Besonderheiten des Kfz-Leasings in der Praxis

Kredit und Bankgeschäfte
04.10.20069646 Mal gelesen
Von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht Johanna Engel, Bonn
 
Inhalt
I. Allgemeine Grundlagen und Problemfelder
1. Größter Teilmarkt des Leasinggeschäfts
2. Zivilrechtliche Wertung als atypischer
3. Finanzierungsgeschäft und vertragsimmanenter
Vollamortisationsanspruch
4. Leasingtypische Besonderheiten in
Abweichung vom Mietrecht
5. Bilanz- und steuerrechtliche Betrachtung
6. Leasingtypische Dreiecksbeziehung:
Leasinggeber - Lieferant - Leasingnehmer
7. Marktbeherrschende Vertragstypen
II. Ausblick auf die zentralen Problemfelder
des Kfz-Leasings
1. Unfall mit dem Leasingfahrzeug
2. Beendigung des Kfz-Leasingvertrags
 
I. Allgemeine Grundlagen und Problemfelder
 
Der vorliegende Beitrag beinhaltet als Grundlagenbeitrag in der gebotenen Kürze eine Gesamtschau
über die Besonderheiten speziell der Leasingsparte Kfz-Leasing. Zwei Folgebeiträge werden
sich im näheren mit zentralen Problemfeldern des Kfz-Leasings befassen, nämlich mit dem
Unfall mit dem Leasingfahrzeug und der Beendigung des Kfz-Leasingvertrags sowie mit dem
Sachmängelrecht und dem Verbraucherleasing. Letztere Gebiete wurden durch die Schuldrechtsreform
besonders betroffen (s. zur näheren Information über die einzelnen praxisrelevanten
Problembereiche des Kfz-Leasings ENGEL, Handbuch Kraftfahrzeug-Leasing, 2. Aufl., 2004).
 
1. Größter Teilmarkt des Leasinggeschäfts
Das Kfz-Leasing - Mobilienleasing - ist größter Teilmarkt des Leasinggeschäfts. Der Fahrzeuganteil
beim Mobilienleasing liegt bei ca. 52 %. Bedingt durch das Leasinggut Kfz hat das Kfz-
Leasing die Bedeutung eines Sonderrechts erlangt. Diese Leasingsparte ist ein Massengeschäft,
typischerweise geregelt durch Leasingbedingungen. Leasing ist "Formularrecht par excellence".
 
2. Zivilrechtliche Wertung als atypischer Mietvertrag
Der Leasingvertrag ist wie der Mietvertrag ein entgeltlicher Gebrauchsüberlassungsvertrag und
gegenseitiger Vertrag und stellt ein Dauerschuldverhältnis dar. Der Leasingvertrag wird daher
zivilrechtlich nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung und der h. M. in der Literatur
als atypischer Mietvertrag gewertet, auf den "in erster Linie" Mietrecht anzuwenden ist (ENGEL,
a. a. O., § 2 Rn. 6 ff.).
 
3. Finanzierungsgeschäft und vertragsimmanenter Vollamortisationsanspruch
Leasing ist jedoch auch und insbesondere ein Finanzierungsgeschäft, geprägt durch den vertragsimmanenten
Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers. Aufgrund der beiden Komponenten
Finanzierung und Gebrauchsüberlassung ist das von dem Leasingnehmer zu entrichtende
Leasingentgelt Gegenleistung für die Finanzierung und Gebrauchsüberlassung durch den Leasinggeber
zugleich. Die Hauptvertragsverpflichtungen der Leasingvertragsparteien stehen im
Synallagma. Im Kfz-Leasinggeschäft herrscht das Teilamortisationsleasing vor.
Hinweis:
Bei diesem Vertragsmodell wird im Gegensatz zum Vollamortisationsvertrag die Vollamortisation
nicht bereits durch Zahlung der Leasingraten während der Grundmietzeit erreicht, sondern erst zusammen mit der Erzielung des Restwerts bzw. durch zusätzliche Zahlungen bei
Vertragsende (ENGEL, a. a. O., § 1 Rn. 1 ff., § 2 Rn. 65 ff., § 3 Rn. 1 ff.).
 
