Finanzierungs-Leasing
Sonderform des Leasingvertrages.
Bei dem Finanzierungs-Leasingvertrag ist der hauptsächliche Zweck des Vertrages die Finanzierung des Wirtschaftsguts. Zeitlich handelt es sich um mittel- bis langfristige Leasingverträge. Auch beim Finanzierungs-Leasingvertrag bleibt der Leasinggeber Eigentümer des Wirtschaftsgutes.
Die Instandhaltungskosten sind vom Leasingnehmer zu übernehmen.
Finanzierungs-Leasingverträge sind nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH in erster Linie nach Mietrecht zu beurteilen. Im Falle des Rücktritts vom Mietvertrag sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Vertragsklauseln, die diese Rechtslage abändern, unterliegen der Kontrolle des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH 29.10.2008 - VIII ZR 258/07).
Besonderheit des Finanzierungs-Leasings ist, dass der Leasingvertrag für den Leasingnehmer nicht kündbar ist: Auch bei einem völligen Untergang des Wirtschaftsgutes bleibt der Leasingnehmer zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet.
Der Finanzierungs-Leasingvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer unterliegt gemäß § 506 BGB dem Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB.
Gerät der Leasingnehmer mit der Zahlung der Leasingraten in Verzug, so kann der Leasinggeber, sofern keine anderslautende vertragliche Regelung besteht, den Vertrag kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Im Falle eines Mangels des Leasingobjekts gelten die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche entsprechend, wenn der Vertrag keine gesonderten Regelungen enthält. Auch kann der Leasinggeber seine Gewährleistung vertraglich ausschließen. Voraussetzung ist aber, dass er seine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer an den Leasingnehmer abgetreten hat.
Das Leasingobjekt wird beim Finanzierungs-Leasing teilweise bis gänzlich amortisiert.