Einstweilige Verfügung im Gesellschaftsrecht - Praxiswissen

10.11.2017250 Mal gelesen
In gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen werden verstärkt einstweilige Verfügungen für vorläufige Regelungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache benötigt.

Bleibt der Streit in der Schwebe, werden häufig vollendete Tatsachen geschaffen, die nur noch schwer ohne nachteilige Folgen für Gesellschaften oder Gesellschafter rückgängig gemacht werden können.

Mit einer einstweiligen Verfügung kann weder eine Gesellschaft aufgelöst noch ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Zugelassen sind einstweilige Regelungen und Anlass hierfür sind meistens Streitigkeiten über beabsichtigte oder gefasste Gesellschafterbeschlüsse, häufig im Zusammenhang mit der Abberufung eines Geschäftsführers.

Zuständig für einstweilige Verfügungsverfahren ist das Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist. Bei einer noch nicht anhängigen Hauptsache ist das Landgericht beim Sitz der Gesellschaft und dort die Kammer für Handelssachen zuständig.

Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erlässt das Gericht im Regelfall auf Antrag und ohne mündliche Verhandlung wenige Tage nach Beantragung.

Nur wenn das Gericht Zweifel an dem Antrag des Antragstellers hat oder der Antragsgegner vorher eine Schutzschrift bei Gericht eingereicht hat oder die einstweilige Verfügung schwerwiegende Folgen für den Antragsgegner hätte, wird das angerufene Gericht vor Erlass der einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung anberaumen und den Antragsgegner anhören.

In diesem Beitrag möchte ich die Voraussetzung für

  • den Erlass einer einstweiligen Verfügung (I.),
  • das Verfahren zur Vollziehung der einstweiligen Verfügung (II.)

sowie

  • die Reaktionsmöglichkeiten des Antragsgegners (III.)

näher erläutern.

 

A. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung

Der Antragsteller muss in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einen "Verfügungsanspruch" sowie den "Verfügungsgrund" "glaubhaft" machen.

 

I. Verfügungsanspruch

Der Antragsteller muss zunächst einen "Verfügungsanspruch" glaubhaft machen.

Nicht alle Ansprüche können im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden. Eine einstweilige Verfügung soll lediglich einen Anspruch einstweilen sichern und keine endgültigen Tatsachen - wie ein rechtskräftiges Urteil - schaffen. Eine endgültige Entscheidung muss in einem Hauptsachverfahren geklärt werden.

Aus diesem Grund können nur die folgenden Ansprüche Gegenstand eines einstweiligen Verfügungsverfahrens sein:

  • Unterlassungsanspruch (Hauptanwendungsbereich der einstweiligen Verfügung);
  • Beseitigungsanspruch, sofern dadurch keine endgültigen Verhältnisse geschaffen werden;
  • unter Umständen auch Auskunftsansprüche.

Folgende Ansprüche eignen sich dagegen nicht für ein einstweiliges Verfügungsverfahren:

  • Schadensersatzanspruch (Schadensersatz muss demnach immer in einem Hauptsachverfahren geltend gemacht werden).
  • Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung
  • Feststellungsanspruch

 

II. Verfügungsgrund

Zudem muss ein "Verfügungsgrund" glaubhaft gemacht werden.

Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn die Sache eilbedürftig ist und es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, den Anspruch im ordentlichen Gerichtsverfahren geltend zu machen.

Eilbedürftig ist die Sache nur dann, wenn der Antragsteller in seinem Antrag glaubhaft macht, dass ihm die Rechtsverletzung nicht länger als ein Monat bekannt ist. Darüber hinaus muss glaubhaft gemacht werden, dass dem Antragsteller bei einer Fortsetzung der Rechtsverletzung erhebliche Schäden drohen - welche möglicherweise nach Abschluss eines rechtskräftigen Hauptsacheverfahrens - nicht wieder ausgeglichen werden können.
 

III. Glaubhaftmachung

Eine Entscheidung im Eilverfahren zur Gewährung eines schnellen und effektiven Rechtsschutzes kann nicht von einer umfangreichen und möglicherweise langwierigen Beweisaufnahme abhängen.

Daher sind die den Verfügungsanspruch begründenden Tatsachen sowie der Verfügungsgrund - also die Eilbedürftigkeit - im einstweiligen Verfügungsverfahren durch den Antragsteller nur "glaubhaft" zu machen und nicht wie in einem Hauptsacheverfahren zu "beweisen".