4. Leasingtypische Besonderheiten in Abweichung vom Mietrecht
In Abweichung vom Mietrecht sind leasingtypische Besonderheiten zu beachten, die teils dem
Kaufrecht und teils dem Darlehensrecht entstammen:
. die Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer,
. das sog. Abtretungs- bzw. Ermächtigungskonzept im Bereich des Sachmängelrechts
und
. der vertragsimmanente Ausgleichsanspruch des Leasinggebers.
Mit der Gefahrabwälzung überträgt der Leasinggeber die Gefahr des zufälligen Untergangs und
des Verlustes des Leasingguts durch Zerstörung oder Diebstahl auf den Leasingnehmer. Der Leasingnehmer
bleibt zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet. Der sich hieraus für den Leasingnehmer
ergebenden Belastung kann dieser durch den Abschluß von Versicherungen begegnen
(ENGEL, a. a. O., § 2 Rn. 33 ff.)
.
5. Bilanz- und steuerrechtliche Betrachtung
Die Vertragsgestaltung des Finanzierungsgeschäfts Leasing richtet sich nach der bilanz- und
steuerrechtlichen Betrachtung. Grds. ist zu beachten, daß der Leasinggeber aufgrund des Leasingvertrags
regelmäßig rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer und der Leasingnehmer
Besitzer des Leasingguts ist. Regelmäßig folgt die Leasingvertragsgestaltung den sog. Leasing-
Erlassen der Finanzverwaltung, womit eine sog. erlaßkonforme Vertragsgestaltung vorliegt. Die
steuerlichen Vorteile kommen dem gewerblich bzw. freiberuflich tätigen Leasingnehmer zugute.
Er kann die Leasingraten sofort als Betriebsausgaben absetzen (näher zur bilanz- und steuerrechtl.
Betrachtung des Leasings BORDEWIN/TONNER, Leasing im Steuerrecht, 4. Aufl., 2003). Für
das Kfz-Leasinggeschäft sind insbesondere folgende Erlasse zu beachten:
. der Vollamortisations-Leasingerlaß für Mobilien (ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-
Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter, BMF-Schr. v. 19. 4. 1971 - IV B 2 - S
2170 - 31/71, BB 1971, 506) und
. der Teilamortisations-Leasingerlaß für Mobilien (steuerrechtliche Zuordnung des Leasing-
Gegenstands beim Leasing-Geber, BMF-Schr. v. 22. 12. 1975 - IV B 2 - S 2170 -
161/75, BB 1976, 72 ff.).
 
6. Leasingtypische Dreiecksbeziehung: Leasinggeber - Lieferant - Leasingnehmer
Das Finanzierungsgeschäft Leasing ist gepr_gt durch die leasingtypische Dreiecksbeziehung zwischen
Leasinggeber, Lieferant und Leasingnehmer. Dieses Beziehungsgeflecht birgt zahlreiche
Rechtsprobleme. Wichtig ist es insbesondere, zwei Verträge auseinanderzuhalten: Kaufvertrag
zwischen Leasinggeber und Lieferant und Leasingvertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer
(ENGEL, a. a. O., § 1 Rn. 5, § 2 Rn. 24).
 
