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Einstweilige Anordnung - Familienrecht

Normen

§§ 49 - 57 FamFG

§ 41 FamGKG

Information

Die einstweilige Anordnung in Familiensachen ist nicht von der Anhängigkeit einer Hauptsache abhängig. Rechtsgrundlage ist § 49 FamFG. Die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens kann aber von einem Beteiligten erzwungen werden. Sind dagegen alle Beteiligten mit dem Ergebnis des einstweiligen Anordnungsverfahrens zufrieden, bedarf es eines Hauptsacheverfahrens nicht mehr. Die Vollstreckung, das Außerkrafttreten und die Anfechtung einer einstweiligen Anordnung orientieren sich inhaltlich im Wesentlichen an den vormaligen § 620 ff. ZPO a.F.

In § 49 Abs. 1 FamFG wird zum Ausdruck gebracht, dass für eine einstweilige Anordnung nur vorläufige Maßnahmen in Betracht kommen. Die einstweilige Anordnung muss außerdem nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt sein. Die Formulierung macht nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6308) deutlich, dass das Gericht sich auch im summarischen Verfahren weitmöglichst an den einschlägigen - materiell-rechtlichen - Vorschriften zu orientieren hat.

Weiterhin ist ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden erforderlich. Es wird regelmäßig zu bejahen sein, wenn ein Zuwarten bis zur Entscheidung in einer etwaigen Hauptsache nicht ohne Eintritt erheblicher Nachteile möglich wäre. Auf die zur vorläufigen Anordnung bzw. zu § 621g ZPO a.F. ergangene Rechtsprechung kann in diesem Zusammenhang weiterhin zurückgegriffen werden.

Der Verfahrenswert für Verfahren der einstweiligen Anordnung beträgt gemäß § 41 FamGKG regelmäßig die Hälfte des Werts einer Hauptsache. Dies gilt sowohl für einstweilige Anordnungsverfahren im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit als auch wegen einer Unterhaltsforderung (OLG Celle 05.12.2011 - 10 WF 342/11).

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