"Glaubhaftmachung" bedeutet, dass der Antragsteller nur einen geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit als ein "Beweis" in einem Hauptsachverfahren für die anspruchsbegründenden Tatsachen erbringen muss.

Zur Glaubhaftmachung sind gemäß § 294 ZPO alle Beweismittel  - Vorlage von Urkunden und Kopien, Parteigutachten, Zeugen - zugelassen, sowie zusätzlich auch eine "Versicherung an Eides statt" des Antragstellers selber oder von Zeugen. Eine "Versicherung an Eides statt" durch den Antragsteller selbst ist beispielsweise keine taugliches Beweismittel in einem Hauptsacheverfahren.

Um einen erfolgreichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, müssen demnach die Tatsachen aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt - Verfügungsanspruch - sowie die besondere Eilbedürftigkeit der Sache - Verfügungsgrund - dem Gericht gegenüber "glaubhaft" gemacht werden.

 

B. Vollziehung der einstweiligen Verfügung gegenüber dem Antragsgegner

Wird die einstweilige Verfügung durch Beschluss - ohne mündliche Verhandlung - erlassen, erfährt der Antragsgegner zunächst nichts von dem Antrag und dem Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Gericht.

Die einstweilige Verfügung wird dem Antragsgegner auch nicht durch das Gericht zugestellt.

Vielmehr wird die einstweilige Verfügung nur dem Antragsteller zugestellt.

Der Antragsteller wiederum muss die einstweilige Verfügung nun gegenüber dem Antragsgegner formell ordnungsgemäß  "vollziehen", damit die einstweilige Verfügung ihre Wirkung entfaltet.

Vollziehung bedeutet, dass die einstweilige Verfügung dem Antragsgegner innerhalb eines Monats im Parteibetrieb durch den Antragsteller wirksam zuzustellen ist (vgl. §§ 922 Abs. 2, 929 Abs. 2 ZPO).

Die Monatsfrist ist zwingend zu beachten und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Antragsteller zu laufen, sofern die einstweilige Verfügung durch Beschluss - also ohne mündliche Verhandlung - erlassen wurde.

Die Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgt in aller Regel durch einen Gerichtsvollzieher oder - sofern beide Parteien anwaltlich vertreten sind - durch Zustellung der Entscheidung von Anwalt zu Anwalt.

Zu beachten ist, dass möglichst eine "Ausfertigung", mindestens aber eine "ordnungsgemäß beglaubigte Kopie" der einstweiligen Verfügung dem Gegner zugestellt werden muss. Eine Kopie der einstweiligen Verfügung reicht nicht aus. Ordnet das Gericht in der einstweiligen Verfügung an, dass Anlagen ebenfalls zugestellt werden müssen, ist auch hierauf zu achten.

Wird die einstweilige Verfügung dem Antragsgegner nicht binnen Monatsfrist wirksam zugestellt, entfaltet sie keine Wirkung und ist auf Antrag aufzuheben.

Ein Neuantrag ist dann aufgrund der dann fehlenden Eilbedürftigkeit nicht mehr möglich und der Antragsteller bleibt auf den Kosten des Verfügungsverfahrens sitzen.

Eine fehlerhafte Zustellung kann daher äußerst negative Konsequenzen nach sich ziehen, weshalb besonderes Augenmerk auf die korrekte Vollziehung der einstweiligen Verfügung gelegt werden muss.

Umgekehrt ist es aus Sicht des Antragsgegners bei der Zustellung einer einstweiligen Verfügung immer sinnvoll, eine wirksame Zustellung zu überprüfen. Nicht selten passieren formelle Fehler bei der Zustellung einer einstweiligen Verfügung, was letztlich zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führen kann. 
 

C. Reaktionsmöglichkeiten für den Antragsgegner

Der Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung - im Gesellschaftsrecht - hat nach erfolgter Zustellung der einstweiligen Verfügung insbesondere folgende Reaktionsmöglichkeiten:

  • Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung (I.)
  • Abgabe einer Abschlusserklärung (II.)
  • Antrag auf Erhebung der Hauptsacheklage (III.)

 

I. Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung

Der Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung hat gemäß § 924 ZPO jederzeit die Möglichkeit, Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung bei Gericht einzulegen - sofern die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung im Beschlussweg ergangen ist.

Für einen Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung gibt es keine Frist.

Der Antragsgegner sollte jedoch nicht zulange mit einem Widerspruch warten. Legt der Antragsgegner über mehrere Monate keinen Widerspruch ein, besteht die Gefahr, dass das Widerspruchsrecht verwirkt wird.