7. Marktbeherrschende Vertragstypen
Im Kfz-Leasing sind zwei Vertragstypen des Teilamortisationsleasings vorherrschend (näher ENGEL,
a. a. O., § 3). Bei dem aus den Bedürfnissen der Vertragspraxis entwickelten Kfz-Leasingvertrag
mit Kilometerabrechnung ("Kilometerabrechnungsvertrag") legt der Leasinggeber seiner
bei Vertragsbeginn vorgenommenen Kalkulation bestimmte für die Vertragszeit angenommene Klilometer-Leistungen zugrunde. Diese werden durch das von dem Leasingnehmer während
der Vertragszeit zu zahlende Leasingentgelt abgegolten. Die Abrechnung bei Vertragsende
ist dementsprechend kilometerbezogen. Für gefahrene Mehrkilometer hat der Leasingnehmer
eine Vergütung zu leisten und der Leasinggeber eine solche für Minderkilometer. Bei der Abrechnung
bleibt eine bestimmte Anzahl von Kilometern (2.500 km) zur Vermeidung von Kleinabrechnungen
ausgenommen. Bei diesem Vertragstyp trägt ausnahmsweise der Leasinggeber das Risiko
des kalkulierten Restwerts.
Bei dem erlaßkonformen Kfz-Leasingvertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung legt der Leasinggeber
im Rahmen seiner Kalkulation bei Vertragsbeginn einen kalkulierten Restwert zugrunde.
Dieser Restwert wird nicht über die während der Vertragszeit von dem Leasingnehmer zu
zahlenden Leasingraten amortisiert. Vielmehr garantiert der Leasingnehmer den Restwert.
Der Leasinggeber trägt die Verpflichtung, das Leasingfahrzeug nach Vertragsbeendigung bestm
_glich zu veräußern. Aus vorwiegend steuerrechtlichen Gründen wird der Verkaufserlös wie
nachfolgend bei Vertragsende unter den Leasingvertragsparteien verteilt. Für den Fall, daß der
Verkaufserlös den kalkulierten Restwert nicht erreicht, hat der Leasingnehmer den sich hieraus
ergebenden Fehlbetrag auszugleichen, da er den Restwert garantiert hat. Im umgekehrten Fall
stehen dem Leasingnehmer 75 % des Mehrerlöses und die verbleibenden 25 % dem Leasinggeber
zu (zu diesem Vertragstyp s. insbes. BMF-Schr. v. 22. 12. 1975, a. a. O.).
 
8. Kfz-Leasing nach der Schuldrechtsreform
Leasing ist Richterrecht. Es kann auf eine im Laufe der Jahrzehnte umfangreiche Rechtsprechung
zum Leasingrecht zurückgegriffen werden. Die meisten Entscheidungen sind zum Kfz-Leasing
ergangen. In das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurden keine besonderen gesetzlichen
Regelungen für das Finanzierungsleasing aufgenommen. Der Gesetzgeber hat angesichts der
gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Leasingrecht offenbar keinen Anlaß zu einer
Veränderung gesehen, auch nicht im Rahmen der mit der Schuldrechtsreform verfolgten Ziele.
Der Finanzierungsleasingvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist jedoch
statt der bisherigen bloßen gesetzlichen Erwähnung in der vormaligen Regelung des § 3
Abs. 2Nr. 1 VerbrKrG, welche die Anwendung bestimmter Vorschriften des VerbrKrG ausgenommen
hatte, nunmehr als Vertragstyp in die neu eingefügte Regelung des § 500 BGB, welche der
Vorgängerregelung ähnlich ist, aufgenommen worden. Das Rechtsinstitut des Leasings ist daher
ausgenommen der erst mit der Schuldrechtsreform aufgenommenen Regelung des § 500 BGB
gesetzlich nicht kodifiziert. § 500 BGB regelt u. a., welche Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts
und des Widerrufsrechts auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer
(§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) entsprechend Anwendung finden. Für Finanzierungsleasingverträge zwischen Unternehmern enthält das BGB keine besonderen Vorschriften
(ENGEL, a. a. O., § 2 Rn. 20 ff.).
Hinweis:
Das Leasingrecht ist von der Schuldrechtsreform in einigen wesentlichen Bereichen, nämlich
in denen, die in gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung als leasingtypisch anerkannt
sind, gar nicht, in anderen Bereichen, wie der Eingliederung des Gewährleistungsrechts des
Kaufvertrags in das Leistungsstörungsrecht, der Änderung des Verjährungsrechts und der systematischen
Verschiebungen der Vorschriften des AGB-Gesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes
in das BGB, jedoch erheblich betroffen (speziell zum Verjährungsrecht und zum Leasing
als Formularrecht, §§ 305 - 310 BGB, s. ENGEL, a. a. O., §§ 10, 2 Rn. 16 ff.).
 
II. Ausblick auf die zentralen Problemfelder des Kfz-Leasings
 
Aus Platzgründen beinhaltet der Ausblick die Bereiche Unfall mit dem Leasingfahrzeug und Beendigung
des Kfz-Leasings. Hinsichtlich der Bereiche Sachmängelrecht und Verbraucherleasing
wird auf die nähere Darstellung in den Folgebeiträgen verwiesen.
 
