Aktivlegitimation
Gesetzlich nicht geregelt.
Prozessanforderung an die Parteien eines Prozesses.
Im Rahmen einer Klage ist aktiv- bzw. passivlegitimiert, wer materiell-rechtlich Inhaber des Rechts ist und zur Geltendmachung des Rechts befugt ist bzw. der geltend gemachte Anspruch sich gegen den Beklagten richtet.
Die Aktiv- bzw. Passivlegitimation ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Die Aktivlegitimation ist von der Prozessführungsbefugnis zu unterscheiden, die im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu prüfen ist:
Die Aktiv- bzw. Passivlegitimation betrifft die materiell-rechtliche Befugnis zur Geltendmachung des Anspruchs.
Die Prozessführungsbefugnis betrifft die prozessuale Befugnis zur Geltendmachung des Anspruchs.