Leasing
1 Allgemein
Miete bzw. Pacht eines Wirtschaftsgutes.
Der Leasingvertrag ist eine Sondervertragsform und gesetzlich nicht geregelt. Er enthält u.a. Elemente des Miet- bzw. Pachtvertrages, des Kaufvertrages und des Geschäftsbesorgungsvertrages.
Das Leasingobjekt kann entweder vom Hersteller selbst oder von einer separaten Leasingfirma gemietet werden.
2 Rechtliche Grundlagen
Das Recht des Leasingvertrages richtet sich im Wesentlichen nach dem Mietvertragsrecht. Insbesondere aber die Rechtsgebiete "Instandhaltung des Leasingobjekts" und "Gefahrtragung" werden abweichend von den mietrechtlichen Normen geregelt.
Im Einzelnen bestehen Leasingverträge aus umfangreichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3 Leasingarten
Unterschieden werden u.a. Finanzierungs- und Operate-Leasing, direktes und indirektes Leasing, Mobilien- und Immobilienleasing sowie Konsumgüter- und Investitionsgüterleasing.
Beim Operate-Leasing steht die Miete des Wirtschaftsgutes im Vordergrund, während beim Finanzierungs-Leasing die Fremdfinanzierung des Objekts ausschlaggebend ist.
4 Kosten
Die Kosten des Leasings reduzieren sich auf die Zahlung der Leasingrate.
Die Höhe der Leasingrate bestimmt sich nach dem Leasingfaktor.
Beispiel:
Beträgt der Leasingfaktor 5 % und belaufen sich die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes auf 100.000,00 EUR, beträgt die monatlich zu zahlende Leasingrate 5.000,00 EUR.
Der Leasingfaktor besteht aus den Finanzzahlen Zins, Tilgung der Anschaffungskosten und Tilgung der Nebenkosten, Refinanzierungskosten, Risikozuschlag und einem Gewinnzuschlag.
5 Mangelhaftigkeit des Leasingobjekts
Ein Leasinggeber kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine mietrechtliche Gewährleistung durch eine Abtretung seiner kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten der Leasingsache ersetzen. Voraussetzung für die Angemessenheit und Wirksamkeit einer solchen, der typischen Interessenlage beim Leasingvertrag entsprechenden Vertragsgestaltung ist dabei, dass der Leasingnehmer nicht rechtlos gestellt, sondern insbesondere durch vorbehaltlose, unbedingte und endgültige Übertragung der Gewährleistungsrechte in die Lage versetzt wird, Sachmängelansprüche nach kaufrechtlichem Vorbild unmittelbar gegenüber dem Lieferanten der Leasingsache geltend zu machen (BGH 13.11.2013 - VIII ZR 257/12).
Der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber unter Ausschluss einer mietrechtlichen Gewährleistung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche leasingtypisch abgetreten hat, ist bei Mängeln der Leasingsache nur und erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bei dessen Weigerung klageweise geltend macht. Bei Insolvenz des Lieferanten setzt dies voraus, dass der Leasingnehmer vor Einstellung der Zahlung der Leasingraten seine Gewährleistungsansprüche durch Anmeldung zur Insolvenztabelle und bei einem Bestreiten des Insolvenzverwalters durch Klage auf Feststellung zur Tabelle geltend macht (BGH s.o.).
6 Rückgabeort nach Vertragsende
Zur Bestimmung des Orts, an dem die Leasingsache im Rahmen der Beendigung des Leasingvertrags zurückzugeben ist, gilt Folgendes (BGH 18.01.2017 - VIII ZR 263/15):
"Maßgebend sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen über den Erfüllungsort. Fehlen diese oder sind sie unwirksam, ist auf die jeweiligen Umstände abzustellen, für die etwa auch die Art der vorzunehmenden Leistung, eine dabei gegebene Ortsgebundenheit und/oder eine bestehende Verkehrssitte oder (Branchen-)Gepflogenheit von Bedeutung sein können (...). Die hierbei zu berücksichtigenden Umstände des Leasingverhältnisses können deshalb auch eine Bringschuld des Leasingnehmers am Unternehmenssitz des Leasinggebers zur Folge haben." (...)
Aber: "Das Bestehen einer Bringschuld ergibt sich entgegen einer verbreitet vertretenen Auffassung (...) nicht aus dem auch auf Leasingverträge anwendbaren § 546 Abs. 1 BGB, wonach der Mieter/Leasingnehmer verpflichtet ist, die Miet-/Leasingsache nach Beendigung des Miet-/Leasingverhältnisses zurückzugeben." (...)
Auch die Festlegung des Rückgabeorts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasingvertrages ist nicht zwingend wirksam: Denn: "Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht darf sich der Verwender durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht."
7 Insolvenzgerichtliche Ermächtigung zur Weiternutzung des Leasingguts
Der BGH hat zu den Folgen einer insolvenzgerichtliche Ermächtigung zur Weiternutzung des Leasingguts wie folgt Stellung genommen (BGH 28.06.2012 - IX ZR 219/10):
Werden bis zur Insolvenzeröffnung geleaste Gegenstände aufgrund insolvenzgerichtlicher Ermächtigung bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zur Fortführung des Schuldnerunternehmens eingesetzt, so hat der Eigentümer zu beweisen, dass nach Rückerhalt festgestellte Schäden während des hoheitlich begründeten Nutzungsverhältnisses entstanden sind, wenn er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des vormaligen Leasingnehmers einen Entschädigungsanspruch für den dadurch erlittenen Wertverlust gegen die Insolvenzmasse erhebt.
Aber es besteht eine dahin gehende Beweiserleichterung, dass der Nutzer verpflichtet ist, zu Beginn des durch die Ermächtigung des Insolvenzgerichts begründeten Nutzungsverhältnisses den Zustand des weiter genutzten vormaligen Leasinggutes festzuhalten. Kommt der Nutzer dieser Pflicht nicht nach, ist dem durch eine Beweiserleichterung zugunsten des Eigentümers Rechnung zu tragen, wenn der Nutzer in diesem Fall bestreitet, dass Schäden während des hoheitlich begründeten Nutzungsverhältnisses entstanden sind.