Rechtswörterbuch

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Tateinheit

 Normen 

§ 52 StGB

 Information 

Tateinheit ist die Verletzung verschiedener Straftatbestände durch dieselbe Handlung. Tateinheit wird auch als Idealkonkurrenz bezeichnet. Es bestehen folgende Formen:

  • Ungleichartige Tateinheit: Verletzung mehrerer Strafvorschriften durch dieselbe Tat.

    Beispiel:

    Bei einem Einbruchsdiebstahl kommt es zur Begehung eines Diebstahls sowie eines Hausfriedensbruchs

  • Gleichartige Tateinheit: Verletzung mehrerer Rechte durch dieselbe Tat.

    Beispiel:

    Durch eine Amokfahrt werden mehrere Menschen getötet.

Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung einer (schweren) räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlichen Beendigung vorgenommen werden, begründen Tateinheit, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen (BGH 28.01.2014 - 4 StR 528/13).

Die beim Vorliegen der Tat zu verhängende Strafe bestimmt sich nach § 52 StGB: Danach wird nur auf eine Strafe erkannt. Sie bestimmt sich nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht und darf nicht das Mindestmaß der Strafe einer der anderen Straftaten unterschreiten.

 Siehe auch 

Konkurrenz von Straftaten

BGH 18.05.2010 - 4 StR 139/10 (Tateinheit von § 176a Abs. 1 und § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB)

Bockemühl: Handbuch des Fachanwalts Strafrecht; 6. Auflage 2014

Albrecht: Tateinheit und Tatmehrheit bei mehreren nacheinander begangenen gleichartigen Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten; Straßenverkehrsrecht - SVR 2007, 121

Albrecht: Die Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei mehreren gleichzeitig begangenen Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten; Neue Zeitschrift für Verkehsrecht - NZV 2005, 62

Satzger/Schluckebier/Widmaier: StGB - Strafgesetzbuch; 2. Auflage 2014