Rechtswörterbuch

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Sicherstellung

 Normen 

§§ 111b ff. StPO

§§ 94 ff. StPO

Polizeigesetze der Länder

 Information 

1. Sicherstellung von Gegenständen zur Sicherung der Einziehung

1.1 Allgemein

Das Regelungswerk über die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen zur Sicherung der Einziehung und Unbrauchbarmachung wurde zum 01.07.2017 neu gefasst. Rechtsgrundlage sind die §§ 111b - 111q StPO.

Die Neufassung entspricht in ihren Grundzügen den zuvor geltenden Vorschriften. Insbesondere unterscheidet das Recht nach wie vor zwischen zwei Sicherungsinstrumenten:

Die begriffliche Änderung ("Vermögensarrest" statt "dinglicher Arrest") verleiht der eigenständigen Rolle dieses Sicherungsmittels für die strafrechtliche Vermögensabschöpfung Ausdruck. Beide Sicherungsinstrumente sind regelungstechnisch klar voneinander abgegrenzt: Anordnung, Vollziehung und Wirkung der Maßnahmen sind systematisch nachvollziehbar jeweils in gesonderten Vorschriften geregelt.

1.2 Vermögensarrest

§ 111e StPO regelt die Voraussetzungen und den Inhalt der Anordnung des Vermögensarrestes zur Sicherung der Einziehung des Wertersatzes. Die Neuregelung unterscheidet danach, ob dringende Gründe für die Annahme einer Wertersatzeinziehung vorliegen oder nicht. Beim Vorliegen dringender Gründe wird die Anordnung des Vermögensarrestes zum gesetzlichen Regelfall ("soll"). In den übrigen Fällen verbleibt es bei dem weiten Ermessensspielraum ("kann") der Strafjustiz. Die "Soll"-Regelung lässt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unberührt. Insbesondere in Bagatellfällen wird deshalb besonders sorgfältig zu prüfen sein, ob die Anordnung des Vermögensarrestes verhältnismäßig ist.

Absatz 2 regelt die Anordnung des Vermögensarrestes zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Verfahrenskosten.

2. Sicherstellung von Beweisgegenständen

Rechtsgrundlage der Sicherstellung von Beweisgegenständen sind die §§ 94 ff. StPO.

3. Im Polizei- und Ordnungsrecht

Die Sicherstellung ist eine Standardmaßnahme im Polizei- und Ordnungsrecht. Die Behörde kann eine Sache in Gewahrsam nehmen, um z.B. eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden oder um den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung zu schützen. Die Kosten der Sicherstellung fallen dem Verantwortlichen zur Last.

Anspruchsgrundlagen der Sicherstellung sind z.B. für Nordrhein-Westfalen:

Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts an einem sichergestellten Fahrzeug steht nach der Entscheidung OVG Hamburg 22.05.2007 - 3 Bs 94/07 im Ermessen der Behörde. Es kann jedoch im Einzelfall gegen das Übermaßverbot verstoßen, wenn der Kostenpflichtige glaubhaft macht, die Kosten nicht kurzfristig begleichen zu können und das sichergestellte Fahrzeug aus zwingenden Gründen dringend und unverzüglich zu benötigen.

 Siehe auch 

Beschlagnahme

Einziehung von Taterträgen

Vermögensabschöpfung Strafrecht

Hebeler: Die Sicherstellung von Kraftfahrzeugen im Wege des Abschleppens zum Schutz des Eigentümers wegen Verlust und Beschädigungsgefahr; Neue Zeitschrift für Versicherungsrecht - NZV 2002, 158

Trüg: Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 1913