1. Unfall mit dem Leasingfahrzeug
Der Unfall unter Beteiligung eines Leasingfahrzeugs ist eine häufige Störung im Verlauf eines
Leasingvertrags mit unterschiedlichen Abwicklungsebenen zwischen den Beteiligten. Weitergehend
als bei sonstigen denkbaren Störungen im Verlauf eines Leasingvertrags sind bei einem
Unfall mit dem Leasingfahrzeug nicht nur die Leasingvertragsparteien bzw. auf seiten des Leasingnehmers
als Verkehrsteilnehmer ein diesem nach § 278 BGB zuzurechnender Dritter involviert,
sondern auch außerhalb des Leasingvertragsverhältnisses stehende Fremdverursacher und
Drittschädiger sowie Versicherer. Ferner wirkt sich insbes. bei der Schadensabwicklung bei einem
Unfall aus, daß die Eigentümerstellung und die Halterstellung beim Kfz-Leasing typischerweise
auseinanderfallen. Der Leasinggeber ist regelmäßig rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Kfz und Berechtigter aus der Kaskoversicherung. Der Leasingnehmer ist Besitzer und
Halter des Kfz mit der Verantwortlichkeit für den Betrieb des Kfz sowie Versicherungsnehmer, der
die Versicherung zugunsten des Leasinggebers als Versichertem abschließt (näher zum Unfall mit
dem Leasingfahrzeug ENGEL, a. a. O., § 7).
Bei einem Unfall mit dem Leasingfahrzeug ist insbesondere das kurzfristige Kündigungs- bzw.
Lösungsrecht hervorzuheben, welches der BGH den Leasingvertragsparteien bislang nur begrenzt
auf das Kfz-Leasing bei Untergang, wesentlicher Beschädigung und Zerstörung des Leasingfahrzeugs,
sei es ein Neufahrzeug oder ein Gebrauchtfahrzeug, einräumt. Das Lösungsrecht
kommt dem Kündigungsrecht gleich. Dieses Recht kann mit einer Ausgleichszahlung verbunden
sein. Die Einräumung dieses Kündigungsrechts ist Voraussetzung für die wirksame formularmäßige
Überwälzung der Sach- und Preisgefahr vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer. Nicht
erforderlich ist eine ausdrückliche Regelung, daß die Ansprüche des Leasinggebers aus einer von
dem Leasingnehmer für das Leasingfahrzeug abzuschließenden Versicherung und die Ersatzansprüche des Leasinggebers aus der Verletzung seines Eigentums am Leasinggut bzw. die entsprechenden
Leistungen an den Leasinggeber dem Leasingnehmer zugute kommen.
Hinweis:
Den Leasingnehmer treffen gewisse Verpflichtungen bzw. Obliegenheiten nach einem Unfall
mit dem Leasingfahrzeug. Diese sind teils gesetzlicher Natur, teils sind sie in den Leasingbedingungen
niedergelegt. So ist der Leasingnehmer vertraglich verpflichtet, den Leasinggeber
ab einer bestimmten vertraglich festgesetzten Schadenshöhe zunächst zu unterrichten
und anschließend die Reparatur und Verwertung des Kfz mit dem Leasinggeber abzustimmen
und den Schaden gegenüber dem Schädiger oder dem Kaskoversicherer geltend zu machen.
Der Unfall mit dem Leasingfahrzeug kann zu einem Teilschaden oder einem Totalschaden führen.
Ferner ist danach zu differenzieren, ob der Leasingnehmer bzw. ein diesem nach § 278 BGB
zuzurechnender Dritter den Unfall verursacht hat oder ein Fremdverursacher. Der Leasingnehmer
wird regelmäßig in den Leasingbedingungen zu der Geltendmachung der aus dem Unfall resultierenden
Ansprüche ermächtigt. Hieraus ergibt sich seine Aktivlegitimation gegenüber dem
Unfallgegner.
 
