Vermögensabschöpfung Strafrecht
Die Vermögensabschöpfung des durch eine Straftat erlangten Gewinns ist in den §§ 73 - 76b StGB, §§ 111b - 111l StPO durch die strafrechtlichen Instrumente der Einziehung von Taterträgen und Tatprodukten, der Beschlagnahme und der Sicherstellung geregelt.
§ 73 StGB bleibt die grundlegende materielle Vorschrift des Rechts der Vermögensabschöpfung. Die Ersetzung des Wortes "Verfall" durch "Einziehung von Taterträgen" ist lediglich begrifflicher Art.
Anders als im zuvor geltenden Recht ist die Vermögensabschöpfung bei einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer (Drittbegünstigter) nicht mehr in § 73 StGB a.F. (Absatz 3) geregelt. Aus systematischen Gründen ist dafür eine eigenständige Vorschrift (§ 73b StGB) vorgesehen.
§ 73 StGB regelt, unter welchen Voraussetzungen die Einziehung zulässig ist. Die rechtliche Wirkung ihrer Anordnung regelt § 75 StGB.
Im Rahmen der grundlegenden Reform der Opferentschädigung wurde § 73 Abs. 1 S. 2 StGB aufgehoben. Schadensersatzansprüche von Tatgeschädigten stehen der staatlichen Einziehung des Tatertrages damit nicht mehr entgegen; das bestehende Regelungskonzept der "Rückgewinnungshilfe" wird von einem gerechten und opferfreundlichen Entschädigungsmodell abgelöst.
Die Neufassung der Vorschrift schränkt die Möglichkeit der "formlosen Einziehung" des Erlangten nicht ein. Vielmehr befreit der Entwurf diese in der Praxis verbreitete "formlose" Vermögensabschöpfung von rechtlichen Unwägbarkeiten, die mit dem Ausschluss der staatlichen Abschöpfung in den Fällen des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB einhergehen.