Betrunken hinterm Steuer aber nicht betrunken gefahren - Die Feinheiten des § 316 StGB

Reise und Verbraucherschutz
29.01.20126234 Mal gelesen
Die Polizei ist sehr schnell mit dem Vorwurf des § 316 StGB, der Trunkenheit im Verkehr. Was dabei alles passieren kann und was man als Betroffener dabei machen sollte, zeigt nachfolgender Artikel.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinsichtlich des "Führens eine Fahrzeuges" im Sinne des § 316 StGB ist bekannt, eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr ist erst dann gegeben, wenn der Fahrer das Fahrzeug in Bewegung setzt:

Der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr wird nicht bereits dadurch verwirklicht, daß der Fahruntüchtige in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anläßt und das Abblendlicht einschaltet, sondern erst dadurch, daß er das Fahrzeug in Bewegung setzt. (BGH, Urteil vom 27.10.1988, AZ: 4 STR 239/88)

Eine Variation dieses Falles stand nun für meinen Mandanten zur Verhandlung an:

Folgendes war passiert: Es wurde gecampt. Wie das beim Campen oft  üblich ist, wurde nach der Ankunft und dem Aufbau der Zelte auch ausgiebig den geistigen Getränken zugesprochen. Und da man ja auf einem Musikfestival war, wurde auch Musik gehört, über das Autoradio des Fahrzeuges meines Mandanten. Nachdem die Autobatterie so langsam schwächer wurde, wollte mein Mandant die Batterie aufladen. Am besten lässt man dazu den Motor eine Weile laufen.  Der Mandant setzte sich in die offene Tür und startete den Motor. Es kam wie es kommen musste, der Gang war drinnen, die Handbremse nicht, und beim Starten machte das Fahrzeug einen Satz nach vorne. 3 Meter weiter stand ein weiteres Zelt, in das das Fahrzeug  hineinrollte. Der Besitzer rief die Polizei, die pusten ließ und auf Grund des Ergebnisses wurde eine Blutprobe angeordnet. Das Ergebnis war eindeutig, 1,5 Promille, und der Führerschein meines Mandanten blieb erst einmal bei den freundlichen Herren in Uniform. (Nur am Rande: Eine Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Führerscheins in einer solchen Angelegenheit ist meist eher unklug, da dies meist nur dazu führt, dass das Verfahren verzögert, der Führerschein aber nicht herausgegeben wird)

Im Rahmen der Akteneinsicht wurde die Angelegenheit nun kompliziert.  Denn die ermittelnden Beamten behaupteten in ihrem Berichts nämlich, dass mein Mandant eine Strecke von circa 10 Metern mit dem Fahrzeug zurückgelegt hätte. Dies würde bedeuten dass mit dem Fahrzeug tatsächlich "gefahren" worden wäre, mit einem Hüpfer beim Anlassen lässt sich eine solche Entfernung nicht erklären.   Eine Tatortskizze oder ein Foto der zurückgelegten Strecke war nicht enthalten, lediglich das beschädigte Zelt war dokumentiert. Wie so oft wurde seitens der ermittelnden Beamten leider nicht besonders gründlich gearbeitet, so dass mein Mandant nun beweisen musste, dass der oben geschilderte Sachverhalt tatsächlich so passiert ist. Glücklicherweise konnten mehrere Zeugen wie auch Fotografien des Campingplatzes beigebracht werden, um den Vortrag meines Mandanten zu belegen. Um ein Verfahren zu vermeiden (und den Führerschein schnell wiederzubekommen)  wurden all diese Beweise bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft vorgelegt.

Einige Zeit später trudelte trotzdem die Anklage wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) in Tateinheit mit einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) ein.

Ich bin immer wieder erstaunt was die "objektivste Behörde der Welt" so alles anklagt. Aus den Fotografien war bereits erischtlich, dass die von den Beamten genannte Strecke von 10 Meter tatsächlich kürzer sein musste. Die von meinem Mandanten genannten Zeugen wurden trotzdem nicht vernommen, sondern es wurde "stumpf" Anklage erhoben.

Es kam wie es kommen musste, im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Fotos seitens des Gerichts bewertet und die Zeugen vernommen. Die Polizeibeamten hingegen waren nicht gekommen, sie hatten alle Urlaub.

Das Gericht sah anhand der Beweismittel das Tatbestandsmerkmal des Führens eines Fahrzeuges- ganz im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung - nicht als erfüllt an.

Mein Mandant hat seinen Führerschein noch in der mündlichen Verhandlung zurückbekommen.

Was bleibt als Fazit:

Hätten nicht ausreichend Zeugen und Beweise für den Angeklagten vorgelegen, die der Angeklagte selber beschaffen musste, wäre es sicher nicht so glimpflich ausgegangen. Daher sollte sich jeder Beschuldigter einer Straftat nicht darauf verlassen, dass die Polizei auch entlastende  Umstände ermittelt (welcher "Jäger" lässt schon gerne von seiner Beute ab?), sondern unmittelbar und sofort selber darauf achten entlastende Nachweise zu sammeln und zu dokumentieren. Denn bis ein Anwalt Akteneinsicht nimmt, weiss der Beschuldigte nicht was die Polizeibeamten in ihrem Bericht schreiben. Und dann kann es schon zu spät sein. Wer kein Material an der Hand hat, um den Tatvorwurf zu entkräften wird auch vor Gericht seine Probleme haben seine Unschuld zu beweisen.