Hat die einstweilige Verfügung ein Landgericht erlassen, muss der Widerspruch gemäß § 78 Abs. 1 ZPO durch einen Anwalt eingelegt werden. Die Einlegung eines Widerspruchs durch den Antragsgegner persönlich ist in diesem Fall nicht möglich.

Im Falle des Widerspruchs setzt das Gericht einen zeitnahen Verhandlungstermin - in der Regel wenige Tage bis zu 2 Wochen - fest, um über den Bestand der einstweiligen Verfügung mündlich zu verhandeln. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung entscheidet das Gericht über den Bestand der einstweiligen Verfügung durch Endurteil.

Gegen das Urteil über den Widerspruch kann Berufung zum nächst höheren Gericht eingelegt werden.

Eine weitergehende Revisionsmöglichkeit, welche im ordentlichen Gerichtsverfahren unter Umständen besteht, ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht möglich.

Ein Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung macht nur dann Sinn, sofern der Widerspruch in der Sache auch tatsächlich Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn der Anspruch in der Sache oder die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit zweifelhaft sind.

 

II. Abgabe einer Abschlusserklärung

Sofern ein Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung in der Sache nur wenig Aussicht auf Erfolg hat, gilt es im Regelfall die Kosten des Verfahrens so gering wie möglich zu halten.

In diesem Fall sollte der Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung zeitnah eine sogenannte Abschlusserklärung abgeben.

Mit einer Abschlusserklärung erkennt der Antragsgegner die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an und verzichtet auf seine Rechte im einstweiligen Verfügungsverfahren, z. B. auf das Recht Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen.

Nach der herrschenden Rechtsprechung ist dem Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung 2 Wochen nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung Zeit zu geben, diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls eine Abschlusserklärung abzugeben.

Sofern der Antragsgegner der einstweiligen Verfügung innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht reagiert, wird der Antragsteller den Antragsgegner der einstweiligen Verfügung in der Regel durch ein anwaltliches Schreiben - das sogenannte Abschlussschreiben - unter Fristsetzung zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern. Darüber hinaus wird im Falle der Nichtabgabe der Abschlusserklärung die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches im Hauptsacheverfahren angedroht, um eine endgültige Regelung über den Unterlassungsanspruch zu erreichen.

Die Kosten dieses anwaltlichen Abschlussschreibens hat der Antragsgegner der einstweiligen Verfügung zu tragen, sofern die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen wurde und der Antragsgegner seinerseits nicht innerhalb von 2 Wochen eine Abschlusserklärung abgibt.

Diese Kosten kann sich der Antragsgegner demnach ersparen, sofern er - ohne Aufforderung durch den Antragsteller, mittels Abschlussschreiben - selbstständig eine Abschlusserklärung abgibt.

Im Falle einer berechtigten einstweiligen Verfügung ist die selbstständige Abgabe einer Abschlusserklärung durch den Antragsgegner innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung daher die kostengünstigste Reaktionsmöglichkeit.

 

III. Antrag auf Erhebung der Hauptsacheklage

Ein Antrag auf Erhebung der Hauptsacheklage macht nur dann Sinn, wenn im Hauptsachverfahren bessere Erfolgsaussichten bestehen, als bei einem Widerspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren.

Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antragsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen im einstweiligen Verfügungsverfahren nur durch eine eigene "eidesstattliche Versicherung" glaubhaft gemacht hat und weitere Beweismittel auch nicht zur Verfügung stehen.

Im Hauptsacheverfahren ist ein Beweis durch eine eidesstattliche Versicherung einer Partei nicht möglich.

Bestehen dagegen sowohl im einstweiligen Verfügungsverfahren als auch im Hauptsachverfahren dieselben Erfolgsaussichten ist der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung in der Regel die sinnvollere Alternative.

Untätig bleiben kann teuer werden!

Ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein komplexes gerichtliches Verfahren mit vielfältigen Reaktionsmöglichkeiten. Zunächst sollte natürlich die Frage geklärt werden, ob eine einstweilige Verfügung formell wirksam und in der Sache berechtigt ist. Selbst wenn die einstweilige Verfügung in der Sache zu Recht erlassen wurde, bedeutet dies jedoch nicht, dass der Antragsgegner untätig bleiben kann. Vielmehr gibt es auch in diesem Fall wirtschaftlich sinnvolle Reaktionsmöglichkeiten (insbesondere die Abgabe einer Abschlusserklärung).

 

Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch persönlich für eine umfassende Beratung zur Verfügung.

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V. i. S. d. P.:

Rechtsanwalt Jörg Streichert

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