Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Einziehung von Taterträgen

 Normen 

§§ 73 - 76b StGB

§ 29a OWiG

Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/9525

 Information 

1. Einziehung

1.1 Einziehung von Taterträgen

Das Recht der Einziehung von Tatbeiträgen ist in den §§ 73 - 73e StGB geregelt.

Mit der Maßnahme der Einziehung von Taterträgen wird sichergestellt, dass die Vermögenswerte, die der Täter aus einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erlangt hat, diesem wieder entzogen werden. Eigentümer der entzogenen Gegenstände oder Rechte wird zunächst der Staat.

Voraussetzungen der Einziehung sind:

  • Das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat.

  • Der Täter oder Teilnehmer hat für die Tat oder durch sie etwas erlangt.

    "Aus der Tat erlangt" sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen sind, insbesondere also die Beute; "für die Tat erlangt" sind hingegen Vermögenswerte, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, etwa ein Lohn für die Tatbegehung" (BGH 27.03.2012 - 2 StR 31/12).

    Die Neufassung erweitert das geltende Recht, indem sie anstelle des Wortes "aus" das Wort "durch" verwendet. Sie stellt damit klar, dass die erforderliche Kausalbeziehung zwischen der Tat und dem Erlangten sich allein nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts richtet. Nach dem zugrundeliegenden "Bruttoprinzip" sind alle Vermögenswerte, die einem Tatbeteiligten (oder Drittbegünstigten) aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen sind, in ihrer Gesamtheit abzuschöpfen. In diesem ersten Schritt bei der Bestimmung des Erlangten ist eine gegenständliche Betrachtungsweise anzulegen. Wertende Gesichtspunkte sind erst in einem zweiten Schritt bei der Konkretisierung des "Bruttoprinzips" zu berücksichtigen. Das erlangte Etwas wird somit zweistufig bestimmt. Dies stärkt das "Bruttoprinzip" als Ausgangspunkt und ermöglicht sodann seine Konkretisierung anhand wertender Kriterien, die dem quasi bereicherungsrechtlichen Charakter der Vermögensabschöpfung entsprechen.

    Wie im zuvor geltenden Recht meint das "erlangte Etwas" die Gesamtheit der wirtschaftlich messbaren Vorteile, die dem Täter oder Teilnehmer durch oder für die Tat zugeflossen sind. Der Einziehung unterliegen damit nicht nur bestimmte Gegenstände (wie bewegliche Sachen, Grundstücke, dingliche und obligatorische Rechte), sondern auch geldwerte Vorteile wie etwa Dienstleistungen (z.B. eines Gärtners) oder Nutzungen (z.B. eines Leihwagens) oder die Verbesserung einer Marktposition. Beim Erlangen handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang. "Erlangt" ist "etwas" schon dann, wenn der Gegenstand in irgendeiner Phase des Tatablaufs in die Verfügungsgewalt des Täters übergegangen ist und ihm so aus der Tat unmittelbar etwas messbar zugutekommt. Dies gilt unabhängig von den zivilrechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnissen. Denn die Frage nach der Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, das zur Vermögensvermehrung bei dem Tatbeteiligten führt, richtet sich nicht darauf, ob etwas erlangt wurde, sondern darauf, was erlangt wurde. Das bedeutet, dass die Einziehung eines aus der Tat erlangten Gegenstandes auch dann angeordnet werden kann, wenn er dem Täter nicht zusteht oder gehört (z.B. eine gestohlene Sache eines unbekannten Geschädigten). Ob und welche dingliche Wirkung die (rechtskräftige) Einziehungsanordnung hat, richtet sich ausschließlich nach § 75 StGB, s.u.

    Das "für die Tat" Erlangte unterliegt dem Verfall hingegen ohne Rücksicht auf Ansprüche Verletzter (BGH 27.03.2012 - 2 StR 31/12).

  • Die Anordnung bedeutet für den Täter oder Teilnehmer keine unbillige Härte.

Reichweite der Einziehung:

§ 73b Abs. 1 S. 1 StGB Absatz 1 Satz 1 regelt, dass bei dem Drittbegünstigten jeder Vermögenswert abgeschöpft wird, den er durch das rechtswidrige Handeln des Täters oder Teilnehmers erlangt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Drittbegünstigte den Gegenstand ohne ("Vertretungsfall") oder mit ("Verschiebungsfall") Durchgangserwerb beim Tatbeteiligten erlangt hat. Nummer 1 regelt die "Vertretungsfälle", Nummer 2 die "Verschiebungsfälle" und Nummer 3 erfasst den Zufluss des Tatvorteils in "Erbfällen". Drittbegünstigter kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9525) auch eine juristische Person sein; für die Wissenszurechnung gelten die allgemeinen Regeln (§§ 31, 166, 278 BGB).

