Kündigung von Bausparverträgen: Auch nach BGH-Urteil ist nicht jede Kündigung wirksam

Kündigung von Bausparverträgen: Auch nach BGH-Urteil ist nicht jede Kündigung wirksam
09.04.2017249 Mal gelesen
Auch wenn ein Bausparvertrag bereits seit zehn Jahren zuteilungsreif ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Bausparkasse ein Kündigungsrecht zusteht.

"Der BGH hat den Bausparkassen im Februar dieses Kündigungsrecht nicht so pauschal zugesprochen, wie viele angenommen haben", sagt Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Ob die Bausparkasse ein Kündigungsrecht hat, hängt vom Detail ab. Schon vor dem BGH-Urteil war klar, dass Bausparkassen Altverträge kündigen können, wenn diese überspart sind. Das war und ist unstrittig. Zudem sprach der BGH den Bausparkassen ein Kündigungsrecht nach § 489 BGB zu, wenn die Bausparverträge seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif sind. Aber in diesen Fällen gibt es Ausnahmen. Hier hängt das Kündigungsrecht von der Vertragsgestaltung ab. Haben die Bausparkassen nämlich Bausparverträge mit Treueprämien, Zinsbonus oder ähnlichem angeboten, sind diese Verträge nicht automatisch kündbar, wie ein Blick in die Urteilsbegründung zeigt.

Bei diesen Verträgen sei der Zweck erst mit dem Erreichen des Bonus erfüllt. "Die Zuteilungsreife ist bei diesen Altverträgen also gar nicht das entscheidende Kriterium für das Kündigungsrecht der Bausparkassen", erklärt Rechtsanwältin Gaber. In der Konsequenz heißt das, dass etliche Bausparverträge ohne rechtliche Grundlage gekündigt wurden und die Bausparer sich dagegen zur Wehr setzen können. Rechtsanwältin Gaber: "Die Praxis zeigt, dass die Bausparkassen häufig versucht haben, ihre Bausparverträge durch vereinbarte Bonuszahlungen für die Verbraucher besonders attraktiv zu gestalten. Erst durch die anhaltende Niedrigzinsphase wollen sie von diesen Angeboten nichts mehr wissen und versuchen, die einst so umworbenen Kunden aus den gut verzinsten Bausparverträgen zu drängen. Bausparer sollten sich daher noch einmal genau anschauen, was in den Verträgen vereinbart ist und ggf. der Kündigung widersprechen", so Rechtsanwältin Gaber.

Außerdem versuchen Bausparkassen auch aus anderen Gründen, die Verträge zu kündigen. Aber auch Kündigungen wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach §§ 313, 314 BGB oder Begrenzungen der Laufzeit aus "bauspartechnischen Gründen" dürften nicht zulässig sein.


Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit Bausparer, die sich gegen das Vorgehen ihrer Bausparkasse zur Wehr setzen möchten.


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