Lieferkettengesetz – Pflichten für Vorstände & Geschäftsführer?

Lieferkettengesetz - Pflichten für Geschäftsführer & Vorstand
10.08.202319 Mal gelesen
Seit Januar 2023 gilt das neue Lieferkettensorgfaltsgesetz. Doch welche Pflichten und Veränderungen brachte das für Unternehmen und Geschäftsführer mit sich?

Menschenrechte schon innerhalb der Lieferketten schützen 

Hintergrund des Gesetzes ist das Ziel, Menschenrechte auch innerhalb weltweiter Lieferketten besser zu schützen. Dabei soll Kinderarbeit wie Zwangsarbeit effektiver unterbunden und die Befolgung der Verbote besser überprüfbar sein können.

TOP 5 Regelungen für große Unternehmen

Für größere Unternehmen sind dabei die folgenden fünf Regelungen von größter Bedeutung:

  1. Sorgfaltspflichten: Die gesamte Lieferkette - angefangen beim Einkauf der einzelnen Rohstoffe bis zum Vertrieb der Endprodukte - muss vom Unternehmen überprüft werden.
  2. Abgestufte Verantwortlichkeit: Je nach Einflussmöglichkeit auf Verursacher der Menschenrechtsverletzungen sind jeweilige Mitarbeiter potenziell mitverantwortlich.
  3. Handlungspflicht: Wenn eindeutige Hinweise auf schwere Verstöße vorliegen, besteht eine Pflicht zum Handeln.
  4. Externe Überprüfung: Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kommen durch das Lieferkettengesetz weitgehende Kontrollbefugnisse zu: Es darf etwa Geschäftsräume betreten, Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen sowie Unternehmen auffordern, konkrete Handlungen zur Erfüllung ihrer Pflichten vorzunehmen und dies durch die Verhängung von Zwangsgeldern durchsetzen - dabei sind Bußgelder bis zu 8 Millionen EUR oder von bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes möglich.
  5. Beschwerdemöglichkeit: Betroffene können beim BAFA Beschwerde einreichen oder auch vor deutschen Gerichten klagen.

Bislang gilt das Gesetz erst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern. Ab nächstem Jahr (2024) soll es auch für Unternehmen gelten, die 1.000 oder mehr Mitarbeiter beschäftigen. Ebenfalls in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassung oder Tochterunternehmen in Deutschland.

Welche Pflichten ergeben sich für Geschäftsführer & Vorstände?

Vor allem Geschäftsführer und Vorstände stehen in der Pflicht, besagte Sorgfaltspflichten umzusetzen. Sie müssen insbesondere

  • für die Durchführung von Risikoanalysen und die Einführung von Kontrollmaßnahmen sorgen (dies muss durch das Unternehmen selbst geschehen, eine Beauftragung Dritter ist untersagt)
  • Präventionsmaßnahmen treffen (z.B. Menschenrechtsklauseln in Verträgen oder AGB implementieren)
  • ein effektives Risikomanagement-System einrichten, welches Vorkehrungen für den Fall von festgestellten Menschenrechtsverstößen trifft (u.a. ein Beschwerdeverfahren, die Einführung von Dokumentations- und Berichtspflichten)
  • gegebenenfalls eine Grundsatzerklärung abgeben

Die Sorgfaltspflichten beschränken sich dabei nicht nur auf das eigene Unternehmen, sondern beziehen sich auch auf unmittelbare Zulieferer. Mittelbare Zulieferer sind nur dann einbezogen, wenn sie "strategisch relevant" sind.

Diese Menschenrechte schützt das Lieferkettengesetz:

Das Lieferkettensorgfaltsgesetz schützt einen Katalog von elf Menschenrechtsabkommen. Aus diesen sollen schützenswerte essenzielle Menschenrechtsgüter abgeleitet werden. Darunter u.a. die Verbote von Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit, die Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die Verweigerung eines angemessenen Lohns, die Missachtung des Rechts, Gewerkschaften bzw. Mitarbeitervertretungen zu formieren, die Verwehrung des Zugangs zu Nahrung und Wasser sowie der widerrechtliche Entzug von Land und Lebensgrundlagen.

Kritik: Erhöhtes Haftungsrisiko von Geschäftsführern?

Kritisiert wurde neben des bürokratischen Mehraufwands auch die mit unbestimmten Rechtsbegriffen einhergehende Rechtsunsicherheit. Daraus leiteten Kritiker ein künftig erhöhtes Haftungsrisiko von Geschäftsführern ab.

Daneben wurde bemängelt, dass das Lieferkettengesetz in seiner jetzigen Form nicht weit genug ginge, da lediglich 0,1 % der deutschen Unternehmen davon betroffen seien. Ein zusätzlich geforderter zivilrechtlicher Haftungstatbestand sowie die Möglichkeit als Kollektiv oder Verband zu klagen wurden darüber hinaus auch nicht geschaffen.

Anfängliche Kritik an wettbewerbsrechtlicher Benachteiligung innerhalb der EU ist mittlerweile hinfällig, da auch eine korrespondierende Richtlinie auf europäischer Ebene verabschiedet wurde.

 

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