Geschäftsbesorgungsvertrag
1 Allgemein
Geschäftsbesorgung ist jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art mit dem Ziel der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen.
Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist eine besondere Form eines Dienst- oder Werkvertrages. Grundlage einer Geschäftsbesorgung muss immer ein Dienst- oder ein Werkvertrag sein, die Geschäftsbesorgung wird insofern immer entgeltlich durchgeführt.
2 Anzuwendendes Recht
Rechtsfolge eines Geschäftsbesorgungsvertrages ist die Anwendbarkeit der in § 675 BGB aufgeführten Vorschriften des Auftragsrechts. Demnach ergibt sich für einen Geschäftsbesorgungsvertrag die folgende Hierarchie der Rechtsgrundlagen:
- 1.
Die individuellen Vereinbarungen der Parteien.
- 2.
Die speziellen Vorschriften des Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß der §§ 675 ff. BGB.
- 3.
Die für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des Auftragsrechts.
- 4.
Das jeweilige Recht des Dienst- oder Werkvertrags, soweit es nicht durch die obigen spezielleren Regelungen ersetzt wurde.
3 Beispiele
Der Vertragsschluss zwischen dem Mandant und dem Rechtsanwalt ist ein Dienstvertrag in der Form des Geschäftsbesorgungsvertrages.
Weitere anerkannte Fälle von Geschäftsbesorgungen sind z.B.:
Steuerberatungsvertrag
Vermögensverwaltungsvertrag
Gutachtervertrag
Gebrauchtwagenverkauf:
Der Fahrzeugeigentümer beauftragt einen gewerblichen Autohändler gegen Entgelt (Provision) damit, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen (13.01.2011 - III ZR 78/10).