Untersagung des Weiterverkaufs von Download Hörbüchern rechtmäßig.

Internet, IT und Telekommunikation
27.04.2012302 Mal gelesen
Der Weiterverkauf von Download Hörbüchern ist unzulässig, so das OLG Stuttgart in einem Urteil vom 3.11.2011 (Az.: 2 U 49/11).

Sachverhalt:

 

Der Kläger hatte die Beklagte, ein Telemediendienstunternehmen, auf Unterlassung in Anspruch genommen, nachdem diese auf ihrer Webseite die Möglichkeit angeboten hatte, dort abgebildete Produkte entgeltlich herunterzuladen und sich so online eine Kopie der jeweiligen Hörbuchdatei durch Speicherung auf dem eigenen Computer zu erstellen. Dieser Online-Dienst war von der Beklagten über ein Link unter Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt. In den AGB stand u.a.:

 

"§ 8 Urheberrecht, Nutzung

 

Unsere Ware sowie alle darin enthaltenen Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und mit unhörbaren digitalen Wasserzeichen versehen. Jede Verwertung und Weitergabe an Dritte, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen sind, bedürfen unserer vorherigen Zustimmung (gem. §§ 182, 183 BGB). Im Falle der Zuwiderhandlung behalten wir uns rechtliche Schritte vor, es sei denn, dass bei Vertragsschluss ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist. Der Käufer der im Portal s. ... .de angebotenen Hörbücher und sonstigen Mediendateien erwirbt lediglich ein Nutzungsrecht, kein Eigentum. Der Weiterverkauf ist untersagt."

 

Der Kläger sah im letzten Satz dieser Klausel einen Verstoß gegen § 307 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 1 BGB, § 17 Absatz 2 UrhG begründet.

 

Des Weiteren hatte der Kläger angeführt, dass zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Erwerber/Verbraucher ein Kaufvertrag zu Stande kommen würde, aber die Klausel vereitle zugleich das damit versprochene Leistungsprogramm, nämlich die Übertragung des Kaufgegenstandes zu Eigentum und damit zur freien Verfügbarkeit des Käufers. Der Vertragszweck wäre so durch die Klausel gefährdet.

 

Zudem würde auch der formularmäßige Regelungsgehalt "gegen die grundlegende Wertung der Regelung in § 17 Abs. 2 UrhG"  verstoßen, denn:

 

"Diese Vorschrift sei vorliegend zumindest analog anwendbar. Die mit der Erschöpfung einhergehende freie Handelbarkeit der erworbenen Ware wieder durch das Klauselwerk zu unterbinden, sei unangemessen im Sinn des § 307 BGB."

 

Entscheidung:

 

Das OLG hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen.

 

Zur Begründung hatte das Gericht angeführt, dass die Klausel dem Kunden weder vorhalten würde, was er nach dem objektiven Gehalt des Rechtsgeschäfts an Rechtsmacht beanspruchen könne, noch das, was nach den konkreten Umständen des Geschäfts als Leistungsprogramm erwartbar wäre. Das Eigentum könne, so das Gericht, mangels Sachkaufs nicht entstehen und ferner sei mangels Erschöpfung ein Weiterverkauf nicht erlaubt.

 

Abschließend, so das OLG, sei nicht zu beanstanden, dass ein Weiterverkauf dem Käufer auch untersagt wird, wenn er gleichzeitig seine eigene Datei löscht. Zieht man in Betracht, dass eine Kontrollschwäche des Rechtsinhabers doch vorhanden ist, kann eine solche Klausel, die das reduzieren soll, nicht unwirksam sein. Dazu auch noch mal das Gericht in seiner Entscheidung:

 

"Angesichts der Möglichkeiten einer leichten Vervielfältigung von Software und der in der Praxis tatsächlich vielfach vorkommenden unerlaubten Vervielfältigung unter Missachtung des Schutzbedürfnisses des Urhebers hinsichtlich seiner in der Software verkörperten geistigen Leistung wird deshalb - auch losgelöst von Erschöpfungstatbeständen - ein grundsätzlich anzuerkennendes Interesse des Urhebers und der von ihm zur Weiternutzung Autorisierten daran anerkannt, die Vervielfältigung der Software und eine parallele Mehrfachnutzung in AGBs zu verbieten. Vorformulierte Vervielfältigungs- und Kopierverbote sind daher bei Individual- und Standardsoftwareverträgen wirksam, soweit sie einer bestimmungsgemäßen Nutzung der Software nicht entgegenstehen und dem Anwender nicht auch das Anfertigen einer Sicherungskopie (Archivkopie) untersagen."

 

Aber, so das Gericht, hatte der Verbraucher vorliegend keine Computersoftware erworben:

 

"[...] sondern nur eine Hördatei. Insofern gehört es nicht zu deren bestimmungsgemäßer Nutzung, etwa Sicherungskopien anzufertigen."

 

Auch würden sich aus der konkreten Fassung der Klausel und der Umstände des rechtsgeschäftlichen Beschaffungsvorgangs keine Wirksamkeitsbedenken ergeben.

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