Entsprechend der Rechtsprechung des BGH zum geltenden Recht erfasst Nummer 2 ("Verschiebungsfälle") nicht nur die Konstellation, dass der Tatbeteiligte dem Drittbegünstigten den Tatertrag direkt zuwendet. Erfasst sind darüber hinaus die Fälle, in denen dieser den Tatertrag in einer (ununterbrochenen) Bereicherungskette ausgehend vom Täter oder Teilnehmer erlangt. Dies gilt selbst dann, wenn der Tatbeteiligte sich bei der "Verschiebung" des Tatertrages gutgläubiger Dritter bedient. Handelt der bösgläubige Drittbegünstigte vorsätzlich oder leichtfertig, erfüllt sein Verhalten entweder den Tatbestand der Begünstigung (§ 257 StGB), der Hehlerei (§ 259 StGB) oder der Geldwäsche (§ 261 StGB); die Anordnung richtet sich dann gegen ihn als Täter.

§ 73c StGB regelt die Einziehung des Wertes von Taterträgen. Dem quasi-kondiktionellen Charakter der Vermögensabschöpfung folgend kommt es für die Wertermittlung auf den Zeitpunkt an, in dem der Wertersatzanspruch entstanden ist. Ist die Einziehung wegen der Beschaffenheit des Erlangten von vornherein unmöglich, ist deshalb auf den Wert im Zeitpunkt der Erlangung abzustellen. Wird die Einziehung des Erlangten hingegen nachträglich unmöglich, kommt es auf den Zeitpunkt der Möglichkeit der Originaleinziehung an. Lediglich beim Absehen von der Surrogatseinziehung ist der Wert des Ersatzgegenstandes im Zeitpunkt der Entscheidung anzusetzen.

§ 73d StGB enthält zwei Regelungsbereiche. Absatz 1 konkretisiert das "Bruttoprinzip". Absatz 2 ermächtigt das Gericht, die für die Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes maßgebenden Werte zu schätzen. Zu näheren Inhalten siehe die Ausführungen in der Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/9525.

Gemäß der neuen Regelung in § 73e StGB steht ein Schadensersatzanspruch des Verletzten der staatlichen Einziehung nicht mehr entgegen. Soweit der Anspruch des Geschädigten aber erloschen ist, besteht kein Grund für die Anordnung der Einziehung. Um den Täter/Teilnehmer oder Drittbegünstigten vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen, schreibt § 73e StGB für diesen Fall insoweit den Ausschluss der Einziehung vor. Durch den Wortlaut ("erloschen ist") stellt die Vorschrift klar, dass der Betroffene nicht nur dadurch befreit wird, dass er die geschuldete Leistung bewirkt (§ 362 Absatz 1 BGB). Vielmehr befreit ihn auch ein (Teil-)Erlass nach § 397 Absatz 1 BGB. Die Regelung ist mithin mit Blick auf den Grundsatz der Privatautonomie "vergleichsfreundlich" ausgestaltet.

Absatz 2 regelt den Ausschluss der Einziehung bei Wegfall der Bereicherung. Die Vorschrift kommt ausschließlich beim gutgläubigen Drittbegünstigten zur Anwendung.

1.2 Abgrenzung Taterträge zu Tatmitteln

Im Einzelfall kann eine Abgrenzung zwischen Tatmitteln und Taterträgen notwendig sein. Der BGH hat dazu folgende Grundsätze erlassen (BGH 15.06.2022 - 3 StR 295/21):

  • "Tatmittel sind nach § 74 Abs. 1 StGB Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer vorsätzlichen Tat gebraucht oder bestimmt wurden. Hierunter fallen nicht nur solche Gegenstände, die zur eigentlichen Begehung der Tat Verwendung finden oder dazu bestimmt sind, sondern alles, was die Tat vom Stadium der Vorbereitung bis zur Beendigung überhaupt erst ermöglicht und zu ihrer Durchführung dient oder hierzu erforderlich ist (...). Dabei reicht jedoch die nur gelegentliche Benutzung im Zusammenhang mit der Tat nicht aus."

  • "Demgegenüber ist ein Vermögensgegenstand oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB "durch" eine rechtswidrige Tat als Tatertrag erlangt, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt."

