Rechtswörterbuch

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Hausfriedensbruch

 Normen 

§ 123 StGB

 Information 

Hausfriedensbruch ist ein Straftatbestand des StGB: Wegen Hausfriedensbruch wird bestraft, wer in die in § 123 StGB aufgeführten Räumlichkeiten widerrechtlich eindringt bzw. wer sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt. Das Betreten allgemein zugänglicher Geschäftsräume z. B. in Banken oder Supermärkten ist grundsätzlich nicht widerrechtlich. Der Hausfriedensbruch ist Antragsdelikt.

Vom durch § 123 StGB geschützten Hausrecht umfasst ist auch das befriedete Besitztum.

Hinweis:

Bedeutung hat diese Tatbestandsalternative insbesondere auch für den Nachbarschutz: So ist der Grundstückseigentümer durch die Aufnahme der Tatbestandsalternative des widerrechtlichen Eindringens in das "befriedete Besitztum" auch strafrechtlich vor unerwünschten Besuchen seines Nachbarn auf seinem (eingehegten) Grundstück geschützt. Ausnahmen bestehgen für das sogennnate Hammerschlagsrecht.

Zum befriedeten Besitztum gehören auch weitab vom Hause liegende Grundstücke. Entscheidend ist nur, dass diese eingehegt, also in einen Schutzbereich einbezogen sind.

Beispiele:

Hofraum, eingefriedete Äcker und Wiesen, Weiden und Schonungen, durch Ketten gesicherte Privatparkplätze; auf Feldgrundstücken sind zusammenhängende Schutzwehren nötig.

Gegenbeispiele:

Nur kurzfristig durch Flatterband, sonst dem Gemeingebrauch unterliegende, nicht eingezäunte Grundstücke; bewegliche Sachen wie z.B. Kraftfahrzeuge

Besondere Hinweise für Wohnungs- und Grundstückseigentümer:

Hat der Eigentümer eine Wohnung vermietet bzw. sein Grundstück verpachtet, steht das Hausrecht nicht mehr ihm, sondern dem Mieter bzw. dem Pächter zu, so dass er sich - um eine Strafbarkeit nach § 123 StGB zu vermeiden - nicht ohne Einverständnis des berechtigten Zugangs zu der Wohnung bzw. dem Hausgrundstück verschaffen darf.

Ein Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt. Unter Nachbarn sollte im Fall der Verletzung des Hausrechts durch den Nachbarn die Beantragung einer strafrechtlichen Ahndung jedoch das letzte Mittel zur Konfliktbewältigung sein. Für ein gutes nachbarschaftliches Einvernehmen sollte vielmehr zunächst auf sein Recht, das einem gesetzlich zusteht, verzichtet werden. Für die Konfliktbewältigung ist es besser, dass man aufeinander zugeht und miteinander spricht.

 Siehe auch 

Antragsdelikte

Betreten des nachbarlichen Grundstücks