Rechtswörterbuch

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Kommunalleasing

 Normen 

§§ 535 ff. BGB

§ 39 AO

 Information 

Leasinggeschäfte mit einer Kommune als Leasingnehmer.

Bedingt durch eingeschränkte Haushaltsmittel versuchen auch immer mehr Kommunen, ihre Aufgaben mit der Hilfe von Finanzierungsalternativen zu erfüllen.

Insbesondere das Immobilienleasing (Schulen, Schwimmbäder etc.) und das Kfz-Leasing sind sehr beliebt und führen zu einer Ausgabenentlastung.

Das Leasinggeschäft wird bei der Aufstellung des Haushaltsplans wie ein Kreditvertrag behandelt. Leasingverträge sind aufgrund der langfristigen Bindung genehmigungsbedürftig.

Bezüglich der Art der Leasingverträge bestehen keine Unterschiede zu anderen Leasinggeschäften. Insbesondere können kommunale Leasinggeschäfte sowohl als Teil- als auch als Vollamortisationsverträge abgeschlossen werden.

 Siehe auch 

Finanzierungs-Leasing

Immobilienleasing

Kfz-Leasing

Leasing

Operate-Leasing

Sale-and-lease-back-Vertrag