Der BGH hat in dem dem obigen Urteil zugrunde liuegenden Sachverhalt wie folgt geurteilt:

"Nimmt ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung verkörperte Vermögenswerte entgegen, um damit weitere unselbständige mitgliedschaftliche Beteiligungsakte innerhalb der abgeurteilten tatbestandlichen Handlungseinheit zu verwirklichen, sind sie zur Tatbegehung bestimmt und damit Tatmittel. Da solche Gegenstände in Bezug auf denselben Straftatbestand nicht zugleich durch die Tat erlangt sind, scheidet eine Einziehung als Taterträge aus.".

1.3 Einziehung von Tatprodukten

Das Recht der Einziehung von Tatmitteln, Tatprodukten und Tatobjekten ist in den §§ 74 - 74f StGB sowie §§ 75 ff StGB geregelt.

Dabei ist bei der Urteilsabfassung zu beachten (BGH 21.05.2019 - 1 StR 98/19):

"Grundsätzlich sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (...). Eine wie hier erfolgte bloße Bezugnahme auf das Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend".

1.4 Wirkung der Einziehung

§ 75 StGB regelt die rechtliche Wirkung der rechtskräftig angeordneten Einziehung. Mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung geht das Eigentum an der eingezogenen Sache oder das eingezogene Recht auf den Staat über.

2. Abgrenzung Taterträge zu Tatobjekte

Im Gegensatz zu den oben beschriebenen Taterträgen unterliegen Tatobjekte nicht der Einziehung.

"Tatobjekte sind notwendige Gegenstände der Tathandlung (vgl. BT-Drucks. 14/8893 S. 9; BGH 15.06.2022 - 3 StR 295/21, BVerfG 09.05.2006 - 2 BvR 1589/05 ...). Hierunter fallen in Abgrenzung zum Tatmittel (§ 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB) Gegenstände, an denen die strafbare Handlung selbst begangen wird oder deren Benutzung allein - ohne Verfolgung eines weitergehenden deliktischen Zwecks - gegen eine Strafrechtsnorm verstößt, weil sie nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet ist. Hierzu können etwa Waren zählen, mit denen unbefugter Handel getrieben wird" (BGH 20.07.2022 - 3 StR 390/21).

Beispiel:

"Werden im Rahmen unerlaubt betriebener Bankgeschäfte Darlehen gewährt, handelt es sich bei den zurückgezahlten Geldbeträgen ebenso wie bei den zuvor überlassenen um Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB, nicht um Taterträge nach § 73 Abs. 1 StGB. Die Einziehung an den Täter zurückgeflossener Darlehensbeträge ist mangels einer einschlägigen Sondervorschrift nicht möglich" (BGH 20.07.2022 - 3 StR 390/21). 

3. Verbot der Schlechterstellung

"Das Verbot der Verschlechterung schließt die erstmalige Anordnung der Einziehung (...) auf lediglich vom Angeklagten, von seinem gesetzlichen Vertreter oder zu seinen Gunsten von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel oder Wiederaufnahmeanträge auch dann aus, wenn eine selbständige Einziehung nach § 76a StGB möglich wäre" (BGH 10.01.2019 - 5 StR 387/18).

4. Verzicht des Angeklagten auf die Rückgabe

"Hat ein Angeklagter wirksam auf die Rückgabe bei ihm sichergestellter Betäubungsmittelerlöse verzichtet, bedarf es auch aufgrund der seit 1. Juli 2017 geltenden §§ 73 ff. StGB regelmäßig keiner förmlichen Einziehung" (BGH 10.04.2018 - 5 StR 611/17).

 Siehe auch 

Beschlagnahme

Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren

Durchsuchung

Ermittlungsverfahren

Vermögensabschöpfung Strafrecht

BGH 10.06.2009 - 2 StR 76/09 (Begriff der unbilligen Härte i.S.d. § 73c StGB)

BGH 11.10.2005 - 1 StR 344/05 (Voraussetzung des Verfalls und des Verfalls von Wertersatz)

Bach: Die steuerliche Seite des strafrechtlichen Verfalls; Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht - wistra 2006, 46

Brettschneider: Der erweiterte Verfall: Scharfes Schwert oder stumpfe Waffe?; StrafRechtsReport - StRR 2013, 9

Gehm: Der Verfall eines Vermögensvorteils im steuerlichen Bußgeldverfahren. Abschöpfung von illegalen Gewinnen durch die Steuerverwaltung; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2012, 2149

Satzger/Schluckebier/Widmaier: StGB - Strafgesetzbuch. Kommentar; 4. Auflage 2019

Trüg: Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 1913