2. Beendigung des Kfz-Leasingvertrags
Der Kfz-Leasingvertrag endet ohne Störfall automatisch durch Ablauf der zwischen den Leasingvertragsparteien
vereinbarten festen unkündbaren Vertragszeit. Die Unkündbarkeit des Kfz-Leasingvertrags
w_hrend der Grundmietzeit - abgesehen von dem Vertragsmodell des. sog. kündbaren
Vertrags, welcher auch ordentlich kündbar ist - ist Ausdruck des Amortisationsprinzips.
Der Leasinggeber hat Anspruch darauf, seine für das Kfz getätigten Aufwendungen von dem
Leasingnehmer zurückerhalten, und richtet entsprechend seine Kalkulation bei Vertragsschluß
aus. Vor Ablauf der vorgesehenen Amortisation, d. h. im Wege der vorzeitigen Vertragsbeendigung,
kann der Kfz-Leasingvertrag durch einseitige fristlose bzw. außerordentliche Kündigung
einer der Leasingvertragsparteien oder durch einvernehmlichen Aufhebungsvertrag
der Leasingvertragsparteien beendet werden. Die vorzeitige Vertragsbeendigung erfordert eine
rechtswirksame Kündigung. Der Vertrag endet nicht ipso iure. Die vorzeitige Vertragsbeendigung
durch Kündigung erfordert einen Kündigungsgrund. Hauptanwendungsfall in der Praxis ist die
fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Im Gegensatz zur ordentlichen Vertragsbeendigung
hat der Leasinggeber bei der vorzeitigen Vertragsbeendigung noch nicht die ihm zustehende
volle Amortisation seiner für das Leasingfahrzeug getätigten Aufwendungen erhalten. Ihm
steht daher ein Ausgleichsanspruch zu. Der Antrag des Leasingnehmers auf Aufhebung des
Vertrags kann frühestens nach sechs Monaten erfolgen. Im Gegensatz zur einseitigen fristlosen
Kündigung, welche die Abrechnung des Vertrags auslöst, ergeben sich die Abrechnungsfolgen
aus der Abrechnungsvereinbarung selbst. Diese hat daher abschließenden Charakter. Der
Leasingnehmer zahlt hier zur Beendigung des Kfz-Leasingvertrags eine Abstandszahlung zzgl.
Umsatzsteuer, auch Ablöse genannt.
 
Die Beendigung des Kfz-Leasingvertrags erfolgt regelmäßig in den Schritten:
. Rückgabe,
. Schätzung und
. Verwertung des Leasingfahrzeugs sowie
. Abrechnung des Kfz-Leasingvertrags.
 
