Klägers beeinträchtigt und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei daher aus Rechtsgründen ausgeschlossen, stellt sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dem Beklagten und dem Oberbundesanwalt ist nämlich darin zuzustimmen, daß in den angefochtenen Bescheiden, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, die Aufenthaltserlaubnis aus Ermessenserwägungen versagt worden ist. Zwar befassen sich die Gründe des zurückweisenden Widerspruchsbescheides nicht ausdrücklich mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Der Widerspruchsbescheid hat aber insgesamt den Charakter einer kurzgefaßten Bestätigung des Erstbescheides. In diesem kommt zum Ausdruck, daß sich die Behörde bei der Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht nur, wie der Kläger meint, auf § 15 Abs. 1 AuslG gestützt hat, sondern daß sie sich von denselben Erwägungen hat leiten lassen, aus denen sie die Ausweisung verfügt hat. Bei diesen Erwägungen handelt es sich um solche zum Ausweisungsermessen, insbesondere zur Interessenabwägung, und damit um Ermessenserwägungen.
Wie bei der Ausweisung ist es der Behörde demnach auch bei der Versagung der Aufenthaltserlaubnis u.a. darum gegangen, die Aufenthaltsdauer des Klägers auf das Mindestmaß - nämlich bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens - zu beschränken, weil andernfalls noch mehr Asylbewerber dazu angereizt würden, sich mit unbegründeten Asylanträgen einen langfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen. Diese Ermessenserwägung ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 17. Mai 1982 - BVerwG 1 C 128.80 - (a.a.O.) dargelegt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Zweck der Ermessensermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG. Im Rahmen einer auf Ermessensgründe gestützten Versagung der Aufenthaltserlaubnis ist der generalpräventive Gesichtspunkt, aus dem das Berufungsgericht zu Unrecht ein Eingreifen der Negativschranke hergeleitet hat, verwertbar.
In den angefochtenen Bescheiden werden das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Klägers und dessen entgegengesetztes Interesse ohne Rechtsfehler gegeneinander abgewogen. Die Widerspruchsbehörde hat insbesondere nicht die wirtschaftlichen Nachteile übersehen, die für den Kläger mit der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet verbunden sind. Daß die Behörde dem öffentlichen Interesse den Vorrang eingeräumt hat, verstößt weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes. Dies hat das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17. Mai 1982 - BVerwG 1 C 128.80 - a.a.O.). - zutreffend ausgeführt.
Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ist auch nicht wegen mangelnder Anhörung des Klägers im Verwaltungsverfahren rechtswidrig. Das Berufungsgericht weist in seinem Urteil darauf hin, daß der Kläger vor Erlaß des Erstbescheides zwar zur beabsichtigten Ausweisung, nicht aber ausdrücklich zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis gehört worden ist (§ 28 Abs. 1 VwVfG NW). Ein etwaiger Anhörungsfehler wäre aber im Widerspruchsverfahren geheilt worden (BVerwGE 66, 111).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertbeschlüsse der Vorinstanzen für jeden Rechtszug auf 8.000 DM festgesetzt (vgl. Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 38.82 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 3).
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen