Rote Ampel: War Rotlichtzeit nur geschätzt müssen Richter ganz genau prüfen

Rote Ampel: War Rotlichtzeit nur geschätzt müssen Richter ganz genau prüfen
10.09.20125821 Mal gelesen
Beruht die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes auf den Feststellungen eines Polizeibeamten bedarf es wegen des hohen Fehlerrisikos einer kritischen richterlichen Auseinandersetzung mit den Grundlagen dieser Schätzung.

Die Ermittlung der richtigen Rotlichtzeit ist für den Betroffenen von entscheidender Bedeutung. Liegt diese nämlich über einer Sekunde sieht der Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vor. Das OLG Köln hob eine Verurteilung auf, weil sich das Tatgericht nicht ausführlich genug mit dem Beweiswert der Einschätzung der Zeugen auseinandergesetzt hat.    

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen noch zu einer Geldbuße von 300,00 Euro verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art zu führen.

Dieser war am Steuer eines PKW unterwegs und soll dabei bei Rot eine im Einmündungsbereich einer Straße angebrachte Ampel überfahren haben, wobei bei Überfahren der Haltelinie schon seit mindestens 1 Sekunde Rotlicht angezeigt worden sein soll. Er wurde durch Polizeibeamte angehalten. Der Betroffene bestritt die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit mit der Einlassung, kein Rotlicht bemerkt zu haben und legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein.

Die polizeilichen Zeugen hatte in der Anzeige angegeben, dass die Lichtzeichenanlage für den Betroffenen beim Passieren der Haltelinie durch diesen seit mehr als einer Sekunde Rotlicht gezeigt habe und sich der Betroffene beim Phasenwechsel von Gelb- auf Rotlicht mindestens 17 m vor der Haltelinie befunden habe. Im Gerichtstermin bestätigten die Beamten ihre damaligen Beobachtungen. Wenn diese so protokolliert worden seien, träfen sie auch auf jeden Fall zu. Es habe sich um eine gezielte Rotlichtkontrolle gehandelt. Ein Zeuge führte aus, soweit er die Rotlichtdauer mit mehr als einer Sekunde angegeben habe, habe er nicht auf die Uhr geschaut oder gezählt. Es handele sich hier um einen Rückschluss aus der seit Rotlichtbeginn durch den Betroffenen zurückgelegten Strecke und die Einschätzung der benötigten Zeit. Die Strecke schätze er nach Fahrzeuglängen, wobei er eine Fahrzeuglänge jeweils mit 3,50 bis 4 m ansetze. Die Schätzung sei großzügig zu Gunsten des Betroffenen vorgenommen worden.

Er und sein Kollege hätten mit freier Sicht in die S.-Straße im Funkstreifenwagen gesessen. Von dort hätten sie die Streuscheibe der für den Betroffenen geltenden Ampelanlage seitlich einsehen können und hätten den aus der S.-Straße ankommenden Verkehr bei Rotlicht der Ampel gezielt beobachtet. Der Zeuge fertigte eine Skizze der Örtlichkeit, die vom Gericht in Augenschein genommen wurde. Der Zeuge gab weiter an, die Ampel habe bei der Kontrolle auch einwandfrei funktioniert. Sonst hätten sie die Überwachung abgebrochen.

Der Amtsrichter sah nach der Beweisaufnahme besteht kein Anlass, an den Zeugenaussagen der Beamten zu zweifeln und verurteilte den Betroffenen wegen Überfahren des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, die länger als eine Sekunde Rotlicht zeigte. 

Mit der Rechtsbeschwerde griff der Verteidiger des Betroffenen das Urteil an und war erfolgreich. Das Rechtsmittel führte vor dem Oberlandesgericht (OLG Köln) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückverweisung an das Amtsgericht.

In der Begründung ihrer Entscheidung bemängelte das OLG, dass die Feststellung des Amtsgericht, dass die Rotphase der Wechsellichtzeichenanlage beim Passieren der Haltelinie bzw. der Ampel bereits länger als eine Sekunde andauerte (sog. qualifizierter Rotlichtverstoß), in den Urteilsgründen keine zureichend tragfähige Grundlage gefunden hat.