In jedem dieser Abschnitte sind unterschiedliche Rechtsprobleme angesiedelt.
Der Leasinggeber hat mit der Vertragsbeendigung den mietrechtlichen Rückgabeanspruch aus
§ 546 BGB und regelmäßig als Eigentümer den Herausgabeanspruch aus Eigentum, § 985 BGB.
Der Leasingnehmer hat das Kfz samt Zubehör unverzüglich an den Leasinggeber bzw. an eine von
diesem beauftragte Person, i. d. R. den Händler, zurückzugeben. Die Rückgabe beinhaltet die
Einräumung des unmittelbaren Besitzes. Die Rückgabeverpflichtung ist eine Bringschuld. Das
Kfz ist in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben, d. h. dem Zustand, der dem bei Anlieferung
unter Berücksichtigung der Abnutzung entspricht. Die normale Abnutzung ist durch das Leasingentgelt
mit abgegolten. Das Kfz muß bei Rückgabe in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und
betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren sind keine Schäden. Problematisch ist die Abgrenzung
zwischen vertragsgemäßer Abnutzung und den auf fehlerhaftem Gebrauch oder übermäßiger
Abnutzung beruhenden Schäden. Ist der Tatbestand des Vorenthaltens, mithin die Nichtrückgabe gegen den Willen des Leasinggebers nach Vertragsbeendigung, erfüllt (§ 546a BGB),
ist der Leasingnehmer zur zeitanteiligen Weiterentrichtung der Leasingraten als Nutzungsentschädigung wegen Vertragszeitüberschreitung verpflichtet.
Die Schätzung des Kfz bei Vertragsende durch ein Sachverständigenunternehmen und damit die
Ermittlung des Fahrzeugwertes im Zeitpunkt der Rückgabe gibt den Leasingvertragsparteien
einen Anhaltspunkt dafür, zu welchen Bedingungen die nachfolgende Verwertung des Kfz und
die Abrechnung des Leasingvertrags möglich sein könnte. Der Schätzwert hat Kontrollfunktion.
Der Leasinggeber kann sich mit dem Schätzwert vor dem Vorwurf der "treuwidrigen Verschleuderung"
schützen. Die Sachverständigengutachten der großen Schätzungsorganisationen DEKRA,
DAT, T_V und SCHWACKE sind von den Gerichten im Grundsatz anerkannt. Diese Schätzungsorganisationen
verfügen über umfangreiche Bewertungssysteme, in denen praktisch alle
auf den Märkten verfügbaren Fahrzeugtypen erfaßt und nach standardisierten Kriterien zu bewerten
sind. Die Kosten eines Schätzgutachtens hat der Leasingnehmer in voller Höhe zu tragen.
Der Leasinggeber nimmt als rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Kfz bei Vertragsende
die Verwertung des ihm von dem Leasingnehmer zurückgegebenen Kfz vor. Im Rahmen der der
Verwertung ggf. nachfolgenden Abrechnung ist von Bedeutung, welche der Leasingvertragsparteien
das sog. Verwertungsrisiko trägt. Der Leasinggeber muß die Vertragsabrechnung entsprechend
den leasingvertraglichen Vereinbarungen durchführen und legt den Verwertungserlös
seiner Abrechnung zugrunde.
Praxistip:
Der Verwertungserlös kann unter bestimmten Voraussetzungen die Belastung des Leasingnehmers
aus der Vertragsabrechnung mindern. Die Höhe eines bei der Vertragsabrechnung
anzurechnenden Verwertungserlöses des Kfz ist daher von entscheidender Bedeutung. Der
Ermittlung des Erlöses und eines etwaigen Verschuldens bei der Verwertung des Kfz durch den
Leasinggeber kommt daher besondere Bedeutung zu.
Abgesehen von dem Ausnahmefall des Kfz-Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung trägt der
Leasinggeber das Verwertungsrisiko. Da der Verwertungserlös der Abrechnung zugrunde gelegt
wird, geht dessen Interesse dahin, daß das Kfz zum höchstmöglichen erzielbaren Preis veräußert
wird. Eine optimale Verwertung liegt letztlich im Interesse beider Leasingvertragsparteien.
Den Leasinggeber trifft die Nebenpflicht, sich mit zumutbarer Sorgfalt um die bestmögliche
Verwertung zu bemühen. Diese Pflicht entspricht seiner Schadensminderungspflicht. Zum
Schutz des Leasingnehmers soll gewährleistet werden, daß diesem der tatsächliche Wert des
Kfz im Verwertungszeitpunkt zugute kommt. Die dem Leasinggeber obliegende optimale Wahrnehmung
der Interessen des Leasingnehmers betrifft sowohl die Art als auch den Ort der Verwertung.
Nach der Verwertung des Kfz durch den Leasinggeber folgt, sofern dies vertraglich vereinbart
bzw. geboten ist, die Abrechnung des Leasingvertrags zwischen den Leasingvertragsparteien.
Beim einvernehmlichen Aufhebungsvertrag ergibt sich der Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers
aus der Aufhebungsvereinbarung selbst. Die Abrechnung des Vertrags beinhaltet die
spezifische Berechnung des vertragsimmanenten Vollamortisationsanspruchs des Leasinggebers.
Die von den Leasingvertragsparteien gewählte Vertragsart ist für die Abrechnung des Leasingvertrags
von besonderer Bedeutung. Die Berechnung des Vollamortisationsanspruchs ist bei
den einzelnen Vertragstypen aufgrund der bei diesen unterschiedlichen Risikoverteilung hinsichtlich
der Verwertung verschiedenartig. Entscheidend ist, welche Leasingvertragspartei das Verwertungsrisiko
trägt und damit das Risiko, in welcher Höhe der Verwertungserlös erzielt wird.
Mit Ausnahme des Kfz-Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung tr_gt der Leasingnehmer das
Verwertungsrisiko. Da bei diesem Vertragstyp die Verwertung allein Sache des Leasinggebers ist,
findet hier der Verwertungserlös keine Berücksichtigung bei der Abrechnung (s. näher zur Beendigung
des Kfz-Leasingvertrags ENGEL, a. a. O., § 9). ^