Tatort Auto: Was können Beschuldigte tun?

Tatort Auto: Was können Beschuldigte tun?
05.09.2012698 Mal gelesen
Eine aktuelle ADAC-Studie zeigt: 9 von 10 Autofahrern fühlten sich schon mehrmals als Opfer aggressiven Verhaltens anderer Fahrer. Ein Drittel der Befragten gab sogar an, dass dies zu einer gefährlichen Situation geführt habe (ADAC Motorwelt 9/2012). Doch wie sollten sich Beschuldigte wehren?

Unter den bei der Autobahnpolizei angezeigten Straftaten ist das häufigste DeliktNötigung, gefolgt von Beleidigung und Körperverletzung.

Wird ein solches Verhalten zur Anzeige gebracht und besteht der Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten leitet die Polizei ein Ermittlungsverfahren ein.

Meist handelt es sich um reine Kennzeichenanzeigen oder es gibt nur eine ungenaue Beschreibung des Fahrers durch den Zeugen, so dass der Fahrzeughalter gut beraten ist, sich keinesfalls gegenüber der Polizei zur Sache zu äußern, um sich nicht unnötig zum Beweismittel gegen sich selbst zu machen.

Kann der Fahrer jedoch identifiziert werden drohen diesem teils harte Konsequenzen. So ist bei einer Nötigung, z.B. wegen hartnäckigen Drängelns, eine Geldstrafe in Höhe eines Nettomonatseinkommens sowie ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten zu erwarten. Wird dem Beschuldigten ein besonders gravierender Verkehrsverstoß aus Rücksichtslosigkeit vorgeworfen, z.B. durch Schneiden bei einem Überholvorgang oder Ausbremsen, droht wegen Straßenverkehrsgefährdung sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Festsetzung einer mindestens halbjährigen Führerscheinsperre.

Wem eine Nötigung, Straßenverkehrsgefährdung oder ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr zum Vorwurf gemacht wird sollte wissen, dass eine Verteidigung gegen den behaupteten Sachverhalt nach dem Motto "so-war- das-nicht", "alles-war- ganz-anders" nur wenig Aussicht auf Erfolg bietet. Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" kann sich gefährlicher Trugschluss erweisen.

Denn entgegen einer weitverbreiteten Meinung steht dann nicht Aussage gegen Aussage mit der zwangsläufigen Folge einer Einstellung des Verfahrens. Entscheidend ist ausschließlich die freie richterliche Überzeugungsbildung. Der Richter macht sich im Rahmen einer freien Beweiswürdigung ein eigenes Bild von der Glaubhaftigkeit des Belastungszeugen und der Glaubwürdigkeit von deren Aussagen. Das Bestreiten des Angeklagten wird vielfach als reine "Schutzbehauptung" gewertet.

Deshalb ist es auch dann, wenn einem das Bedürfnis, sich zu rechtfertigen auch noch so sehr unter den Nägeln brennen sollte, immer am Vernünftigsten, einfach konsequent zum Vorwurf zu schweigen und möglichst frühzeitig einen in Verkehrsstrafsachen erfahrenen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Dieser wird zunächst die amtliche Ermittlungsakte auswerten. Häufig zeigt sich, dass der Beweis eines strafwürdigen Verhaltens des Beschuldigten nicht mit Sicherheit geführt werden kann. Denn längst nicht jedes aggressive Fahrverhalten überschreitet nachweislich die rechtliche Schwelle von der Ordnungswidrigkeit zur strafbaren Handlung. Oder anders gesagt: Nach dem Willen des Gesetzgebers ist längst nicht jeder Verkehrsrowdy ein Krimineller. Auch wenn die laut der ADAC-Studie zahlreichen (vermeintlichen) Opfer das anders sehen mögen.

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Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, ist auf die Verteidigung von Menschen in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren spezialisiert - bundesweit. Weitere Infos: www.cd-recht.de