Eilverfahren
Gesetzlich nicht zusammenhängend geregelt.
Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hat der Bürger einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Aufgrund der Länge eines Prozesses kann ein effektiver Rechtsschutz daher nur bestehen, wenn es parallel zu dem Hauptprozess die Möglichkeit eines Eilverfahrens gibt.
Es bestehen daher folgende Arten des vorläufigen Rechtsschutzes/Eilverfahren:
Im Zivilprozess:
Einstweilige Anordnung gemäß § 570 ZPO im Rahmen einer Beschwerde
Im Familienrecht zusätzlich:
Im Verwaltungsprozess:
Einstweilige Anordnung (Vorläufiger Rechtsschutz nach §123 VwGO)
Einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens
Im Finanzprozess:
Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 2 FGO
In der Verfassungsgerichtsbarkeit:
Einstweilige Anordnung im Verfassungsstreitverfahren gemäß § 32 BVerfGG
In der Zwangsvollstreckung:
Im Strafprozess:
Einstweilige Anordnung im Strafprozess gemäß § 307 Abs. 2 StPO
In der Freiwilligen Gerichtsbarkeit:
Die (allgemeine) einstweilige Anordnung gemäß §§ 49 - 57 FamFG
Die einstweilige Anordnung in Unterbringungssachen gemäß §§ 331 ff. FamFG