Richtiges Verhalten beim Vorwurf der Nötigung oder Straßenverkehrsgefährdung

07.03.2011 28604 Mal gelesen
Mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der Nötigung, Straßenverkehrsgefährdung oder gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr werden Betroffene meist erst durch die Zusendung eines Äußerungsbogens durch die Polizei oder die Ladung zur polizeilichen Vernehmung konfrontiert.

Wem aber eine Nötigung, Straßenverkehrsgefährdung oder ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr zum Vorwurf gemacht wird sollte wissen, dass eine Verteidigung gegen den behaupteten Sachverhalt nach dem Motto "so-war- das-nicht", "alles-war- ganz-anders" nur wenig Aussicht auf Erfolg bietet.

"Im Zweifel für den Angeklagten" ist ein Trugschluss

Entgegen weitverbreiteter Meinung steht dann nicht Aussage gegen Aussage mit der zwangsläufigen Folge einer Einstellung des Verfahrens. Entscheidend ist vielmehr die freie richterliche Überzeugungsbildung. Der Richter macht sich im Rahmen einer freien Beweiswürdigung ein eigenes Bild von der Glaubhaftigkeit des Belastungszeugen und der Glaubwürdigkeit von dessen Aussagen. Wenn der Zeuge, der die Anzeige erstattet hat, so eine Standardformulierung in einschlägigen Urteilsbegründungen, "in sich widerspruchsfrei, ohne Belastungstendenz und ohne eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens" berichtet und noch "die Mühe der persönlichen Anzeigenerstattung bei der Polizei auf sich genommen" hat, sieht das Gericht zumeist keine Veranlassung dem Zeugen nicht zu glauben. Demgegenüber wird das Bestreiten des Angeklagten dann vielfach als reine "Schutzbehauptung" gewertet. Die Aussage des Belastungszeugen wird zur Überzeugung des Gerichts von der Schuld des Angeklagten führen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür findet, dem Zeugen nicht glauben zu können.

Insofern ist es ein Fehler, der Polizei in der vermeintlichen Hoffnung, das Verfahren werde schon eingestellt werden, wenn die Wahrheit auf den Tisch kommt, einfach den tatsächlichen Sachverhalt zu schildern. Gefährlich ist es sogar, mit Beifahrern, als eigenen Entlastungszeugen aufzuwarten. Glaubt das Gericht nämlich letztlich den Angaben des Anzeigenerstatters, folgt daraus im Umkehrschluss, dass die Aussage des Entlastungszeugen falsch war. Zu allem Überfluss leitet die Staatsanwaltschaft in solchen Fällen auch noch ein Ermittlungsverfahren wegen Falschaussage ein.

Der Ehrliche ist im Prozess oft der Dumme

Wer wegen eines angeblich rechtswidrigen Fahrmanövers angezeigt wurde und sich dann mit einer eigenen Einlassung  zum Tatgeschehen verteidigen will, hat also vor Gericht kaum eine Chance!

Daher gilt: Konsequentes Schweigen ist Gold.

In vielen Fällen hat man dann nämlich schon eine große Verteidigungschance dadurch, dass es der Justiz nicht gelingt, einen mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit als Lenker des Fahrzeugs zur Tatzeit zu überführen. Oft liegt nämlich nur eine sog. Kennzeichenanzeige, ohne oder mit nur ungenauer Beschreibung des Fahrers vor. Ein Rückschluss, dass der Halter eines Fahrzeugs auch der Fahrer gewesen ist, darf nicht gezogen werden. Daher ist Vorsicht geboten: Schon wer als Beschuldigter den Sachverhalt nur bestreitet kann seine Stellungnahme zum Beweismittel gegen sich selbst machen. Man gibt damit nämlich unter Umständen zu erkennen, dass man das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat und beraubt sich so einer guten Verteidigungschance.

Deshalb gilt der eiserne Grundsatz: Keine Angaben zur Sache ohne Kenntnis der Ermittlungsakte.  

Die Bedeutung und die Folgen von Anzeigen wegen Nötigung, Straßenverkehrsgefährdung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sind nicht zu unterschätzen. Man sollte sich nicht darauf verlassen, dass die Justiz einem nichts nachweisen kann. Das Verfahren geht - wenn man sich nicht versiert verteidigen lässt - von der Erstattung der Strafanzeige über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Polizei, der möglichen Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Führerscheins über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bis zum Erlass eines Strafbefehls oder der Erhebung einer Anklage und Durchführung einer gerichtlichen Hauptverhandlung seinen Gang, ohne das die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung überhaupt erörtert wird.

Ziel muss die Verhinderung einer Gerichtsverhandlung sein

Der Anwalt des Beschuldigten wird die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Nötigung, Straßenverkehrsgefährdung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr anhand der Aktenlage und der Bedeutung bereits bestehender Eintragungen im Verkehrszentralregister bewerten und auf den Gang des Verfahrens Einfluss nehmen.

Für Beschuldigte ist es wichtig zu wissen, dass die Staatsanwaltschaft einen richterlichen Beschluss zur Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen an der Halteranschrift für das betroffene Fahrzeug erwirken kann, um Unterlagen wie Fahrtenbücher, Terminkalender, Nutzerlisten Überlassungsverträge, Tankquittungen, Reisekostenabrechnungen aufzufinden, aus denen sich ergeben kann, wer Fahrer des Tatfahrzeugs zur Tatzeit war. Auch ordnet die Staatsanwaltschaft häufig eine erkennungsdienstliche Behandlung an um anschließend mit dem Zeugen eine Wahllichtbildvorlage durchzuführen. Vorkehrungen sind gegebenenfalls rechtzeitig zu treffen. Der Verteidiger wird nach Auswertung der strafrechtlichen Ermittlungsakte und Bewertung der relevanten Gesichtspunkte der Sach- und Rechtslage den Fall mit dem zuständigen Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder telefonisch erörtern und auf eine Einstellung des Verfahrens wegen fehlender Identifizierbarkeit des Fahrers oder wegen geringer Schuld des Fahrers hinarbeiten.  

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Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist überwiegend im Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht tätig und verteidigt bundesweit Menschen, denen ein Delikt oder eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vorgeworfen wird. Nähere Infos: www.cd-recht.de