Die vom Amtsgericht getroffenen Beweiswürdigung versetzte das Rechtsbeschwerdegericht nicht in die Lage nachzuvollziehen, dass das Rotlicht - im maßgebenden Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie - länger als eine Sekunde angedauert habe.

Damit die Feststellungen eines von einem Zeugen beobachteten qualifizierten Rotlichtverstoßes eine tragfähige Grundlage für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht bilden, ist es erforderlich, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen die von dem Zeugen angewandte Messmethode darstellt und sie hinsichtlich ihrer Beweiskraft bewertet. Soll durch Zeugenbeweis - ohne technische Hilfsmittel - ein qualifizierter Rotlichtverstoß bewiesen werden, so ist eine kritische Würdigung des Beweiswertes der Aussagen geboten. Diesen Anforderungen hat das amtsrichterliche Urteil nach Ansicht der OLG-Richter vorliegend nicht genügt.

Das Tatgericht hat nämlich seine Überzeugung vom Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes auf die Entfernungsschätzungen der Polizeibeamten. Entfernungsangaben, die nicht auf Messungen, sondern ausschließlich auf visuellen Beobachtungen (Schätzungen) beruhen, sind jedoch in der Regel mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftet. Infolgedessen bedarf es in einem solchen Fall einer wertenden Auseinandersetzung mit den Grundlagen dieser Schätzung.

Die S.-Straße mündet im stumpfen Winkel in die Straße N.-Damm ein, so dass mangels anderer Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene unmittelbar vor dem Passieren der Haltelinie noch mit der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist. Bei 50 km/h legte das Fahrzeug des Betroffenen in einer Sekunde 13,88 m zurück. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß läge danach nur dann vor, wenn der Betroffene beim "Umspringen" der Ampel von Gelblicht auf Rotlicht noch mehr als 13,88 m von der Haltelinie entfernt gewesen wäre Nach den Aussagen der Polizeibeamten soll das der Fall gewesen sein. Ihre Entfernungsangabe von 17 m liegt aber noch so dicht an dem Wert von 13,88 m (Differenz: 3,12 m), dass die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Zuverlässigkeit der Schätzungen der Zeugen bedurft hätte.
Diese erübrigte sich nicht etwa deshalb, weil der eine Zeuge angegeben hat, er habe die Strecke nach Fahrzeuglängen geschätzt, wobei er eine Fahrzeuglänge jeweils mit 3,50 m bis 4 m angesetzt habe. Dass der Zeuge in der Lage war, (gedachte) Fahrzeuglängen so in die S.-Straße zu projizieren, dass sich eine zuverlässige Schätzung ergab, versteht sich jedenfalls nicht von selbst. Daran ändert auch nichts die Bekundung des Zeugen, er habe die Schätzung "großzügig zu Gunsten des Betroffenen vorgenommen". Was der Zeuge unter "großzügig" versteht, lässt sich den Urteilgründen nicht entnehmen.

Soweit ein Zeuge bekundet hat, sie hätten Fahrzeuglängen zugrunde gelegt "und sich dabei an geparkten Fahrzeugen orientiert", ist unklar, ob es sich um tatsächlich vorhandene Fahrzeuge oder um fiktive Fahrzeuge gehandelt hat. Soweit der Zeuge bekundet hat, "bei ihrer Schätzung seien sie zugunsten des Betroffenen sehr großzügig verfahren", gilt das zuvor Angeführte.

Fazit: Beruht die Angabe der Rotlichtzeit lediglich auf Schätzungen von Zeugen, sind diese mit einem hohen Fehlerrisiko behaftet. Der Verteidiger des betroffenen Verkehrsteilnehmers sollte der Bußgeldbehörde bzw. dem Gericht klar machen, dass es infolgedessen erhöhter Toleranzabschläge  auf die ermittelte Rotlichtzeit bedarf, so dass der vorwerfbare Wert unterhalb einer Sekunde liegen kann, wodurch die Voraussetzung für die Verhängung des Fahrverbotes entfallen würde.

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Der Beitrag gibt den Beschluss des OLG Köln vom 20.3.2012, Aktenzeichen III RBs 65/12, wieder.

Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, vertritt bundesweit Menschen im Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht. Weitere Infos unter: www.cd-recht.de